Abtei lung II I
C-1751/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, Z._______ (Portugal),
vertreten durch Regula Schwaller, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz,
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
5. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
C-1751/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1954 geboren
und ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er besuchte in Portugal fünf
Jahre lang die Primarschule und absolvierte keine weitergehende
Ausbildung (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im
Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] IV/3 und IV/4 S. 1).
Von 1977 bis 2005 arbeitete er - zuerst als Saisonnier, zuletzt mit der
Niederlassungsbewilligung C - in der Schweiz, seit Mai 1982 als
„Mitarbeiter Hausdienst/Reinigung“ (42-Stunden-Woche) im Kranken-
heim W._______ der Stadt W._______ (im Folgenden: Krankenheim)
(vgl. IV/9 S. 1-6). In den Jahren 1988 bis 1992 sowie vom Juli 2001 bis
Februar 2006 war der Beschwerdeführer ausserdem als Hauswart
beim C._______ W._______ und Umgebung (im Folgenden:
C._______) angestellt (vgl. IV/8 und IV/16). In diesen Jahren
entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterbliebenen-
und Invalidenversicherung (vgl. IV/8).
Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2004 vom 17. März bis
30. März zu 50-100% und vom 28. August bis 30. September zu 100%
krank geschrieben. Im Kalenderjahr 2005 war er ab 10. Januar zu
50%, ab 15. April zu 80% und ab 1. November zu 100% krank ge-
schrieben (vgl. IV/9 Seiten 2 und 7 bis 18, IV/13 S. 1). Diagnostiziert
wurden hauptsächlich eine symptomatische medial- und femoro-
patellär betonte Pangonarthrose (Kniegelenksarthrose) beidseits, ein
chronisches lumbospondylogenes (von der Lendenwirbelsäule
ausgehendes) Schmerzsyndrom, eine chronische Bursitis olecrani
(Entzündung des Ellenbogenschleimbeutels) und eine Periarthropathia
humeroscapularis (Weichteilschmerz im Bereich der Schulter),
Verdacht auf Depression und eine Anpassungsstörung (vgl. für
detailliertere Angaben unten E. 6.4 bis 6.6). Das Arbeitsverhältnis mit
der Stadt W._______ wurde von dieser „invaliditätshalber“ per
31. Dezember 2005 aufgelöst (vgl. IV/2 S. 5 und IV/9 S. 1). Inwiefern
der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Arbeitsleistungen für den
C._______ erbringen konnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Diese
Anstellung kündigte der Beschwerdeführer krankheitshalber per 30.
November 2005, wobei ihn der C._______ per 28. Februar 2006 aus
dem Vertrag entliess (vgl. IV/16 S. 1, 6 und 7).
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Am 30. Oktober 2006 kehrte der Beschwerdeführer nach Portugal
zurück, wo er seither zusammen mit seinem Vater, seinem Sohn und
seiner Ehefrau lebt (vgl. IV/21, IV/30 S. 3, Beschwerdeakten act. 16.1
S. 2).
B.
B.a Mit Schreiben und IV-Anmeldeformular vom 16. Dezember 2005
(Posteingang: 19. Dezember 2005) stellte der Beschwerdeführer bei
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons V._______ (im Folgenden:
SVA) ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. IV/1 und
IV/3).
B.b Neben zahlreichen Arztberichten (vgl. unten E. 6.3) finden sich in
den Akten insbesondere der Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers sowie die "Fragebogen für den Arbeitgeber" des
Krankenheims und des C._______es (IV/8, IV/9 S. 1-5, IV/16 S. 1-5).
B.c Am 10. November 2006 stellte die SVA dem Beschwerdeführer die
Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie begründete die
Abweisung - gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztli-
chen Dienstes (RAD) vom 3. November 2006 (Dr. D._______, FHM für
Psychiatrie und Psychotherapie; im Folgenden: RAD-Stellungnahme) -
im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit zwar nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit aber
zu 100% zugemutet werden könne. Damit resultiere unter Einräumung
eines leidensbedingten Abzuges von 15% auf Grund des
vorgenommenen Einkommensvergleichs (vom 8. November 2006) ein
Invaliditätsgrad von 33%, der keinen Rentenanspruch begründe (IV/23,
IV/24 S. 4 f., IV/25).
B.d Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 nahm der Beschwerde-
führer zum Vorbescheid Stellung und beantragte die Ausrichtung einer
angemessenen Invalidenrente, da er aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustandes nicht mehr arbeiten könne. Die widersprüchli-
chen Arztberichte bezüglich Beurteilung der verbleibenden Arbeits-
fähigkeit seien zu prüfen, wobei noch ausstehende ergänzende
psychiatrische, rheumatologische, evtl. orthopädische Arztberichte, die
so rasch wie möglich nachgereicht würden, einzubeziehen seien
(IV/30).
B.e Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (IV/35 bzw. act. 1.1) wies die
IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur
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Begründung führte sie aus, dass anhand der medizinischen Berichte
von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden und einer nicht mehr
bestehenden Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszuge-
hen sei. Angepasste, überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten
seien hingegen zu 100% medizinisch-theoretisch zumutbar. Vermieden
werden sollten Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von
Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in knieender
oder kniebeugender Körperhaltung, eine überwiegende Geh- und
Stehbelastung sowie Zwangshaltung und "Arbeiten in Armvorhalte"
oder Überkopfarbeiten. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Im
Übrigen übernahm die IVSTA die Begründung des Vorbescheids.
C.
C.a Mit Schreiben vom 7. März 2007 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 5. Februar 2007. Er
beantragte sinngemäss - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die
Aufhebung der besagten Verfügung und die Zusprache einer ange-
messenen Rente. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und
Neuentscheidung an die IVSTA zurückzuweisen. Er begründete seine
Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er schwer krank und
arbeitsunfähig sei und verwies hierzu auf bereits eingereichte und neu
erstellte Arztberichte.
C.b Am 16. Mai 2007 beantragte die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur
Begründung verwies sie auf die ihrer Eingabe beigelegte Vernehmlas-
sung der SVA vom 15. Mai 2007, welche wiederum auf die RAD-
Stellungnahme vom 3. November 2006 verwies.
C.c Fristgerecht leistete der Beschwerdeführer am 27. Juni 2007 den
ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-.
C.d Mit Replik vom 27. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche Arztberichte aus Portugal ein und ersuchte darum, die in
der Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 und in der Be-
schwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren zu schützen. Er führte im
Wesentlichen aus, dass es ihm aufgrund immer wieder auftretender
schmerzbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich sei, einer
zeitlich geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei äusserst
schwierig, einen Arbeitgeber zu finden, der sich damit abfinden
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müsse, dass sein Angestellter, auch bei Teilzeitarbeit, wiederholt am
Arbeitsplatz nicht erscheine.
C.e Am 10. September 2007 beantragte die IVSTA erneut die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Vernehm-
lassung der SVA vom 3. September 2007, wonach die vom
Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen Unterlagen die
Beurteilung des RAD-Arztes nicht in Zweifel zu stellen vermöchten.
C.f Mit Verfügung vom 24. September 2007 schloss das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
C.g Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 reichte der Beschwerde-
führer einen neuen Arztbericht zu den Akten, worauf das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel wieder öffnete und der
IVSTA ein Doppel der besagten Unterlagen zukommen liess.
C.h Am 27. März 2008 beantragte die IVSTA erneut die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Vernehmlassung der
SVA vom 25. März 2008, wonach der neu eingereichte Arztbericht
lediglich eine andere Gewichtung des medizinischen Sachverhalts
darstelle.
C.i Mit Verfügung vom 2. April 2008 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht den Schriftenwechsel.
C.j Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen neuen Arztbericht zu den Akten und machte sinngemäss
geltend, auf der Basis der geschilderten psychiatrischen Störungen
von erheblichem Krankheitswert sei eine Erwerbstätigkeit im freien
Arbeitsmarkt nicht mehr möglich.
C.k Am 11. Juli 2008 liess das Bundesverwaltungsgericht der IVSTA
ein Doppel dieser Unterlagen zukommen und öffnete den Schriften-
wechsel.
C.l Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beantragte die IVSTA erneut die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Vernehm-
lassung der SVA vom 22. Juli 2008, wonach die neuen Unterlagen an
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dem von der SVA in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2007 vertrete-
nen Standpunkt nichts ändere.
C.m Am 5. August 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel erneut.
C.n Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht hin liess die
IVSTA diesem am 17. August 2009 eine Stellungnahme der SVA vom
14. August 2009 zur RAD-Stellungnahme zukommen.
C.o Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind Art. 1a-26bis und 28-70 ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
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2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG).
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und
lebt in Portugal. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach-
folgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden
zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit werden
grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als
letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 253 E. 2.4).
3.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem ATSG und dem IVG.
Seite 7
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4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers vom 16. Dezember 2005 (Posteingang: 19 Dezember
2005) zu Recht abgewiesen hat.
Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1).
Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem
Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die
Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung
vorausgehenden Monate ausgerichtet. Veränderungen des Gesund-
heitszustandes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie
daraus resultierende Folgen für die Erwerbsfähigkeit können grund-
sätzlich nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden.
Daher ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 19. Dezember 2004 bis zum 5. Februar 2007 (Datum
der angefochtenen Verfügung) in rentenbegründendem Umfang er-
werbsunfähig war.
4.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist
demzufolge in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im
vorliegenden Entscheid werden daher die ab 1. Januar 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG und des IVG zitiert.
4.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit-
sache massgebend:
4.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend
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erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdau-
ernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.3.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
Seite 9
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5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nichts etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Gescheh-
ensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Seite 10
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Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er an
gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei stützt er sich (unter den
zeitlich relevanten Berichten [vgl. unten E. 6.3.1]) hauptsächlich auf die
Beurteilung von Dr. E._______ in Verbindung mit dem Bericht von Dr.
F._______ (vgl. IV/30 S. 2, act. 1 S. 2 und act. 8 S. 2 sowie unten E.
6.4.1 und 6.7.2).
6.3 Bei den Akten finden sich zahlreiche medizinische Dokumente,
welche in drei Gruppen unterteilt werden können (vgl. nachfolgend
E. 6.3.1 bis 6.3.3):
6.3.1 Die folgenden Berichte sind (in zeitlicher Hinsicht) für die
Bestimmung des Gesundheitszustandes und der daraus resultieren-
den Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2):
• der Bericht von Dr. G.________ vom 24. März und 23. April 2004
(IV/2 S. 3);
• das Sonographie-Protokoll der Praxis für Sonographie-Diagnostik
(Dr. G.________) vom 12. Dezember 2005 (IV/13 S. 12 f.);
• der Bericht der Praxis für Medizinische Bilddiagnostik (Dr.
H.________, Facharzt für Radiologie FMH) vom 15. Dezember 2005
(IV/2 S. 4 und IV/13 S. 14);
• der Bericht von Dr. I._______ (FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation) vom 27. Februar 2006 (IV/10 und IV/13 S. 7 f.);
• der Bericht der Uniklinik U._______ (Dr. J._______) vom 24. März
2006 (IV/13 S. 9-11, IV/36 S. 21-23, act. 1.4);
• der Bericht von Dr. E._______ vom 14. April 2006 (IV/13 S. 1-6,
IV/36 S. 24 f., act. 1.5);
• der Bericht von Dr. K._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie) vom 8. September 2006 (IV/19, IV/36 S. 26 f., act.
1.6);
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• die RAD-Stellungnahme vom 3. November 2006 (wiedergegeben im
"Feststellungsblatt für den Beschluss" der SVA vom 13. November
2006 [IV/24 S. 4, act. 21.2]; ergänzt in act. 21.1);
• der Bericht von Dr. F._______ (Spezialist in Psychiatrie) vom 27.
November 2006 (IV/29 S. 1 f., IV/36 S. 28 f., act. 1.7);
• der Bericht von Dr. L._______ (Chef des orthopädischen Dienstes)
vom 30. November 2006 (IV/29 S. 3, IV/36 S. 30, act. 1.8).
6.3.2 Die folgenden Berichte wurden erst nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung erstellt und sind für den vor diesem Zeitpunkt
liegenden Gesundheitszustand nicht beachtlich (vgl. oben E. 4.2), wes-
halb der Beschwerdeführer nicht zu hören ist, soweit er sich darauf
beruft:
• der Bericht von Dr. M._______ (Spezialistin in Rheumatologie) vom
12. Februar 2007 (act. 1.9, IV/36 S. 31);
• die Ergänzung von Dr. F._______ zu seinem Bericht vom
27. November 2006 (undatiert, aber erst mit Beschwerde
eingereicht, act. 1.7);
• der Bericht von Dr. N._______ (Gesundheitsministerium,
Gesundheitszentrum Vila Real II) vom 24. April 2007 (act. 8.1, IV/39
S. 3);
• der Bericht von Dr. O._______ (Spezialist in Orthopädie und
Traumatologie) vom 11. Juni 2007 (act. 8.2, IV/39 S. 4);
• der Bericht von Dr. P._______ (Spitalassistenzarzt in Orthopädie)
vom 22. Juni 2007 (act. 8.3, IV/39 S. 5);
• der Bericht von Dr. K._______ vom 20. Juni 2008 (act. 16.1);
• der Bericht von Dr. Q._______ (Innere Medizin/Rheumatologie FMH)
vom 24. Januar 2008 act. 12.1).
6.3.3 Die zwölf Atteste von Dr. E._______ (Fachärztin FMH für
Allgemeinmedizin) betreffen (nur) den jeweiligen Grad der Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers während diverser Zeiträume im
Jahr 2005 (IV/9 S. 7-18) und wurden von Dr. E._______ in den
Arztbericht vom 14. April 2006 aufgenommen (IV/13 S. 1).
Seite 12
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6.4 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird am um-
fassendsten im Arztbericht von Dr. E._______ vom 14. April 2006
medizinisch gewürdigt (IV/13 S. 1-6, IV/36 S. 24 f., act. 1.5).
6.4.1 Dr. E._______ stellt darin folgende Diagnosen:
• Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• symptomatische medial- und femoropatellär betonte Pangon-
arthrose beidseits
• Bein- und Fussfehlstatik mit beginnender Talonavikular-
arthrose links
• chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
• CT LWS 14. Dezember 2005: mediane Diskushernie L5/S1
bei deutlicher Spondylarthrose auf gleichem Niveau
• Fehlstatik des Achsenskelettes, Dekonditionierung der
Rumpfmuskulatur
• chronische Bursitis olecrani links
• chronische Periarthropathia humeroscapularis beidseits
• Verdacht auf Depression (unter Vorbehalt eines ausstehenden
Berichts der psychiatrischen Untersuchung durch Dr.
K._______).
• Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• Adipositas (BMI 31)
• arterielle Hypertonie.
6.4.2 Der Beschwerdeführer war ab dem 4. März 2004 bei Dr.
E._______ in Behandlung und wurde vor der Erstellung des Berichts
zuletzt am 31. März 2006 von ihr untersucht. Dr. E._______
berücksichtigte in ihrem Bericht die damals vorhandenen
aktenkundigen medizinischen Unterlagen (vgl. oben E. 6.3.1) und
verwies ausdrücklich darauf. Diese Berichte bestätigten denn auch
weitgehend die Diagnosen und Beurteilungen von Dr. E._______,
standen zu diesen jedenfalls nicht im Widerspruch. Das selbe gilt für
den von Dr. L._______ später erstellten Bericht (vgl. oben E. 6.3.1). Dr.
E._______ schloss in nachvollziehbarer Weise auf eine Arbeits-
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unfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% im bisherigen
Tätigkeitsbereich (was namentlich auch der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die Uniklinik Balgrist entsprach) und ging von
einem sich verschlechternden Gesundheitszustand aus. Eine Umschu-
lung erachtete sie aufgrund der sprachlichen Defizite in der deutschen
Sprache und der mangelhaften Schulbildung des Beschwerdeführers
als nicht möglich.
Zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten Verweisungstätigkeit äusserte sich Dr. E._______ nicht. Ihr
Bericht enthielt aber detaillierte Angaben betreffend die funktionellen
Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. IV/13 S. 3 f.).
Dabei kam sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer physische
Funktionen (wie sie auf dem entsprechenden Formular der SVA
aufgeführt wurden) zu einem grossen Teil "nie", im Übrigen "selten"
oder "manchmal" zugemutet werden können, hingegen nie "oft" [für
34% oder mehr] oder gar "sehr oft"). Ausserdem bestünden - abge-
sehen von Staubexposition, Hör- und Sehbehinderung - sämtliche auf
dem Formular aufgeführten Arbeitseinschränkungen. Die psychischen
Funktionen beurteilte Dr. E._______ als im Rahmen der Depression,
der Schulbildung und der sprachlichen Defizite eingeschränkt.
Der Bericht von Dr. E._______ scheint - unter Vorbehalt der offenen
Fragen betreffend die psychische Gesundheit und die medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungs-
tätigkeit - vollständig, schlüssig und zuverlässig.
6.5 In seiner RAD-Stellungnahme machte sich Dr. D._______ die
Diagnosen von Dr. E._______ zu eigen und ging ebenfalls von einer
nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit aus (vgl. IV/24 S. 4 f. sowie act. 21.1). Aus den übrigen
medizinischen Unterlagen ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an
dieser Beurteilung, sodass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso
wie die Parteien - diese übernimmt.
6.6 Für angepasste Tätigkeiten bei Berücksichtigung zahlreicher funk-
tioneller Einschränkungen - somit insbesondere für überwiegend
sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit Wechselbelastungen - ging
Dr. D._______ im Gegensatz zu Dr. E._______ von einer uneinge-
schränkten Arbeitsfähigkeit aus.
6.7
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C-1751/2007
6.7.1 Im Zusammenhang mit der letztgenannten Beurteilung setzte
sich Dr. D._______ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) nicht
substantiiert mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers auseinander, obwohl Dr. E._______ den Verdacht auf eine
Depression geäussert und die ausstehende psychiatrische Beurteilung
durch Dr. K._______ ausdrücklich vorbehalten hatte, und dieser in
seinem Bericht vom 8. September 2006 (IV/19) eine seit Dezember
2005 bestehende und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende
Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion bei
chronisch generalisiertem Schmerzsyndrom sowie weiteren
psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostizierte (ICD-10 F43.21).
Dr. K._______ ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% seit April
2005 und einem sich verschlechternden Gesundheitszustand aus.
Dabei bestehe in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von ca. 40% für alle Arten von Tätigkeiten (somit auch
für jegliche Verweisungstätigkeit).
6.7.2 In seinem Arztbericht vom 27. November 2006 (IV/29 S. 1 f.)
diagnostizierte Dr. F._______ in psychischer Hinsicht ein schweres
depressives Syndrom mit Schlaflosigkeit, Angst mit Panik sowie eine
suizidale Stimmung. Der Beschwerdeführer verbringe praktisch die
ganze Zeit niedergeschlagen und interessenlos und ohne (auch mit
Familienmitgliedern) etwas zu unternehmen. Die von Dr. F._______
neben der Einnahme von Schlafmitteln und Vitaminen erwähnte
Medikation mit Psychopharmaka scheint nicht unerheblich:
12 Milligramm Alprazolam pro Tag entsprechen dem Doppelten der
maximal empfohlenen Dosis (vgl. Fachinformation des Arzneimittel-
kompendiums der Schweiz für Xanax® retard [Wirkstoff: Alprazolam],
Stand Dezember 2004); 150 Milligramm Venlafaxinum pro Tag
entsprechen z.B. der oberen Dosis für die Behandlung einer
mittelschweren bzw. der Anfangsdosis für die Behandlung einer
schweren Depression, wobei die maximale Dosis je nach behandeltem
Krankheitsbild bei 225 Milligramm oder 375 Milligramm pro Tag liegt
(vgl. Fachinformation des Arzneimittelkompendiums der Schweiz für
Efexor® [Wirkstoff: Venlafaxinum ut Venlafaxini hydrochloridum], Stand
Dezember 2008). Dr. F._______ erklärte den Beschwerdeführer als
gänzlich und dauerhaft für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig (ohne eine
Beurteilung für eine Arbeitsunfähigkeit in bloss psychischer Hinsicht
abzugeben).
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Trotz dieser fachärztlichen Diagnose, der nicht unerheblich scheinen-
den Medikation und dem ausdrücklichen Attest einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit verzichtete die SVA darauf, die Akten ihrem RAD für
eine erneute Beurteilung zu unterbreiten. Der Bericht von Dr.
F._______ fand in die Beurteilung des RAD und in die angefochtene
Verfügung somit keinen Eingang. Auch im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens äusserte sich der RAD nicht zu diesem Bericht.
Stattdessen hielten SVA und IVSTA in ihren Stellungnahmen vom 15.
bzw. 16. Mai 2007 - ohne Erwähnung der beiden aktenkundigen
psychiatrischen Arztberichte - fest, dass aus dem Arztbericht von Dr.
E._______ kaum ein psychischer Gesundheitsschaden mit
Krankheitswert abgeleitet werden könne (act. 6 und 6.1).
6.7.3 Damit bleibt die medizinische Würdigung der psychischen
Gesundheit durch den RAD unvollständig und nicht nachvollziehbar.
6.7.4 Dass die psychischen Beschwerden zwischen den Beurteilun-
gen durch die Dres. K._______ und F._______ bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht abgenommen haben, ist aus
den späteren Stellungnahmen der beiden Ärzte ersichtlich (vgl. act. 1.7
und 16.1). Die psychiatrischen Arztberichte unterscheiden sich betref-
fend die Diagnosen. Sie erlauben - auch zusammen mit den übrigen
(zeitlich massgebenden) Berichten - keine abschliessende Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit.
Daher sind betreffend den psychischen Gesundheitszustand weitere
Abklärungen vorzunehmen.
6.8 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D._______ seine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungs-
tätigkeit - neben der Übernahme der Diagnosen von Dr. E._______ -
nur mit einem pauschalen Verweis auf die "medizinische
Berichterstattung" begründete. Damit ist aber nicht nachvollziehbar,
weshalb er zu seiner - im Gegensatz zu Dr. E._______ stehenden -
Schlussfolgerung gelangte, wonach der Beschwerdeführer in einer
angepassten Verweisungstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei.
Dies gilt umso mehr, als sich jene Arztberichte, welche sich (auch) zur
Frage der Arbeitsfähigkeit in einer anderen als der bisherigen Tätigkeit
äusserten, in Bezug auf eine angepasste Verweisungstätigkeit von
einer eingeschränkten bzw. nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit
ausgingen (so der Bericht von Dr. I._______, worin für eine
angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert wurde;
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für die Berichte der Dres. K._______ und F._______ vgl. oben E. 6.7.1
und 6.7.2). Dr. D._______ begründete auch nicht weiter, weshalb er
nur einen Teil der von Dr. E._______ umschriebenen funktionellen
physischen Einschränkungen übernahm. Er berücksichtigte weder die
von ihr erwähnten Einschränkungen betreffend Arbeiten in Nässe,
Kälte und Hitze, Gleichgewicht und Balancieren, noch jene betreffend
Beidhändigkeit und das Hantieren mit Werkzeugen.
6.9 Festzustellen ist ausserdem, dass im Zusammenhang mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Krankenheim ein vertrau-
ensärztliches Gutachten erwähnt wird, welches sich nicht bei den
Akten befindet (vgl. IV/2 S. 5 und IV/3 S. 5 Ziffer 7.5.1).
6.10 Die Dres. E._______, K._______, F._______ und D._______
erwähnten sowohl physische als auch psychische Beschwerden,
nahmen davon ausgehend eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vor. Dennoch wurde keine differenzierte Gesamt-
beurteilung der physischen und psychischen Gesundheit des
Beschwerdeführers vorgenommen, zumal Dr. E._______ den Bericht
von Dr. K._______ ausdrücklich vorbehielt, Dr. D._______ sich mit der
psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht substantiiert
auseinandersetzte, Dr. K._______ zwar darauf hinwies, dass sich die
andauernde depressive Entwicklung leichteren Grades durch die
somatische Dekompensation (und die daraus resultierenden Folgen
wie Arbeitslosigkeit und mangelnde Zukunftsperspektiven) akzentuiert
habe, aber - ebenso wie Dr. F._______ - keine eigene Beurteilung der
physischen Beschwerden vornahm.
6.11 Da unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (vgl. oben
E. 6.4 bis 6.10) nur auf Grund einer Beurteilung des gesamten
(physischen und psychischen) Gesundheitzustandes des Beschwerde-
führers umfassend und substantiiert beurteilt werden kann, in welchem
Umfang und für welche Tätigkeiten dieser konkret arbeitsfähig ist, ist -
entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. act. 1
S. 2) - eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen.
7.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung
vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob es für den
Beschwerdeführer, wie dieser geltend macht, äusserst schwierig wäre,
einen Arbeitgeber zu finden, und inwiefern dies rentenrelevant wäre.
8.2 Nicht zu prüfen ist weiter, inwiefern der Einkommensvergleich
durch die SVA korrekt vorgenommen wurde, insbesondere ob sie die
für die Festsetzung des Invalideneinkommens relevante Tabellenposi-
tion und den entsprechenden Tabellenlohn korrekt ermittelt und den
Leidensabzug richtig festgesetzt hat - nicht zuletzt unter Berücksichti-
gung der von den Dres. D._______ und E._______ attestierten
umfangreichen funktionellen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.4.2 und
E. 6.8).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer-
deführer am 27. Juni 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist
zurück zu erstatten.
9.2 Der obsiegende, nichtanwaltlich berufsmässig vertretene
Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 800.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Seite 18
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Einga-
be der IVSTA vom 17. August 2009 [act. 21] inkl. Beilagen sowie
Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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