B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1779/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenhöhe.
C-1779/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1948 geborene, seit 1973 verheiratete deutsche Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnte
von 20. Dezember 1997 bis 28. Februar 2005 gemeinsam mit ihrem
Ehemann in der Schweiz, ehe beide nach Deutschland zurückkehrten.
Sie ging in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, zahlte jedoch in den
Jahren 2004 und 2005 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 34). Ihr Ehemann war in den
Jahren 1997 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei
die entsprechenden AHV/IV-Beiträge. Er bezieht seit 1. April 2010 eine in-
folge Vorbezugs gekürzte, ordentliche Altersrente der AHV. Am 19. Okto-
ber 2011 stellte die Versicherte beim deutschen Versicherungsträger ein
Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente (Formular E 202,
act. 15).
B.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2012 eine am
1. September 2012 beginnende ordentliche Altersrente in der Höhe von
Fr. 324.– zu (act. 23). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 69'522.–, eine unvollständi-
ge Beitragsdauer von sieben Jahren und drei Monaten sowie die Renten-
skala 8 zugrunde. Eine gegen diese Rentenverfügung erhobene Einspra-
che wies sie mit Entscheid vom 7. März 2013 ab (act. 35/4).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte – gleichzeitig
mit ihrem Ehemann (Beschwerdeverfahren C-1781/2013) – mit Eingabe
vom 1. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (Akten im
Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Zur Begründung machte
sie geltend, dass die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Wohn-
sitzzeiten nicht korrekt seien und die Einkommensteilung für die Jahre
2004 und 2005 nicht richtig durchgeführt worden sei.
D.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde (B-act. 5).
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E.
Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein,
worauf der Schriftenwechsel gemäss verfahrensleitender Verfügung vom
27. Juni 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 6).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und die Beschwerdeführe-
rin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, wes-
halb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; siehe auch
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. April 2013 ist daher einzu-
treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 7. März 2013, mit dem die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente gestützt auf eine unvoll-
ständige Beitragsdauer von sieben Jahren und drei Monaten und unter
Anwendung der Rentenskala 8 zugesprochen hat. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs
der Beschwerdeführerin, insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Ren-
tenberechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt und die Einkom-
mensteilung für die Jahre 2004 und 2005 richtig durchgeführt hat.
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Seite 4
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die
Vorinstanz die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin kor-
rekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Sep-
tember 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls; Art. 40 Abs. 1 AHVG) gülti-
gen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige (act. 9) und
wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 ab-
gelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier – keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Aus-
gestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätz-
lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht, was
sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am
1. April 2012 nicht geändert hat.
4.
4.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter
anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a)
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und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.
4.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr
und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG).
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2
AHVG).
4.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelan-
gen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Ja-
nuar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente
entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen
Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versi-
cherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Verände-
rungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag
entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt ge-
mäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mona-
te im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser
Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von
Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
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Seite 6
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V
261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungs-
grundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt je-
doch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie
H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
4.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies
Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaa-
ren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren,
werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt.
Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt (Abs. 3).
5.
5.1 Die 1948 geborene Beschwerdeführerin hat seit dem 1. September
2012 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Versicherte des Jahr-
gangs 1946 weisen bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2012 bei
vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bun-
desamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabel-
len 2011). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer
von sieben Jahren und drei Monaten angerechnet.
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5.2 Nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Be-
schwerdeführerin ab 20. Dezember 1997 in der Schweiz lebte (act. 32/2)
und hier ihren Wohnsitz hatte, ehe sie sich per 28. Februar 2005 nach
Deutschland abmeldete (act. 25/2). Sie war damit im Zeitraum vom
20. Dezember 1997 bis 28. Februar 2005 obligatorisch bei der schweize-
rischen AHV versichert.
5.3 Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (act. 34) ergibt sich,
dass ihr als Nichterwerbstätige infolge entsprechender Beitragsleistung
im Jahr 2004 zwölf Beitragsmonate und im Jahr 2005 zwei Beitragsmona-
te angerechnet wurden. Da der IK-Auszug in Bezug auf die eingetragene
Beitragsdauer weder offenkundig unrichtig ist noch der volle Beweis für
dessen Unrichtigkeit erbracht wurde (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV), ist
darauf abzustellen. Aufgrund eigener Beitragsleistung sind der Be-
schwerdeführerin damit 14 Beitragsmonate anzurechnen. Ausgehend
vom IK-Auszug des in den Jahren 1997 bis 2005 in der Schweiz erwerbs-
tätig gewesenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, ist ihr überdies der
Zeitraum von Dezember 1997 bis Dezember 2003 vollständig als Bei-
tragsdauer anzurechnen, da ihr Ehemann zu dieser Zeit den doppelten
Mindestbeitrag geleistet hat (vgl. Ziff. 2.1.2 des Anhang I des Anhang 1
zur Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012; Be-
schwerdedossier C-1781/2013, act. 39) und sie aufgrund ihres Wohnsit-
zes obligatorisch bei der AHV versichert war. Insgesamt ist es damit nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Bei-
tragszeit von sieben Jahren und drei Monaten angerechnet hat. Gemäss
dem Skalenwähler der Rententabellen 2011 hat die Vorinstanz ihren Ren-
tenanspruch folglich zu Recht nach der Rentenskala 8 ermittelt.
6.
6.1 Zur Berechnung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin hat
die Vorinstanz ihr durchschnittliches Jahreseinkommen ermittelt, indem
sie zunächst gestützt auf die IK-Einträge die Einkünfte der massgeben-
den Jahre zusammengezählt hat und sodann die eingetragenen Ein-
kommen von insgesamt Fr. 4'910.– der Jahre 2004 und 2005 mit den
Einkünften des Ehemannes von Fr. 1'003'151.– der Jahre 1997 bis 2005
(vgl. IK-Auszug des Ehemannes, Beschwerdedossier C-1781/2013,
act. 39) geteilt hat. Die Einkommensteilung wurde zu Recht durchgeführt,
da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Einkünfte in der Schweiz
während der Ehe erzielte, beide Ehegatten in den Kalenderjahren 1997
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bis 2005 bei der AHV versichert waren (vgl. Art 50b Abs. 1 und 2 AHVV)
und beide ab 1. September 2012 Anspruch auf eine Altersrente haben.
Das Verfahren nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG ist korrekt durchgeführt
worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Einkommensteilung
für die Jahre 2004 und 2005 nicht hälftig erfolgt sei, ist unbegründet. Das
auf diese Weise ermittelte anrechenbare Einkommen der Beschwerdefüh-
rerin in der Höhe von Fr. 69'522.– (Fr. 504'032.– / 87 Beitragsmonate x
12) ist damit nicht zu beanstanden. Wenn wie hier beide Ehegatten An-
spruch auf eine Altersrente haben, darf die Summe der beiden Renten ei-
nes Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente
betragen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Da dieser Höchstbe-
trag überschritten wird, hat die Vorinstanz die beiden Renten richtigerwei-
se im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten ge-
kürzt (Art. 35 Abs. 3 AHVG).
6.2 Die Rentenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvoll-
ziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. Es be-
stehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung
der Rente das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen falsch
ermittelt, die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte oder
bei der Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre.
7.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bei-
tragsdauer der Beschwerdeführerin und ihren Rentenanspruch korrekt
berechnet hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün-
det, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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