B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1752/2011
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Federico M. Rutschi, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung erleichterte Einbürgerung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich die aus Haiti stammende, 1972 geborene Beschwerdeführerin
am 14. September 1993 in Winterthur mit einem Schweizer Bürger ver-
heiratete und ihr gestützt auf diesen Eheschluss eine Aufenthaltsbewilli-
gung im Kanton Zürich erteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines
Schweizer Bürgers am 5. März 1998 ein erstes Mal um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0) ersuchte,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom
23. Mai 2003 zum Rückzug einlud, weil nicht von einer stabilen, tatsäch-
lich gelebten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden könne und
sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachkomme,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin – nachdem diese auf das
letzterwähnte Schreiben offenbar nicht reagiert hatte, in einem weiteren
Schreiben vom 4. August 2003 über die Abschreibung des Gesuchs in-
formierte und die Gesuchsunterlagen retournierte,
dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2004 ein neues Gesuch
um erleichterte Einbürgerung stellte, diesmal unter Einbezug ihrer 1992
geborenen, aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom
12. Mai 2005 wiederum empfahl, das Gesuch zurückzuziehen, weil die
schon im ersten Gesuchsverfahren festgestellten Hinderungsgründe für
eine erleichterte Einbürgerung nach wie vor bestehen würden,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin – nachdem diese auf das
Schreiben wieder nicht reagiert hatte – am 4. August 2005 über die Ab-
schreibung des Gesuchs informierte und die Gesuchsunterlagen zurück-
sandte,
dass der Schweizer Ehegatte der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2008
verstarb,
dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2008 ein weiteres Ge-
such um erleichterte Einbürgerung stellte,
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dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. März 2011
abwies,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen argumentierte, die schon früh
aufgekommenen Zweifel am Bestand einer tatsächlich gelebten Ehe hät-
ten von den Beteiligten nie beseitigt werden können,
dass spätestens seit dem Wegzug des Ehemannes aus der gemeinsa-
men Wohnsitzgemeinde im Mai (recte: Februar) 2005 nicht mehr von ei-
ner intakten ehelichen Gemeinschaft habe ausgegangen werden können,
dass schon aus diesem Grund keine (im Falle des Vorversterbens des
Schweizerischen Ehegatten unter bestimmten Umständen mögliche)
Ausnahme vom Grundsatz gemacht werden könne, wonach eine eheliche
Gemeinschaft auch im Zeitpunkt des Entscheids über das Einbürge-
rungsgesuch bestehen müsse,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 21. März
2011 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin sinngemäss
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung ihres
Einbürgerungsgesuchs ersucht,
dass sie dabei im Wesentlichen argumentiert, sie habe am 31. März 2010
aktuelle Bestätigungen mehrerer Personen ins Recht gelegt, die den Be-
stand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem in-
zwischen verstorbenen Schweizerischen Ehegatten bestätigten,
dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz sämtliche Vorausset-
zungen für eine erleichterte Einbürgerung bereits im Zeitpunkt ihres ers-
ten bzw. zweiten Einbürgerungsgesuchs im Jahr 1998 resp. 2004 erfüllt
hätte,
dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 auf Ab-
weisung der Beschwerde schliesst,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Replik vom 21. Juni 2011 an ihren
Rechtsbegehren festhält und ergänzend vorbringt, ihr inzwischen verstor-
bener Ehegatte habe sich zwar "ab 2005" aus gesundheitlichen Gründen
zeitweise in Kliniken aufhalten müssen, sie hätten aber die gegenseitigen
Kontakte auch in dieser Zeit nach Möglichkeit aufrechterhalten,
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dass letzteres von den bereits aktenkundigen Auskunftspersonen bezeugt
werden könne,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM über die Gewährung oder Verweigerung ei-
ner erleichterten Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden können (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art.
31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass gemäss Art. 37 VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert
und somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
kann (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw. die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen kann,
dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
massgeblich ist (vgl. BVGE 2011/1 E.2),
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dass nach Art. 26 BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass
die ausländische Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet,
dass eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem
Schweizer Bürger gemäss Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung stellen kann, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt,
dass gemäss dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG die dort ge-
nannten formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch des Entscheids
über die Einbürgerung erfüllt sein müssen,
dass deshalb die erleichterte Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen
ist, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch eine eheliche
Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. dazu BGE 135 II 161, E. 2),
dass die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung im Falle einer Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft durch Tod des schweizerischen Ehe-
gatten eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zur Vermeidung von
Härtefällen zulassen,
dass die Ausnahmeregelung beim Tod des schweizerischen Ehegatten
während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens zum Tragen
kommt, wenn die gesuchstellende Person die übrigen Einbürgerungsvor-
aussetzungen offensichtlich erfüllt und die Nichteinbürgerung für sie eine
unzumutbare Härte darstellen würde,
dass im Falle eines Hinschieds des schweizerischen Ehegatten vor Ein-
reichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu den bereits ge-
nannten beiden Voraussetzungen weitere Elemente hinzutreten müssen
(vgl. zum Ganzen BGE 129 II 401 E. 2 S. 402 ff.),
dass die Beschwerdeführerin – deren schweizerischer Ehemann vor Ein-
leitung des hier zu beurteilenden Gesuchsverfahrens auf erleichterte Ein-
bürgerung verstarb – zwar geltend macht, sie habe sämtliche gesetzli-
chen Einbürgerungsvoraussetzungen schon während Hängigkeit ihrer
beiden vorangegangenen Gesuche erfüllt gehabt,
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dass die Vorinstanz aber – aus den Akten zu schliessen – im fraglichen
Zeitraum wiederholt Leumundsberichte einholte, aus denen willkürfrei auf
das Fehlen zwingender Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürge-
rung geschlossen werden konnte,
dass die Vorinstanz die Resultate ihrer Abklärungen und ihre Beurteilung
der Beschwerdeführerin regelmässig kommunizierte und diese zu Recht
nicht geltend macht, die vorangegangen Gesuchsverfahren seien zu Un-
recht eingestellt worden,
dass offen bleiben kann, inwieweit der Einwand der Beschwerdeführerin
prozessual überhaupt zulässig ist, zumal der Schluss auf das Fehlen ei-
ner intakten, gelebten und auf Zukunft gerichteten ehelichen Beziehung
auch mit den im zu beurteilenden Gesuchsverfahren am 31. März 2010
eingereichten schriftlichen Auskünften von Drittpersonen nicht in Frage zu
stellen ist, darin vielmehr das Vorhandensein ernsthafter Probleme im
Zusammenhang mit einem langjährigen Alkoholabusus beim Ehemann
bestätigt wird,
dass mit den Beteuerungen, wonach die Beschwerdeführerin trotz der
Sucht ihres Ehemannes bis zuletzt zu ihm gehalten habe, bestandene
Probleme in der Ehe nicht in Frage zu stellen oder auch nur zu relativie-
ren sind,
dass der schweizerische Ehemann nach den Erkenntnissen der Kantons-
polizei Zürich in deren Bericht vom 9. April 2005 am 28. Februar 2005 in
eine andere Gemeinde weggezogen war und die Beschwerdeführerin –
von der Vorinstanz damit in einem Schreiben vom 12. Mai 2005 konfron-
tiert – nichts entgegnete,
dass sie sich noch in ihrer Beschwerdeschrift darauf beschränkte zu be-
haupten, der Wille zur Führung einer Ehe sei bis zu diesem Wegzug ge-
geben gewesen, was aber nach dem bisher Gesagten nicht genügen
würde,
dass mit dem erst replikweise erhobenen pauschalen Einwand, wonach
der Ehemann ab dem Jahre 2005 mehrmals in Kliniken habe eingewie-
sen werden müssen, die Aufgabe der ehelichen Beziehung nicht ernsthaft
in Frage gestellt werden kann, zumal weder für solche Klinikaufenthalte
noch für den Weiterbestand einer ehelichen Beziehung geeignete Belege
ediert wurden,
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dass Heimaufenthalte in einem deutlich früheren Zeitraum aktenkundig
sind,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen zum in den früheren Ver-
fahren erhobenen Vorwurf mangelhafter Beachtung der schweizerischen
Rechtsordnung (durch Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen) gar
nicht äussert,
dass die Vorinstanz nach dem bisher Gesagten ohne Ermessensfehler
annehmen konnte, die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen seien im
Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht offensichtlich erfüllt gewesen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt zu prüfen, ob ein Härtefall
vorliegt, und die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften auch gar
nicht dargetan hat, inwiefern die Nichteinbürgerung für sie besonders
stossende Folgen haben sollte,
dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist (Art. 49
VwVG), und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwer-
deführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Verfahrens-
kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage Dossier K [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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