B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1777/2012
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenanspruch).
C-1777/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im August 1957 geborene A._______ ist spanischer Staatsangehöri-
ger und wohnt in Spanien. Er war von 1976 bis 1992 (mit Unterbrüchen)
in der Schweiz erwerbstätig gewesen (im Baugewerbe, in der Hotelerie
und als Fabrikarbeiter [vgl. IV-act. 3 S. 8]) und hatte dabei Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ent-
richtet (IV-act. 6 und 7). Zuletzt war A._______ in seiner Heimat als Mau-
rer tätig gewesen (Arbeitgeberfragebogen vom 1. Juli 2011, IV-act. 15).
Am 15. Oktober 2008 erlitt er gemäss ärztlichen Diagnosen einen Bruch
des Fussknöchels.
B.
Im April 2011 meldete der spanische Versicherungsträger den Versicher-
ten zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an (IV-act. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden im ent-
sprechenden EU-Formular E 213 Fussbeschwerden links genannt (IV-
act. 3/8). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte medizini-
sche und erwerbliche Auskünfte beim Versicherten ein und veranlasste
eine Aktenbeurteilung ihres internen medizinischen Dienstes (Stellung-
nahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 18. Dezember 2011 [IV-act. 27]). Darauf stellte die IVSTA A._______
mit Vorbescheid vom 20. Januar 2012 aufgrund eines rentenausschlies-
senden Invaliditätsgrades von 32 % die Abweisung seines Rentenbegeh-
rens in Aussicht (IV-act. 30). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobe-
nen Einwands (IV-act. 31) und nach Einholung einer weiteren Stellung-
nahme von Dr. B._______ vom 21. Februar 2012 (IV-act. 34) verfügte die
IV-Stelle am 29. Februar 2012 im angekündigten Sinne (IV-act. 35).
C.
Gegen die Verfügung der IVSTA erhob A._______ am 19. März 2012 Be-
schwerde (BVGer-act. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprache der
gesetzlichen Leistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A._______
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
BVGer-act. 4). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A._______
abgewiesen und A._______ aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(BVGer-act. 8). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom
13. August 2012 Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 15). Replicando
C-1777/2012
Seite 3
und duplicando sowie mit ihren weiteren Stellungnahmen vom 19. No-
vember 2012 und vom 28. Februar 2013 hielten die Parteien an ihren An-
trägen fest (BVGer-act. 20, 23, 30 und 32). Dabei reichten die Parteien
neue medizinische Berichte ein (in BVGer-act. 26, 30, 32).
D.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die
Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG
und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-1777/2012
Seite 4
2.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss (in der Höhe von Fr. 402.–) geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht
die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah-
rens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
3.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
3.2.1 In seiner Beschwerde (vom 19. März 2012, BVGer-act. 1) macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er in rentenbegründendem Ausmass ar-
beitsunfähig sei. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2012 hielt
er sodann fest, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund eines Herz-
infarkts verschlechtert. Hierbei verweist der Beschwerdeführer insbeson-
dere auf die medizinischen Berichte des Spitals D._______ vom 25. Ok-
tober 2012 (BVG-act. 26).
3.2.2 Die Vorinstanz führte als Begründung der angefochtenen Verfügung
an, der Beschwerdeführer sei in seiner letzten Erwerbstätigkeit aufgrund
seiner Gesundheitsbeeinträchtigung zu 50 % arbeitsunfähig. Dagegen sei
ihm eine angepasste, (körperlich) leichtere Erwerbstätigkeit, wie zum Bei-
spiel eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit, zu 100 % zumutbar.
Dabei resultiere eine Erwerbseinbusse von 32 %, bei welcher kein Ren-
tenanspruch bestehe (IV-act. 35). In ihrer Vernehmlassung führt die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, dass gemäss der Stellungnahme von
Dr. B._______, medizinischer Dienst der IVSTA, vom 18. Dezember 2011
(IV-act. 27) dem Beschwerdeführer nach erfolgreicher chirurgischer Inter-
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Seite 5
vention nach Unfall vom 15. Oktober 2008 und nach sechsmonatiger Re-
konvaleszenz die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter wieder zu 50 % und
eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit seither sogar gänzlich zu-
mutbar sei, wobei sie auch auf den E-213 - Arztbericht vom 31. März
2011 (IV-act. 3) hinwies. Duplicando bestätigte die Vorinstanz sinngemäss
die Vernehmlassungs-Begründung. In ihrer Stellungnahme vom
28. Februar 2013 verwies die Vorinstanz sodann auf die Stellungnahme
von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
24. Januar 2013 (BVGer-act. 30). Dabei führte sie aus, dass - da das Da-
tum der angefochtenen Verfügung (29. Februar 2012) die zeitliche Gren-
ze der richterlichen Prüfung bilde - die Frage nach einer etwaigen (dauer-
haften) Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Herzinfarkt
(21. Oktober 2012) beziehungsweise nach einem entsprechenden Ren-
tenanspruch nur Gegenstand eines neuen, an die Verwaltung zu richten-
den Leistungsgesuchs bilden könne (BVGer-act. 30).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Spanien wohnhafter spanischer
Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist.
4.2 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012
des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vor-
liegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis Ende März
2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und
995, AS 2006 5851 sowie AS 2009 2411 und 2421) abzustellen. Dem-
nach wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende
Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) an (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Ab-
schnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehöri-
ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121
[vgl. auch AS 2008 4219 und AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
C-1777/2012
Seite 6
mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mit-
gliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
4.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliess-
lich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere
nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.4 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel-
lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind-
lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw.
spanischen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D. und BGE 125 V 351 E. 3a).
5. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen schweizerischen
Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
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Seite 7
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Vorliegend finden jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2012 in Kraft standen; weiter
aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen
Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Das
IVG und die IVV sind entsprechend in den Fassungen der 6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket (Revision 6a) anzuwenden (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die
IVV in der entsprechenden Fassung).
Da die 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) hinsichtlich Invaliditäts-
bemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis
31. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, ist die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massge-
bend.
6.
6.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen
für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Hingegen ist
streitig, ob die Invalidität ein Ausmass erreicht, die einen Rentenanspruch
begründet. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als
invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
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Seite 8
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.3
6.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi-
cherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind;
und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbe-
zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
6.3.3 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indessen Ange-
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Seite 9
hörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und
Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
6.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärz-
tinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin al-
lerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572;
BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von
Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa
auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137
V 210 E. 1.2.1).
C-1777/2012
Seite 10
7.
7.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Annah-
me, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit
zu 100 % zumutbar sei, auf die Aktenbeurteilungen der Ärzte ihres inter-
nen medizinischen Dienstes.
7.2 In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2011 (IV-act. 27), auf
welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwies, hielt
Dr. B._______ als Diagnosen einen Status nach Knöchelbruch vom
15. Oktober 2008 sowie eine leichte Arthrose im Bereich des Fussknö-
chels fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B._______, dass
der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis 16. Oktober 2009 - sechs Mo-
nate nach erfolgreicher operativer Versorgung - in jeder Tätigkeit voll ar-
beitsunfähig gewesen sei. Nach dem 16. Oktober 2009 habe in der bishe-
rigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestanden.
7.3 In seiner weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 2012 hielt
Dr. B._______ fest, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten medizi-
nischen Berichte vom 9. November 2011 und vom 9. Februar 2012 (vgl.
IV-act. 32/1-2) bestätigten einzig einen Status nach Fraktur des Fussknö-
chels; er halte an seiner früheren Stellungnahme fest (IV-act. 34).
7.4 Nach Verfügungserlass (29. Februar 2012) erlitt der Beschwerdefüh-
rer am 21. Oktober 2012 einen akuten Herzinfarkt (vgl. Bericht der be-
handelnden Ärzte des Spitals D._______ vom 25. Oktober 2012 [BVGer-
act. 26]).
7.5 Dr. C.______, Arzt des medizinischen Dienstes, hielt in seiner diesbe-
züglichen Stellungnahme vom 24. Januar 2013 (BVGer-act. 30) einleitend
fest, der Versicherte habe sich eine Knöchelfraktur zugezogen, welche
operativ erfolgreich behandelt worden sei. Daraus habe eine geringe
Minderbelastbarkeit des betreffenden Fusses resultiert, weitere Ein-
schränkungen hätten nicht bestanden. Gemäss dem eingereichten Aus-
trittsbericht des Spitals D._______ vom 25. Oktober 2012 (BVGer-act. 26)
habe der Versicherte nun nach Verfügungserlass am 21. Oktober 2012
einen akuten Herzinfarkt erlitten. Gemäss dem spanischen Spitalbericht
sei die Herzleistung mässig eingeschränkt und der Verlauf gut gewesen.
Der darauffolgende spanische Spitalbericht vom 13. November 2012 (in
BVG-act. 32) habe einen zufriedenstellenden Verlauf bestätigt, jedoch
C-1777/2012
Seite 11
hätten sich die behandelnden Ärzte darin nicht zur Leistungs- respektive
Arbeitsfähigkeit geäussert. In seiner Beurteilung (S. 1 am Ende) erklärte
Dr. C._______, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass der
rentenabweisenden Verfügung vom 29. Februar 2012 bereits eine rele-
vante Herzkrankheit vorgelegen habe; das Problem damals seien die Be-
schwerden im oberen Sprunggelenk gewesen. Demnach bestehe keine
Veranlassung, die bisherigen Beurteilungen in Frage zu stellen. Dagegen
bestehe aufgrund der Herzbeschwerden ab 21. Oktober 2012 eine neue
medizinische Situation mit einer vorläufig andauernden generellen Ar-
beitsunfähigkeit, welche frühestens ab März 2013 kardiologisch überprüft
werden müsse. Aufgrund des Infarktes bestehe wohl eine bleibende volle
Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem Bau. Für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien weitere medizinische
Berichte einzufordern (frühestens Ende März 2013).
8.
8.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wesentlich ein-
geschränkt ist. Umstritten ist seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit.
Dabei erfüllen die medizinischen Beurteilungen von Dr. B._______ und
Dr. C._______, auf welche sich die Vorinstanz abstützte, die beweisrecht-
lichen Anforderungen an ärztliche Berichte. Sie sind insbesondere in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in
der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge
ein; die Schlussfolgerungen sind begründet. Sodann durften
Dr. B._______ und Dr. C._______ von einer eigenen Untersuchung ab-
sehen, da es vorliegend (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) im We-
sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sach-
verhalts ging, bei welchem die direkte ärztliche Befassung mit der versi-
cherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4).
Die entsprechenden ärztlichen Stellungnahmen, nach welchen in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, erweisen
sich als plausibel. Sodann stimmt die Einschätzung der Ärzte des Medizi-
nischen Dienstes mit derjenigen des spanischen Versicherungsträgers
gemäss EU-Formular E 213 vom 29. März 2011 überein ("No limitado pa-
ra otros trabajos" [IV-act. 3 S. 10 Ziff. 11.9]).
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Seite 12
8.2 Der medizinische Sachverhalt ist für die vorliegend zu beurteilenden
Fragen als erstellt zu betrachten (vgl. betreffend Beurteilungszeitpunkt
E. 3.1 Absatz 2 hievor). Von weiteren Abklärungen sind keine entscheid-
wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver-
zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162
E. 1d). Demnach ist im Verfügungszeitpunkt (29. Februar 2012) von einer
vollen Arbeitsfähigkeit in einer den Fussbeschwerden angepassten Tätig-
keit auszugehen.
Hingegen werfen die neu aufgetretenen, in den Berichten der behandeln-
den Ärzte des Spitals D._______ erwähnten Herzbeschwerden die Frage
auf, ob eine relevante, nach Erlass der angefochtenen Verfügung zu be-
rücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezie-
hungsweise des Restleistungsvermögens vorliegt, für welche Prüfung die
Akten an die Vorinstanz zu überweisen sind.
9. Zu prüfen bleibt vorliegend die erwerbliche Seite.
9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre-
chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
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(BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten
Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit
Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszu-
gehen ist.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
9.2 Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung des hypothetischen Valide-
neinkommens auf die Tabellenlöhne der schweizerischen LSE ab, wobei
sie vom Einkommen eines gelernten Bauarbeiters in Anstellung in der
Höhe von monatlich Fr. 5 602.– ausgegangen war (vgl. LSE 2008 TA1
Ziff. 45 [Baugewerbe], Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnis-
se vorausgesetzt]). Das Abstellen auf einen entsprechenden (schweizeri-
schen) Tabellenlohn ist vorliegend - da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus
invaliditätsfremden Gründen endete (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom
1. Juli 2011, IV-act. 15 S. 1) und mangels anderer verlässlicher Angaben
(beziehungsweise spanischer Tabellenlöhne) - nicht zu beanstanden.
Per 2011 (Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns [vgl. E. 6.3.2 hievor])
resultiert gestützt auf die anwendbare LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 (Bauge-
werbe) mit einem angegebenen branchenüblichen Tabellenlohn von mo-
natlich Fr. 5 742.– und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits-
zeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2 No-
ga-Abschnitt F [Baugewerbe]) sowie an die geschlechtsspezifische No-
minallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 91 Tabelle B10.3)
ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 72 534.05 pro Jahr (12 x
Fr. 5 742.– / 40 h x 41.7 h / 2150 Pkte. x 2171 Pkte.).
Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwer-
deführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls an-
hand der LSE zu bestimmen. Dabei ist der Beschwerdeführer als Hilfsar-
beiter einzustufen (Anforderungsniveau 4 der LSE). Entgegen der Vorin-
stanz, welche das Invalideneinkommen entsprechend dem Lohndurch-
schnitt in fünf ausgewählten Wirtschaftszweigen auf monatlich Fr. 4 452.–
festsetzte (per 2008) - welcher Wert im Vergleich zum Total der LSE
2008 von Fr. 4 806.– aber unterdurchschnittlich ist -, besteht vorliegend
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kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung
des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die
Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (vgl. et-
wa BGE 129 V 472). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher
Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt
Fr. 4 901.– (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf
40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr (2011) be-
triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Noga-Abschnitte
A-S Total) ergibt dies Fr. 5 109.30 pro Monat beziehungsweise
Fr. 61 311.50 pro Jahr. Bei einem zumutbaren vollen Pensum führt dies
unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz zugestandenen Leidens-
abzugs von 15 % auf dem Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE
126 V 75) zu einem statistischen Jahreslohn von Fr. 52 114.75. Nominal-
lohnentwicklungsbereinigt resultiert per 2011 ein anrechenbarer Verdienst
von Fr. 52 623.80 (Fr. 52 114.75 : 2150 Pkte. x 2171 Pkte.).
9.3 Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 72 534.05
und Fr. 52 623.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19 910.25 re-
spektive ein Invaliditätsgrad von 27,45 %, bei welchem kein Rentenan-
spruch besteht. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung im
Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be-
schwerde führt.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 402.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom
unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 402.– zu verrechnen.
10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Sinne der Erwägungen überwie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 402.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 402.–
verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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