Abtei lung II I
C-1750/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rentenrevision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1750/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1974 geborene, ledige, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt seit Mai 2008 in Spanien (act. 3). Er hat von 1992 bis
2004 in der Schweiz hauptsächlich als (gelernter) Bauisoleur ge-
arbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 5). Mit Gesuch
vom 6. Dezember 2005 (act. 3) hat er bei der IV-Stelle Basel-Land-
schaft (nachfolgend: IV-Stelle BL) einen Antrag auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung gestellt.
B.
Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2006 (act. 23) und vom 30. No-
vember 2006 (act. 22) hat die IV-Stelle BL X._______ mit Wirkung ab
1. Dezember 2005 eine ganze IV-Rente zugesprochen und das Ge-
such um Hilflosenentschädigung abgelehnt. Diese Verfügungen sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Diesen Verfügungen lagen namentlich folgende medizinische Do-
kumente zugrunde: der Bericht von Dr. med. A._______, Innere Me-
dizin FMH, vom 1. Februar 2006 (act. 7) und das Gutachten von
Dr. med. B._______, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom
31. März 2006 (act. 9).
In obgenannten Berichten wurden folgende Diagnosen gestellt: De-
pression, akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10
F23.2) bei Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formen-
kreis sowie Angst- und Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1).
Aufgrund dieser Leiden, erachteten die untersuchenden Ärzte den Be-
schwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig.
C.
Am 10. Dezember 2007 (act. 25) hat die IV-Stelle BL von Amtes we-
gen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und entsprechende Arzt-
berichte eingeholt.
D.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 (act. 46) hat die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) gemäss Vorbescheid vom
29. Juli 2008 (act. 34) der IV-Stelle BL die ganze Rente von X._______
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mit Wirkung ab 1. April 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt.
Die IVSTA hat sich dabei auf folgende Unterlagen gestützt: den
Arztbericht von Dr. med. C._______, Psychiatrie/Psychotherapie FMH,
vom 4. Januar 2008 (act. 26), das Verlaufsgutachten von
Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera-
pie, vom 16. April 2008 (act. 30), den undatierten Bericht (act. 41) von
E._______, Klinische Psychologin, und die Stellungnahme von
pract. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 17. Dezember 2008 (act. 44).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesent-
lichen eine Angst und Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1),
eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger leichter res-
pektive mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0 respektive F33.1), eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, unsicheren, ab-
hängigen und ausgeprägten narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1).
E.
Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2009 hat X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2009 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2009 und die Weiterge-
währung der ganzen Rente. Zur Begründung führte er aus, er habe be-
reits einen Arbeitsversuch durchgeführt und sei auch durch die Psy-
chologin aufgefordert worden, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Durch
den daraus entstandenen psychischen Druck seien die Angst, der
Stress, die Panikattacken und auch die psychischen Blockaden wieder
aufgekommen. Ferner sei auch die Depression wieder stärker gewor-
den.
F.
Am 1. April 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 hat die IVSTA unter Hinweis
auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 14. Juli 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte sie aus, im
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Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenzusprache hätten sich die De-
pression und die soziale Phobie zurückgebildet und das Vorliegen von
Suizidalität könne heute auch verneint werden. Dem Beschwerde-
führer sei daher die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von 50%
wieder zumutbar.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 hat die IVSTA dem Bundesver-
waltungsgericht eine Telefonnotiz der IV-Stelle BL weitergeleitet, in
welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit Februar
2010 eine Anstellung mit einem 100%-Pensum in einem Warenlager
habe und sein ursprünglich nur dreimonatiger Vertrag soeben um
weitere neun Monate verlängert worden sei. Insgesamt habe der Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er sei zwar weiterhin psychisch einge-
schränkt, sei jedoch für die weitere Entwicklung zuversichtlich, da ihm
die Arbeit gut tue.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
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deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbe-
halten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat woh-
nenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
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staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Be-
urteilung eines Rentenanspruchs seit dem 1. Januar 2008 auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
9. Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des im Mai 2008
erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers überhaupt die
zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel
nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung
(Art. 55 IVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete
Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur wei-
teren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein
Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39
S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai
2007 E. 3.2). Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle
durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV
zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV).
Im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision im Dezember 2007
hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Land-
schaft (act. 25), weshalb die IV-Stelle BL für den Erlass der Verfügung
zuständig gewesen wäre.
3.2 Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen – vorliegend der
IVSTA – sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar
(Urteil des BGer I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2687/2006 vom 27. August
2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann im Be-
schwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Auf-
hebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung
der Sache an die zuständige IV-Stelle abgesehen werden, wenn die
fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen
Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des BGer
I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1, Urteil des
BGer I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1).
3.3 Da vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und
aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
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kann, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz und von der Überweisung der Sache an die
zuständige IV-Stelle BL abzusehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann
jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den
Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts-
grades führen.
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der
Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs-
basis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt,
sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra-
des geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987
S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn
der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverän-
dert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form
einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine mate-
rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden
hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des
Bundesgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein
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Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich
nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 14. Dezember 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revi-
sionsverfügung vom 9. Februar 2009 zu vergleichen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134
E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
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pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi -
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
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kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da-
mit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Bei-
spiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent -
schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd
oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März
2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
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keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der
Fall ist.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine Rente herabgesetzt hat.
5.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. De-
zember 2006 lagen der IVSTA respektive der damals noch zustän-
digen IV-Stelle BL namentlich folgende medizinische Unterlagen vor.
5.1.1 Dr. med. A._______, Innere Medizin FMH, attestierte in seinem
Bericht vom 1. Februar 2006 beim Beschwerdeführer liege eine De-
pression und eine DD-Psychose vor, weshalb er ihn bis auf weiteres
für 100% arbeitsunfähig halte.
5.1.2 Dr. med. B._______, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie
FMH, kam in ihrem Gutachten vom 31. März 2006 zum Schluss, als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine akute
schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) bei Verdacht
auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie eine
Angst- und Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1) vor. Ferner
attestierte sie dem Beschwerdeführer einen Status nach multiplem
Drogenmissbrauch, welcher jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits-
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fähigkeit habe. Insgesamt schätzte sie die daraus folgende Arbeitsun-
fähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auf 100%. Diese Arbeitsunfähigkeit
sei bereits vor Ende 2004 eingetreten; eine Prognose für den weiteren
Verlauf könne nicht gestellt werden.
5.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle BL
neue Gutachten ein, deren Inhalt nachfolgend zusammenzufassen ist.
5.2.1 Dr. med. C._______, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, hat im
Arztbericht vom 4. Januar 2008 eine Angst- und Panikstörung
gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1) sowie eine redivierende depressive
Störung bei gegenwärtiger mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1)
diagnostiziert. Er erachtete den Zustand des Beschwerdeführers als
besserungsfähig und schlug deshalb die Anordnung von beruflichen
Massnahmen vor. Angaben zur Arbeitsfähigkeit hat
Dr. med. C._______ nicht gemacht.
5.2.2 Dem Verlaufsgutachten von Dr. med. D._______, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2008 ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persön-
lichkeitsstörung mit ängstlichen, unsicheren, abhängigen und aus-
geprägten narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0), an einer re-
zidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode
(ICD-10 F33.0), einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.0) sowie an einer
Angststörung (ICD-10 F41.1) leide. Der Gutachter anerkennt, dass
beim Beschwerdeführer immer noch eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit von 50% vorliege, allerdings habe sich der Zustand des Be-
schwerdeführers seit der akuten schweren psychischen Krise Ende
2004/Anfang 2005 nach dem Verlust der Arbeit und der Trennung von
seiner Freundin wesentlich gebessert. Damals habe sich der Be-
schwerdeführer komplett von der Aussenwelt zurückgezogen und sei
suizidal gewesen. Heute sei der Beschwerdeführer aufgrund der
durchgeführten psychiatrischen Behandlung hingegen wieder in der
Lage, alleine das Haus zu verlassen, Einkäufe zu tätigen, sportliche
Aktivitäten auszuüben und alleine zur Untersuchung beim Gutachter
anzureisen; die Suizidalität habe sich ebenfalls zurückgebildet. Im
jetzigen Zeitpunkt könne dem Beschwerdeführer dank der Rückbildung
der depressiven Störung und der Angststörung wieder die schrittweise
Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zugemutet werden. Die Ar-
beitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer in seiner bisherigen Tätigkeit
und auch in anderen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechen-
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den Tätigkeiten 50%. Da die Arbeitsfähigkeit rückwirkend kaum präzise
festzustellen sei, gelte die von ihm festgestellte Arbeitsfähigkeit von
50% erst für die Zeit nach seinem Gutachten, das heisst ab Mai 2008.
5.2.3 Den anlässlich des Vorbescheidsverfahrens sowie des Be-
schwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer eingereichten Be-
richten von E._______, Klinische Psychologin, und
Dr. med. G._______, Psychiaterin, ist ebenfalls zu entnehmen, dass
sich die Symptomatologie des Beschwerdeführers günstig weiter-
entwickelt habe, da der Beschwerdeführer gelernt habe, sich seinen
Ängsten zu stellen und sich sein Anpassungsvermögen an sein Um-
feld verbessert habe. Ferner ist den Berichten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mittels Rehabilitations- und Eingliederungsmass-
nahmen in der Lage sein sollte, die Eingliederung in die Arbeitswelt zu
schaffen. Eine konkrete Angabe zur Arbeitsfähigkeit ist den Berichten
nicht zu entnehmen.
5.2.4 In der zusammenfassenden medizinischen Stellungnahme von
pract. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 17. Dezember 2008 geht der beurteilende Arzt in Übereinstim-
mung mit den Ausführungen im detaillierten Verlaufsgutachten von
Dr. med. D._______ davon aus, der Beschwerdeführer sei wieder zu
50% arbeitsfähig.
5.3 Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers anlässlich der Rentenzusprechung mit der Situation im Revi-
sionszeitpunkt, so ist festzuhalten, dass sich die psychische Situation
zufolge der durchgeführten Therapien wesentlich verbessert hat: im
Revisionszeitpunkt liegt nur noch eine leichte und nicht mehr eine
mittelgradige depressive Episode vor und die Angststörungen haben
sich ebenfalls zurückgebildet. Dies kann namentlich aus dem Umstand
abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu
früher – wieder in der Lage ist, alleine das Haus zu verlassen und Be-
sorgungen selbst zu erledigen. Insbesondere das ausführliche und
schlüssige Verlaufsgutachten von Dr. med. D._______ äussert sich
konkret zur Arbeitsfähigkeit. Es ist gemäss dessen Ausführungen vor-
derhand von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen, um eine all -
fällige Überforderung zu vermeiden. Keines der Gutachten, auch nicht
diejenigen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, enthalten Hin-
weise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit geringer ausfällt als im Verlaufs-
gutachten festgestellt, weshalb auf dieses abzustellen ist. Dies gilt
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unabhängig von der Telefonnotiz der IV-Stelle BL vom 3. Juni 2010, in
welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit Februar
2010 in Spanien eine Anstellung mit einem Pensum von 100% habe
und der Vertrag kürzlich sogar um weitere neun Monate verlängert
worden sei. Da es sich hierbei um einen Umstand handelt, welcher
erst nach Verfügungserlass eingetreten ist, ist dieser nicht im vor-
liegenden Verfahren, sondern erst anlässlich einer weiteren Revision
zu berücksichtigen.
Somit hat die IVSTA zu Recht seit Mai 2008 eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes angenommen.
6.
Zumal der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als zu 50%
arbeitsfähig gilt, ist kein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne
durchzuführen; mittels Prozentvergleich resultiert – wie auch von der
IVSTA festgestellt – ein Invaliditätsgrad von 50%.
7.
7.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer -
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter -
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom
ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herab-
setzungsverfügung folgt.
7.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) ab Mai 2008 ver-
bessert hat Die anspruchsbeeinflussende Änderung dauerte im Zeit-
punkt der Verfügung (9. Februar 2009) somit bereits seit neun Mona-
ten. Die Rente ist in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV vom ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, in
casu somit per 1. April 2009 herabzusetzen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
ausgegangen ist und infolge dessen die ganze Rente des Beschwer-
deführers per 1. April 2009 auf eine halbe Rente reduziert hat. Die Be-
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schwerde ist somit abzuweisen. Die Akten sind an die IVSTA zu über -
weisen, damit diese eine Revision von Amtes wegen durchführe.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdever-
fahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu
berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden an die IVSTA überwiesen, damit diese eine Revision
von Amtes wegen durchführe.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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