B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1786/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Zustelladresse: c/o B._______ (Schweiz),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 18. März
2013 (Nichteintreten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 5. Januar 2012 einen Anspruch von
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf eine Witwenrente
verneinte, deren Antrag vom 13. Oktober 2011 abwies und darauf hin-
wies, dass einer gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache gestützt
auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
die aufschiebende Wirkung entzogen werde,
dass die SAK mit Schreiben vom 27. März 2012 zum Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (datiert auf
18. Januar 2011 [recte: 2012]) mitteilte, angesichts der Rechtslage könne
sie das Gesuch vorerst nicht weiterbearbeiten,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2012 (Datum Postaufga-
be: 26. Dezember 2012) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" erhob und beantragte, es sei ihr
eine Witwenrente zuzusprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf diese "Beschwerde" mit Urteil
C-6729/2012 vom 8. Februar 2013 nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid damit begründete,
dass sich aus den Akten ergebe, dass betreffend die Gewährung einer
Witwenrente bislang kein Einspracheentscheid ergangen und es daher
zur Behandlung der Eingabe vom 23. Dezember 2012 nicht zuständig
und die Sache zur Prüfung als Einsprache an die SAK zu überweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführte, dass die Rechtzei-
tigkeit der Einsprache im (damaligen) Beschwerdeverfahren nicht zu prü-
fen sei,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 (im Folgen-
den: Einspracheentscheid; SAK/17) die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 23. Dezember 2012 als Einsprache gegen die Verfügung vom
5. Januar 2012 (Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Witwen-
rente) prüfte und auf die Einsprache nicht eintrat,
dass die SAK diesen Entscheid damit begründete, dass die Einsprache
erst nach Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid am
28. März 2013 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und Zusprache einer Witwenrente beantragte,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheent-
scheids beantragte,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr vom Bundesverwaltungs-
gericht eingeräumten Frist keine Replik einreichte,
dass sie mit Fax vom 25. Juni 2013 (Datum Postaufgabe: 26. Juni 2013)
ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete und um rasche Behandlung
ihrer Beschwerde ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 28. Juni
2013 schloss,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar sind,
dass aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an-
wendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf grundsätzlich ein-
zutreten ist,
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dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die
als Einsprache behandelte Eingabe vom 23. Dezember 2012 nicht einge-
treten ist, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Eintre-
tensfrage Anfechtungsobjekt sein kann, d.h. die Frage, ob die SAK zu
Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesgerichts B 53/03 vom 14. November 2003 E. 1), und womit
nicht Anfechtungsobjekt ist, ob die SAK zu Recht den Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat,
dass daher, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die
Zusprache einer Witwenrente beantragt, auf die Beschwerde nicht einzu-
treten ist,
dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anord-
nungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1
ATSG),
dass gegen diese Verfügungen – mit Ausnahme von prozess- und verfah-
rensleitenden Verfügungen – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass diese Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die betroffene Partei zu
laufen beginnt (vgl. Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG)
und, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am
nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG),
dass die Einsprachefrist (nur) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit
dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still steht (vgl. Art. 38
Abs. 4 ATSG) und nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi-
cherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG),
dass der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung der Ver-
fügung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3
ATSG),
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dass die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung und damit für den
Beginn der Einsprachefrist grundsätzlich die verfügende Behörde trägt
und, wenn der Beweis der Behörde nicht gelingt, in der Regel auf die ent-
sprechenden Ausführungen des Verfügungsadressaten abzustellen ist
(vgl. BGE 124 V 400 E. 2a m.w.H.),
dass die SAK den Zeitpunkt der Eröffnung ihrer Verfügung vom 5. Januar
2012 nicht zu beweisen vermag, wie sie in ihrer Eingabe vom 4. Januar
2013 (act. 3) im vorgängigen Beschwerdeverfahren C-6279/2012 selbst
eingestanden hat,
dass die SAK mit Schreiben vom 5. Januar 2012 der Beschwerdeführerin
ein Antragsformular für die Rückerstattung von AHV-Beiträgen zukommen
liess (SAK/5), welches die Beschwerdeführerin – ausgefüllt und auf den
18. Januar 2011 (recte: 2012) datiert – an die SAK retournierte,
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführt, die Verfügung vom
5. Januar 2012 und das Schreiben vom 5. Januar 2012 mit dem Antrags-
formular seien gemeinsam verschickt worden,
dass die Beschwerdeführerin dies nicht bestreitet, sondern in ihrer Be-
schwerde erklärt, dass sie dieses "Mischmasch" von Beschwerden nicht
erwartet, sondern geglaubt habe, dass ihr aufgrund ihrer Anmeldung zum
Rentenbezug vom 13. Oktober 2011 eine Witwenrente zugesprochen
werde,
dass sie ausserdem nicht das Geld gehabt habe, die Schreiben der SAK
übersetzen zu lassen, diese deshalb nicht richtig verstanden und deshalb
nicht rechtzeitig darauf reagiert habe,
dass unter diesen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass die vorliegend umstrittene Verfügung spätes-
tens an dem Tag der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, an dem diese
das Antragsformular für die Beitragsrückvergütung der Post übergeben
hat, also am 20. Januar 2012,
dass die Einsprachefrist somit spätestens am 21. Januar 2012 zu laufen
begann und dementsprechend spätestens am 20. Februar 2012 endete,
dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache erst am 26. Dezember
2012 der Post übergab, in welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist bereits
abgelaufen war,
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dass, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschul-
deterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese Frist
wieder hergestellt wird, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2012
nicht um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchte und keine Grün-
de dafür aufführte, weshalb sie nicht früher Einsprache erhoben habe,
dass ausserdem die Beschwerdeführerin (erst) in der Beschwerde vom
28. März 2013 zwar geltend macht, dass sie kein Geld gehabt habe, um
die Verfügung vom 5. Januar 2012 übersetzen zu lassen, und diese des-
halb nicht habe verstehen und darauf nicht rechtzeitig habe reagieren
können,
dass es ihr aber offensichtlich möglich war, die zusammen mit der Verfü-
gung vom 5. Januar 2012 zugestellten, deutschsprachigen Anträge auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen und auf Auszahlung der AHV-/IV-
Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto (SAK/7-9) bis spä-
testens 20. Januar 2012 auszufüllen und an die SAK zu senden,
dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für eine Wiederher-
stellung der Einsprachefrist infolge unverschuldeter Hindernisse im Sinne
von Art. 41 ATSG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Alter und aus ihren Ausführun-
gen, wonach sie nicht genügend zu essen habe, sich nicht ärztlich unter-
suchen lassen könne, über keinerlei Einkommen verfüge und auf eine
Rente aus der Schweiz angewiesen sei, in Bezug auf die Einhaltung der
Einsprachefrist nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass sie auch aus dem von ihr angerufenen Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgericht C-4828/2010 vom 7. März 2011, mit welchem das Ge-
richt die Weiteranwendbarkeit des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab dem 1. April 2010 für Staatsangehörige des Kosovo bejaht hat, nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal vorliegend lediglich die formelle
Frage der Einhaltung der Einsprachefrist zu prüfen ist (vgl. oben),
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dass die SAK daher zu Recht auf die Einsprache vom 23. Dezember
2012 nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und da-
her keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: undatierte
Eingabe der Beschwerdeführerin [Datum Postaufgabe: 26. Juni
2013])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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