B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1779/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Dirksen, Dirksen &
Schwadtke, Pickhuben 2, DE-20457 Hamburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
C-1779/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene, verheiratete A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und lebt heute
in Deutschland. Er meldete sich am 3. September 2010 beim deutschen
Sozialversicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an, da er in den Jahren
1965 und 1966 auf den schweizerischen Schiffen MS B._______ und MS
C._______ gearbeitet habe. Das entsprechende Antragsformular E 202
(inkl. Einlegeblatt 4 CH) ging zusammen mit weiteren Formularen am
20. Januar 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgen-
den: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.]
1).
B.
Die SAK forderte den Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2011
auf, innert 60 Tagen Unterlagen einzureichen, die eine Beitragsdauer an
die AHV von mindestens einem vollen Jahr beweisen (SAK-act. 3). Am
4. April 2011 erliess die SAK gestützt auf das Berechnungsblatt (SAK-
act. 4) eine Verfügung, mit der das Rentengesuch des Versicherten ab-
gewiesen wurde, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdau-
er nicht erfüllt sei (SAK-act. 5/8). Diese Verfügung wurde zusammen mit
der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in der Schweiz (For-
mular E 205) gleichentags dem deutschen Sozialversicherungsträger
übermittelt (SAK-act. 5).
C.
Am 5. Mai 2011 reichte der Versicherte bezugnehmend auf das Schreiben
vom 1. Februar 2011 zwei Kopien aus seinem Seefahrtsbuch ein, wonach
er als dritter Offizier auf den schweizerischen Schiffen MS B._______
vom 25. Februar bis 3. September 1965 und MS C._______ vom
20. September 1965 bis 22. Juni 1966 für die schweizerischen Reederei-
en D._______AG und E._______AG, beide mit Heimathafen L._______,
Dienst geleistet hat (SAK-act. 6/2 und 6/3). Nachdem er sich mit Schrei-
ben vom 5. August und 12. September 2011 nach dem Stand des Verfah-
rens erkundigt hatte (SAK-act. 8), teilte ihm die SAK am 3. Oktober 2011
mit, dass sein Schreiben vom 5. August 2011 als fristgerecht erhobene
Einsprache betrachtet werde (SAK-act. 9). Nach Abklärungen bei der
Ausgleichskasse J._______ und der Ausgleichskasse K._______ hin-
sichtlich der Beitragszeiten des Versicherten (SAK-act. 10, 11, 14 bis 19,
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Seite 3
22 und 23) wies die SAK die Einsprache mit Entscheid vom 7. März 2012
ab (SAK-act. 24).
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Altersrente aus-
zurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur
Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, es sei aufgrund der
eingereichten Kopien aus seinem Seefahrtsbuch nachgewiesen, dass er
während 15 Monaten für schweizerische Arbeitgeber tätig gewesen sei
und damit die einjährige Mindestbeitragsdauer erfülle. Weiter dürfe es ihm
nicht zum Nachteil gereichen, dass der schweizerische Arbeitgeber
rechtswidrig keine AHV-Beiträge abgerechnet und abgeführt habe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers keine
Einkommen registriert und demzufolge keine AHV-Beiträge einbezahlt
worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder im Einsprache- noch
im Beschwerdeverfahren weitere Belege eingereicht, die beweisen wür-
den, dass er AHV-Beiträge bezahlt habe bzw. solche von seinem Lohn
abgezogen worden seien. Daher könnten ihm keine Einkommen und kei-
ne Beitragszeiten angerechnet werden.
F.
In der Replik vom 22. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer vorbringen,
dass seine früheren Arbeitgeber, die D._______AG und die
E._______AG, die ihm zustehenden AHV-Beiträge unterschlagen hätten.
Es sei kein Einzelfall, dass AHV-Beiträge von ausländischen Arbeitneh-
mern, insbesondere von Deutschen und Niederländern, auf schweizeri-
schen Schiffen nicht abgeführt worden seien. Er habe Anspruch auf die
Führung eines individuellen Kontos bei der Ausgleichskasse J._______
und beantrage die Berichtigung bzw. Errichtung eines individuellen Kon-
tos. Die Ausgleichskasse J._______ habe keine bzw. unzureichende Kon-
trollen über die Abrechnung und Abführung von AHV-Beiträgen bei den
Reedereien D._______AG und E._______AG geführt. Ansonsten hätte
die Ausgleichskasse J._______ feststellen müssen, dass für ihn keine
AHV-Beiträge abgerechnet und abgeführt worden seien (B-act. ad7). In
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Seite 4
einer weiteren Eingabe vom 22. Mai 2012 beantragte der Beschwerde-
führer, dass der Ausgleichskasse J._______ zwecks Sicherstellung haft-
pflichtrechtlicher Regressansprüche der Streit zu verkünden sei (B-
act. 7).
G.
Nachdem der Ausgleichskasse J._______ mit prozessleitender Verfügung
vom 1. Juni 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (B-
act. 8), teilte diese mit Schreiben vom 4. Juni 2012 mit, aus den Akten
und dem Zentralregister ergebe sich, dass die damaligen Arbeitgeber des
Beschwerdeführers, die D._______AG und die E._______AG, der Aus-
gleichskasse K._______ angeschlossen gewesen seien, weshalb diese
beizuladen sei (B-act. 9).
H.
In der Folge wurde mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2012 der
Ausgleichskasse K._______ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt
(B-act. 10). Diese teilte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2012 mit,
dass die D._______AG nie über sie abgerechnet habe und auch die
E._______AG nicht bei ihr erfasst sei. Hingegen habe die F._______AG,
die identisch sei mit der G._______AG, über sie abgerechnet. Diese habe
später mit der H._______AG – nunmehr I._______AG – fusioniert, die
Mitglied bei ihr sei. Die F._______AG und die I._______AG hätten im hier
interessierenden Zeitraum Einkommen von Personen verschiedener Na-
tionalitäten abgerechnet, so auch von deutschen und niederländischen
Staatsangehörigen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrol-
len seien regelmässig durchgeführt worden. Es sei kein Lohn für den Be-
schwerdeführer gemeldet worden und es bestünden keine Hinweise dar-
auf, dass er von einer bei ihr angeschlossenen Reederei Lohn bezogen
habe, welche zu Unrecht nicht abgerechnet worden sei (B-act. 11).
I.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2012 auf weitere
Bemerkungen und hielt an ihrer Stellungnahme vom 17. April 2012 fest
(B-act. 12).
J.
In seiner Triplik vom 13. August 2012 liess der Beschwerdeführer vorbrin-
gen, dass die Unrichtigkeit seines individuellen Kontos offensichtlich sei.
Die Vorinstanz habe zudem nicht dargelegt, wie sie ihrer gesetzlichen
Kontrollpflichten seiner Arbeitgeber nachgekommen sei (B-act. 18).
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Seite 5
K.
Die Vorinstanz verzichtete am 24. August 2012 auf die Einreichung einer
Quadruplik (B-act. 20), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 3. September 2012 abgeschlossen wurde (B-act. 21).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach dem
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Be-
stimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwer-
debeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-1779/2012
Seite 6
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. März
2012 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2012.
Abzustellen ist auf jenen Sachverhalt, der zur Zeit des angefochtenen
Entscheides gegeben war (vgl. dazu BGE 132 V 375). Das Anfechtungs-
objekt ist der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen für die Definition
des Streitgegenstands. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festge-
legt, die sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Disposi-
tivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Der Beschwerde-
führer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit
zur Überprüfung bringen oder aber den Streitgegenstand enger definieren
als den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann von den Par-
teien im Lauf des Beschwerdeverfahrens aber grundsätzlich nicht mehr
erweitert werden (vgl. BGE 136 II 165 E. 5; CHRISTOPH AUER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 12). In diesem
Beschwerdeverfahren liegen allfällige haftpflichtrechtlichen Ansprüche
des Beschwerdeführers und die Frage nach der ordnungsgemässen
Durchführung der periodischen Arbeitgeberkontrollen ausserhalb des An-
fechtungsgegenstands und können daher nicht Streitgegenstand sein.
Aus diesem Grund ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der
Ausgleichskasse J._______ zwecks Sicherstellung allfälliger haftpflicht-
rechtlicher Regressansprüche der Streit zu verkünden bzw. diese sei bei-
zuladen, nicht einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127
V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer wurde am (…)
2008 65 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente war
demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am 1. (…) 2008,
entstanden (vgl. Art. 40 AHVG). Der zur Rechtsfolge der Rentenberechti-
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Seite 7
gung führende Tatbestand (das Erreichen des Rentenalters) verwirklichte
sich vorliegend somit im Jahr 2008. Damit ist für die Beurteilung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf die Altersrente auf jene Normen ab-
zustellen, die im Zeitpunkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft
standen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des
Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vorlie-
gend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS
2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und
2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS
2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verord-
nung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA), so dass vorliegend – mit Blick auf das im Jah-
re 2008 verwirklichte Rentenalter des Beschwerdeführers – das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
C-1779/2012
Seite 8
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Verordnung Nr. 1408/71, AS 2004 121) und die Verordnung (EWG) Nr.
574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr.
1408/71 (Verordnung Nr. 574/72, AS 2005 3909) anzuwenden sind
(Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG; vgl. BGE 130 V 51 E. 4.2). Die neuen, ab
dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den
EU-Mitgliedstaaten geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Ver-
ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11), welche die
Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 ersetzen, und der – seit demsel-
ben Datum in Kraft stehende – revidierte Anhang II zum FZA sind vorlie-
gend noch nicht anwendbar.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung ei-
ner schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Dem-
nach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
3.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen
ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de-
nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein
volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
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Seite 9
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Wer weniger als ein ganzes Jahr Bei-
träge an die schweizerische AHV geleistet hat, kann auch gestützt auf
das FZA gegenüber der schweizerischen AHV keinen Rentenanspruch
erheben (Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 130 V 335
E. 3.1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
3. Aufl., Zürich 2012, Art. 153a, Rz. 3).
3.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-
Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings
nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis
erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichti-
ge, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK,
wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlun-
gen (BGE 117 V 261 E. 3a).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im
Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus,
die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Ge-
mäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als
erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt
ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei insgesamt 15 Monate in
der Schweiz erwerbstätig gewesen. Er verweist dabei insbesondere auf
die von ihm eingereichten Auszüge aus seinem Seefahrtsbuch, wonach
er in der Funktion als dritter Offizier vom 25. Februar bis 3. September
1965 auf der MS B._______ und vom 20. September 1965 bis 22. Juni
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Seite 10
1966 auf der MS C._______ auf schweizerischen Schiffen Dienst geleis-
tet hat (SAK-act. 6/2 und 6/3). Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass es
trotz verschiedener Nachforschungen nicht möglich gewesen sei, für die
behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des indivi-
duellen Kontos des Beschwerdeführers sei deshalb nicht möglich.
3.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge aus dem See-
fahrtsbuch zeigen auf, dass er in den Jahren 1965 und 1966 während 15
Monaten auf zwei schweizerischen Schiffen Dienst geleistet hat. Da er zu
jenem Zeitpunkt das 17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war er in
einem beitragspflichtigen Alter. In den Akten finden sich jedoch keine
Hinweise darauf, dass für die Jahre 1965 und 1966 Beitragszahlungen an
die AHV geleistet wurden. Kopien von Lohnabrechnungen oder Lohn-
ausweisen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (SAK-act. 3) kei-
ne beigebracht. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind im indivi-
duellen Konto des Beschwerdeführers keine Einkommen registriert und
demzufolge keine AHV-Beiträge einbezahlt worden (B-act. 3). Aus dem
aktenkundigen Berechnungsblatt ergeben sich für die Jahre 1964 und
1965 keine Beitragszeiten zugunsten des Beschwerdeführers (SAK-
act. 4).
3.5 Abklärungen der Vorinstanz bei den Ausgleichskassen J._______ und
K._______ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers blieben er-
gebnislos. Es konnten keine Belege oder Hinweise für Versicherungs-
bzw. Beitragszeiten des Beschwerdeführers ausfindig gemacht werden.
Die Ausgleichskasse J._______ gab an, dass die beiden in L._______
ansässigen Reedereien D._______AG und E._______AG - die heute
nicht mehr oder in anderer Form existieren - gemäss ihrem Zentralregis-
ter Mitglieder der Ausgleichskasse K._______ gewesen seien (B-act. 9,
SAK-act. 11). Die Ausgleichskasse K._______ führt jedoch kein individu-
elles Konto des Beschwerdeführers (SAK-act. 26). Bei ihr sind die
F._______AG und die I._______AG (früher: H._______AG) angeschlos-
sen (B-act. 11). Es konnten jedoch keine Hinweise darauf gefunden wer-
den, dass dem Beschwerdeführer von einer der angeschlossenen Reede-
reien im relevanten Zeitraum Lohn ausbezahlt worden ist und davon AHV-
Beiträge abgezogen worden sind (B-act. 11). Die Vorlage des Seefahrts-
buchs allein vermag unter diesen Umständen nicht nachzuweisen, dass
dem Beschwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder
gar solche Beiträge an die AHV gezahlt worden sind. Der Beschwerde-
führer hat auch nicht geltend gemacht, er habe mit seinen damaligen Ar-
beitgebern Nettolohnvereinbarungen getroffen. Die Unrichtigkeit des IK
C-1779/2012
Seite 11
des Beschwerdeführers ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der
volle Beweis erbracht. Die Dienstzeiten in den Jahren 1965 und 1966
können unter diesen Umständen nicht als Beitragszeiten angerechnet
werden. Aus den eingereichten Auszügen aus dem Seefahrtsbuch ist fer-
ner nicht ersichtlich, wie viel dem Beschwerdeführer gutzuschreiben ge-
wesen wäre. Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine Berich-
tigung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers keine Ein-
kommen registriert sind.
3.6 Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt, holte sie doch bei den Ausgleichskassen Auskünfte
über die abgerechneten Löhne der Arbeitgeber des Beschwerdeführers
ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ablei-
ten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen
hinsichtlich der Beitragsdauer des Beschwerdeführers noch hätten unter-
nommen werden können. Ferner vermag auch der Einwand des Be-
schwerdeführers, die Ausgleichkassen seien ihren gesetzlichen Kontroll-
pflichten nicht nachgekommen, an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann die Berichtigung des individuellen
Kontos nur unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV korri-
giert werden. Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wurde be-
reits dargelegt. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass
die zuständige Ausgleichskasse den gesetzlichen Pflichten nicht nachge-
kommen wäre und die periodischen Arbeitgeberkontrollen nicht durchge-
führt hätte (vgl. Art. 68 AHVG und Art. 162 ff. AHVV). Gestützt auf die
Ausführungen der Ausgleichskasse K._______ ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen re-
gelmässig durchgeführt wurden (B-act. 11).
3.7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermag, dass
er die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Ver-
hältnis massgebend ist, erfüllt hat. Die Vorinstanz hat ihm damit zu Recht
keine Beitragszeit angerechnet, da nebst der Versicherteneigenschaft
auch die erforderliche Beitragsleistung nicht festgestellt werden konnte.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.
C-1779/2012
Seite 12
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vor-
instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-1779/2012
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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