B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1759/2010
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Italien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 4. Februar 2010).
C-1759/2010
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Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene, in Italien wohnhafte Schweizerin A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) meldete sich wegen Arth-
rose, Nacken- und Knieschmerzen am 15. September 2008 (Eingangsda-
tum: 15. Oktober 2008) erstmals bei der Invalidenversicherungs-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in
Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IVSTA 1). Nach Vor-
liegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs mass-
geblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin-
sicht (act. 3, 5 bis 13, 15 bis 19) empfahl Dr. med. C._______, Facharzt
für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgen-
den: RAD) am 18. Mai 2009 die Einholung eines medizinischen Formu-
larberichts (E 213; act. 21). Nach Vorliegen des entsprechenden, von
Dr. med. E._______ am 20. Juli 2009 verfassten Dokuments (act. 28 bzw.
33) war Dr. med. C._______ am 12. Oktober 2009 der Ansicht, dass die
erhaltenen medizinischen Unterlagen genügend seien (act. 31). In der
Folge erliess die IVSTA am 15. Oktober 2009 einen Vorbescheid, mit wel-
chem sie der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht
stellte (act. 32). Nachdem die Versicherte hiergegen am 26. Oktober resp.
9. Dezember 2009 ihre Einwendungen vorgebracht (act. 34 und 36) und
Dr. med. C._______ am 28. Januar 2010 erneut Stellung bezogen hatte
(act. 38), erliess die IVSTA am 4. Februar 2010 eine dem Vorbescheid
vom 15. Oktober 2009 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 39).
B.
Am 17. März 2010 übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht
die Eingabe der Versicherten vom 8. März 2010 zur weiteren Veranlas-
sung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die behandelnden Ärzte seien
auf "60 % IV" gekommen. Auch sei telefonisch mitgeteilt worden, dass der
Arzt in H._______ falsche Angaben gemacht habe. Die IVSTA habe ent-
gegen ihren Angaben die vorhandenen Akten nicht nach H._______ ge-
schickt. Es sei unmöglich, in einer Zeit von drei bis vier Minuten eine Be-
urteilung abzugeben. Die Versicherte leide schon nach einer kurzen Geh-
strecke an Atemnot und könne mit ihrem Arm/ihrer Hand kaum etwas
richtig halten. Auch leide sie an Schweissausbrüchen und könne kaum
schlafen.
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde die Beschwerdeführe-
rin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, sich innert sieben
Tagen nach Erhalt dieser Verfügung dazu zu äussern, ob die Eingabe
vom 8. März 2010 als Beschwerde entgegen genommen werden soll; be-
jahendenfalls seien klare Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen
und die Rechtsschrift zu unterzeichnen (B-act. 3).
D.
Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung vom 29. März 2010 wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Briefe nicht
selber verfassen, da sie ihre Hand kaum gebrauchen könne; die Unterla-
gen seien von ihr unterschrieben. Die Ärzte in der Schweiz seien zu ganz
anderen Resultaten gelangt als diejenigen in H._______. Die vorhande-
nen Unterlagen seien dem untersuchenden Arzt trotz Zusicherung seitens
der IVSTA nicht übermittelt worden. Nach acht Minuten habe dieser eine
falsche Beurteilung abgegeben; auf den beigelegten Kopien sei markiert
worden, was nicht stimme. Dieser Arzt schreibe zum Beispiel, dass es der
Versicherten besser gehe als das letzte Mal, obwohl er diese bloss ein-
mal gesehen habe (B-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in Ermangelung neuer
Sachverhaltselemente könne auf die der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegenden Stellungnahmen des RAD vom 28. Januar 2010 so-
wie 12. Oktober 2009 verwiesen werden. Darin gelange der beurteilende
RAD-Arzt gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte zweifels-
frei zur Schlussfolgerung, dass die physischen Leiden keine arbeitsmedi-
zinischen Einschränkungen im Haushalt zu begründen vermöchten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 wurde die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 10).
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2010 um
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Seite 4
Übersetzung der zugestellten Arztberichte ins Italienische sowie – sinn-
gemäss – um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte (B-act. 11 und
12), wurde mit Zwischenverfügung vom 3. September 2010 der Antrag
auf Übersetzung der Stellungnahmen des RAD abgewiesen, die Ziffern 3
und 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 23. August 2010 auf-
gehoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert, das dieser Verfügung
beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt
und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 13); die
verlangten sowie weitere Unterlagen gingen zusammen mit dem Schrei-
ben der Beschwerdeführerin vom 9. September 2010 am 13. September
2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 14).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 15. September 2010 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
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mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und – nachträglich nach Beschwerde-
verbesserung (act. 4) – formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbin-
dung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2010 (act. 39) ist die Beschwer-
deführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Febru-
ar 2010 (act. 39), mit welcher das Rentenbegehren der Beschwerdeführe-
rin abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch
der Versicherten und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, so
dass vorliegend das schweizerische Recht anwendbar ist.
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
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Seite 6
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall
vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit
vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde,
gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. De-
zember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rund-
schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
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validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei-
nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als
auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
erfüllt ist.
2.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei-
bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi-
nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
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Seite 8
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt
seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla-
gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
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Seite 9
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
C-1759/2010
Seite 10
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2010 (act. 39)
stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die
Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C._______, Facharzt für Inne-
re Medizin FMH, vom 12. Oktober 2009 (act. 31) und 28. Januar 2010
(act. 38). Diese Beurteilungen sind nachfolgend – nebst weiteren – zu-
sammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
3.1. Im Oktober 2009 diagnostizierte Dr. med. C._______ – nach Kennt-
nis des von Dr. med. E._______ ausgefertigten Formularberichts E 213
vom 20. Juli 2009 (act. 28) – zur Hauptsache Kreuzschmerzen (ICD-10:
M54.5). Er attestierte der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit in ihrer
angestammten Tätigkeit im Haushalt und hielt weiter dafür, dass die me-
dizinischen Akten genügten.
In seinem Bericht 28. Januar 2010 führte Dr. med. C._______ aus, er ha-
be die Einwendungen zur Kenntnis genommen. Es handle sich dabei um
Erhebungen der Versicherten und in keinster Weise um solche, die in den
medizinischen Dokumenten, insbesondere im Formular E 213, auf wel-
ches er sich betreffend die Festlegung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt
gestützt habe, beschrieben seien.
Dr. med. E._______ erwähnte in seinem Formularbericht E 213 vom
20. Juli 2009 im Zusammenhang mit einem Röntgenbild vom 12. Mai
2003 eine Arthrose (interphalangeal distal) sowie eine Rhizarthrose und
C-1759/2010
Seite 11
aufgrund der Elektroneurographie vom 11. Februar 2008 einen negativen
Befund. Dr. med. E._______ diagnostizierte Arthrose in den Händen und
führte weiter aus, der Zustand habe sich gebessert. Die Versicherte kön-
ne immer noch schwere Tätigkeiten ausüben und sei sowohl in ihrer bis-
herigen Tätigkeit wie auch in angepassten Tätigkeiten vollzeitlich arbeits-
fähig. Als frühere Tätigkeiten führte er an, die Versicherte habe als Ange-
stellte in verschiedenen Unternehmen gearbeitet (Weinkeller, Spulenfab-
rik, Grosshandels-Bäckerei) und am 1. Januar 1987 die Arbeit eingestellt.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe nach den Rechtsvorschriften
des Wohnlandes eine teilweise Invalidität von 35 %. Eine Verbesserung
des derzeitigen Gesundheitszustandes könne durch Physiotherapie er-
reicht werden. Durch medizinische Rehabilitation könne eine Besserung
der Leistungsfähigkeit bewirkt werden; eine Nachuntersuchung sei erfor-
derlich.
3.2.
3.2.1. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ handelt es sich
um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im
Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS
2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefass-
ten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medi-
zinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zu-
rückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versiche-
rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden-
versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der
Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und
Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheits-
schadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tä-
tigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen
medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf
eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massge-
benden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht wer-
den. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen,
was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und
was nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
C-1759/2010
Seite 12
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.2.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Obwohl Dr. med.
C._______ als Facharzt für Innere Medizin – mit Blick auf die bei der Be-
schwerdeführerin diagnostizierten Arthrose – nicht über einen Facharztti-
tel auf dem Gebiet der Rheumatologie verfügt, kann seinen Stellungnah-
men – auch ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben – volle
Beweiskraft zukommen, wenn die von der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind (vgl. hierzu E. 2.6 und
bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6572/2009 vom 12. Okto-
ber 2011 E. 3.3.3.). Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, und
die Berichte vom 12. Oktober 2009 (act. 31) und 28. Januar 2010
(act. 38) sind als überzeugend und schlüssig zu qualifizieren. Mit anderen
Worten hat die von Dr. med. C._______ abgegebene Beurteilung hin-
sichtlich der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen
Leiden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als rechtsgenügliche Ent-
scheidbasis zu dienen.
3.2.3. Die Beurteilungen der Dres. med. C._______ und E._______
stimmen hinsichtlich der Diagnosestellung weitestgehend überein. So-
wohl Dr. med. C._______ als auch Dr. med. E._______ diagnostizierten
bei der Beschwerdeführerin eine Arthrose resp. Rhizarthrose (ICD-10: M
18.1; act. 21, 28, 31 und 38). Unter diesen Umständen resp. mit Blick auf
die im Zusammenhang mit der Arthrose in den Fingern gemachten weite-
ren Äusserungen von Dr. med. C._______ in seinen Berichten vom
12. Oktober 2009 (act. 31) und 28. Januar 2010 (act. 38) fällt nicht weiter
ins Gewicht, dass er im Rahmen der Hauptdiagnose die ICD-10-
Klassifikation M54.5 – Kreuzschmerz – verwendet hatte, zumal eine Di-
agnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich
bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V
65 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.2.4. Aus dem Umstand, dass Dr. med. E._______, Gerichtsmediziner
und Facharzt für Innere Medizin (vgl. hierzu www.J._______.it/ Specia-
listi/E._______.htm; zuletzt besucht am 2. Mai 2012) die Frage auf dem
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Formular E 213, ob sich der Zustand im Vergleich zur Voruntersuchung
gebessert habe, bejaht hatte (vgl. Ziff. 8), ergibt sich entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Widerspruch. Er hat sich
offensichtlich nicht auf eine frühere, durch ihn vorgenommene Untersu-
chung bezogen, sondern auf die beigezogenen Vorakten. Zwar ist die
Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nur einmal bei Dr. med.
E._______ gewesen, glaubwürdig und unbestritten, sie vermag nach dem
Dargelegten aber den Bericht von Dr. med. E._______ nicht in Zweifel zu
ziehen.
3.2.5. Mit Blick auf die Beurteilungen der Dres. med. C._______ und
E._______ ist schliesslich auch nicht erstellt, dass sich der von Dr. med.
L._______ in dessen Bericht vom 5. September 2008 (act. 19) geäusser-
te Verdacht auf eine etwaige somatoforme Schmerzstörung erhärtet resp.
eine entsprechende Behandlung bei einem entsprechenden Facharzt
oder Fachärztin in die Wege geleitet worden wäre.
3.2.6. Betreffend die von der Beschwerdeführerin monierte Dauer der Un-
tersuchung ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann.
Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Er-
gebnis schlüssig ist (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtliche Vorgaben an die
medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechts-
fragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997,
S. 23 f.; Urteil I 1094/06 des BGer vom 14. November 2007; Urteil I
719/05 des BGer vom 17. November 2006). Obwohl die Ausführungen
des Dr. med. E._______ eher knapp ausgefallen sind, vermögen sie den-
noch keine Hinweise dafür zu liefern, dass dieser Arzt im Zeitpunkt der
Untersuchung – wie von der Beschwerdeführerin moniert – nicht im Be-
sitz der (gesamten) Vorakten gewesen wäre und die Untersuchung bloss
höchstens acht Minuten gedauert resp. sich diese kurze Untersuchungs-
dauer negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Berichts nieder-
geschlagen hätte.
Dr. med. C._______ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom
12. Oktober 2009 (act. 31) in ihrer zuletzt seit Jahrzehnten ausgeübten
Tätigkeit im Haushalt (vgl. act. 5) keine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit.
Diese Beurteilung ist mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen der Beschwerdeführerin in gesamtmedizinischer Hinsicht nachvoll-
ziehbar, und es ist – aufgrund der objektiven Festlegung der IV-rechtlich
massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. E. 2.6 und insb.
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E. 3.2.1. hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_1053/2010 vom
28. Januar 2011) – von einem genügend detaillierten und somit rechtsge-
nüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen, auch wenn Dr. med.
C._______ keine explizite, anteilsmässige Gewichtung der einzelnen
Haushaltstätigkeiten vorgenommen hatte. So hat er sich einerseits bei
seiner Beurteilung auf die im Formularbericht E 213 am 20. Juli 2009 ge-
machten Ausführungen von Dr. med. E._______ gestützt, wobei der Um-
stand, dass dieser Facharzt gemäss den Rechtsvorschriften des Wohn-
landes Italien der Beschwerdeführerin eine Teilinvalidität von 35 % attes-
tiert hatte, für die Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht mass-
gebend ist. Andererseits sind weiterführende ärztliche Angaben hinsicht-
lich der Möglichkeit der Verrichtung der verschiedenen Haushaltstätigkeit
mit Blick auf die vorliegenden Leistungskalküle der Dres. med.
C._______ und E._______ obsolet, da diesbezügliche weitere Beweis-
massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem weiterfüh-
renden Ergebnis führen würden. Auf die Abnahme weiterer Beweise kann
deshalb verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8
S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), und es ist aufgrund der bei
der Beschwerdeführerin diagnostizierten Leiden und der aktenkundigen
Leistungskalküle nicht überwiegend wahrscheinlich, dass genauere An-
gaben hinsichtlich der Möglichkeit der Verrichtung der verschiedenen
Haushaltstätigkeiten einen rentenrelevanten Einfluss auf die mittels Betä-
tigungsvergleich zu bemessende Invalidität hätten. Dies gilt umso mehr,
als die Beschwerdeführerin bloss einen Zweipersonenhaushalt in einer
gemieteten Dreizimmerwohnung zu bewältigen, die anfallenden Arbeiten
entsprechend einzuteilen und darüber hinaus auch die Mithilfe ihres
Ehemannes in Anspruch zu nehmen hat (vgl. act. 6 und 14). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dabei die Mithilfe von Fami-
lienangehörigen weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten
darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden
leiden würde (vgl. Urteil des EVG I 257/04 vom 17. März 2005 E. 5.4.3 ff.
und BGE 130 V 97, E. 3.3.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
weiteren, von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden (Atemnot
schon nach kurzer Gehstrecke, Schweissausbrüche, Schlafschwierigkei-
ten) keinen rentenrelevanten Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähig-
keit haben.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die – als Nichterwerbstätige einzustufende – Beschwerde-
führerin aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Beurteilung von
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Dr. med. C._______ in ihrer seit Jahrzehnten ausgeübten Tätigkeit im
Haushaltsbereich nicht in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt war
bzw. ist. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist demnach
rechtsgenüglich erstellt, dass die einjährige gesetzliche Wartezeit nicht
eröffnet werden konnte resp. die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ge-
sundheitlichen Beschwerden nicht während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig und
nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 40 % invalid gewesen war
resp. ist, so dass – selbst unter der Annahme einer 35%igen Teilinvalidität
gemäss den italienischen Rechtsvorschriften – gemäss den schweizeri-
schen Rechtsvorschriften kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht
(vgl. zum Ganzen insb. E. 2.5 hiervor).
Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2010 erweist sich nach dem
Dargelegten als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde
vom 8. bzw. 29. März 2010 abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über das Gesuch um Erteilung der unentgeltli-
chen Prozessführung, die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des vor-
liegenden Verfahrens hat sie am 29. August 2010 indes sinngemäss ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (B-
act. 12), über das noch zu entscheiden ist.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wer-
den. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen und
der glaubwürdigen Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin (B-act. 11, 12 und 14) ist deren Bedürftigkeit ausgewiesen. Sie ist oh-
ne Beeinträchtigung der für ihren Unterhalt erforderlichen finanziellen Mit-
tel somit nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
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Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung
des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll
doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren der Be-
schwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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