B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1767/2015
Ur t e i l vom 7 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
M.________,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom
4. Februar 2015).
C-1767/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der 1952 geborene M.________, Staatsangehöriger von Spanien, ar-
beitete zuletzt (bis 31. Juli 2005) als LKW-Fahrer. Zwischen 1971 und 1992
hatte er (mit Unterbrüchen, vgl. IV-act. 109) in der Schweiz gearbeitet und
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet. Einen ersten Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente
wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
1. April 2008 (IV-act. 27) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zur weiteren (medizinischen) Abklärung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Urteil C-5402/2009 vom 3. März
2010; vgl. IV-act. 41). Mit Verfügung vom 16. August 2011 wies die IVSTA
das Leistungsbegehren erneut ab, da ein Invaliditätsgrad von 20 % (ab
31. Juli 2005) bzw. 29 % (ab 31. August 2008) keinen Rentenanspruch be-
gründe (IV-act. 94). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Septem-
ber 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-5240/2011 vom
27. August 2012 ab (vgl. IV-act. 100).
A.b Mit Datum vom 10. September 2013 meldete sich M.________ über
den spanischen Versicherungsträger erneut bei der IV zum Leistungsbe-
zug an (IV-act. 101 S. 7). Der Anmeldung war namentlich das Formular
E213 (ausführlicher ärztlicher Bericht) von Dr. A.________ vom 5. Novem-
ber 2013 beigelegt (IV-act. 103). Die Verwaltung holte bei ihrem medizini-
schen Dienst, Dr. B.________, die Stellungnahme vom 9. Dezember 2013
(IV-act. 107) und stellte M.________ mit Vorbescheid vom 18. Dezember
2013 in Aussicht, auf das neue Begehren nicht einzutreten, da keine er-
hebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden
sei (IV-act. 108). M.________ liess, vertreten durch Abogado Francisco
José Vazquez Bürger, mit Datum vom 7. Januar 2014 Einwand erheben
und diesen durch Eingabe vom 20. März 2014 ergänzen (IV-act. 110 und
115).
A.c Nachdem die Verwaltung eine weitere Stellungnahme von
Dr. B.________ (vom 14. Mai 2014) eingeholt hatte (IV-act. 117), ersuchte
sie den spanischen Versicherungsträger mit Schreiben vom 26. Mai 2014
um folgende Untersuchungsberichte: orthopädische Untersuchung, Spiro-
metrie, Ergometrie mit Angabe der NYHA-Klassifikation, Belastungsniveau
und Fotokopie des EKG (IV-act. 118). Mit Schreiben vom 27. August 2014
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an den spanischen Versicherungsträger (und in Kopie den Leistungsan-
sprecher) hielt die IVSTA fest, dass die erforderlichen medizinischen Be-
richte noch nicht eingegangen seien. Weiter drohte sie an, das Leistungs-
begehren zu „archivieren“, sofern die Unterlagen nicht bis zum 12. Oktober
2014 eingetroffen seien (IV-act. 120). Mit Eingabe vom 2. September 2014
liess M.________ im Wesentlichen geltend machen, seine (gesetzlich ver-
ankerte) Mitwirkungspflicht beschränke sich darauf, sich den medizini-
schen Untersuchungen zu unterziehen; es sei Aufgabe der IV-Stelle, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Überdies wäre eine Begutach-
tung in der Schweiz angezeigt (IV-act. 121). Daraufhin teilte ihm die Ver-
waltung mit Schreiben vom 24. September 2014 mit, es obliege dem Ver-
sicherten, sich mit dem spanischen Träger in Verbindung zu setzen und die
Durchführung der Untersuchung zu verlangen (IV-act. 125).
A.d Mit Datum vom 22. September 2014 übermittelte der spanische Versi-
cherungsträger der IVSTA die angeforderten medizinischen Unterlagen
(IV-act. 126-130). In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 kam
Dr. B.________ zum Schluss, dass sich aus den neuen Untersuchungsbe-
richten keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ableiten lasse (IV-act. 132).
Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2014 stellte die IVSTA M.________ die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 134). Mit Einga-
ben vom 31. Oktober und 9. Dezember 2014 erhob dieser Einwand und
machte insbesondere geltend, die eingeholten Berichte erfüllten die Anfor-
derungen an eine beweiskräftige Expertise nicht. Es sei eine polydiszipli-
näre Begutachtung in der Schweiz erforderlich (IV-act. 137).
A.e Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wies die IVSTA das Leistungsbe-
gehren ab (IV-act. 140).
B.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 liess M.________, vertreten durch
Abogado Francisco José Vazquez Bürger, Beschwerde erheben und sinn-
gemäss beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen (insbesondere Einholen eines
polydisziplinären Gutachtens) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
liess er (bereits aktenkundige) medizinische Unterlagen (aus den Jahren
2006 bis 2008 sowie die von der IVSTA über den spanischen Versiche-
rungsträger eingeholten Berichte aus dem Jahr 2014) einreichen (act. 1).
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2015, die
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Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen (act. 3).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, bis zum 9. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 400.- zu
leisten (act. 4). Am 3. Juni 2015 ging bei der Gerichtskasse der Betrag von
CHF 420.- ein (act. 5).
E.
Mit Replik vom 8. Juni 2015 (act. 7) und Duplik vom 23. Juni 2015 (act. 10)
hielten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst sind die
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gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen.
2.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich
auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen;
BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozia-
len Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile BVGer C-2816/2014 vom
12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hin-
weisen).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen
(vgl. BGE 130 V 445).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl.
auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
2.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
2.5.2 Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw.
des medizinischen Dienstes der IVSTA müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die Ärz-
tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass
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die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beur-
teilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern ledig-
lich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu
würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – be-
weiskräftig sein, sofern es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur-
teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und
9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfah-
ren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Be-
urteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen,
dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig-
keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer
8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4 und 9C_159/2016 vom 2. Novem-
ber 2016 E. 2.3).
2.5.3 In einem EU-Staat wohnhafte Versicherte können aus dem FZA kei-
nen (unbedingten) Anspruch ableiten, in der Schweiz begutachtet zu wer-
den; eine Entscheidung kann grundsätzlich auf im Wohnsitzstaat verfer-
tigte ärztliche Berichte abgestützt werden. Gleichzeitig besteht keine Re-
gel, wonach abschliessend auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche
Berichte abzustellen wäre. Da sich der Leistungsanspruch nach dem ma-
teriellen Recht des Vertragsstaats bestimmt, leitet sich auch aus dem ein-
zelstaatlichen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen,
welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizini-
schen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nach-
weis geführt wird (Urteil BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012
E. 2.4). Es ist mithin nicht von vornherein unzulässig, einzig auf im Wohn-
sitzstaat des Versicherten erstellte ärztliche Berichte abzustellen (Urteil
BGer 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.2; vgl. auch Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1).
3.
Der Beschwerdeführer hat sich am 10. September 2013 erneut zum Bezug
einer IV-Rente angemeldet, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 27. August 2012 die das erste Gesuch abweisende Verfügung
vom 16. August 2011 bestätigt hatte.
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3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob eine an-
spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren –
analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und
rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).
3.2 Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvorausset-
zung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie nament-
lich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon län-
gere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend
mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteile BGer 8C_531/2013
vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2, 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 je mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3).
3.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2
[9C_904/2009] E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü-
fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 [I 822/06] E. 2.1; Urteil
BGer 9C_157/2011 vom 17. Juni 2011 E. 2).
3.4 Vorliegend ist die Verwaltung nicht deshalb auf die Neuanmeldung ein-
getreten, weil der Beschwerdeführer eine erhebliche Veränderung des In-
validitätsgrades glaubhaft gemacht hatte (vgl. IV-act. 103 [Formularbericht
E213]; IV-act. 107 [Stellungnahme Dr. B.________]; IV-act. 108 [1. Vorbe-
scheid]). Vielmehr hatte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren
primär eine unvollständige Sachverhaltsabklärung gerügt und zahlreiche
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Diagnosen aufgelistet, ohne diese jedoch mit ärztlichen Berichten zu un-
terlegen (vgl. IV-act. 110 ff.). Der IV-Stellenarzt führte in seiner Stellung-
nahme vom 14. Mai 2014 dazu aus: „Se si vuole seguire la lista delle diag-
nosi elencata dall’avvocato, bisognerebbe avere a disposizione la docu-
mentazione medica marcata in seguito“ (nachfolgend aufgeführt wurden:
orthopädische Untersuchung, Spirometrie, Ergometrie mit Angabe der
NYHA-Klassifikation, Belastungsniveau und Fotokopie des EKG [IV-
act. 117]).
3.5 Nach der Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht die Be-
handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen,
wenn das Eintreten streitig ist, das heisst, wenn die Verwaltung gestützt
auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte
Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine gerichtliche
Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmel-
dung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil EVG [heute Bundesge-
richt] I 359/2004 vom 12. Oktober 2004 E. 1.2.2 m.H.). Ob die Vorinstanz
zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat das Bundesverwal-
tungsgericht daher nicht zu beurteilen.
3.6 Ist die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung eingetre-
ten, hat sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2;
Urteil BGer 8C_902/2015 vom 29. März 2016 E. 2.1). Es gilt der Untersu-
chungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit be-
steht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwal-
tungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Am-
tes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder
das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b;
125 V 193 E. 2, m.H.) zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im
Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollstän-
digkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
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Seite 10
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass-
nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer
8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 m.H.).
4.
Aufgrund der dargelegten Grundsätze ist nachfolgend zu prüfen, ob – nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil
9C_157/2011 E. 3) – zwischen dem 16. August 2011 und dem 4. Februar
2015 eine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten ist.
4.1 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Gesundheits-
zustand sei auch in den früheren Verfahren noch nie rechtsgenüglich ab-
geklärt worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem – in Rechtskraft erwachsenen – Urteil vom 27. August 2012
den Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erachtet hat, weshalb vorlie-
gend nicht mehr darauf einzugehen ist.
4.2 Der rentenabweisenden Verfügung vom 16. August 2011 lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer litt insbesondere an korona-
ren und osteoartikulären Beschwerden. Die Ausübung der bisherigen Tä-
tigkeit wurde als nicht mehr zumutbar erachtet. Die Ausübung von leichten
Verweisungstätigkeiten in sitzender oder alternierender Position ohne
schwere körperliche Anstrengungen sei hingegen weiterhin unbeschränkt
möglich. Als Hauptdiagnose wurde eine koronare Herzkrankheit (Zustand
nach Infarkt mit unvollständiger chirurgischer Revaskularisation) aufge-
führt. Weiter wirke sich eine Polyarthrose auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit verursachten die Hyperto-
nie, Dyslipidämie, Hyperurikämie sowie Arteriopathie bei den unteren Ext-
remitäten. Die Lungenfunktionen seien normal; zudem könne nicht von ei-
ner fortgeschrittenen, schweren Spondylose, einer schweren Gichtarthritis
oder einer schweren Kyphose gesprochen werden (Urteil B-5240/2011
E. 6.2.5 und IV-act. 83). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
lasse sich keine relevante Claudicatio intermittens bei den unteren Extre-
mitäten nachweisen (Urteil B-5240/2011 E. 6.2.6).
4.3 Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2015 stützt sich auf die
Stellungnahme von Dr. B.________, medizinischer Dienst der IVSTA, vom
4. Oktober 2014. Dieser würdigte folgende Untersuchungsberichte: „In-
forme Medico“ von Dr. D.________ vom 9. Juli 2014 betreffend orthopädi-
sche Untersuchung (IV-act. 127), Bericht betreffend „Espirometria Forz-
ada“ vom 15. September 2014 (IV-act. 128), Bericht von Dr. C.________
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Seite 11
über die kardiologische Untersuchung (und Beurteilung gestützt auf EKG,
Echocardiogramm und Ergometrie) vom 15. Juli 2014 (IV-act. 129).
4.3.1 Werden nur die vom zuständigen Versicherungsträger übermittelten
medizinischen Akten dem medizinischen Dienstes der IVSTA zur Beurtei-
lung vorgelegt, müssen die Voraussetzungen für ein Aktengutachten erfüllt
sein (vgl. vorne E. 2.5.2). Aufgabe des medizinischen Dienstes der IVSTA
(wie auch des RAD) ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als
Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, wel-
che in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi-
nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit
Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3).
4.3.2 Dr. B.________ hielt zusammenfassend fest, die in den Berichten
dargelegten klinischen Befunde führten seiner Ansicht nach nicht zu einer
Änderung der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit. In kardiologischer und
pneumologischer Hinsicht seien keine wesentlichen Veränderungen er-
sichtlich. Allenfalls habe sich eine leichte Verbesserung bei der Funktions-
fähigkeit des linken Ventrikels (von 38-40% auf 45-50%) ergeben. Die Spi-
rometrie habe keine verlässlichen Ergebnisse geliefert, weil der Versi-
cherte an diesem Tag noch Bronchodilatoren eingenommen habe. Auch
die geklagten Probleme des Bewegungsapparates, die als altersentspre-
chende degenerative Veränderungen beschrieben und nicht spezifisch be-
handelt würden, seien im Wesentlichen unverändert. Im Bericht des Kardi-
ologen werde bei den Diagnosen auch eine Arteriopathia mit Claudicatio
intermittens aufgeführt. Die maximale Gehstrecke werde aber nicht ange-
geben (vgl. aber S. 1 des Berichts von Dr. C.________, wonach eine Clau-
dicatio intermittens im Stadium II a vorliege [was bei einer PVAK einer
symptomfreie Gehstrecke > 200 m entspricht; vgl.
PAVK/K0GG5/doc> abgerufen am 12.01.2017]). Es könne aber davon aus-
gegangen werden, dass weder die Claudicatio intermittens noch die chro-
nische venöse Insuffizienz die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig-
keit beeinträchtige, weil dabei keine längeren Gehstrecken zurückgelegt
werden müssten. Zudem würden diese Beeinträchtigungen offenbar keine
spezifischen Behandlungen erfordern oder erhebliche Komplikationen ver-
ursachen (IV-act. 132).
4.3.3 Weshalb Dr. B.________ zunächst eine Spirometrie als erforderlich
erachtete, dann aber lediglich feststellt, dass die durchgeführte Spirometrie
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keine verlässlichen Ergebnisse geliefert habe, weil der Versicherte an die-
sem Tag noch Bronchodilatoren eingenommen habe, ist nicht nachvollzieh-
bar. Ob der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er vor der
Untersuchung keine solchem Medikamente einnehmen darf, geht aus den
Akten nicht hervor (vgl. IV-act. 128). Weiter lässt sich den medizinischen
Berichten nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer regelmässig
Bronchodilatoren einnimmt (bei der ersten Rentenabweisung wurde ledig-
lich von einer normalen Lungenfunktion [vgl. vorne E. 4.3.2] beziehungs-
weise einer subjektiven, durch Beta-Blocker verursachten Dyspnoe berich-
tet [IV-act. 92]). Nicht weiter abgeklärt wurde die von Dr. C.________ bei
den Diagnosen aufgeführte Claudicatio intermittens. Bei den Ergebnissen
der Ergometrie berichtet der Kardiologe, der Patient habe nach zweiein-
halb Minuten aufgrund intensiver Schmerzen in den unteren Extremitäten
abgebrochen; dazu führt er in Klammern aus: „parece claudicación, pero
pudiera ser también articular“ (IV-act. 129). Somit dürfte es sich eher um
eine Verdachtsdiagnose handeln. Dr. B.________ stellt in diesem Zusam-
menhang lediglich fest, dass die maximale Gehstrecke nicht angegeben
werde und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kaum
beeinträchtigt sein dürfte.
Ungenügend ist aber insbesondere der Bericht über die orthopädische Un-
tersuchung von Dr. D.________. Zunächst lässt sich der Expertise nicht
entnehmen, welche medizinischen Unterlagen dem Arzt vorgelegen ha-
ben, weshalb die Anforderung, dass eine Beurteilung in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden ist (vgl. vorne E. 2.5.1), nicht als erfüllt be-
trachtet werden kann. Weiter wird nicht dargelegt, welche Untersuchungen
(ausser Röntgen) vorgenommen wurden. Die Beschreibung der Untersu-
chungsbefunde beschränkt sich auf zwei kurze, wenig aussagekräftige
Sätze. Sodann werden keine medizinischen Zusammenhänge dargelegt
und es fehlt eine nachvollziehbare Beurteilung. Da früher eine Polyarthrose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden war (vorne
E. 4.2), wäre die Feststellung, es lägen lediglich altersentsprechende de-
generative Veränderung vor, zu diskutieren gewesen. Ob sich im massge-
benden Beurteilungszeitraum (16. August 2011 bis 4. Februar 2015) in or-
thopädischer Hinsicht eine erhebliche Veränderung ergeben hat, lässt sich
aufgrund des Berichtes von Dr. D.________ nicht beurteilen. Auf das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, der untersuchende Arzt verfüge nicht
über einen Facharzttitel in Orthopädie, muss daher nicht näher eingegan-
gen werden.
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4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche me-
dizinische Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest-
stellen lässt. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss
die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergeb-
nisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage
erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Angesichts der multiplen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz gehalten gewesen,
eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz anzuordnen.
4.5 Da die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen ist
und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie in Zusammenarbeit mit dem RAD ein polydis-
ziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72bis IVV (SR 831.201) einhole und
anschliessend erneut über das Leistungsbegehren entscheide (vgl. vorne
E. 3.3). Hat die Verwaltung wie vorliegend wesentliche Fragen überhaupt
nicht abgeklärt, steht die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rück-
weisung nicht entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BGer
8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil
BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von CHF 420.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
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der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi-
gung von pauschal CHF 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl.
Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen) ange-
messen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen und zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 420.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Verwaltung eine Parteientschä-
digung von CHF 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu-
lar Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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