Abtei lung II I
C-177/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Kosovo,
vertreten durch Herrn lic. iur. Xhemajl Aliu, Büro Fenix,
Rr. E Kaqaniku p.n. H1 Nr. 1, Lagja e muhaxherve,
XZ-10000 Pristina, Zustelladresse: Y._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-177/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1967 geborene, kosovarische Staatsangehörige
X._______ hat bis im September 1993 in der Schweiz als Sommelier
in einem Saison-Arbeitsverhältnis gearbeitet. Ihm wurde mit Verfügung
vom 28. Oktober 1997 (act. 77) mit Wirkung ab 1. September 1994
eine halbe und ab 1. Dezember 1996 eine ganze Rente der schweize-
rischen Invalidenversicherung zugesprochen. Dieser Verfügung lagen
namentlich (1) der orthopädische Bericht von Dr. med. A._______ vom
1. November 1994 (act. 266), (2) die orthopädischen Gutachten von
Dr. med. B._______ vom 29. April 1994 (act. 257) und vom
22. Dezember 1994 (act. 270) und (3) das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ vom 4. Januar 1996
(act. 283) zugrunde.
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli-
chen ein Kniescheiben-Syndrom, eine Entzündung des Fettkörpers im
Kniegelenk (Hoffa-Krankheit), eine lumbale Osteochondrose, eine
links-konvexe Skoliose, einen Status nach Nasenbeinfraktur mit zwei-
maliger operativer Versorgung sowie psychische Nachwirkungen des
Unfalls, so zum Beispiel Frustration und Wut, welche aber keine ei-
gentliche psychiatrische Erkrankung darstellten. Sie attestierten
X._______ aus orthopädischer Sicht eine vollkommene Arbeitsunfä-
higkeit seit dem Unfall am 12. Oktober 1992.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (act. 197) wurde die Rente im Rahmen
der Durchführung eines Revisionsverfahrens mangels Erfüllung der
Mitwirkungspflicht per 1. Juli 2004 eingestellt. Dagegen erhob
X._______ mit Schreiben vom 15. Juni 2004 (act. 200) Einsprache bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle). Die
IV-Stelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. August
2004 (act. 204) ab. Die dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die
im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission)
erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 21. April 2006
(act. 216) teilweise gutgeheissen und die Sache wurde zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen (Aufdatierung des medizinischen
Sachverhalts und Erlass eines neuen Entscheids) an die IV-Stelle zu-
rückgewiesen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die IV-Stel-
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le trotz mangelnder Kooperation des Versicherten einen Revisions-Ent-
scheid aufgrund der Akten hätte treffen sollen und der Versicherte nur
allfällige Nachteile durch die unvollständige Abklärung des medizini-
schen Sachverhalts hätte in Kauf nehmen müssen.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 (act. 421) hat die IV-Stelle die
Invalidenrente von X._______ gemäss Vorankündigung im Vorbe-
scheid vom 15. Juni 2007 (act. 358) und gestützt auf die neu eingehol-
ten ärztlichen Berichte mit Wirkung ab 1. Juli 2004 aufgehoben.
Dieser Verfügung lagen namentlich folgende ärztliche Berichte und
wirtschaftliche Unterlagen zugrunde: das Gutachten von
Dr. med. E._______ vom 14. September 2006 (act. 238), ein Bericht
von Dr. med. F._______, Neuropsychiater, vom 3. November 2006
(act. 351 f.), die Stellungnahme von Dr. med. G._______ des medizi-
nischen Dienstes der IV-Stelle vom 2. April 2007 (act. 354) und der
Einkommensvergleich vom 23. Mai 2007 (act. 357).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli-
chen Knie- und Rückenbeschwerden (Status nach Verletzung des in-
neren Meniskus und des vorderen Kreuzbandes, Knorpelschaden am
Knie, Lumboischialgie beidseitig, Wurzelkompressionssyndrom L4/L5)
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und
eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades (ICD-10
F33.1). Aus diesen Einschränkungen ergebe sich sicher seit Dezem-
ber 2006 (aber vermutlich schon seit dem Jahr 2000) eine Arbeitsunfä-
higkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70% und in einer leichten Ver-
weistätigkeit eine solche von 40%.
D.
Gegen die Verfügung vom 28. November 2007 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Alju Xhemajl,
am 27. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Zusprechung einer ganzen IV-Rente, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Er begründete dies damit, dass er durch die Fol-
gen des Unfalles vom 12. Oktober 1992 stark physisch beeinträchtigt
und vollkommen arbeitsunfähig sei und zudem auch noch unter psy-
chischen Problemen leide.
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E.
Der mit Verfügung vom 18. Januar 2008 einverlangte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 30. Januar 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle unter
Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. G._______ des ärztlichen
Dienstes vom 6. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bezeichnete der Beschwerde-
führer ein Zustelldomizil in der Schweiz.
H.
Mit Replik vom 30. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und reichte diverse medizinische Berichte ein.
I.
Mit Duplik vom 25. März 2009 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die
erneute Stellungnahme von Dr. med. G._______ des ärztlichen
Dienstes vom 12. März 2009 an ihrem Abweisungsantrag fest.
J.
Gegen die mit Verfügung vom 18. Januar 2008 bekannt gegebene Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers, sowie dessen Änderung vom
26. Oktober 2009 ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangen.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
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maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeits-
erklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit ab-
geschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet
demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Weiter sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetz-
lichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
28. November 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis).
Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (pro rata temporis;
BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per
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1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthalte-
nen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit,
der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen
den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in
der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtspre-
chung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestim-
mungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs seit dem 1. Januar 2004 auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revisi-
on; AS 2003 3837) und für einen allfälligen Anspruch ab 1. Januar
2008 auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getre-
tenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen.
Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf die
vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung Bezug
genommen.
3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfä-
higkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann
jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den
Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgra-
des führen.
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü-
gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
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verfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Dagegen ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilun-
gen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 28. November 1997 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisi-
onsverfügung vom 27. November 2007 zu vergleichen.
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli-
chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
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verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000
[I 128/98] E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge-
hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den
behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März
2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundes-
gerichts vom 27. Mai 2008 [9C_24/2008] E. 2.3.2).
3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
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men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da-
mit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Bei-
spiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent-
schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd
oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März
2004 [U 178/03] E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
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ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Ta-
bellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohn-
strukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung solch statistischer
Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten (gesundheit-
lich) behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-
chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech-
nen müssen (vgl. BGE 124 V 323 E. 3b/bb mit Hinweisen). Die ständi-
ge bundesgerichtliche Praxis präzisiert weiter, dass die Frage, ob und
in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtli-
chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzel-
falls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Abzug
soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein-
zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we-
gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-
durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Der Einfluss sämtli-
cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 126 V 79 E. 5b/aa-cc mit weiteren
Hinweisen).
3.8 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28
Abs. 1 IVG (respektive Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein
Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von
40%.
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Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem In-
validitätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrecht-
liche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für
den Kosovo nicht der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen ei-
nes Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt
darauf seine Rente aufgehoben hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Pristina zu Unrecht
nur psychiatrisch untersucht worden. Er leide sehr an den Folgen des
Unfalles vom 12. Oktober 1992 und sei deswegen voll arbeitsunfähig.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, die ärztlichen Berichte aus Pristina
seien nicht korrekt übersetzt worden.
4.2 Die IV-Stelle führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer leide
an einer somatoformen Schmerzstörung ohne schwere psychiatrische
Komorbidität. Die vorgeschlagenen Verweistätigkeiten seien ihm schon
seit Jahren, vermutlich bereits seit dem Jahr 2000, zumutbar. Für die-
se leichten Arbeiten bestehe höchstens noch eine Arbeitsunfähigkeit
von 40%. In seinem früheren Beruf als Kellner liege die Arbeitsunfähig-
keit hingegen bei 70%.
4.3 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Oktober
1997 lagen der IV-Stelle namentlich folgende medizinische Unterlagen
vor.
4.3.1 Dr. med. A._______, Arzt für orthopädische Chirurgie FMH,
stellte in seinem Gutachten vom 1. November 1994 fest, der Be-
schwerdeführer leide an einem Kniescheiben-Syndrom und einer Ent-
zündung des Fettkörpers im Kniegelenk (Hoffa-Krankheit) im rechten
Knie. Insgesamt handle es sich jedoch nicht um gravierende Erkran-
kungen.
4.3.2 Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Chirurgie und Ortho-
pädie, hielt in seinem Gutachten vom 29. April 1994 fest, der Be-
schwerdeführer leide an den Folgen einer Verdrehung des Knies we-
gen eines Treppensturzes am 12. Oktober 1992, an einer schmerzhaf-
Seite 12
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ten Dekompensation einer dorsalen Osteochondrose zufolge Wachs-
tums, an einem lumbosakralen Syndrom und an einer beidseitigen
Entzündung der Patellasehne mit einer posttraumatischen Dekompen-
sation rechts zufolge Schwäche des rechten Quadrizeps. Ferner ver-
mute er das Vorliegen einer Schleimbeutelentzündung am grossen
Rollhügel rechts. Alle diese Diagnosen seien posttraumatischen Ur-
sprungs, da der Unfall mehrheitlich die Ursache für die gegenwärtigen
Beschwerden sei. Deshalb sei auch davon auszugehen, dass Physio-
therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zur Folge ha-
ben sollte. Aufgrund der Einschränkungen sei er aber zur Zeit in sei-
nem Beruf noch zu 100% arbeitsunfähig. Nach Durchführung einer
entsprechenden Therapie sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit er-
reicht werden können.
Im Gutachten vom 22. Dezember 1994 hielt Dr. med. B._______ fest,
der Zustand des Beschwerdeführers habe sich wegen des Tragens des
"lombostats" gebessert und der Tonus des Quadrizeps habe durch die
Therapie erhöht werden können.
4.3.3 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______ und
Dr. med. D._______ vom 4. Januar 1996 ist zu entnehmen, dass der
Unfall noch gewisse Nachwirkungen wie beispielsweise das Vorliegen
von Wut und Frustration mit sich bringe. Eine psychiatrische Diagnose
im eigentlichen Sinne könne aber nicht gestellt werden. Die
Arbeitsfähigkeit betrage seit dem Unfall 0%, was definitiv sein dürfte.
Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Massnahmen zu treffen, die
seine Arbeitsfähigkeit günstig beeinflussen könnten.
4.4 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle neue
Gutachten ein, deren Inhalt nachfolgend zusammenzufassen ist.
4.4.1 Das Gesamtgutachten von Dr. med. E._______ vom 14. Sep-
tember 2006 bestätigte beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivieren-
den depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und di-
verser orthopädischer Beeinträchtigungen wie Status nach Meniskus-
verletzung und Verletzung des vorderen Kreuzbandes, Chondromala-
zie, chronische Lumboischialgie. Aus psychiatrischer Sicht betrage die
Arbeitsunfähigkeit 40%. Für eine exakte orthopädische Diagnose und
Evaluation der aktuellen Situation müsste ein MRI des rechten Knies
und des lumbalen Teils der Wirbelsäule vorgenommen werden. Auf-
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grund der anlässlich der klinischen Untersuchung festgestellten ortho-
pädischen Beschwerden sei jedenfalls davon auszugehen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, seiner früheren Arbeit
als Kellner oder einer anderen mittelschweren bis schweren Arbeit
nachzugehen.
4.4.2 Der Kurzbericht von Dr. med. F._______, Neuropsychiater, vom
3. November 2006 attestierte dem Beschwerdeführer einen chroni-
schen Verlauf der Erkrankung und die Notwendigkeit von psycho- und
physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen. Aus psy-
chologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit ungefähr 40%.
4.4.3 Dr. med. G._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle
hielt in seiner Stellungnahme vom 2. April 2007 fest, gemäss den
neusten Gutachten von September/Dezember 2006 sei nachgewiesen,
dass beim Beschwerdeführer keine schwerere klassische chronische
psychiatrische Erkrankung, sondern lediglich eine moderate rezidivie-
rende Depression respektive eine Somatisierungsstörung vorliege.
Diese Diagnose sei bereits im Jahr 2002 gestellt worden. In Bezug auf
die orthopädischen klinisch objektivierbaren pathologischen Fakten sei
festzuhalten, dass sich mit Ausnahme einer leichten Schwellung des
Kniegelenkes und der Verdachtsdiagnosen Meniskusläsion und Kreuz-
band(teil)läsion keine Diagnosen stellen liessen, ohne dass ein MRI
gemacht werde. Der Orthopäde berichte nichts betreffend einer rele-
vanten Muskelverschmächtigung am Oberschenkel, was darauf hin-
deute, dass kein Funktions(belastungs)defizit mehr vorliege. Der Be-
schwerdeführer trage auch keine Knieorthese mehr, was aber bei ei-
ner relevanten Knieinstabilität notwendig wäre. Diese Umstände deute-
ten darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers aus
orthopädischer Sicht verbessert habe. Schliesslich sei noch darauf
hinzuweisen, dass die vom Orthopäden aufgeführte Diagnose
Diskushernie sehr mit Vorbehalt zu geniessen sei, da auf einem Rönt-
genbild älteren Datums lediglich eine Protrusion festzustellen sei und
es somit nicht denkbar sei, dass daraus Nervenausfälle an der unteren
Extremität entstünden. Insgesamt könne aber die Einschätzung von
Dr. med. E._______ bestätigt werden: Der Beschwerdeführer sei für
rein stehende Tätigkeiten (zum Beispiel als Kellner) wohl nicht mehr
geeignet, da diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von 70% vorliege.
Gestützt auf die klinischen Befunde könne aber davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in Verweistätigkeiten mit abwech-
selnder Haltung (sitzend, gehend) sicher seit der Begutachtung im De-
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zember 2006 (eventuell bereits früher) lediglich noch zu 40% einge-
schränkt sei.
4.5 Dem anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeugnis
von Dr. med. H._______, Neuropsychiater, vom 26. Dezember 2007 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5 [recte wohl: F45.4]) und
an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.1) leide. Aus dem Attest von
Dr. med. I._______, Orthopäde und Traumatologe, vom 17. Dezember
2007 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine chronische,
posttraumatische Gonalgie des rechten Knies, ein Teilabriss des vor-
deren Kreuzbandes, eine Instabilität des rechten Knies, eine fort-
schreitende Gonarthrose, eine chronische Lumbalgie, chronische
Schmerzen an der Wirbelsäule und eine Depression aufgrund der erlit-
tenen Verletzungen sowie eine Gelenkmantelentzündung des rechten
Oberschenkels. Sämtliche Verletzungen seien unfallbedingt; eine Bes-
serung des Zustandes sei nicht zu erwarten.
4.6 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde geltend gemacht,
die ärztlichen Berichte aus Pristina seien nicht korrekt übersetzt wor-
den. Er hat allerdings weder ausgeführt, welche Berichte betroffen
sein sollen noch inwiefern die Übersetzungen falsch sind. Damit ist
diese Rüge des Beschwerdeführers nicht genügend substantiiert, wes-
halb nicht weiter darauf einzugehen ist, zumal auch den Akten keine
Hinweise für eine fehlerhafte Übersetzung zu entnehmen sind.
4.7 Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Rentenzusprechung mit der heutigen Situation, so
ist festzuhalten, dass sich insbesondere die orthopädischen Be-
schwerden des Knies sowie auch des Rückens – erwartungsgemäss –
stark verringert haben. Dies ist gemäss der Einschätzung der untersu-
chenden Ärzte der intensiven Physiotherapie sowie auch der orthopä-
dischen Hilfsmittel "lombostat" (für den Rücken) und der Kniestütze zu
verdanken. Die heute diesbezüglich gemachte Feststellung ist nach-
vollziehbar dargelegt und stimmt ferner auch mit den früher gemach-
ten Prognosen der Ärzte überein, die schon immer davon ausgingen,
dass die nicht sehr gravierenden Verletzungen des Unfalles durch ge-
eignete Massnahmen geheilt werden könnten. Die pessimistischen
Prognosen von Dr. med. I._______ sind nicht nachvollziehbar, da es
sich bei den orthopädischen Problemen des Beschwerdeführers
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hauptsächlich um behandelbare, eher leichtere Beeinträchtigungen
handelt. Hinweise für das Vorliegen eines ausserordentlichen Schwe-
regrades liegen nicht vor. Unklar bleibt zwar aufgrund der neuesten
Abklärungen, ob eventuell noch eine Meniskusläsion vorliegt, dies ist
jedoch insofern nicht relevant, als die Ärzte ohnehin davon ausgehen,
dass dem Beschwerdeführer lediglich noch eine leichte, mehrheitlich
sitzende Tätigkeit zumutbar sei. Einer solchen Tätigkeit würde auch
eine Meniskusläsion, die erfahrungsgemäss problemlos behandelbar
ist, nicht entgegenstehen.
In Bezug auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass sich im Vergleich zu früher die Situation etwas ver-
schlechtert hat. Konnten die Ärzte damals lediglich negative Gefühle
wie Wut und Ärger über den erlittenen Unfall, aber keine eigentliche
psychiatrische Diagnose, feststellen, so gehen sie heute davon aus,
dass eine moderate rezidivierende Depression respektive eine Somati-
sierungsstörung vorliegt und die Arbeitsfähigkeit deshalb zu 40% ein-
geschränkt sei.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zu-
stand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht stark ver-
bessert hat und in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Verweistätig-
keit eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Ausübung mittelschwerer
oder schwerer Tätigkeiten wie der frühere Beruf als Kellner ist dem Be-
schwerdeführer allerdings nach wie vor nicht zumutbar. Nur aus
psychiatrischer Sicht besteht noch eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit von 40%. Die IV-Stelle hat somit zu Recht insgesamt eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen. Allerdings ist
der Beginn der festgestellten Verbesserung auf November 2006 (Zeit-
punkt der neuesten berücksichtigten Untersuchungen von
Dr. med. F._______) und nicht – wie von der IV-Stelle festgehalten –
auf Dezember 2006 festzusetzen. Was allerdings – wie später aufzu-
zeigen sein wird – im Ergebnis keine Rolle spielt.
5.
Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle zur Bestimmung des Invaliditäts-
grades durchgeführte Einkommensvergleich, welcher vom Beschwer-
deführer allerdings nicht beanstandet wurde.
Verglichen wurde dabei das zumutbare (hypothetische) Einkommen
pro Jahr ohne Invalidität von Fr. 3'698.49 (Schweizerische Lohnstruk-
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turerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004,
Tätigkeit in der Hotellerie und Gastronomie, Anforderungsniveau 4,
Fr. 3'514.-- angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
42,1 Stunden) und das zumutbare Erwerbseinkommen in Verweistätig-
keiten mit Invalidität seit November/Dezember 2006 von Fr. 2'219.09.
Dabei wurde von einem 60% Pensum ausgegangen und zur Berech-
nung zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Lohn von
Fr. 3'698.49 in seiner früheren Tätigkeit abgestellt, da in dieser der
Lohn geringer war, als in den für Verweistätigkeiten in Frage kommen-
den einfachen und repetitiven Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4, mit
einem möglichen Verdienst von Fr. 4'181.-- bis 4'672.--. Ein leidensbe-
dingter Abzug wurde dem Beschwerdeführer zufolge seines geringen
Alters nicht gewährt. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommens-
vergleich ist somit nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass seit 3. No-
vember 2006 nur noch ein Invaliditätsgrad von 40% vorliegt, weshalb
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr
hat.
6.
6.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter-
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ers-
ten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herab-
setzungsverfügung folgt.
6.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im November 2006
verbessert hat und er die Verfügung vom 27. November 2007 zwischen
dem 4. und dem 27. Dezember 2007 (Datum der Beschwerde) er-
halten hat, da jene gemäss den Akten (vgl. act. 428) am 3. Dezember
2007 versandt worden ist. Die anspruchsbeeinflussende Änderung
dauerte im Zeitpunkt der Verfügung somit bereits seit (mindestens)
einem Jahr. Die Rente ist in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV vom
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
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Monats an, in casu somit per 1. Februar 2008, aufzuheben. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist dabei nämlich auf die Zustellung der
Revisionsverfügung vom 28. November 2007 und nicht der ersten, mit
rechtskräftigem Rückweisungsentscheid der Rekurskommission vom
21. April 2006 aufgehobenen Revisionsverfügung vom 6. Mai 2004 ab-
zustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009
[9C_149/2009] E. 4.4, publiziert in SVR 2009 IV Nr. 57). Da die IV-
Stelle die Rente rückwirkend per 1. Juli 2004 anstatt per 1. Februar
2008 aufgehoben hat, ist die Beschwerde somit teilweise gutzu-
heissen. Die Verfügung vom 27. November 2007 ist insofern aufzuhe-
ben, als sie die Rente bereits per 1. Juli 2004 aufhebt; die Rente ist
dem Beschwerdeführer bis und mit 31. Januar 2008 auszurichten.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nur anteil-
mässig Kosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 200.--
festgelegt. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-- ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 200.-- zu verrechnen und der Rest ist ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes
Konto zurückzuerstatten.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde-
führer ist vorliegend anwaltlich vertreteten. Ihm ist daher unter Berück-
sichtigung des Prozessausganges eine reduzierte Parteientschädi-
gung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da
keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf-
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grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.- erscheint angemessen.
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom
27. November 2007 wird insoweit aufgehoben, als sie den Rentenan-
spruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2004 verneint. Dem Be-
schwerdeführer ist bis und mit 31. Januar 2008 eine ganze Invaliden-
rente auszurichten.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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