B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1755/2011
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. S. Lorentz, Rechtsanwalt,
Lorentz Schmidt Partner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
vertreten durch lic. iur. Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente, Verfügung vom 14. Februar 2011.
C-1755/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. März 1998 X._______
(Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine ganze Invaliden-
rente, eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten für seine
zwei Söhne S._______ (geboren 1988) und A._______ (geboren 1992)
zusprach (act. 11),
dass die Ehe am _______ 1999 geschieden wurde, wobei die elterliche
Sorge für S._______ dem Vater und für A._______ der Mutter zugespro-
chen wurde (act. 26),
dass mit Verfügung vom 30. September 2002 (nicht bei den Akten, vgl.
angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011, act. 131) die Kinderrente
für A._______ auf Antrag der Mutter rückwirkend ab 1. Dezember 2001
an die Mutter ausbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2003 (act.
40) an die IV-Stelle Bern die Vereinbarung vom 30. Oktober 2003 zwi-
schen ihm und der Mutter von A._______ einreichte, wonach letztere als
Inhaberin der elterlichen Sorge auf die Zahlung der IV-Kinderrente für
A._______ angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern ab
1. September 2003 verzichte und der Beschwerdeführer berechtigt sei,
die zukünftigen Zahlungen an seine Adresse zu beantragen (act. 39),
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 19. November 2003 die Aus-
richtung der Kinderrente für Sohn A._______ rückwirkend ab 1. Oktober
2003 und bis auf weiteres an seinen Vater anordnete (act. 43),
dass die Vormundschaftsbehörde O._______ mit Verfügung vom 21. Juli
2004 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) für A._______ er-
richtete (vgl. Urkunde über die Ernennung zum Beistand, act. 53),
dass die Vormundschaftsbehörde O._______ mit Verfügung vom
27. Oktober 2004 der Mutter von A._______ gemäss ihrem Antrag die
Obhut über ihren Sohn entzog (hinter act. 76),
dass der Sozialdienst der Einwohnergemeinde O._______ mit Schreiben
vom 23. November 2004 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern unter
Beilage des von der Mutter unterzeichneten Gesuches um Rentenaus-
zahlung an eine Drittperson oder Behörde die Auszahlung der Kinderren-
te von A._______ an die Gemeinde beantragte, da ein Obhutsentzug
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durch die Vormundschaftsbehörde O._______ verfügt und A._______ in
einem Heim platziert worden sei, und für die Heimkosten subsidiär die
Einwohnergemeinde aufkommen müsse (act. 54, 55),
dass infolgedessen die Kinderrente von A._______ ab Dezember 2004
an die Gemeinde O._______ bzw. I._______ ausgerichtet wurde,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK infolge Wegzugs des Be-
schwerdeführers ins Ausland für die Ausrichtung der IV-Leistungen ab
1. Juni 2006 zuständig wurde (act. 64),
dass die SAK den Sozialen Diensten der Stadt I._______ mit Schreiben
vom 11. Mai 2006 mitteilte, die Kinderrente für A._______ werde mit Wir-
kung ab 1. Juni 2006 an die Stadt I._______ überwiesen (act. 67),
dass die Sozialen Dienste der Stadt I._______ mit Schreiben vom
13. Juni 2006 der SAK bekannt gab, die Mutter von A._______ habe sich
als Inhaberin der elterlichen Sorge entschieden, die Kinderrente von
A._______ auf ein besonderes Konto überweisen zu lassen (act. 71),
dass die Mutter von A._______ mit "Antrag betreffend Auszahlung der
AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bankkonto", datiert vom 6. Juli
2006, ab sofort und rückwirkend ab 1. Januar 2006 um Auszahlung der
Leistungen auf ein persönliches Bankkonto ersuchte (act. 71.1),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
24. November 2006, adressiert an den Beschwerdeführer und mit Kopie
an A._______, die ordentliche Kinderrente für A._______ (zur Rente des
Vaters) mit Wirkung ab 1. Juni 2006 neu berechnete (act. 72),
dass die Mutter von A._______, vertreten durch Fürsprecher R. Rätz, mit
Schreiben vom 12. August 2006 (recte: 12. Dezember 2006; act 73, 74)
unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 24. November 2006 darauf
hinwies, es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wohin die Rente für
A._______ nun wirklich ausbezahlt werde, und sie gleichzeitig um eine
Bestätigung ersuchte, dass die Rente in der Vergangenheit und in Zu-
kunft an die Stadt I._______ – und nicht an den in Deutschland wohnen-
den Vater – ausbezahlt werde,
dass die SAK dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Januar 2007
mitteilte, die Kinderrente von A._______ werde gemäss Anweisung der
Mutter weiterhin separat ausbezahlt (act. 75),
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2007 bei der
IVSTA den Antrag stellte, die Kinderrente für A._______ sei rückwirkend
ab Dezember 2004 an ihn selbst auszurichten, da die Unterbringung von
A._______ im Heim unrechtmässig erfolgt sei und A._______ seit März
2006 bei ihm wohne (act. 76),
dass das Amtsgericht M._______ das elterliche Sorgerecht für A._______
mit einstweiliger Anordnung vom 6. September 2007 (act. 90) und Urteil
vom 3. Dezember 2007 neu dem Beschwerdeführer übertragen hat (act.
89),
dass dem Urteil vom 3. Dezember 2007 ferner zu entnehmen ist, mit Ver-
fügung der Stadt I._______ vom 4. Juli 2007 sei der Obhutsentzug auf-
gehoben worden, so dass nach den Feststellungen der dortigen Vor-
mundschaftsbehörde die elterliche Sorge wieder an die Antragsgegnerin
zurückgefallen sei (Verfügung nicht bei den Akten),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (act.
91) unter Bezugnahme auf die erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts
M._______ darauf hinwies, dass A._______ seinen Lebensmittelpunkt
bereits seit dem 8. März 2006 offiziell bei ihm in M._______ habe, was er
mit Wohnsitzbestätigung bereits nachgewiesen habe, und ferner das
Scheidungsurteil und die Vereinbarung vom 26. September und
30. Oktober 2003 zwischen ihm und der Mutter von A._______ seine Kin-
derrenten-Bezugsberechtigung für die Zeit vom 27. Oktober 2004 bis
8. März 2006 begründe,
dass die SAK mit Schreiben vom 18. April 2008 an die Sozialen Dienste
der Stadt I._______ mit Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts
M._______ mitteilte, die IV-Kinderrente für A._______ werde rückwirkend
ab Juli 2007 direkt an den Beschwerdeführer überwiesen (act. 96),
dass die SAK die Sozialen Dienste im Übrigen aufforderte, die seit dem
1. März 2006 bis 30. Juni 2007 an das Amt geleisteten Zahlungen von
Fr. 7886.- (IV-Kinderrente) seien an den Beschwerdeführer zu überwei-
sen,
dass die Kinderrente gemäss Klientenjournal vom Januar 2005 bis Juli
2006 an die Gemeinde I._______ ausbezahlt wurde (Beilage zu act. 107),
dass A._______ gemäss Brief der Vormundschaftsbehörde vom
31. Oktober 2008 an den Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2004 bis
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Dezember 2005 habe fremdplatziert werden müssen und die Institution
während dieser Zeit Beiträge in Rechnung gestellt habe, die die Gemein-
de Port und ab 1. Januar 2005 die Stadt I._______ beglichen hätten (act.
108),
dass die Kinderrente von Januar bis Juli 2006 weiterhin an die Gemeinde
I._______ ausbezahlt worden sei, weshalb der Betrag von Fr. 2'562.- dem
Beschwerdeführer überwiesen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein-
reichte und unter anderem beantragte, der Antrag vom 10. Juni 2007
betreffend rückwirkende Ausrichtung der Kinderrente für seinen Sohn
A._______ sei zu behandeln und die SAK habe darüber in Verfügungs-
form zu befinden (act. 111),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2010
die Beschwerde gutgeheissen und die IVSTA angewiesen hat, den An-
spruch auf Auszahlung der Kinderrente zu beurteilen und darüber mittels
anfechtbarer Verfügung zu entscheiden (vgl. C-6174/2008, act. 121),
dass infolgedessen die IVSTA am 14. Februar 2011 verfügt hat, die IV-
Kinderrente für A.________ sei mit Wirkung ab Juli 2007 direkt an den
Beschwerdeführer auszurichten (act. 131),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt S. Lorentz, mit
Eingabe vom 21. März 2011, gleichentags der Post übergeben, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und die Aufhebung
der Verfügung vom 14. Februar 2011 und die Auszahlung der Kinderrente
bereits mit Wirkung ab Dezember 2004 beantragen liess, eventualiter mit
Wirkung ab August 2006 (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2011 beantragt
hat, die Beschwerde sei dem Eventualantrag entsprechend gutzuheissen
(BVGer act. 4),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Juni 2011 mit
der Ausrichtung der Kinderrente ab August 2006 einverstanden erklärte
(BVGer act. 6),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. August 2011
Y._______, Mutter von A._______, als Beteiligte des Verwaltungsverfah-
rens Gelegenheit gegeben hat, sich zum Beschwerdeverfahren zu äus-
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sern, insbesondere zu der von der Vorinstanz beantragten teilweisen
Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 8),
dass Y._______, vertreten durch Fürsprecher R. Rätz, mit Eingabe vom
22. August 2011 im Wesentlichen geltend gemacht hat, obwohl sich ihr
Sohn widerrechtlich in Deutschland bei seinem Vater aufgehalten habe,
habe sie während der Dauer der vorliegend zur Diskussion stehenden
Rentenzahlungen als Inhaberin der elterlichen Sorge diverse Kosten für
ihren Sohn gehabt, weshalb sie nicht bereit sei, einer allfälligen Rückfor-
derung der Beschwerdegegnerin nachzukommen; was die Parteien hin-
gegen im vorliegenden Verfahren untereinander ausmachten, interessiere
sie grundsätzlich nicht (BVGer act. 9),
dass der zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin einge-
ladene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2011 auf ei-
ne Stellungnahme verzichtet hat (BVGer act. 10, 11),
dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. No-
vember 2011 ersuchte nachzuweisen, ob und wenn ja an wen die Kinder-
renten für A._______ in der Zeit von August 2006 bis Juni 2007 ausbe-
zahlt worden seien (BVGer act. 12),
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2011 im
Wesentlichen ausgeführt hat, die Kinderrente für A._______ sei in der
fraglichen Zeit so zur Ausrichtung gelangt, wie dies der angefochtenen
Verfügung vom 14. Februar 2011 entnommen werden könne (BVGer act.
13),
dass die Kinderrente auf Antrag der Mutter ab August 2006 auf ein von ihr
angegebenes Konto überweisen worden sei, mit Verfügung vom
24. November 2006 sei die Kinderrente neu berechnet worden und die
Weiterzahlung sei weiterhin auf dieses Konto erfolgt, mit Schreiben vom
8. Januar 2007 sei die Weiterzahlung bestätigt worden, und am 22. Juni
2007 sei die Kinderrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in Aufschub ge-
nommen worden, mittels Abrechnungen vom 18. April 2008 sei ab Juli
2007 die Nachzahlung an den Vater erfolgt,
dass die Vorinstanz mit ihrer Stellungnahme verschiedene Belege einge-
reicht hat,
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dass mit Verfügung vom 25. November 2011 die Instruktionsrichterin die-
se Stellungnahme den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme
zugestellt hat (BVGer act. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht i.V.m. Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das
Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 dem Beschwer-
deführer am 17. Februar 2011 zugestellt und die Beschwerde vom
21. März 2011 gleichentags der Post übergeben wurde, weshalb sie frist-
und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Anfechtungsobjekt vorliegend die Verfügung vom 14. Februar 2011
ist, mit welcher die Vorinstanz angeordnet hat, die IV-Kinderrente für
A._______ sei ab Juli 2007 direkt an den Beschwerdeführer auszurichten
(act. 131),
dass die Kinderrente gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers und
übereinstimmendem, im Rahmen der Vernehmlassung gestelltem Antrag
der Vorinstanz rückwirkend ab August 2006 direkt an den Beschwerde-
führer auszurichten sei,
dass Streitgegenstand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsäch-
lich angefochtene Rechtsverhältnis bildet,
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dass das Gericht den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der
Beschwerdebegehren nicht mehr beanstandete Elemente nur überprüft,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE
125 V 413 E. 2c mit Hinweisen),
dass somit streitig und nachfolgend zu überprüfen ist, an wen die Kinder-
renten für A._______ im Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 auszu-
zahlen sind,
dass allfällige Rückforderungsansprüche gegenüber Dritten nicht vom An-
fechtungsgegenstand erfasst und damit nicht Streitgegenstand sind,
dass vorab zu prüfen ist, ob im Vorgehen der Vorinstanz, die angefochte-
ne Verfügung vom 14. Februar 2011 der Mutter von A._______ nicht zu
eröffnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör haben,
dass das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, anderer-
seits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er-
lass von Verfügungen darstellt, die in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreifen,
dass dazu insbesondere das Recht der Parteien gehört, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E.
3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass der Mutter von A._______ bereits im Verwaltungsverfahren vor der
Vorinstanz hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich am Ver-
fahren zu beteiligen, und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die
Verfügung vom 14. Februar 2011 der Mutter zu eröffnen, damit diese die
Gelegenheit gehabt hätte, die Verfügung gegebenenfalls anzufechten,
dass darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist,
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dass nach ständiger Praxis eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zü-
rich 1999, S. 82),
dass die Heilung eines allfälligen Mangels aber die Ausnahme bleiben
soll (Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006),
dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen
ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
dass dies mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe-
nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein-
baren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1),
dass der Mutter durch die Nichtzustellung der angefochtenen Verfügung
kein Nachteil erwachsen ist, da die Verfügung nicht in Rechtskraft er-
wachsen ist und ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten zu-
gestellt worden sind und gleichzeitig Gelegenheit gegeben worden ist,
Stellung in der Sache zu nehmen,
dass unter diesen Umständen die festgestellte Verletzung des rechtlichen
Gehörs – insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen – vor-
liegend als geheilt zu betrachten ist,
dass Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters-und Hinterlas-
senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente
haben (Art. 35 Abs. 1 IVG),
dass gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt
wird, zu der sie gehört, vorbehalten die Bestimmungen über die zweck-
gemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche
Anordnungen,
dass die Kinderrente eine akzessorische Leistung zur Hauptrente ist und
deshalb grundsätzlich der rentenberechtigte Versicherte anspruchsbe-
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rechtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober
2006 E. 3.3),
dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201) für die Auszahlung der Renten unter
anderem auf Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) verweist,
dass die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht mehr miteinander
verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberech-
tigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über
das Kind zusteht und es bei ihm wohnt, vorbehaltlich abweichende vor-
mundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen (Art. 71ter Abs. 1
AHVV),
dass dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten gilt (Art. 71ter Abs. 2
AHVV),
dass nachfolgend zu prüfen ist, wer in welchem Zeitraum Inhaber der el-
terlichen Sorge über A._______ war und für dessen Unterhalt aufgekom-
men ist,
dass mit Scheidungsurteil vom 2. Februar 1999 die elterliche Gewalt über
A._______ der Mutter zugesprochen wurde (act. 26),
dass die Vormundschaftsbehörde O._______ mit Verfügung vom
27. Oktober 2004 den Obhutsentzug nach Art. 310 ZGB mit dem Zweck
anordnete, die Platzierung von A._______ im V._______ zu stützen,
nachdem sich die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt zu dieser
Platzierung entschieden hatte (hinter act. 76),
dass sich A._______ in der Folge von Oktober 2004 bis Ende Dezember
2005 im V._______ befand (act. 54, 77),
dass gemäss unbestrittener Aktenlage A._______ im Dezember 2005 aus
dem Heim flüchtete (act. 76, 89) und seit März 2006 seinen Wohnsitz bei
seinem Vater in Deutschland hat (act. 79),
dass dem Beschluss des Amtsgerichts M._______ vom 3. Dezember
2007 zu entnehmen ist, mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (nicht in den Ak-
ten) sei die elterliche Sorge wieder an die Mutter zurückgefallen (vgl. act.
89),
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dass mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts M._______ vom
7. September 2007 die elterliche Sorge dem Vater übertragen (act. 90)
und dies mit Beschluss des Amtsgerichts M._______ vom 3. Dezember
2007 bestätigt wurde (act. 89),
dass somit festzuhalten ist, dass A._______ im fraglichen Zeitraum von
August 2006 bis Juni 2007 unbestrittenermassen beim rentenberechtig-
ten Vater gewohnt hat und die Mutter daher nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV
keinen Anspruch auf Auszahlung der Rente hatte (act. 79, 89),
dass unter diesen Umständen nichts dagegen spricht, dem gemeinsamen
Antrag der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 3. Mai 2011) und des Be-
schwerdeführers (Replik vom 14. Juni 2011) zu folgen und dem Be-
schwerdeführer die Kinderrente für A._______ auch für den Zeitraum von
August 2006 bis Juni 2007 auszuzahlen,
dass die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen und die Verfügung
vom 14. Februar 2011 aufzuheben ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers un-
ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwan-
des auf pauschal Fr. 1'800.- festzusetzen (inkl. Auslagen, exkl. Mehr-
wertsteuer [Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20, in Kraft seit 1. Januar 2011 i.V.m. Art. 9 Abs. Bst. c
VGKE]) und der Vorinstanz aufzuerlegen ist,
dass der Beschwerdegegnerin bei vorliegender Sachlage weder die Ver-
fahrenskosten noch die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben.
2.
Die Kinderrente für Sohn A._______ wird mit Wirkung ab August 2006 an
den Beschwerdeführer ausgerichtet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: