Abtei lung III
C-177/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer; Richterin Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiber Birgelen.
T._______
Beschwerdeführer,
Zustelldomizil: M._______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1. Juli 1947) ist indischer Staatsangehöriger
und lebt in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Am 10. Mai 2006 wurde
er auf dem Flughafen Zürich-Kloten grenzpolizeilich kontrolliert, als er die
Schweiz Richtung Dubai verlassen wollte. Dabei stellte sich heraus, dass
er über kein Visum für die Schweiz verfügte. In der Folge wurde er beim
Statthalteramt Bülach verzeigt.
B. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM, nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Mai 2006 gegen
den Beschwerdeführer eine zweijährige Einreisesperre. Zur Begründung
führte es aus, der Betroffene habe durch seine Einreise ohne Visum in gro-
ber Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen.
C. Das Statthalteramt Bülach sprach den Beschwerdeführer in einer Strafver-
fügung vom 12. Juni 2006 der Einreise ohne Visum schuldig und belegte
ihn gestützt auf Art. 23 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) mit
einer Busse in Höhe von Fr. 350.--.
D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2006 erhob der Be-
schwerdeführer am 5. Juli 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) Beschwerde. Darin ersucht er um vollständige Aufhe-
bung der Einreisesperre, eventualiter um Kürzung ihrer Dauer. Zur Be-
gründung macht er sinngemäss geltend, die Massnahme sei nicht verhält-
nismässig bzw. angemessen. Er sei Leiter des Werksbetriebs in einer Un-
ternehmung der Zementindustrie und pflege viele Geschäftsbeziehungen
mit Firmen in der Schweiz. In dieser Eigenschaft habe er für den 7. Mai
2006 eine Geschäftsreise nach Italien und gleich anschliessend in die
Schweiz planen müssen. Vorgängig habe er sich mit den Einreisemodalitä-
ten befasst. Die auf der Internetseite des Schweizerischen Generalkonsu-
lats in Dubai aufgeführten Informationen habe er so verstanden, dass er
aufgrund seines Wohnsitzes und des Besitzes eines gültigen Visums, wel-
ches für mehrmalige Einreisen in die Schengen-Staaten berechtigte, kein
Visum für die Schweiz benötigte. In dieser Annahme sei er von Italien
kommend mit dem Mitarbeiter eines Schweizer Geschäftspartners einge-
reist und dabei nicht kontrolliert worden. Für seinen anschliessenden, le-
diglich zwei Tage dauernden Aufenthalt in Zürich sei er gebüsst worden.
Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem
den Ausdruck einer Internetseite mit Visainformationen und die Kopie ei-
nes an ihn gerichteten Antwortschreibens des Schweizerischen General-
konsulats vom 4. Juli 2006 bei.
E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wäre zuzumuten gewesen, die von ihm
elektronisch abgerufenen Visainformationen – die er im Übrigen falsch ver-
standen habe – bei der Schweizerischen Vertretung in Dubai noch bestäti-
3gen zu lassen. Die Massnahme selbst sei zu Recht erfolgt und entspreche
der Praxis.
F. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
sperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 VwVG
zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreise-
sperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestim-
mungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer
jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden
Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ANAG). Gestützt auf die
erwähnte gesetzliche Grundlage kann eine Fernhaltemassnahme verhängt
werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschrif-
ten verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht.
Als grob im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwider-
handlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom
Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zent-
rale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Be-
reiche berührt.
3. Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie hierfür eine Bewilligung besitzen oder wenn sie keiner
solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Der rechtmässig eingereiste Ausländer
darf sich während der für ihn geltenden Anmeldefrist ohne besondere be-
hördliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten, ebenso nach richtig erfolg-
4ter Anmeldung bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung einer Be-
willigung. Vorbehalten bleiben die im Einzelfall getroffenen abweichenden
Verfügungen der zuständigen Behörden (Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsver-
ordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Die Einreise eines Auslän-
ders ist dann rechtmässig, wenn die Vorschriften über den Besitz von Aus-
weisschriften, das Visum, die Grenzkontrolle usw., beobachtet worden sind
und der Einreise kein persönliches Verbot, wie Ausweisung, Einreisesper-
re, Einreisebeschränkung entgegenstand (Art. 1 Abs. 2 ANAV). Zur Einrei-
se bedarf ein Ausländer eines gültigen und anerkannten Passes. Abwei-
chende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben
vorbehalten (Art. 2 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Fer-
ner benötigt er ein Visum, sofern er nicht von dieser Pflicht befreit ist (Art.
3 und 4 VEA).
4. Für einen der in Art. 11 Abs. 1 VEA genannten Einreisezwecke benötigen
unter anderem Inhaber eines gültigen Reisepasses der Vereinigten Arabi-
schen Emirate kein Visum zur Einreise in die Schweiz, sofern sie schon
über ein gültiges Schengenvisum verfügen (Art. 4 Abs. 2 lit. d VEA). Aus
der entsprechenden Formulierung ergibt sich klar, dass nur Staatsbürger
des betroffenen Staates, nicht aber dort aufenthaltsberechtigte Bürger ei-
nes Drittstaates von dieser Ausnahmeregelung erfasst sind.
5. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und hat in den Ver-
einigten Arabischen Emiraten bloss Wohnsitz. Als solcher hätte er nach
dem bisher Gesagten zur Einreise in die Schweiz ein entsprechendes
schweizerisches Visum benötigt. Seine Einreise und der nachfolgende Auf-
enthalt ohne ein solches Visum waren illegal, was weiter auch nicht bestrit-
ten wird.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Informationen auf der
Internetseite des Schweizerischen Generalkonsulats in Dubai so verstan-
den, dass für einen Aufenthalt in der Schweiz nicht nur Staatsbürger der
Vereinigten Arabischen Emirate, sondern auch in diesem Land aufenthalts-
berechtigte Bürger eines Drittstaates von der Visumspflicht ausgenommen
seien, falls sie über ein Schengenvisum verfügen. Er beruft sich mit ande-
ren Worten auf einen Rechtsirrtum.
6.2 Der vom Beschwerdeführer edierte Auszug aus dem Internet kann (selbst
wenn er von der Schweizerischen Vertretung in Dubai stammt, was auf-
grund der vorgelegten Form nicht überprüft werden kann) nicht in seinem
Sinne interpretiert werden. Der Informationstext spricht klar von „U.A.E.
Nationals“, nicht von Bürgern eines Drittstaates mit Aufenthaltsrecht in den
Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE).
6.3 Für die Verhängung einer Einreisesperre ist ein vorsätzlicher Verstoss ge-
gen fremdenpolizeiliche Bestimmungen nicht erforderlich. Es genügt, wenn
dem Ausländer eine Zuwiderhandlung im Sinne einer Sorgfaltspflichtverlet-
5zung zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechenbarkeit ist vorlie-
gend offensichtlich gegeben. Denn vom Beschwerdeführer wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er sich die Richtigkeit seiner Annahme vom Schweizeri-
schen Generalkonsulat in Dubai hätte bestätigen lassen. Dass dieser Weg
gangbar gewesen wäre, bestätigt sein nachträgliches Schreiben vom
27. Juni 2006 an diese Vertretung, welches am 4. Juli 2006 und damit um-
gehend beantwortet wurde.
6.4 Illegale Einreise und illegaler Aufenthalt haben schon deshalb als grobe
Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 ANAG zu gelten,
weil die verletzten Bestimmungen von tragender Bedeutung für das Funkti-
onieren der ausländerrechtlichen Ordnung sind. Mit seinem Verhalten hat
der Beschwerdeführer demnach den Fernhaltegrund der groben Zuwider-
handlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen gesetzt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Massgebliche Gesichtspunkte sind dabei die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten sowie die wertende Gewichtung der sich daraus erge-
benden öffentlichen und privaten Interessen.
7.2 An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allgemeinen und
der Einreisevorschriften im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentli-
ches Interesse. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv,
indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteili-
gen Folgen dazu anhält, sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt,
inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und
konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es
darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung zu verschaf-
fen. Im vorliegenden Fall besteht durchaus ein öffentliches Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses wird jedoch durch mehre-
re Elemente relativiert: So hat der Beschwerdeführer nicht etwa vorsätz-
lich, sondern fahrlässig gehandelt, was auch vom Strafrichter entspre-
chend gewürdigt wurde (Verurteilung nicht gestützt auf Art. 23 Abs. 1, son-
dern gestützt auf Art. 23 Abs. 6 ANAG; vgl. dazu auch VALENTIN ROSCHACHER,
Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer, Chur/Zürich 1991, S. 134). Selbst bei der dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Fahrlässigkeit gilt zu berücksichtigen, dass
er - wenn auch in ungenügender Weise - zumindest versucht hat, sich über
die geltenden Vorschriften ins Bild zu setzen. Kommt hinzu, dass er sich
nur gerade zwei Tage in der Schweiz aufgehalten hat und ihm – hätte er
sich darum bemüht – mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Visum zur Einrei-
se erteilt worden wäre. Schliesslich gilt zu bedenken, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit Schweizer Unterneh-
men ein besonderes persönliches Interesse daran haben dürfte, auch in
6naher Zukunft ohne zusätzliche Restriktionen in die Schweiz einreisen zu
können. Dass er die notwendigen Lehren aus dem Zwischenfall gezogen
hat, ist nicht ernsthaft zu bezweifeln.
7.3 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zum Ergebnis, dass die
Einreisesperre dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. Angesichts der kon-
kreten Umstände erscheint die Massnahme aber in der ausgesprochenen
Dauer als hart und es kann davon ausgegangen werden, dass die er-
wünschte Wirkung mit der bisherigen Dauer erwirkt werden konnte. Es er-
scheint daher gerechtfertigt, die Massnahme auf den Zeitpunkt des vorlie-
genden Urteils zu befristen. In diesem Umfang liegt eine Verletzung von
Bundesrecht vor (Art. 49 Bst. a VwVG) und ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten teilweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwen-
dung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sie auf Fr. 400.-- festzusetzen. Eine
(reduzierte) Parteientschädigung ist nicht auszurichten, weil nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführung sei mit verhältnismässig hohen
Kosten verbunden gewesen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die am 31. Mai 2006 ge-
gen T._______ verhängte Einreisesperre wird mit sofortiger Wirkung auf-
gehoben.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.--
auferlegt. Sie werden von dem am 14. September 2006 geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- in Abzug gebracht. Die Differenz
von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, mit den Akten Ref.-Nr. 2 231 451 zur Ver-
anlassung der notwendigen Mutationen im RIPOL)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf L. Birgelen
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