B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1747/2016
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Ghana)
vertreten durch B._______, Schweiz
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 28. Januar 2016.
C-1747/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1938 in Ghana geborene schweizerische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ging am
22. Januar 1982 die zweite Ehe mit der am (…) 1951 geborenen
B._______ (im Folgenden: Ehefrau) ein. Gemeinsam haben sie einen am
(…) 1981 geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer war ab August 1973 im
Kantonspital C._______ (Institut D._______ des Kantons E._______; mit
Ausbildungsunterbruch) und ab 1. Januar 1979 bis zum Eintritt in den Ru-
hestand Ende März 1999 bei der F._______ AG (im Folgenden: Arbeitge-
berin) beschäftigt. Seine Ehefrau war von 1969 bis 2014 mit Unterbrüchen
erwerbstätig. Beide leisteten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 15. April 1999 mel-
dete sich der Beschwerdeführer per 26. April 1999 beim Einwohnerdienst
der Stadt (…) ab und nahm Wohnsitz in der ghanesischen Stadt (…) (Akten
[im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Fol-
genden: Vorinstanz oder SAK]: 1 – 6, 8, 16, 33).
B.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1998 informierte die Arbeitgeberin den Versi-
cherten dahingehend, dass sie vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 2003
eine freiwillige Firmenrente in der Höhe von Fr. 2‘500.- pro Monat leisten
würde (SAK-act. 6, S. 4 – 7). Anfang des Jahres 2003 reichte der Versi-
cherte eine undatierte Anmeldung für eine Altersrente bei der Ausgleichs-
kasse des Volkswirtschaftsbundes G._______ ein. Infolge eines Wohnorts-
wechsels des Versicherten nach Ghana wurden die Akten am 9. Mai 2003
an die SAK überwiesen (SAK-act. 7), welche dem Versicherten mit Verfü-
gung vom 6. Juni 2003 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von
Fr. 1‘247.- mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zusprach. Der Rentenberechnung
legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 84‘822.-, eine Beitragsdauer von 26 Jahren sowie die Rentenskala 26
zugrunde (SAK-act. 27, S. 9). Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am 8. Dezember 2015 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 26), mit
welcher sie den Altersrentenbetrag des Versicherten mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 2016 auf Fr. 1‘142.- festlegte. Zur Begründung wurde insbesondere
angegeben, dass bei Ehepaaren die Summe der beiden Einzelrenten
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150 % des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen dürfe. Nach-
dem auch bei dem anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eingetreten
sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die mit dieser Verfügung zuge-
sprochene Leistung ersetzt. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Ja-
nuar 2016 Einsprache (SAK-act. 27) und bat mit Verweis auf die Renten-
verfügungen vom 6. Juni 2003 und 8. Dezember 2015 um Korrektur jegli-
cher Abweichungen. Im daraufhin ergangenen Einspracheentscheid vom
28. Januar 2016 (SAK-act. 29) wies die SAK die Einsprache ab und führte
zur Begründung aus, dass aufgrund des Erreichens der legalen Alters-
grenze des zweiten Ehepartners die Teilung für die während der Ehezeit
erworbenen Einkommen habe vorgenommen werden müssen. Zudem
seien die beiden Renten plafoniert worden, weshalb sich die Rente vermin-
dert habe.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 reichte die Ehefrau
am 6. März 2016 eine als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz
ein, welche von dieser mit Schreiben vom 15. März 2016 an das Bundes-
verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen wurde (SAK-
act. 30, act. 1). In dieser Eingabe wurde die Kürzung der Altersrente des
Ehemannes beanstandet. Zudem wurde ausgeführt, das zur Verfügung
stehende Einkommen unterschreite das Existenzminimum. Die Ehefrau
habe aufgrund des unterschiedlichen Rentenalters der AHV und Pensions-
kasse die AHV-Rente um ein Jahr aufgeschoben und bis zum regulären
Pensionsalter der Pensionskasse im Schichtdienst gearbeitet, um die Exis-
tenzgrundlage zu sichern. Es sei nun unangemessen, auch noch die Rente
zu kürzen.
E.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) auf-
gefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er mit
Schreiben vom 11. April 2016 nach. Ausserdem bat er um Prüfung der bei-
gelegten Verfügungen der Vorinstanz vom 6. Juni 2003 sowie vom 8. De-
zember 2015, welche die „plötzliche Reduktion der AHV-Rente beträfen“
und verlangte, dass alle Korrespondenzen an die Ehefrau zu senden seien
(act. 3).
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Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 (act. 5) beantragte die Vor-
instanz mit Verweis auf die detaillierte Rentenberechnung (SAK-act. 33)
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, die Rentenberechnung sei explizit dargelegt und auch nicht
grundsätzlich in Frage gestellt worden. Die im Anschluss an die Aufhebung
der Ehepaar-Renten eingeführten Plafonierungsregeln seien obligatorisch
und gelangten auch zur Anwendung, wenn ein Aufschub der Rentenzah-
lungen verlangt worden sei.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzlichen Frist replikweise
nicht vernehmen.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 5
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (s. Sachverhalt, Bst. C.); er ist als Adressat des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 28. Januar 2016 besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung. Er ist daher grundsätz-
lich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat die Ehefrau die als „Rekurs“ bezeichnete
und von ihr unterschriebene Eingabe bei der Vorinstanz eingereicht (act. 1,
Beilage 1). Da in den Akten keine explizite Vollmacht des Versicherten vor-
liegt, ist zu prüfen, ob von einer Anscheinsbevollmächtigung im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 VwVG zu Handen der Ehefrau auszugehen ist.
Nachdem die Vorinstanz die Eingabe vom 6. März 2016 zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte (act. 1), wurde dem
Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2016 mitgeteilt,
dass seine Ehefrau ein von ihr unterzeichnetes Schreiben eingereicht
habe. Zudem wurde er aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz an-
zugeben, respektive mitzuteilen, ob die zukünftige Korrespondenz an die
Adresse der Ehefrau zu erfolgen habe (act. 2). Mit Schreiben vom 11. April
2016 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel ein, gab als Betreff „Be-
schwerdesache/Channel of Address“ an und bestätigte, dass alle Korres-
pondenzen an seine Ehefrau gesandt werden sollten (act. 3). Im weiteren
Beschwerdeverfahren bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer als Partei (act. 4, 6). Während des gesamten Schriften-
wechsels wurde diese Vertretung weder vom Versicherten noch der Ehe-
frau in Frage gestellt. Bereits aufgrund dieser Umstände kann von einer
gültigen Bevollmächtigung ausgegangen werden. Vom Einverlangen einer
schriftlichen Vollmacht ist daher abzusehen, denn das VwVG schreibt nicht
ausdrücklich vor, dass diese vorzulegen sei. Eine Vollmacht kann grund-
sätzlich auch mündlich oder konkludent rechtsgültig erteilt werden
(vgl. VERA MARANTELLI / SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2016, 2. Auflage, Art. 11 N 21). Demzufolge ist
vorliegend von einer Anscheinsbevollmächtigung zu Handen der Ehefrau
auszugehen.
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Seite 6
1.5 Was die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) anbelangt, so
hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2017
telefonisch mitgeteilt, der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 sei
per A-Post nach Ghana gesandt worden; für den Zeitpunkt seiner Aushän-
digung könnten keine schlüssigen Beweismittel geliefert werden (act. 7).
Die bei der Vorinstanz eingegangene Eingabe vom 10. März 2016 ist des-
halb als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die gesetzliche Beschwerde-
frist ist mithin gewahrt. Im Übrigen wurde die Beschwerde formgerecht ein-
gereicht. Somit sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, sodass auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft
und lebte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in Ghana. Demnach ist
für das vorliegende Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hin-
sicht schweizerisches Recht anwendbar, zumal zwischen der Schweiz und
Ghana kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die gerichtliche Prü-
fung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Januar 2016 rich-
tet sich somit vornehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über
die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich
die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids gültig gewesenen
Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen
wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verord-
nungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Obwohl die
RWL für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch
im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne
einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung
ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1.
Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und
weiteren Hinweisen).
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Seite 7
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2015
(SAK-act. 26) bestätigende Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016
(act. 1, Beilage 1) das Anfechtungsobjekt.
3.
3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr
und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG).
sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs.
1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss
Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21
Abs. 2 AHVG).
3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten
für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten
für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG),
für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen
Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2
AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
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Seite 8
3.3 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt
und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Ein-
kommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegat-
ten rentenberechtigt sind (Bst. a). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf
eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehe-
paares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35
Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportio-
nalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonie-
rung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall (Rz.
5514 RWL, vgl. auch MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozi-
alen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881
Rz. 24.126).
3.4 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente haben, die Möglichkeit, den Beginn des
Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschie-
ben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an
abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Wurde eine Altersrente aufgeschoben,
so ist die Prüfung des Plafonds vor der Anrechnung des Aufschubszuschla-
ges vorzunehmen (Rz. 5519 RWL).
4.
Vorliegend stellt der Beschwerdeführer die Rentenberechnung durch die
Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage, sondern beklagt sich über die Kür-
zung seiner AHV-Rente. Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz
dazu aus, aufgrund des Eintretens des Versicherungsfalles Alter bei der
Ehefrau sei die Rente plafoniert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft primär die vorgetragenen Rügen und
ist nicht gehalten, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen
Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom
24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je
m.H.) Die Rentenberechnung an sich ist mit Blick in die Akten nicht zu be-
anstanden. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefoch-
tenen Einspracheentscheid die Einkommensteilung erläutert. Deren sum-
marische Überprüfung – obwohl nicht beanstandet – ergibt ebenfalls keine
Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise (vgl. SAK-
act. 33). Somit bleibt vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
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Seite 9
instanz die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers im Rahmen
der Plafonierung zu Recht vorgenommen hat.
4.1 Der Rentenanspruch der am (…) 1951 geborenen Ehefrau entstand
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung ihres 64. Altersjahres
folgt, nämlich am 1. Januar 2016. Der Beschwerdeführer hingegen ist be-
reits seit 1. Juli 2003 rentenberechtigt. Wie bereits ausgeführt, werden die
Altersrenten gekürzt, wenn die Summe der beiden Renten eines Ehepaa-
res maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Dabei ent-
spricht der Höchstbetrag dem doppelten Mindestbetrag, welcher Fr. 1‘175.-
beträgt (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG). Demzufolge werden die Altersrenten
gekürzt, wenn deren Summe den Betrag von Fr. 3‘525.- übersteigt. Ge-
mäss dem Berechnungsblatt (SAK-act. 33), welches vorliegend nicht zu
bemängeln ist, beträgt die Summe der Altersrenten des Beschwerdefüh-
rers und der Ehefrau Fr. 3‘641.-; sie ist höher als 150 % des Höchstbetra-
ges. Da die Rente eines rentenberechtigten Ehepartners einer versicherten
Person, welche die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubdauer
der Plafonierung unterliegt, war die Rente des Beschwerdeführers per
1. Januar 2016 zu kürzen. Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz ist
rechtmässig und nicht zu beanstanden.
4.2 Beschwerdeweise wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass
die Ehefrau sich aufgrund des unterschiedlichen Rentenalters der AHV und
Pensionskasse entschlossen habe, die AHV-Rente um ein Jahr aufzu-
schieben. Um die Existenzgrundlage zu sichern, habe sie bis zum regulä-
ren Pensionsalter der Pensionskasse im Schichtdienst zu 90 % gearbeitet.
Deshalb sei es unangemessen, auch noch die Rente zu kürzen und somit
Ehepaare zu bestrafen, die sich ihre finanzielle Sicherstellung im Alter er-
arbeiteten. Zudem ergäben die Leistungen der Pensionskasse und AHV
zusammen ein Einkommen, welches das Existenzminimum unterschreite.
Dazu ist festzuhalten, dass die aufgeschobene Altersrente und die sie al-
lenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen
Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird, womit eine versi-
cherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des ge-
samten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG
i.V.m. Art. 55ter AHVV). Mit dem Zuschlag beim Rentenaufschub werden die
nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft vom 21. Dezember 2006,
Ziff. 2.1, BBl 2007 413). Da somit die Rentenerhöhung beim vorliegenden
Aufschub der Altersrente der Ehefrau um ein Jahr die in diesem Jahr nicht
bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht
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Seite 10
unter die Plafonierung fällt (vgl. Rz. 6339 RWL), resultiert auf die gesamte
Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bezüglich der gesamthaft
ausgerichteten Rentenleistungen somit einem Ehepaar gleichgestellt, wel-
ches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht
und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat. Es würde
deshalb zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen, wenn die Ren-
tenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente (1. Januar
2017) und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Ehefrau ins Renten-
alter (1. Januar 2016) angewandt würde, zumal die Prüfung des Plafonds,
wie bereits ausgeführt, vor der Anrechnung des Aufschubzuschlages vor-
zunehmen ist. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen des AHVG und der
AHVV gestützt, sodass sich die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen
als unbegründet erweisen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Plafonierung der Altersrente zu Recht vorge-
nommen hat. Die Beschwerde vom 6. März 2016 erweist sich als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzu-
weisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 6. März 2016 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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