B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1781/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenhöhe.
C-1781/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1946 geborene, seit 1973 verheiratete deutsche Staatsangehöri-
ge A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in
den Jahren 1997 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig und zahlte dabei
die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen
Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 39). Er wohnte ab 1997 gemeinsam
mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in der Schweiz, ehe beide am
28. Februar 2005 nach Deutschland zurückkehrten. Am 3. Dezember
2009 stellte er beim deutschen Versicherungsträger ein Gesuch um vor-
zeitigen Bezug einer schweizerischen Altersrente (Formular E 202,
act. 15).
B.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
richtete dem Versicherten ab 1. April 2010 eine infolge Vorbezugs gekürz-
te, ordentliche Altersrente von Fr. 387.– aus (act. 30). Mit Erreichen des
Rentenalters der ebenfalls rentenberechtigten Ehefrau des Versicherten
nahm die SAK eine Neuberechnung vor und setzte seine Altersrente mit
Verfügung vom 2. August 2012 mit Wirkung ab 1. September 2012 neu
auf Fr. 281.– fest (act. 35). Der Rentenberechnung legte die SAK ein
massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'640.–, ei-
ne unvollständige Beitragsdauer von acht Jahren und vier Monaten sowie
die Rentenskala 8 zugrunde. Eine gegen diese Rentenverfügung erhobe-
ne Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. März 2013 ab (act. 38).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – gleichzeitig
mit seiner Ehefrau (Beschwerdeverfahren C-1779/2013) – mit Eingabe
vom 1. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (Akten im
Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Zur Begründung machte
er geltend, dass die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Wohnsitz-
zeiten nicht korrekt seien und die Einkommensteilung für die Jahre 2004
und 2005 nicht richtig durchgeführt worden sei.
D.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde (B-act. 5).
C-1781/2013
Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein,
worauf der Schriftenwechsel gemäss verfahrensleitender Verfügung vom
27. Juni 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 6).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an de-
ren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb
er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 1. April 2013 ist daher einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 7. März 2013, mit dem die Vorinstanz die
ordentliche Altersrente des Beschwerdeführers gestützt auf eine unvoll-
ständige Beitragsdauer von acht Jahren und vier Monaten und unter An-
wendung der Rentenskala 8 neu festgesetzt hat. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs
des Beschwerdeführers, insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Renten-
berechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt und die Einkom-
mensteilung für die Jahre 2004 und 2005 richtig durchgeführt hat.
C-1781/2013
Seite 4
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die
Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers kor-
rekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im April
2010 beziehungsweise September 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls;
Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101).
3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (act. 15/2)
und wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 anwendbar sind. Diese beiden Verordnun-
gen wurden per 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 abgelöst. Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaa-
ten zu gewährleisten. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier
– keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51
E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen
Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord-
nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.
4.
4.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter
anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a)
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Seite 5
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.
4.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr
und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG).
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2
AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder
zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung
der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kür-
zungssatz bei Vorbezug der Rente um ein Jahr 6,8%. Der Anspruch auf
Vorbezug der Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden
(Art. 67 Abs. 1bis AHVV).
4.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelan-
gen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Ja-
nuar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente
entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen
Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versi-
cherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Verände-
rungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag
entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt ge-
mäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mona-
te im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser
Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von
Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
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Seite 6
4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V
261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungs-
grundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt je-
doch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie
H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
4.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies
Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaa-
ren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren,
werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt.
Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt (Abs. 3).
5.
5.1 Der 1946 geborene Beschwerdeführer hätte seit dem 1. April 2011
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Da er die Rente um ein Jahr
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Seite 7
vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die gekürzte Altersrente be-
reits am 1. April 2010 (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV).
Versicherte des Jahrgangs 1946 weisen bei Eintritt des Versicherungs-
falls im Jahr 2010 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre
auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausge-
gebenen Rententabellen 2009). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdefüh-
rer eine Beitragsdauer von acht Jahren und vier Monaten angerechnet,
was mit den Einträgen im individuellen Konto übereinstimmt. Dabei wur-
den dem Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 gemäss IK-
Auszug je zwölf Beitragsmonate angerechnet. Der Beschwerdeführer be-
zweifelt, dass das korrekt ist, da er nur bis Ende Februar 2005 Wohnsitz
in der Schweiz gehabt habe und danach nach Deutschland zurückgekehrt
sei.
5.2 Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (act. 39) ergibt sich,
dass er in den Jahren 2004 und 2005 Einkünfte aus selbständiger Er-
werbstätigkeit in der Höhe von je Fr. 8'307.– erzielt hat. Für die Jahre
2004 und 2005 ist bei Selbständigerwerbenden die Mindestbeitragspflicht
erfüllt, wenn auf einem Einkommen von jeweils Fr. 7'613.– Beiträge ent-
richtet worden sind (einfacher Mindestbetrag; Ziff. 2.3.1 des Anhang 1 zur
Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2012). Es steht
somit fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren
2004 und 2005 den Mindestbeitrag geleistet hat.
5.3 Zu prüfen bleibt damit, ob er in den Jahren 2004 und 2005 jeweils
insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versi-
chert war und damit je ein volles Beitragsjahr im Sinn von Art. 50 AHVV
vorliegt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom
30. August 1997 bis 28. Februar 2005 in der Schweiz im Kanton (…) ge-
wohnt hat und ab 12. Juli 2002 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
C war. Per Ende Februar 2005 hat er sich aus der Schweiz nach (…),
Deutschland abgemeldet und war ab 1. März 2005 bis 15. Februar 2008
im Besitz einer Grenzgängerbewilligung G (act. 50/1 und 40/13). Nicht
strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass er ab 30. August
1997 in der Schweiz lebte und hier seinen Wohnsitz hatte, ehe er per
28. Februar 2005 nach Deutschland zurückkehrte. Damit war er aufgrund
seines Wohnsitzes in der Schweiz von 30. August 1997 bis 28. Februar
2005 obligatorisch bei der AHV versichert. Somit war er im Jahr 2004 ins-
gesamt länger als elf Monate versichert, weshalb ihm dieses als volles
Beitragsjahr anzurechnen ist. Im Jahr 2005 war er gemäss Angaben auf
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dem Formular E 207 vom 1. Januar bis 31. Dezember als selbständiger
Industrieberater in (…), Kanton (…) tätig (act. 15/10). Zu dieser Zeit war
auch das auf den Beschwerdeführer laufende Einzelunternehmen (…) im
Handelsregister eingetragen (Internet-Auszug aus dem Handelsregister
des Kantons (…), einsehbar auf der Website des zentralen Firmenindex
der Schweiz , besucht am 12. März 2014). Aufgrund der
Akten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Wohnsitzverlegung nach Deutschland per 1. März 2005 in der
Schweiz weiterhin bis Ende Dezember 2005 als Grenzgänger einer selb-
ständigen Erwerbstätigkeit nachging, weshalb er aufgrund einer Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG auch bis En-
de 2005 obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert war. Somit
war er auch im strittigen Jahr 2005 insgesamt länger als elf Monate versi-
chert, weshalb ihm dieses zu Recht als volles Beitragsjahr angerechnet
wurde.
Da auf dem Formular E 207 keine gleichzeitige Erwerbstätigkeit in
Deutschland im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 angege-
ben ist und auch nicht geltend gemacht wird, entspricht die schweizeri-
sche Versicherungsunterstellung dem in Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der
Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Erwerbsortsprinzips, wonach Ar-
beitsmigranten unabhängig vom Wohnort dem Sozialversicherungsrecht
jenes Staates unterstehen, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätig-
keit ausüben (vgl. dazu EDGAR IMHOF, Über die Kollisionsnormen der Ver-
ordnung Nr. 1408/71, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversiche-
rung und berufliche Vorsorge [SZS] 2008 S. 325 f.).
5.4 Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass der Beschwerde-
führer von September 1997 bis Dezember 2005 gestützt auf Art. 1a
Abs. 1 Bst. a und b AHVG obligatorisch bei der schweizerischen AHV
versichert war. Da im Übrigen der IK-Auszug in Bezug auf die eingetra-
gene Beitragsdauer weder offenkundig unrichtig ist noch der volle Beweis
für dessen Unrichtigkeit erbracht wurde (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV), ist
darauf abzustellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss IK-Auszug über eine Beitragsdauer von acht
Jahren und vier Monaten verfügt. Gemäss dem Skalenwähler für Männer
bei Vorbezug der Rententabellen ist bei acht vollen Beitragsjahren und
einem einjährigen Vorbezug somit die Rentenskala 8 zur Rentenberech-
nung heranzuziehen.
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Seite 9
6.
6.1 Zur Berechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers hat
die Vorinstanz sein durchschnittliches Jahreseinkommen ermittelt, indem
sie zunächst gestützt auf die IK-Einträge die Erwerbseinkommen der
massgebenden Jahre zusammengezählt hat und sodann die erzielten
Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 1'003'151.– der Jahre 1997 bis
2005 mit den Einkünften der Ehefrau von Fr. 4'910.– der Jahre 2004 und
2005 (vgl. IK-Auszug der Ehefrau, Beschwerdedossier C-1779/2013,
act. 34) geteilt hat. Die Einkommensteilung wurde zu Recht durchgeführt,
da der Beschwerdeführer seine Einkünfte in der Schweiz während der
Ehe erzielte, beide Ehegatten in den Kalenderjahren 1997 bis 2005 bei
der AHV versichert waren (vgl. Art 50b Abs. 1 und 2 AHVV) und beide ab
1. September 2012 Anspruch auf eine Altersrente haben. Das Verfahren
nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG ist korrekt durchgeführt worden. Die Rü-
ge des Beschwerdeführers, dass die Einkommensteilung für die Jahre
2004 und 2005 nicht hälftig erfolgt sei, ist unbegründet. Das auf diese
Weise ermittelte anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers in der
Höhe von Fr. 60'484.– (Fr. 504'032.– / 100 Beitragsmonate x 12) ist damit
nicht zu beanstanden. Wenn wie hier beide Ehegatten Anspruch auf eine
Altersrente haben, darf die Summe der beiden Renten eines Ehepaars
maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betragen (Art. 35
Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Da dieser Höchstbetrag überschritten
wird, hat die Vorinstanz die beiden Renten richtigerweise im Verhältnis ih-
rer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt (Art. 35 Abs. 3
AHVG).
6.2 Die Rentenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvoll-
ziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. Es be-
stehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung
der Rente das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen falsch
ermittelt, die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte oder
bei der Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre.
7.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bei-
tragsdauer des Beschwerdeführers und seinen Rentenanspruch korrekt
berechnet hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün-
det, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
C-1781/2013
Seite 10
8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-1781/2013
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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