B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-175/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Klinik X._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Urs Saxer und Thomas
Rieser, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschluss Nr. 1493 des Regierungsrates vom
7. Dezember 2011 (stationäre Spitaltarife, vorsorgliche
Massnahmen).
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Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Regierungsrat oder
Vorinstanz) legte am 7. Dezember 2011 die ab 1. Januar 2012 proviso-
risch – für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Fest-
setzung der Tarife in der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) –
geltenden Spitaltarife (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) für
die auf der Zürcher Spitalliste 2012 im Bereich Akutsomatik und Rehabili-
tation aufgeführten Spitäler fest (RRB 1493). Allfälligen Beschwerden ge-
gen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Notwendigkeit der Festsetzung provisorischer Tarife begründete der
Regierungsrat im Wesentlichen damit, dass die Spitalfinanzierung per
1. Januar 2012 grundlegend ändern werde, weshalb die bis Ende 2011
geltenden Tarife nicht mehr angewendet werden könnten. Da die Tarifpar-
teien weder rechtzeitig Tarifverträge zur Genehmigung noch Tariffestset-
zungsgesuche eingereicht hätten, müssten die Tarife – im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme – provisorisch festgesetzt werden. Ohne sol-
che provisorischen Tarife bestünde ab 1. Januar 2012 keine Rechtsgrund-
lage für eine tarifschutzkonforme Abrechnung der Spitalleistungen. Von
den Tarifparteien zwischenzeitlich vereinbarte, aber noch nicht genehmig-
te Tarife könnten nicht angewendet werden.
Im Bereich Akutsomatik wurde die Fallpauschale (Baserate) für nicht-
universitäre Spitäler auf Fr. 9'500.-, für universitäre Spitaler auf
Fr. 11'400.- festgesetzt (Ziff. I RRB 1493).
B.
Die Klinik X._______ liess, vertreten durch die Rechtsanwälte Urs Saxer
und Thomas Rieser, am 11. Januar 2012 Beschwerde erheben und – un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des RRB 1493
beantragen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und für die Be-
schwerdeführerin rückwirkend seit 1. Januar 2012 ein provisorischer Tarif
(Baserate) in Höhe der Vereinbarungen mit den Versicherern Helsana,
Sanitas und KPT, mithin Fr. 10'250.-, festzulegen (act. 1).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgende
Anträge: 1.) Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und während des Rechtsmittelverfahrens für die Beschwerdeführerin
eine Fallpauschale (Baserate) von Fr. 10'250.-, festzulegen. Eventualiter
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sei diese Baserate nur bezüglich der Versicherer Helsana, Sanitas und
KPT festzulegen. 2.) Es sei das vorliegende Verfahren mit der Beschwer-
de der Helsana in gleicher Angelegenheit (C-124/2012) zu vereinigen.
In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorin-
stanz sei zur Tariffestsetzung nicht befugt gewesen. Der Beschluss ver-
stosse gegen mehrere im KVG verankerte Grundsätze, namentlich die
Tarifautonomie und das Vertragsprinzip, sowie gegen das Rechtsgleich-
heitsgebot.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 auf Fr. 4'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss ging am 23. Januar 2012 bei der Gerichtskasse
ein (act. 2 und 4).
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin mit-
geteilt, dass von einer Vereinigung der beiden Verfahren C-175/2012 und
C-124/2012 vorläufig abgesehen werde, diese jedoch als konnexe Ver-
fahren parallel instruiert würden.
E.
Das mit Eingabe vom 22. Februar 2012 gestellte Begehren der Be-
schwerdeführerin, es sei sofort über den Antrag betreffend vorsorgliche
Massnahmen zu entscheiden, wies der zuständige Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 24. Februar 2012 ab (act. 8).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2012 schloss die Vorinstanz auf
Nichteintreten bzw. (eventualiter) auf Abweisung der Beschwerde. Die An-
träge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Verei-
nigung der Verfahren C-175/2012 und C-124/2012 seien abzuweisen.
Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie im Wesentlichen damit,
dass der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke bzw. die Be-
schwerdeschrift diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert sei (act. 9).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw.
Art. 90a Abs. 2 KVG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), wobei Art. 53 Abs. 2 KVG jedoch – im Sinne der
Verfahrensstraffung – verschiedene Ausnahmen statuiert.
2.
Die Beschwerdeführerin hatte die Vereinigung der Verfahren C-175/2012
und C-124/2012 beantragt, um "widersprechende Entscheide zu vermei-
den" (act. 1 S. 14). Da im Verfahren C-124/2012 mehrere Beschlüsse an-
gefochten waren und zudem verschiedene Krankenversicherer – nicht
wie vorliegend ein Spital – am Recht standen, erwies sich eine Verfah-
rensvereinigung als nicht angezeigt. Im Folgenden wird jedoch auf das
mittlerweile ergangene Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 ver-
wiesen, soweit vorliegend die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.
2.1 Der angefochtene RRB 1493 ist, als Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen, für die Frage der Anfechtbarkeit als Zwischenverfügung im
Sinne von Art. 45 f. VwVG zu betrachten (Urteil BVGer C-124/2012 vom
23. April 2012 E. 3.1 ff., insbes. E. 3.2.4). Wie im erwähnten Urteil liegt
auch hier keine Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwischen-
verfügung über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren (Art. 45
VwVG) vor (siehe a.a.O., E. 3.3). Die Beschwerde ist daher gemäss
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nur zulässig, wenn der angefochtene Be-
schluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Da
die die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.4),
fällt Art. 46 Abs. 2 Bst. b VwVG ausser Betracht.
2.2 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch
durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der
Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1),
wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht
rechtlicher Natur sein muss (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
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VwVG, Zürich 2009, Art. 46 N 6). Das Bundesgericht hat bis anhin bei
Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen
bzw. verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil re-
gelmässig bejaht (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen). In BGE 137 III 324
hat es die Frage offengelassen, ob an dem Verständnis des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils, welches dieser Rechtsprechung zugrunde
liege, festgehalten werden könne. Beschwerdeführende hätten jedoch
auch bei Massnahmeentscheiden im Einzelnen darzulegen, inwiefern ih-
nen im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(BGE 137 III 324 E. 1.1).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bis zum
Endentscheid sei sie gezwungen, mit einem viel zu tiefen Tarif abzurech-
nen, was zu deutlich geringeren Einnahmen führe. Eine Rückabwicklung
– nach Festsetzung des definitiven Tarifs – verursache einen grossen
Aufwand und hohe Kosten, die nicht vergütet würden.
Die Beschwerdeführerin unterstellt – zu Unrecht –, dass der zwischen ihr
und einzelnen Versicherern vereinbarte Tarif mit Sicherheit genehmigt
wird und übersieht deshalb, dass ebenfalls Rückabwicklungen erforder-
lich wären, wenn der provisorische Tarif jetzt gemäss ihren Anträgen fest-
gesetzt würde, die Tarifverträge sich später aber als nicht KVG-konform
erweisen sollten (was erst im Hauptverfahren zu prüfen ist). Nach der
Rechtsprechung vermag allein der Umstand, dass möglicherweise rück-
wirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu
begründen (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1 mit
Hinweisen).
Andere Gründe, weshalb die von der Vorinstanz erlassene vorsorgliche
Massnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könn-
te, werden nicht dargelegt und liegen – als offensichtlich in die Augen
springend (vgl. Urteil BGer 4A_111/2012 vom 26. März 2012 mit Hinweis
auf BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine) – auch nicht vor.
2.4 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig, weshalb dar-
auf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht ein-
zutreten ist.
3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
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tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf Fr. 1'500.-
festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist der Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1493; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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