Abtei lung II I
C-175/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
J._______,
vertreten durch Herr Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsbera-
ter & Treuhänder,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-175/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) reiste am
5. Januar 2006 unter Vorweisung falscher Papiere in die Schweiz ein,
ging einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach und ersuchte am
12. Januar 2006 um Asyl, nachdem er drei Tage vorher anlässlich ei-
ner Personenkontrolle festgenommen worden war. Das Asylgesuch
wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 abgelehnt und
gleichzeitig die Wegweisung angeordnet (Ausreisefrist: 22. März 2006).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. April 2006 letztinstanzlich
ab, worauf dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 23. Mai
2006 eingeräumt wurde, um die Schweiz zu verlassen. Am 4. Mai 2006
teilte er der für den Vollzug seiner Wegweisung zuständigen Migra-
tionsbehörde des Kantons Glarus mit, dass er an einer schweren De-
pression leide, und ersuchte um einen vorläufigen Verzicht auf
Zwangsmassnahmen. Auch noch vor Ablauf der Ausreisefrist leitete
der Beschwerdeführer ein Ehevorbereitungsverfahren ein, da er beab-
sichtigte, eine im Kanton Aargau niedergelassene Landsmännin zu
heiraten. Mit weiteren Schreiben vom 15. Mai 2006 ersuchte er des-
halb das Migrationsamt Kanton Aargau um eine Aufenthaltsbewilligung
bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. die Migra-
tionsbehörde des Kantons Glarus um Sistierung der Vollzugshandlun-
gen.
Weil der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz innert der ihm
vom BFM angesetzten Ausreisfrist nicht verlassen hatte, wurde er am
27. Juni 2006 in Ausschaffungshaft genommen und am 29. Juni 2006
nach Belgrad ausgeschafft.
B.
Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2006 eine ab dem 30. Juni
2006 gültige Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begrün-
dung führte sie an, die Anwesenheit sei aus vorsorglich armenrechtli-
chen Gründen unerwünscht.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) vom 10. Juli 2006 beantragt der Beschwerde-
Seite 2
C-175/2006
führer durch den Parteivertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
sinngemäss die Gewährung teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege
(Erlass eines Kostenvorschusses). Dabei lässt er im Wesentlichen vor-
bringen, er sei mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmän-
nin verlobt. Angesichts der bevorstehenden Eheschliessung sei somit
die Einreisesperre unverhältnismässig. Diese sei ferner willkürlich und
bloss angeordnet worden, weil man die Eheschliessung verhindern
wolle. Der Beschwerdeführer habe sich zudem stets korrekt verhalten
und sich der Behörde zur Verfügung gestellt. Auch habe er während
seines Aufenthaltes im Kanton Glarus keine Gelegenheit (Erlaubnis)
gehabt, zu arbeiten. Er sei ausgebildeter Elektriker und werde nach
der Heirat und dem Erhalt einer Arbeitsbewilligung in der Lage sein,
genug zu verdienen. Die in der angefochtenen Verfügung nicht weiter
erläuterten armenrechtlichen Gründe seien deshalb nicht nachvollzieh-
bar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2006 lehnte die instruierende Be-
hörde des EJPD die Gesuche um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab.
E.
In einer weiteren Eingabe vom 19. Juli 2006 verweist der Beschwerde-
führer auf die gleichzeitig in Kopie eingereichten Schreiben an die kan-
tonale Migrationsbehörde (Mitteilung vom 4. Mai 2006 betreffend Rei-
seunfähigkeit aus psychischen Gründen und vom 15. Mai 2006 betref-
fend hängiges Ehevorbereitungsverfahren) und bekräftigt nochmals,
sich immer redlich verhalten und mit legalen Mitteln versucht zu ha-
ben, die Ausreise zu verhindern. Er beanstandet insbesondere die lan-
ge Dauer der gegen ihn verhängten Massnahme und ersucht eventua-
liter um eine Reduktion der Einreisesperre auf höchstens sechs Mona-
te.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung 9. August 2006 die
Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, der Beschwer-
deführer habe die Behörden im Asylverfahren durch die Angabe fal-
scher Personalien getäuscht. Dies lasse auf einen mangelnden Willen
Seite 3
C-175/2006
schliessen, sich in der Schweiz an die geltende Rechtsordnung zu hal-
ten.
G.
Mit Replik vom 15. August 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und der Begründung, sich immer korrekt verhalten zu ha-
ben, fest. Bezeichnenderweise seien die Antwortschreiben (Absagen)
der beiden kantonalen Migrationsbehörden erst nach seiner Rück-
schaffung zugestellt worden.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Seite 4
C-175/2006
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
2.2 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwend-
bar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene
Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche
Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
3.
3.1
Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Ein-
reisesperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich
grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche
oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene
behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während
der Einreisesperre ist den Betroffenen jeder Grenzübertritt ohne aus-
drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13
Abs. 1 Satz 2 und 3 aANAG).
Seite 5
C-175/2006
3.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme
angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss
zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
aANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestim-
mungen – unabhängig vom Verschulden des Ausländers – immer dann
zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremden-
polizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (Entscheide des
EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38 und 63.2).
3.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerin-
nen und Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG).
Als "unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger
Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die
geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen
Interesse liegt (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f.; VPB 63.1, 62.28,
60.4, 58.53; ferner PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Ent-
fernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bun-
des und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hoch-
schulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984,
S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine
Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine prä-
ventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). Der
unbestimmte Rechtsbegriff des "unerwünschten Ausländers" gemäss
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist dabei nach den üblichen Methoden
dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend auszulegen (vgl.
FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 147; FRANCESCO BERTOSSA,
Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR Heft 489, S. 39).
4.
4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ging der Beschwerdeführer
nach seiner Einreise mit falschen Papieren noch vor der Einreichung
eines Asylgesuchs einer Erwerbstätigkeit nach, ohne im Besitze einer
entsprechenden Bewilligung zu sein. Deswegen und weil er schon vor
der Einreise im Januar 2006 mehrmals von Deutschland aus illegal in
der Schweiz eingereist war und dabei Gelegenheitsarbeiten ausge-
führt hatte (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 16. Januar
2006), hat er zweifellos in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Be-
Seite 6
C-175/2006
stimmungen verstossen. Diese Umstände weisen auch darauf hin,
dass er das Asylgesuch nur eingereicht hat, weil er im Januar 2006 bei
einer Personenkontrolle festgenommen worden war. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer die nach dem Urteil der ARK vom BFM
angesetzte Ausreisefrist nicht beachtete (vgl. Mitteilung des BFM vom
25. April 2006 sowie Schreiben der für den Wegweisungsvollzug zu-
ständigen Migrationsbehörde des Kantons Glarus vom 3. Mai 2006).
4.2 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das
am 12. Mai 2006 beim Zivilstandsamt Wettingen eingeleitete Ehevor-
bereitungsverfahren und das bei der Migrationsbehörde des Kantons
Glarus am 4. Mai 2006 eingereichte Gesuch um vorläufigen Verzicht
auf den Wegweisungsvollzug wegen Reiseunfähigkeit. Indessen haben
die beiden informierten kantonalen Migrationsbehörden nie vom nega-
tiven Asylentscheid abweichende Anordnungen getroffen, mit anderen
Worten wurde dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ausdrücklich er-
laubt, sich weiterhin hierzulande aufzuhalten. Folglich durfte er auch
nicht in guten Treuen annehmen, man werde ihm die Ausreisefrist ver-
längern bzw. ihm den Aufenthalt bis zur erfolgten Heirat mit einer hier
niedergelassenen Landsmännin bewilligen. Falls der Beschwerdefüh-
rer damals wirklich reiseunfähig gewesen sein sollte (ein diesbezüglich
in Aussicht gestelltes ärztliche Zeugnis wurde im Übrigen nie nachge-
reicht), hätte er sich mit einem Wiedererwägungsgesuch an das dafür
zuständige BFM wenden müssen, was sein Vertreter, der gemäss ei-
genen Angaben seit fast 20 Jahren im Asyl- und Ausländerrecht tätig
ist, eigentlich genau hätte wissen sollen. Zu ergänzen wäre, dass be-
hördliche Entscheide und Anordnungen keiner Mahnung bedürfen, um
Rechtswirksamkeit zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist der Auffor-
derung, das Land bis zum 23. Mai 2006 zu verlassen, unbestrittener-
massen nicht nachgekommen. Mit seinem Verhalten hat er demnach
eine behördliche Anordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
aANAG missachtet und somit auch in diesem Fall den Fernhaltegrund
der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmun-
gen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen gesetzt.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen
Verfügung ausschliesslich mit vorsorglich armenrechtlichen Überle-
gungen. Ausländerinnen und Ausländer, die mittellos sind, können in
der Tat als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. Satz 1 aANAG gel-
ten, weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht, dass sie auf so-
Seite 7
C-175/2006
zialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sind oder versucht sein
könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf
andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Ihre Anwesen-
heit wird deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern be-
trachtet. Mit dem Begriff der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mithin
die Möglichkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand, aber
auch die Gefahr von Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschrif-
ten oder von sonstigem strafbaren Verhalten. Dies setzt eine gewisse
Wahrscheinlichkeit voraus, dass die ausländische Person über keiner-
lei finanzielle Mittel verfügt, auf die sie im Bedarfsfall unverzüglich zu-
rückgreifen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-166/2006 vom 27. August 2007, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die in Asylverfahren entstandenen Fürsorge-, Ausreise- und Voll-
zugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren sind grund-
sätzlich rückerstattungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, AS 1999 2262]). Vorliegend steht fest, dass die
Ausschaffungskosten (Ausschaffungshaft, Flugticket etc.) von der öf-
fentlichen Hand übernommen wurden. Den Akten der Migrationsbehör-
de des Kantons Glarus lässt sich zudem entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande von der So-
zialhilfe unterstützt werden musste. Eine Erwerbstätigkeit wurde ihm
nie bewilligt. Entsprechend verfügt er weder über ein festes Einkom-
men noch über Vermögen. Das mit der Rechtsmitteleingabe vom
10. Juli 2006 gestellte Begehren um Erlass eines Kostenvorschusses
bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege spricht für sich.
Ebenso wenig liegen Unterstützungserklärungen von nahen Angehöri-
gen oder Bekannten vor, so dass davon auszugehen ist, dass der Be-
troffene vorderhand nicht in der Lage sein wird, für die diesbezügli-
chen Kosten aufzukommen. Ob der Beschwerdeführer verschuldet
oder unverschuldet nicht imstande war, seinen Aufenthalt in der
Schweiz aus eigenen Mittel zu bestreiten, spielt mit Blick auf die be-
troffenen Rechtsgüter derweil keine Rolle. Relevant ist einzig, dass bei
einer Wiedereinreise in die Schweiz – so wie sich die Aktenlage prä-
sentiert – ein armenrechtliches Risiko bestünde bzw. die Gefahr vorlä-
ge, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 4.1
vorstehend). Damit sind auch die Voraussetzungen für die Verhängung
einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG (Uner-
wünschtheit der ausländischen Person) erfüllt.
Seite 8
C-175/2006
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen In-
teresse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
6.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet,
die fremdenpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Wie aus
den Akten hervorgeht, traf er trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylge-
such keine Anstalten, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen,
und brachte mit seinem Tun zum Ausdruck, einen im Asylverfahren ge-
fällten negativen Entscheid nicht zu akzeptieren. Auch ausserhalb des
Asylverfahrens erweckte er den Eindruck, nichts unversucht zu lassen,
um Zeit zu gewinnen und zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Es
genügt in diesem Zusammenhang der Verweis auf das beim Zivil-
standsamt Wettingen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, welches
nach seiner Ausschaffung offensichtlich nicht weiter vorangetrieben
wurde. Hinzu kommen die bereits erwähnten früheren illegalen Einrei-
sen und Stellenantritte ohne Bewilligung. Ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich eben-
falls aus dessen Qualifizierung als unerwünschte Person. So entstan-
den dem Gemeinwesen durch sein Vorgehen Kosten für die Vorberei-
tung und Durchführung der Ausreise. Ebenfalls übernommen werden
mussten bis zur Ausschaffung zudem die Sozialhilfekosten. Die gerin-
ge Bereitschaft des Beschwerdeführers, behördlichen Entscheiden
Folge zu leisten und die verursachten Fürsorgeaufwendungen vermit-
teln das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Geset-
zesnormen. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven
Gründen besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
ihn mit einer Einreisesperre zu belegen.
6.2 Persönliche Interessen in diesem Verfahren könnten höchstens in
der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in der Schweiz nieder-
Seite 9
C-175/2006
gelassenen Landsmännin erblickt werden. Eine Aufhebung oder He-
rabsetzung der Einreisesperre käme jedoch erst im Falle einer Ehe-
schliessung in Frage. Sollte die Eheschliessung aus besonderen Grün-
den nur in der Schweiz stattfinden können, könnte die zuständige Be-
hörde die Wirkungen der Fernhaltemassnahme zu diesem Zweck für
begrenzte Zeit zudem vorgängig aussetzen (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz
aANAG; neu: Art. 67 Abs. 4 AuG). Weil die Ehevorbereitungen nach
der Ausschaffung des Beschwerdeführers – wie schon erwähnt – nicht
weiter vorangetrieben wurden, steht jedoch eine Heirat offenbar nicht
(mehr) bevor. Was die Angemessenheit der verhängten Administrativ-
massnahme hinsichtlich ihrer Dauer anbelangt, gilt es überdies zu be-
denken, dass die Vorinstanz – da in casu auch der Fernhaltegrund der
Unerwünschtheit gegeben ist – nicht an den zeitlichen Rahmen von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG gebunden gewesen wäre. Eine wertende
Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen führt deshalb zum
Schluss, dass die auf drei Jahre befristete Einreisesperre eine verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit darstellt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
Seite 10
C-175/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und Ref-Nr. N [...] zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Glarus (Akten GL [...] zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten AG [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
Seite 11