B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1784/2012
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
U._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas U.K. Brunner, Rechtsanwalt,
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1784/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowi-
na, wurde 1985 in der Schweiz geboren. Seine ersten Lebensjahre ver-
brachte er im Heimatland. Am 21. März 1989 reiste er zusammen mit sei-
nen drei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen El-
tern in die Schweiz und wurde in die Niederlassungsbewilligung seines
Vaters einbezogen.
B.
In der Folge fiel der Beschwerdeführer vermehrt negativ auf und wurde
wiederholt straffällig. So wurde er mit Strafverfügung des L._______ vom
23. März 2004 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer Busse von Fr. 150.- verurteilt. Diese wurde, da nicht beglichen
am 20. Juli 2004 in fünf Tage Haft umgewandelt. Mit Strafverfügung des
M._______ vom 15. November 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen
Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit einer Busse von Fr. 300.-
bestraft. Von der Staatsanwaltschaft S._______ wurde er mit Strafbefehl
vom 15. April 2005 wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur Verun-
treuung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten bei einer
Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Sodann verurteilte ihn das
N._______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportge-
setz zu einer Busse von Fr. 120.-. Hierauf wurde der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 15. August 2005 (nach schriftlicher Androhung vom
18. Juli 2005) durch das Migrationsamt des Kantons T._______ (nachfol-
gend: Migrationsamt) erstmals verwarnt und zu künftigem Wohlverhalten
angehalten, ansonsten die Androhung der Ausweisung oder aber die
Ausweisung aus der Schweiz folgen werde.
C.
Doch der Beschwerdeführer wurde erneut straffällig. Am 9. September
2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft S._______ wegen Hausfrie-
densbruchs zu zehn Tagen Gefängnis, bedingt bei zwei Jahren Probezeit.
Mit Strafbefehl des L._______ vom 5. Februar 2007 wurde er unter ande-
rem wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Haus-
friedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und gegen das Transportgesetz zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- und zu einer Busse von Fr. 300.- verur-
teilt. Zusätzlich wurden die zuvor bedingt ausgesprochenen Gefängnis-
strafen widerrufen. Auf Grund dieser weiteren Verfehlungen wurde gegen
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ihn, nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung
des Migrationsamtes vom 28. März 2008 zum zweiten Mal eine Verwar-
nung bezüglich Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
oder aber der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgesprochen.
D.
Aufgrund weiterer in den Jahren 2006 und 2007 begangener Delikte wur-
de der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 durch das H._______,
wegen Raubes, geringfügigen Diebstahls, einfacher Körperverletzung,
Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Haus-
friedensbruchs und Tätlichkeiten zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe
von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- unter Ansetzung einer
Probezeit von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des
L._______ vom 5. Februar 2007, verurteilt.
E.
Am 3. September 2009 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons T._______ wies die gegen den Entscheid
des Migrationsamtes vom 2. Februar 2010 eingereichte Beschwerde mit
Urteil vom 30. März 2011 ab (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts [… ]). Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A._______ vom 12. Januar 2010
des Diebstahls, der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit ei-
ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- und zu einer Busse von Fr.
400.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des H._______ vom 10. De-
zember 2008, verurteilt.
F.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 verhängte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von fünfjäh-
riger Dauer, nachdem er mit Schreiben des Migrationsamtes vom
10. Februar 2012 Gelegenheit erhalten hatte, diesbezüglich Stellung zu
nehmen. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass seine
wiederholte Delinquenz, trotz zweimaliger ausländerrechtlicher Verwar-
nungen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Überwiegende
private Interessen seien weder aus den Akten ersichtlich, noch seien sol-
che im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Das
Einreiseverbot führe zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im
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Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde ent-
zog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
G.
In seiner am 2. April 2012 dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der
Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des gegen ihn verfüg-
ten Einreiseverbots, eventualiter eine Reduktion der Dauer auf höchstens
ein Jahr. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, im Urteil des Be-
zirksgerichts Meilen vom 10. Dezember 2008 sei ihm der teilbedingte
Vollzug gewährt worden. Auf diese Weise habe das Strafgericht dem Ver-
schulden des Beschwerdeführers doch noch in einer für ihn positiven Art
Rechnung tragen wollen. Damit sei sein Verschulden nicht derart hoch
gewesen, dass er wegen der allfälligen Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit hätte vollumfänglich weggesperrt werden müssen. Massgebend sei
zudem, dass er seit über drei Jahren nicht mehr straffällig geworden sei.
Die Wegweisung aus der Schweiz, obwohl er immer in der Schweiz ge-
lebt habe, sei bereits eine genügend schwere Sanktion. Er müsse in eine
nahezu unbekannte Heimat reisen, weshalb ihm zumindest die Möglich-
keit zu belassen sei, den Kontakt mit seinen Bezugspersonen durch Be-
suche in die Schweiz aufrecht zu erhalten. Nicht zuletzt deshalb, weil er
auf ihre finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Auch könne nicht er-
wartet werden, dass seine Verwandten ihn jedes Mal, wenn sie ihn sehen
wollten in seiner Heimat besuchten. Er sei als Ausländer der "zweiten
Generation" zu bezeichnen. Obwohl er widerholt straffällig geworden sei,
sei dies in einer überschaubaren Zeitspanne geschehen. Zudem habe er
nie schwere Delikte verübt. Er wolle inskünftig nicht mehr delinquieren,
was er bereits während mehreren Jahren bewiesen habe. Hierzulande sei
er nie finanziell abhängig gewesen. Meistens habe er bei seinem Bruder
in dessen Gipsergeschäft arbeiten können.
H.
Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, durch die wiederhol-
te Straffälligkeit und die zweimalige Missachtung der ausländerrechtlichen
Verwarnung habe sich der Beschwerdeführer als unbelehrbar erwiesen.
Insbesondere Raub stelle eine schwere Straftat dar. Aus diesen Gründen
sei das verfügte Einreiseverbot als Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung angemessen und gerechtfertigt.
I.
In seiner Eingabe vom 13. Juli 2012 verzichtete der Beschwerdeführer
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auf eine Replik, da die Vorinstanz keine neuen Tatsachen vorgebracht
habe.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
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abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sieht vor, dass das BFM ein Einreiseverbot
gegen ausländische Personen erlassen kann, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höch-
stens fünf Jahren verhängt, es sei denn, die betroffene Person stelle eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar
(vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever-
bots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechts-
güter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachten werden. Die Ver-
hängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos ei-
ner künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls
ist eine Prognose zu stellen. Ausgangspunkt ist dabei naturgemäss in
erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit
Hinweisen).
3.3 Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge-
neration (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfol-
gend SIS-II-VO) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten
gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsüber-
einkommens (SDÜ), Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62 abge-
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löst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
VO) – wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von
Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS
ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Per-
son die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten ver-
boten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzko-
dex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten
können einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex,
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig
mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (vgl. oben Bst. B, C und D). Unter
anderem wurde er wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, Gewalt
und Drohungen gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfrie-
densbruchs, Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls zu einer teilbe-
dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Selbst wenn es sich
nicht bei allen übrigen Verurteilungen um schwerwiegende strafrechtliche
Vorkommnisse handelt, zeigt sich insgesamt an der Regelmässigkeit, mit
welcher der Beschwerdeführer trotz der zweimaligen ausländerrechtli-
chen Verwarnung delinquiert hat, eine Unbelehrbarkeit bzw. eine offen-
kundig fehlende Bereitschaft seinerseits, sich an die hierzulande geltende
Rechtsordnung zu halten. Er hat sich folglich wiederholt und regelmässig
sowie zumindest teilweise in erheblichem Masse strafbar gemacht. Er-
schwerend kommt hinzu, dass die deliktische Intensität seiner Verfehlun-
gen stetig zugenommen hat und er trotz zweimaliger Verwarnung von
seinem strafrechtlichen Verhalten nicht abliess.
4.2 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen wiegen in
ihrer Gesamtheit schwer. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass
das Strafgericht im Einzelfall seinem Verschulden kein derart hohes Ge-
wicht beigemessen haben soll. Denn strafrechtliche und fremdenpolizeili-
che Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Daraus ergibt sich
unter anderem ein strengerer Beurteilungsspielraum in ausländerrechtli-
chen Belangen (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5.b). Der Umstand, dass der
Strafrichter eine teilbedingte Strafe aussprach, vermag an der ausländer-
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rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Damit kann
nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat. Aufgrund der
mehrfachen Verurteilungen zu immer schwerwiegenderen Straftaten liegt
auch zweifelsfrei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung vor.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
5.1 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein
strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre
hinweg andauerte. Am 10. Dezember 2008 wurde er vom Bezirksgericht
Meilen wegen Raubes, geringfügigen Diebstahles, einfacher Körperver-
letzung, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten verurteilt. Zumindest beim
Raub, der einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte liegen Straftaten vor, die als solche gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung schwer wiegen (Urteil 2C_475/2009
vom 26. Januar 2010 E. 4.2.1.). Weiter von Belang erscheint, dass der
Beschwerdeführer auch bereits mit Strafbefehl des L._______ vom 5.
Februar 2007 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werden musste
und er überdies, zwar nicht in grober Weise jedoch mehrfach gegen das
Betäubungsmittelgesetz verstossen hatte. Erschwerend kommt hinzu,
dass die am 15. August 2005 verfügte Verwarnung ihn nicht davon ab-
gehalten hat, weiter und in grösserem Rahmen zu delinquieren. Sein
Fehlverhalten nach ausgesprochener Verwarnung ist demnach schwer zu
gewichten. Sogar nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
delinquierte der Beschwerdeführer weiter, und musste in der Folge erneut
sanktioniert werden. Die Versuche, die Schwere seines deliktischen Ver-
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haltens zu relativieren, erweisen sich nach dem Gesagten als unbe-
helflich. Aufgrund dieser Feststellungen ist daher von einer erheblichen
Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter auszugehen, wobei hier beson-
ders schützenswerte Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, die Grundinte-
ressen der Gesellschaft berühren (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f.
und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Somit ist dem öffentlichen Inte-
resse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht
beizumessen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er
sei seit mehr als drei Jahren nicht mehr straffällig geworden und habe nie
von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, sondern habe meist bei
seinem Bruder arbeiten können. Die Verhängung eines Einreiseverbots
sei folglich unverhältnismässig. Mit diesem Vorbringen verkennt der Be-
schwerdeführer jedoch, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen
Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist.
Von vorrangiger Bedeutung ist vielmehr, wie lange sich eine straffällig
gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt
hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Das effektive Strafende des Beschwerde-
führers erfolgte am 21. Februar 2010. Die Probezeit endete vier Jahre
nach Eröffnung des Urteils im Dezember 2012. Mit Blick auf die von ihm
verletzten Rechtsgüter, insbesondere auch der wiederholten und immer
schwerer wiegenden Delinquenz trotz zweimaliger Verwarnungen, seines
verwerflichen Verhaltens im ersten Strafvollzug (vgl. Vollzugsauftrag vom
20. November 2009) sowie der letzten Verurteilung vom 12. Januar 2010
erweist sich die seither vergangene Zeit mithin als zu kurz, als dass be-
reits eine grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden
kann (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Insbesondere kann auch aus dem
Umstand, dass er sich an die Weisungen der Ausländerbehörde gehalten
habe, nichts abgeleitet werden, gilt es doch als Selbstverständlichkeit,
solche Anordnungen zu befolgen.
5.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, das Einreiseverbot zerstöre die
Familienbande. Es sei ihm zumindest die Möglichkeit zu belassen, den
Kontakt zu seinen einzigen Bezugspersonen, welche in der Schweiz leb-
ten, durch Kurzaufenthalte aufrecht zu erhalten. Gerade weil seine Exis-
tenz in der Heimat grösstenteils durch Geldzahlungen seiner Angehörigen
gesichert werde, sei er darauf angewiesen, den Kontakt aufrecht zu er-
halten. Aufgrund seiner serbischen Ethnie werde er Schwierigkeiten ha-
ben, dort Fuss zu fassen und die Erwerbsaussichten seien nebst den
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Seite 10
wirtschaftlichen Problemen des Landes gering. Auch könne nicht erwartet
werden, dass ihn seine Verwandten immer in der Heimat besuchen müss-
ten, wenn sie ihn sehen wollten.
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfü-
gung des Migrationsamtes vom 3. September 2009 widerrufen (letztin-
stanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts […]). Somit darf
er sich derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten.
Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Familie schei-
tert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht, welches vorliegend
nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen).
Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass dem
Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt
wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün-
den mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fern-
haltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension
wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom
6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Im Übrigen kann er den Kontakt zu sei-
ner Familie in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der
Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie).
Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann
im dargelegten Rahmen Rechnung getragen werden. Es ist demzufolge
nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine
administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen
Eingriff in das von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Familienleben
darstellen könnte.
Im Übrigen wäre, selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen wür-
de, ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff.
2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Zweifellos erreicht das delikti-
sche Verhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die
erforderliche Schwere, welche ohne weiteres einen Eingriff in das Privat-
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Seite 11
und Familienleben als gerechtfertigt erscheinen lässt. Unbeachtlich bleibt
sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine allfällige
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Kauf nehmen
müsste.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 5 Jahre befristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar-
stellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-1784/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 6. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt (…)
– das Migrationsamt (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: