B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1783/2018
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung der IVSTA vom 23. Februar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 23. Februar 2018 die halbe Rente der Invali-
denversicherung (IV) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf-
hob mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit dem
20. Juli 2017 verbessert (Akten der Vorinstanz [act.] 74),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
23. März 2018 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie
die Erhöhung der IV-Rente beantragte (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018
aufgefordert wurde, bis zum 27. April 2018 einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),
dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. April 2018 in der Gerichtskasse
einging (BVGer act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 die Gutheis-
sung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur Einholung eines ausführlichen Arztberichts
beim jetzt behandelnden Schmerztherapeuten beantragte (BVGer act. 6),
dass mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2018 vom Verzicht der Be-
schwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik Kenntnis genommen
und gegeben wurde und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer In-
struktionsmassnahmen abgeschlossen wurde (BVGer act. 11),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind,
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dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Vorfeld der erstmaligen Zusprechung einer halben IV-Rente mit
Verfügung vom 3. März 2003 bei einem IV-Grad von 50 % (act. 17) in den
eingeholten medizinischen Berichten folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden: chronisches zerviko- und thora-
kovertebrales Syndrom bei fixiertem Hohlrundrücken, Migräne, leichte
rechtskonvexe LWS-Skoliose mit Beckenschiefstand nach rechts (vgl.
act. 6 S. 1; 8 S. 1; 14 S. 1, 5),
dass im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2008 ein chronisches zerviko-
und thorakovertebrales Syndrom sowie ein Impingementsyndrom an der
rechten Schulter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge-
nannt wurden und in der Folge die bisherige IV-Rente mit Mitteilung vom
9. April 2008 bei einem IV-Grad von 50 % bestätigt wurde (vgl. act. 22 S. 1;
24 S. 1; 25),
dass als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei der erst-
maligen Rentenzusprechung zunächst nur Adipositas und bei der späteren
Rentenrevision zudem Status nach Mammareduktionsplastik 6/04 sowie
Status nach Meniskektomie links 12/04 genannt wurden (vgl. act. 6 S. 1;
14 S. 5; 24 S. 1),
dass gemäss Bericht vom 14. Juni 2013 des behandelnden Hausarztes
Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, seit fünf Jahren die
Migränebehandlung mit hohem Medikationsbedarf im Vordergrund gestan-
den habe und 2012 ein Meniskusschaden am rechten Knie festgestellt wor-
den sei (act. 38),
dass RAD-Arzt C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 20. März
2014 ein ärztliches Standortgespräch durchführte und ausführte, die Be-
schwerdeführerin wirke müde und erschöpft, resigniert und latent depres-
siv, weiter scheine sie tatsächlich mit der seit einigen Jahren ausgeübten
Tätigkeit als Schulbus-Chauffeurin an der Grenze ihrer Belastbarkeit zu
sein, ferner fühle sie sich vor allem durch Verspannungen im Schulter-Na-
cken-Bereich, Ischias-Beschwerden und immer wieder aufflackernden Ge-
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lenksentzündungen eingeschränkt, hingegen habe sich die Migräne-Symp-
tomatik gebessert und erfordere nur noch 1–2 Mal im Monat den Einsatz
von Medikamenten (act. 40),
dass in der Folge aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustands ge-
mäss Mitteilung vom 21. März 2014 der Anspruch auf die bisherige halbe
IV-Rente bei einem IV-Grad von 50 % bestätigt wurde (act. 35),
dass Dr. D._______ im orthopädischen Gutachten vom 20. Juli 2017 zu-
handen der Deutschen Rentenversicherung die Diagnosen rezidivierende
Zervikobrachialgien beidseits (ICD-10 M53.1) und Adipositas (ICD-10 E66)
nannte (act. 59 S. 6, 9),
dass Dr. D._______ aus orthopädischer Sicht aktuell keine objektivierba-
ren Funktionsausfälle oder sonstige krankhaften Befunde fand und im Wei-
teren mittelschwere Tätigkeiten, ohne lang andauernde Überkopfarbeiten
sowie lang dauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen als der Beschwerde-
führerin vollschichtig zumutbar erachtete (act. 59 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gel-
tend machte, ihre 2. und 3. Wirbel seien nach wie vor zusammengewach-
sen und würden permanent auf die Nerven drücken, ferner würden ihre
Hände ständig einschlafen und schmerzen (act. 65),
dass gemäss Bericht vom 6. März 2018 Dr. med. E._______, FMH Innere
Medizin und Neurologie, die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017
untersuchte und folgende Diagnosen stellte: chronisches Schmerzsyn-
drom (ICD-10 F45.40); Verdacht auf Fibromyalgie/myofasziales Syndrom;
Myogelosen Schulter-Nackenmuskulatur mit HWS-Streckhaltung; intermit-
tierende Wurzelreizung C7/8; Osteochondrose der HWS; Status nach Ro-
tatorenmanschettensyndrom links; Status nach Brustverkleinerung bei Hal-
tungsstörung und BWS-Kyphose; Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); In-
somnie (Beilage 2 zu BVGer act. 1),
dass gemäss Stellungnahme vom 15. Mai 2018 von Dr. med. F._______,
FMH Rheumatologie und Innere Medizin, das orthopädische Gutachten
von Dr. D._______ den Kriterien der Gutachtenspraxis und den entspre-
chenden Richtlinien überhaupt nicht entspreche, es sich um ein summari-
sches Gutachten handle, die Aufarbeitung der Anamnese und Besorgung
von Vorunterlagen ungenügend bzw. gar nicht vorgenommen worden
seien, die klinische Untersuchung oberflächlich sei und sich in erster Linie
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auf die obere und untere Extremität beschränke, während die entschei-
dende Untersuchung der Wirbelsäulenregion, insbesondere der Halswir-
belregion, der Brustwirbelsäule und der angrenzenden myofaszialen Struk-
turen, nicht erfolgt sei, ferner keine neurologische klinische Untersuchung
dokumentiert sei und die Epikrise sowie die sozialmedizinische Beurteilung
völlig ungenügend seien (Beilage zu BVGer act. 8),
dass mit Blick auf die verschiedenartigen Beschwerden und der daraus re-
sultierenden Wechselwirkungen der medizinische Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt wurde,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass eine Rückweisung sich namentlich dann rechtfertigt, wenn eine
rechtserhebliche, medizinische Frage im Verwaltungsverfahren vollständig
ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts eine
interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz er-
forderlich ist,
dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass für die Abklärung der Rücken-, Nacken-, Schulter- und Kniebeschwer-
den ein Facharzt für Orthopädie beizuziehen ist,
dass für die Abklärung der Migräne und der Schmerzproblematik ein Fach-
arzt für Neurologie beizuziehen ist,
dass aufgrund der Hinweise von RAD-Arzt C._______ auf eine latente De-
pressivität und von Dr. med. E._______ auf eine Anpassungsstörung die
Beschwerdeführerin zudem durch einen Facharzt für Psychiatrie abzuklä-
ren ist, wobei gegebenenfalls die neue bundesgerichtliche Rechtspre-
chung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 im Zusammenhang mit de-
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pressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur bzw. psychischen Er-
krankungen im Allgemeinen zu berücksichtigen ist und ein entsprechendes
strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen ist,
dass Adipositas rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Renten-
leistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche
oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schä-
den ist (Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2),
dass der allfällige Beizug weiterer Fachärzte in das pflichtgemässe Ermes-
sen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– der Beschwerdeführe-
rin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten
ist,
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
23. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin interdisziplinär
durch Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie
in der Schweiz begutachten zu lassen. Der allfällige Beizug weiterer Fach-
ärzte wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gut-
achter gestellt.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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