B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1778/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung von Beiträgen,
Einspracheentscheid SAK vom 2. Dezember 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der in Kosovo lebende, am (Datum) 1948 geborene, verheiratete,
kosovarische Staatsangehörige, X._______ (nachfolgend Gesuchsteller o-
der Beschwerdeführer) am 12. November 2012 zum Bezug einer Alters-
rente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
anmeldete (vgl. Versichertendossier [nachfolgend Vorakten] 8),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 30. April 2013 das Leistungsgesuch abwies,
mit der Begründung, zwar hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
einmalige Abfindung anstelle einer Altersrente von Fr. 52'527.-, da aber
zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkom-
men mehr bestehe, hätten Staatsangehörige des Kosovo seit dem 1. April
2010 nicht die Rechtsstellung als Vertragsausländer inne, weshalb man-
gels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe
(Vorakten 16),
dass die SAK das Schreiben des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 (Ein-
gangsdatum, Vorakten 19) als Einsprache entgegen nahm und ihre Verfü-
gung vom 30. April 2013 mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 bestä-
tigte (Vorakten 23),
dass der Gesuchsteller in der Folge einen Antrag auf Rückvergütung von
AHV-Beiträgen stellte (eingegangen am 20. Juni 2014, Vorakten 31), wel-
chen die SAK mit Verfügung vom 18. Juli 2014 guthiess und dem Gesuch-
steller einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 12'205.80 zu-
sprach (Vorakten 40),
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. August 2014 der SAK mitteilte
(Vorakten 42), er sei mit der Festsetzung des Rückvergütungsbetrages
nicht einverstanden, denn er habe mehr einbezahlt, womit der Rückvergü-
tungsbetrag höher ausfallen müsse,
dass die SAK dem Gesuchsteller am 2. September 2014 eine detaillierte
Aufstellung der einbezahlten Beiträge und der Berechnung des Rückerstat-
tungsbeitrages zustellte (Vorakten 44),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 die Ein-
sprache vom 4. August 2014 abwies und ihre Verfügung vom 18. Juli 2014
bestätigte (Vorakten 48),
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dass der Beschwerdeführer dagegen am 24. Februar 2014 (Datum Post-
aufgabe) Beschwerde erhob, welche die SAK mit Schreiben vom 17. März
2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und die Auszahlung
der Rente mit Zinsen beantragte (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am 15. April 2015 (Da-
tum Postaufgabe) ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gab (BVGer
act. 3, 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einsprache-
verfügung vom 2. Dezember 2014 beantragte, da die gesamten durch den
Beschwerdeführer gemäss dem individuellen Konto (IK) geleisteten AHV-
Beiträge korrekt ermittelt und rückvergütet worden seien (BVGer act. 7),
dass die Vorinstanz weiter vorbrachte, der Beschwerdeführer habe sich
trotz Aufforderung nicht vernehmen lassen und nicht geltend gemacht, in-
wiefern der IK-Auszug nicht vollständig sein solle,
dass die Vorinstanz zudem ausführte, aus der Beschwerde gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Auszahlung der in der Verfü-
gung vom 30. April 2013 (Vorakten 16) erwähnten einmaligen Abfindung
erhebe; mit dieser Verfügung sei der Antrag des Beschwerdeführers aller-
dings abgewiesen und die Rentenabweisung mit rechtskräftigem Ein-
spracheentscheid vom 30. Juli 2014 bestätigt worden,
dass mit Replik vom 15. Juni 2015 (Datum Postaufgabe) der Beschwerde-
führer festhielt, ihm sei mit Verfügung vom 30. April 2013 mitgeteilt worden,
dass er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 52'527.-
habe, dann sei ihm jedoch im Juli 2014 mitgeteilt worden, aufgrund der
Nichtweiteranwendung des Abkommens mit der ehemaligen Republik Ju-
goslawien auf Kosovo habe er Anspruch auf einen Rückvergütungsbetrag
in der Höhe von Fr. 12'205.80,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, das Abkommen sei immer
noch in Kraft gewesen, als er das Rentenalter erreicht habe und sei erst
rückwirkend auf das Jahr 2010 ausser Kraft gesetzt worden, deshalb for-
dere er die einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 52'527.-,
dass der Schriftenwechsel am 19. Juni 2015 geschlossen wurde (BVGer
act. 10),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 85bis AHVG [SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Prozessvoraussetzungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art.
60 ATSG [SR 830.1]) erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164) der Ein-
spracheentscheid vom 2. Dezember 2014 ist, mit welchem die SAK ihre
Rückvergütungsverfügung vom 18. Juli 2014 bestätigt hat,
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 30. April 2014 keine Rente in Form einer einmaligen Abfindung
zusprach, sondern vielmehr das Leistungsgesuch abgelehnt hat (vgl. S. 2
der Verfügung),
dass die Verfügung vom 30. April 2014 in Rechtkraft erwachsen ist und
damit im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand
bilden kann, womit auf das Begehren, eine einmalige Abfindung zu erhal-
ten, nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren (sinngemäss) eine unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise einen
zu niedrig berechneten Rückvergütungsbeitrag rügte,
dass dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 ein IK-Auszug zuge-
stellt wurde (Vorakten 44), er jedoch gemäss vorliegenden Akten keine Be-
richtigung der Eintragungen verlangt hat, und auch keine Beweise vorlie-
gen, welche die Korrektheit des IK-Auszugs in Zweifel ziehen würden, wes-
halb keine offenkundige Unrichtigkeit besteht (Art. 141 AHVV [SR
831.101]), womit auf den IK-Auszug abzustellen ist,
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen gemäss den Artikeln 5, 6,
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8, 10 oder 13 die bezahlten Beiträge rückvergütet werden können; der Bun-
desrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergü-
tung,
dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit de-
ren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre
Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters-
und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern kön-
nen, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres ge-
leistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Abs. 1); dass
im Zeitpunkt der Rückforderung die Staatsangehörigkeit massgebend ist
(Abs. 2),
dass gemäss Art. 2 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können,
sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung
ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der
Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz
wohnen (Abs. 2),
dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden und vor-
behältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine Zinsen geleistet werden (Art. 4 Abs. 1
RV-AHV),
dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr (von 1970 bis
1981 mit Unterbrüchen) Beiträge geleistet hat (vgl. Auszug aus dem indivi-
duellen Konto, Vorakten 39), mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaat-
liche Vereinbarung besteht und er aus der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung ausgeschieden ist,
dass gemäss Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für die Rückver-
gütung der einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art.
1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) somit erfüllt sind und dies vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer für eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren
und 7 Monaten ein Gesamteinkommen von Fr. 155'444.- erzielt hat (vgl.
Vorakten 39/2),
dass sich aus dem IK-Auszug (vgl. Vorakten 39/4) ergibt, dass der Be-
schwerdeführer in den Jahren 1970 bis 1972 ein Gesamteinkommen von
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Fr. 18'645.- erwirtschaftet hat (Fr. 5'040.- + Fr. 4'780.- + Fr. 8'825.-), woraus
sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 969.50 errechnen las-
sen (5.2 % des Gesamteinkommens),
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1973 bis 1975 (bis Juli) ein Ge-
samteinkommen von Fr. 42'474.- erhalten hat (Fr. 16'999.- + Fr. 20'122.- +
Fr. 2'358.- + Fr. 2'995.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Um-
fang von Fr. 3'313.- errechnen lassen (7.8 % des Gesamteinkommens),
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1975 (ab Juli) bis 1981 ein Ge-
samteinkommen von Fr. 94'325.- erzielt hat (Fr. 5'472.- + Fr. 2'357.- +
Fr. 6'270.- + Fr. 12'016.- + Fr. 19'905.- + Fr. 19'682.- + Fr. 19'923.- +
Fr. 8'700.-), woraus sich tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von
Fr. 7'923.30 errechnen lassen (8.4 % des Gesamteinkommens),
dass aus der Summe der in den Jahren 1970 bis 1981 tatsächlich bezahl-
ten Beiträge und für eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren und 7 Mo-
naten somit ein Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'205.80 re-
sultiert (Fr. 969.50 + Fr. 3'313.- + Fr. 7'923.30), womit die Berechnungen
der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind,
dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Vorinstanz habe den
Rückvergütungsbeitrag falsch und zu niedrig berechnet, weder substanti-
iert noch glaubhaft dargetan hat,
dass bei diesem Ergebnis die Beschwerde offensichtlich unbegründet und
im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs.
2 VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom
2. Dezember 2014 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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