B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1776/2013
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-1776/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1980, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Dort heira-
tete er im März 2007 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, die
1985 geborene B._______. Am 15. Dezember 2007 reiste er in die
Schweiz ein. Aufgrund des Familiennachzugs erhielt er am 11. Januar
2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern, später im Kanton
Bern. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig verlängert, letzt-
mals mit Gültigkeit bis zum 15. Dezember 2012.
B.
Am 12. April 2012 reichte B._______ bei Regionalgericht Berner Jura -
Seeland ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen ein. Am
13. Juni 2012 beantragte sie den Erlass superprovisorischer Massnah-
men, im Wesentlichen mit der Begründung, nach Erhalt der gerichtlichen
Vorladung habe ihr Ehemann vermehrt Drohungen ausgestossen, u.a.
dahingehend, sie und ihre Familie würden für die Einleitung der gerichtli-
chen Schritte büssen. Ihr sei es, auch zu ihrem Schutz, nicht mehr zuzu-
muten, mit ihrem Ehemann unter einem Dach zu wohnen. Mit Verfügung
vom 14. Juni 2012 hiess das Regionalgericht dieses Gesuch gut und wies
der Ehefrau ab sofort während der Dauer des Eheschutzverfahrens die
eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zu. Den Ehemann wies es
an, die Wohnung bis spätestens 15. Juni 2012, 18:00 Uhr zu verlassen,
und verbot ihm das weitere Betreten. In der Gerichtsverhandlung vom 11.
Juli 2012 trafen die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung, in der sie
festhielten, seit dem 13. Juni 2012 getrennt zu leben. Gleichzeitig ver-
pflichtete sich A._______, die eheliche Wohnung nicht mehr zu betreten
und seiner Ehefrau nicht auf ihrem Arbeitsweg abzupassen oder sie an
ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen (zum Eheschutzverfahren siehe S. 8 ff.
der vorinstanzlichen Akten).
C.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 setzte die Migrationsbehörde der
Stadt Biel das BFM vom Getrenntleben der Ehegatten und von den mit
Verfügung vom 14. Juni 2012 vorsorglich angeordneten Eheschutzmass-
nahmen in Kenntnis. Sie führte weiterhin aus, dass sich A._______ seit
fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, dass er berufstätig sei und nicht vom
Sozialamt unterstützt werden müsse. Abgesehen von den Vorfällen, die
zu den Eheschutzmassnahmen geführt hätten, seien über ihn keine Kla-
gen bekannt. Sie erklärte sich daher bereit, die Aufenthaltsbewilligung
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von A._______ zu verlängern und ersuchte das BFM um entsprechende
Zustimmung.
D.
Da das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewähr-
te es A._______ hierzu mit Schreiben vom 28. Januar 2013 das rechtli-
che Gehör. Dieser äusserte sich am 26. Februar 2013 durch seinen
Rechtsvertreter.
E.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 – Ersatz für eine teilweise fehlerhafte
Verfügung vom 6. März 2013 – verweigerte das BFM die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der
Schweiz weg. Dieser könne, nachdem sein eheliches Zusammenleben
mit einer hier niedergelassenen Ausländerin mehr als drei Jahre gedauert
habe, unter den Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) einen An-
spruch auf weiteren Aufenthalt geltend machen. Die diesbezüglichen Vor-
aussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.
E.a Aufgrund des vor dem Regionalgericht Berner Jura - Seeland durch-
geführten Eheschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass A._______
gegenüber seiner Ehefrau regelmässig eheliche Gewalt angewendet ha-
be. Der gerichtlichen Verfügung vom 14. Juni 2012 zufolge habe die Ehe-
frau nämlich glaubhaft dargelegt, immer wieder seinen Repressionshand-
lungen und öffentlich ausgesprochenen Drohungen ausgesetzt gewesen
zu sein. Ihre Belastungen hätten offenbar, so das Regionalgericht, ein
solches Ausmass erreicht, dass ihre ärztliche Behandlung erforderlich
geworden sei. Auch die in der Trennungsvereinbarung vom 11. Juli 2012
eingegangene Verpflichtung des Ehemannes, sich von seiner Ehefrau
fernzuhalten, spreche für seine im Sinne ehelicher Gewalt begangenen
Verfehlungen.
Aus erwähnter Verfügung und Trennungsvereinbarung gehe augenfällig
hervor, dass A._______ "wohl aufgrund seines traditionell patriarchalen
Lebenskonzepts und seiner Persönlichkeit nur beschränkt in der Lage
war, mit den komplexen Anforderungen der Immigration, den familiären
und transkulturellen Problemen und den Anforderungen der Ehe fertig zu
werden. Um die ihm zunehmend entgleitende Kontrolle über seine per-
sönliche und familiäre Situation zu behalten, setzte er immer wieder das
aus seiner Heimat bekannte und für ihn geläufige Mittel der Drohung und
C-1776/2013
Seite 4
Einschüchterung ein." Dieses Verhalten sei nicht zu bagatellisieren. Of-
fensichtlich sei A._______ nicht gewillt, die hiesigen Gewohnheiten im
Umgang mit Ehepartnern zu respektieren. Zudem sei er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. März 2012 wegen ein-
facher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.- verur-
teilt worden. Aus alldem ergebe sich, dass bei ihm, obwohl erwerbstätig
und finanziell unabhängig, nicht von einer erfolgreichen Integration ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ausgegangen werden könne.
E.b Die Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien bei A._______ ebenso wenig
erfüllt. Beruflich möge er integriert sein. Er bemühe sich auch um ein
Kennenlernen der Schweiz und habe sich Deutschkenntnisse angeeignet.
Ausserdem gehe er heute einer geregelten Arbeit nach. Mit Sicht auf sein
Verhalten während der Ehe hätten seine Bemühungen jedoch weder zu
einer über das übliche Mass hinausgehenden Integration noch einer be-
sonders engen Beziehung zur Schweiz geführt. Damit wäre auch seine
Reintegration im Herkunftsland unproblematisch. Anhaltspunkte, welche
eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 18 - 30 AuG rechtfertigen könnten, gäbe es nicht. Schliesslich sei der
Vollzug der Wegweisung in seine Heimat möglich, zulässig und zumutbar.
F.
Mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. März 2013 aufzuheben und sei-
ne Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, erhob A._______ mit Eingabe
vom 4. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht
geltend, ihm könne als einzige Verfehlung der Strafbefehl vom 16. März
2012 entgegengehalten werden. Dabei handle es sich jedoch um eine
Bagatelle, die seine Integration nicht ernsthaft in Frage stellen könne.
Demgegenüber seien der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf häusli-
cher Gewalt und die daraus gezogene Schlussfolgerung der fehlenden In-
tegration haltlos. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sich eine superpro-
visorische Verfügung nicht auf Fakten abstütze, sondern auf blosse Be-
hauptungen einer Partei. Dementsprechend sei die Verfügung des Regi-
onalgerichts Berner Jura - Seeland vom 14. Juni 2013 nur gestützt auf die
Angaben der Ehefrau und ohne jegliche Beweisabnahme erfolgt. Mit der
wenig später abgeschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 2012 sei denn
auch das Eheschutzverfahren gütlich beendet worden und das Superpro-
visorium aufgehoben worden. Die Anschuldigungen der Ehefrau seien
damit erklärbar, dass sie gegenüber ihrer Familie eine Rechtfertigung ge-
braucht habe, sei es doch in ihrem Kulturkreis ungehörig, dass eine Ehe-
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Seite 5
frau den Ehemann verlasse. Um glaubwürdig zu sein, habe sie in der
Trennungsvereinbarung denn auch auf der schriftlichen Verpflichtung des
Ehemannes bestanden, ihr weder auf dem Arbeitsweg abzupassen noch
sie an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. Auch wenn er, der Beschwerde-
führer, dergleichen gar nicht vorgehabt habe, habe er diese Vereinbarung
dem Frieden zuliebe akzeptiert. Es gebe jedenfalls keine Anzeigen und
ärztlichen Berichte oder Ähnliches, was die angeblich regelmässige häus-
liche Gewalt bzw. die Drohungen gegenüber seiner Ehefrau belegen wür-
den.
Mittlerweile befinde er, der Beschwerdeführer, sich seit gut sechs Jahren
in der Schweiz. Er habe die deutsche Sprache erlernt und bei […] erhal-
ten; diese Stelle sei ihm vorerst bis Ende Februar 2015 zugesichert wor-
den. Hierdurch sei er finanziell unabhängig und könne in geordneten Ver-
hältnissen leben. Als Mitarbeiter der […] sei es für ihn auch selbstver-
ständlich, sich an die hiesigen Gepflogenheiten zu halten. Die wohlwol-
lende Arbeitsbestätigung vom 5. Februar 2013 mache denn auch deut-
lich, dass er eine integere und anständige Persönlichkeit sei. Auch sozial
sei er in der Schweiz integriert. Familiäre Kontakte bestünden zu einer
Schwester und einem Bruder, die beide hier lebten. Auch habe er sich in
den vergangenen Jahren einen Bekannten- und Freundeskreis aufge-
baut.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2011 (recte: 2013) beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Beim Beschwerdeführer kön-
ne nicht von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG ausgegangen werden. Im Eheschutzverfahren habe das Ge-
richt die Darstellungen der Ehefrau als glaubhaft erachtet und sei auf-
grund dessen zum Schluss gekommen, dass für sie vom Beschwerdefüh-
rer eine ernst zu nehmende Gefahr ausgehe. Wenn sich dieser, in offen-
sichtlichem Kontrast dazu, nun in ein besseres Licht zu rücken versuche,
sei dies unbehelflich.
H.
In seiner darauffolgenden Replik vom 5. Juni 2013 macht der Beschwer-
deführer geltend, es liege in der Natur der Sache, dass es in der Tren-
nungsphase einer Beziehung zu Streit, Beschimpfungen usw. komme.
Hätten derartige Differenzen jemals ein Mass für strafrechtliche Ermittlun-
gen erreicht, wären diese auch zwingend eingeleitet worden, zumal nach
den geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
C-1776/2013
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1937 (StGB, SR 311.0) u.a. auch einfache Körperverletzung (Art. 123),
wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126) und Drohung (Art. 180) Offizialdelikte
seien, wenn diese Handlungen während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung begangen worden seien. Für die Einleitung eines
Strafverfahrens habe jedoch niemand gesorgt. Die Verfügung des Regio-
nalgerichts vom 14. Juni 2012 beruhe nicht auf erwiesenen Tatsachen,
sondern lediglich darauf, dass eine zu befürchtenden Rechtsgutverlet-
zung glaubhaft gemacht worden sei.
I.
Die Replik wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juni 2013 zur
Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
J.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formge-
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recht erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung bzw. die Zustimmung zur in Aussicht gestellten
Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung beantragt wird (Art.
50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43
E. 6.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per-
sonen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf-
enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familien-
gemeinschaft – mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Ansprüche nach
Art. 50 AuG erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG).
3.2 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes
u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt.
Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustim-
C-1776/2013
Seite 8
mung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat
dem BFM in Art. 85 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zu-
ständigkeit für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Auf-
enthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen "es ein
Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Ge-
setzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als not-
wendig erachtet" (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene
Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich
(nachfolgend: Weisungen) präzisiert (Quelle: Erreur ! Référence de lien
hypertexte non valide.. Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der eheli-
chen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehe-
gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten
ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat
der EFTA oder der EG stammt.
4.
A._______ verfügt seit dem 11. Januar 2008 über eine Aufenthaltsbewilli-
gung, die ihm aufgrund von Eheschliessung und Familiennachzug erteilt
wurde. Er und seine Ehefrau trafen am 11. Juli 2012 eine gerichtlich ge-
nehmigte Vereinbarung, der zufolge sie seit dem 13. Juni 2012 getrennt
leben. Zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kam es danach
nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat somit den auf Art. 43 Abs. 1 AuG
gestützten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ver-
loren. Ein entsprechender nachehelicher Anspruch liesse sich aus Art. 50
Abs. 1 Bst. a oder b AuG herleiten. Bejahendenfalls hätte dann das BFM
die Zustimmung zur Verlängerung der Bewilligung zu erteilen.
5.
Die zuständige Migrationsbehörde des Kantons und die Vorinstanz sind
zutreffend von einer mehr als drei Jahre dauernden ehelichen Gemein-
schaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Damit ist eine der in Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG genannten Voraussetzungen gegeben. Fraglich ist, ob
auch die weitere Voraussetzung der erfolgreichen Integration vorliegt.
Hiervon ist dann auszugehen, wenn die ausländische Person die rechts-
staatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert so-
wie den Willen zur Teilnahme am Berufsleben und zum Erwerb der am
Wohnort gesprochenen Sprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE).
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Seite 9
Wirtschaftliche Unabhängigkeit bzw. die Möglichkeit, für den eigenen Le-
bensunterhalt aufzukommen, gehören ebenfalls dazu.
5.1 Die Vorinstanz hat ausdrücklich offen gelassen, ob im Verhalten des
Beschwerdeführers Widerrufsgründe nach Art. 62 Bst. c AuG erblickt
werden könnten. Sie hat indessen die erfolgreiche Integration des Be-
schwerdeführers unter Hinweis auf das von seiner Ehefrau eingeleitete
Eheschutzverfahren – insbesondere die superprovisorische Verfügung
vom 14. Juni 2012 – verneint. Der Begründung ihres Entscheids ist zu
entnehmen, dass sie die in jenem Verfahren von B._______ gegenüber
ihrem Ehemann erhobenen Vorwürfe als erwiesene Tatsachen betrachtet,
weil diese Vorwürfe Grundlage der superprovisorischen Verfügung waren.
Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht ohne Weiteres zulässig.
5.1.1 Art. 261 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,
SR 272) regeln die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Gemäss
Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen
Massnahmen, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass
ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürch-
ten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil droht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereite-
lungsgefahr, können gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO derartige Massnahmen
sofort und ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden
(superprovisorische Massnahmen). Auf dieser gesetzlichen Grundlage
beruht auch die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland
vom 14. Juni 2012. Explizit wurde dabei ausgeführt, dass eine entspre-
chende Gefahr lediglich glaubhaft gemacht werden, d.h. für diese nicht
der volle Beweis erbracht werden müsse. Vielmehr sei es genügend, aber
auch erforderlich, wenn für das Vorhandensein der in Frage stehenden
Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, auch wenn noch mit
der Möglichkeit zu rechnen sei, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte (vgl. Verfügung E. 6). Vorliegend habe die Gesuchstellerin glaub-
haft dargelegt, dass ihr Ehemann ihr gegenüber regelmässig Repressi-
onshandlungen vornehme und auch in der Öffentlichkeit nicht davor zu-
rückschrecke, Drohungen auszustossen. Ihre psychischen und physi-
schen Belastungen hätten offenbar ein solches Ausmass erreicht, dass
sie sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, was durch ein
entsprechendes Arztzeugnis belegt worden sei. Ihr könne unter diesen
Voraussetzungen nicht zugemutet werden, die auf den 11. Juli 2012 an-
gesetzte Eheschutzverhandlung abzuwarten (vgl. Verfügung E. 8).
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Seite 10
5.1.2 Die Ausführungen der superprovisorischen Verfügung lassen folg-
lich nur darauf schliessen, dass die Behauptung einer vom Beschwerde-
führer ausgehenden Gefahr vom Gericht für glaubhaft erachtet wurde,
nicht aber, dass eine solche Gefahr tatsächlich real gewesen wäre.
5.1.3 Es stellt sich demnach die Frage, ob es für die Vorinstanz im Um-
feld des Eheschutzverfahrens sonstige Anhaltspunkte gab, die ihr erlaubt
hätten, auf die fehlende Integration des Beschwerdeführers zu schlies-
sen. Was das ihm zur Last gelegte Verhalten in seiner Ehe angeht, so
sind die hierzu aufgestellten Behauptungen der Ehefrau jedoch weder
konkret noch eindeutig. Ihr Gesuch um Erlass superprovisorischer Mass-
nahmen vom 13. Juni 2012 befindet sich zwar nicht bei den vorinstanzli-
chen Akten; dessen Begründung scheint jedoch in der Verfügung des
Regionalgerichts vom 14. Juni 2012, soweit sie entscheidserheblich war,
wörtlich wiedergegeben zu sein (vgl. oben E. 5.1.1). Im zuvor eingereich-
ten Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vom 12. April
2012 hatte B._______ geltend gemacht, das eheliche Zusammenleben
habe sich von Anfang an als sehr schwierig erwiesen. Sie fühle sich seit
längerer Zeit von ihrem Ehemann "sowohl physisch als auch psychisch
unter Druck gesetzt". Dieser habe begonnen, ihre Briefpost systematisch
zu kontrollieren und ihr vorzuenthalten; er schrecke auch vor mündlich
ausgesprochenen, allerdings sehr allgemein gehaltenen Drohungen nicht
zurück. Derartige Vorbringen der Ehefrau, zwar zweckdienlich im Ehe-
schutzverfahren, sind jedoch nicht per se geeignet, um mit der Vorinstanz
auf vom Beschwerdeführer ausgeübte eheliche Gewalt (im Sinne der
Rechtsprechung) und dessen fehlende Integration schliessen zu können.
Wohl weisen sie auf heftige Auseinandersetzungen im Rahmen eines
ehelichen Konfliktes hin. Das Vorgefallene lässt sich jedoch weder zeitlich
noch hinsichtlich Art und Intensität genau einordnen. Hierzu bedürfte es
weiterer Beweismassnahmen wie Anhörung des Beschwerdeführers oder
Zeugeneinvernahme der Ehefrau. Es ist insbesondere auch nicht ersicht-
lich, dass B._______ gegen ihren Ehemann Strafanzeige erstattet hätte
oder dass sonst wie gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wor-
den wäre. Selbst bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkei-
ten oder im Falle von Drohungen hätte es sich bei der hier vorliegenden
ehelichen Konstellation, wie von Seiten des Beschwerdeführers zu recht
eingewendet wird, um Offizialdelikte gehandelt.
5.2 Eine andere Schlussfolgerung lässt auch das an die Migrationsbehör-
de der Stadt Biel gerichtete Schreiben der Ehefrau vom 9. Januar 2013
nicht zu. Diese hat dort ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, ihr Ehe-
C-1776/2013
Seite 11
mann habe sie nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlan-
gen. Sie sei in psychologischer Behandlung, weil er sie "physisch und
psychisch kaputt gemacht" und damit gedroht habe, sie und ihre Familie
müssten im Fall einer Scheidung an ihn "eine Menge Geld zahlen". Ob
und inwieweit diese Beschuldigungen zutreffen, kann nicht festgestellt
werden. Vor dem Hintergrund, dass diese allgemein gehalten sind, straf-
rechtlich bisher nicht relevant waren und zu keinen Beweiserhebungen
seitens der kantonalen Behörde Anlass gaben, lässt sich hieraus zum
Nachteil des Beschwerdeführers nicht genügend Konkretes ableiten.
5.3 Abgesehen von der Bedeutung, welche sie dem Eheschutzverfahren
beimisst, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt, der Beschwer-
deführer sei "heute erwerbstätig und finanziell unabhängig" und möge
auch beruflich integriert sein. Sie hat ihm ebenfalls zugutegehalten, dass
er sich um ein Kennenlernen der Schweiz bemühe und sich Deutsch-
kenntnisse angeeignet habe. Mit der Wahl dieser Formulierungen hat die
Vorinstanz angedeutet, dass gewisse Aspekte durchaus für eine Integra-
tion sprechen würden. Angesichts der ihrer Meinung nach bereits aus an-
deren Gründen zu verneinenden Integration des Beschwerdeführers hat
sie diese Anhaltspunkte jedoch nicht näher abgeklärt. Ob diesem eine er-
folgreiche Integration gelungen ist, kann daher an dieser Stelle nicht be-
antwortet werden. Festzuhalten ist immerhin, dass die Vorinstanz eine
ungenügende Integration des Beschwerdeführers nicht allein mit dem ge-
gen ihn ergangen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
vom 16. März 2012 begründen kann. Die diesem Entscheid zugrunde lie-
gende Verfehlung, eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
daraus resultierenden Busse von Fr. 200.-, ist dafür zu geringfügig.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt nicht erstellt ist. Zu Unrecht hat die Vorinstanz lediglich aufgrund der
Ergebnisse des Eheschutzverfahrens und aufgrund des am 16. März
2012 ergangenen Strafbefehls die erfolgreiche Integration des Beschwer-
deführers verneint. Andererseits geben die Akten keinen Aufschluss dar-
über, ob die hierzu erforderlichen Voraussetzungen ansonsten erfüllt wä-
ren.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu-
C-1776/2013
Seite 12
heben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten.
9.
Für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachse-
nen notwendigen Kosten ist dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist in
Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der Kostennote vom 5. Juni
2013 auf Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv nächste Seite
C-1776/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für öffentliche Sicherheit und Bevölkerung der Stadt Biel
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
C-1776/2013
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: