Abtei lung II I
C-1787/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______
Zustellungsdomizil: Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1787/2007
Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2006 beantragte die 1983 geborene X._______,
Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihrer im Kanton Bern lebenden Bekannten Y._______. Sie gab dabei
an, ihre Gastgeberin werde für ihre Aufenthaltskosten in der Schweiz
aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung
das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die zuständige Behörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei, EMF) bei der Gastgeberin Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, sprach sie
sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Januar 2007
gegen die Einreise der Gesuchstellerin aus und wies dabei u.a. auf die
unzureichende Vermögenssituation der Gastgeberin hin.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat
weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen
noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche das vorgängig be-
schriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 22. Februar 2007
Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie gehe in ihrer Heimat einer
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geregelten Arbeit nach und werde, auch weil ihr Arbeitgeber sie
schätze, dorthin zurückkehren. Sie lebe in der Nähe von Colombo, in
der Region Wattala, welche nicht als Krisengebiet gelte und dessen
Bevölkerung keinem besonderen Abwanderungsdruck ausgesetzt sei.
Der Beschwerde beigefügt ist eine Urlaubsbescheinigung sowie ein
schriftliche Erklärung der Gastgeberin und ihres Sohnes, welche für
die Wiederausreise der Beschwerdeführerin und die Übernahme ihrer
hiesigen Aufenthaltskosten garantieren.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin sei jung, kinderlos und unver-
heiratet. Auch wenn sie in ihrer Heimat über eine Anstellung verfüge,
könne sie dies im Hinblick auf das dortige wirtschaftliche Umfeld und
die schlechten sozialen Absicherungen möglicherweise nicht davon
abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Zudem bestünden keine ver-
wandtschaftlichen Beziehungen zu ihrer Gastgeberin.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess sie jedoch ungenutzt
verstreichen.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung
einer Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht end-
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gültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Grup-
pen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in
die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. AVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der
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persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid
getroffen hat.
5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit
Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus-
gebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waf-
fenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zu-
genommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen:
und ,
Stand: jeweils Mai 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend ho-
hen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht.
In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp
hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so
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sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als
vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Aus-
land, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter Einreise in der
Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch
insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum,
trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt wer-
den oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere auslän-
derrechtliche Grundlage abzustützen.
5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten
Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
5.3 Die Beschwerdeführerin ist 25 Jahre alt, ledig und kinderlos. Zu
ihren persönlichen Verhältnissen hat sie lediglich dargelegt, sie ver-
füge über ein feste Arbeitsstelle, an der sie von ihrem Arbeitgeber
geschätzt werde. Ihre Gastgeberin hat diese Angaben in ihrer schrift-
lichen Erklärung vom 19. Februar 2007 insoweit bestätigt, als sie
angibt, X._______ arbeite fest als Fabrikarbeiterin. Dies lässt
allerdings auch keine Zweifel daran, dass die Eingeladene nicht in
wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt, was sich auch an dem Um-
stand zeigt, dass die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten
nicht von ihr selbst, sondern von der Gastgeberin übernommen wer-
den sollen. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Beschwerde-
führerin in ihrer Heimat besondere berufliche oder familiäre Verpflich-
tungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abhalten
würden. Auch die Tatsache, dass offensichtlich noch Familienange-
hörige in Sri Lanka leben, ändert an dieser Einschätzung nichts, da
bekanntermassen ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern
für viele Migranten auch deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen,
von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familien-
mitlieder beizusteuern. Dafür, dass nunmehr die Schweiz das Zielland
für einen dauerhaften Verbleib sein könnte, spricht schliesslich auch
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Tochter einer
früheren Schulfreundin der Gastgeberin ist (vgl. die in den vorinstanz-
lichen Akten befindliche Auskunft an die Migrationsbehörde der Stadt
Bern vom 5. Januar 2007), was auf keine enge persönliche Beziehung
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beider Frauen hindeutet. Der von X._______ angegebene
Besuchszweck ist daher zu bezweifeln, so dass für ihre anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt
werden kann.
5.4 An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegentei-
ligen Zusicherungen der Gastgeberin nichts zu ändern, zumal ihre
Angaben zu den in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen von
X._______ widersprüchlich sind und je nachdem zu einer anderen
Einschätzung des Emigrationsrisikos führen. So hat die Gastgeberin in
der der Beschwerdeeingabe beigefügten Erklärung vom 19. Februar
2007 angegeben, ihr Gast lebe in Colombo im Kreise seiner Familie,
während sie noch am 5. Januar 2007 gegenüber der Migrations-
behörde der Stadt Bern dargelegt hatte, die erwähnten Familienan-
gehörigen würden in Jaffna leben. Unterstellt man die Richtigkeit der
letzteren Version, so wird deutlich, dass die offenbar aus dem nörd-
lichen Krisengebiet stammende Beschwerdeführerin wenig Motivation
zu einer Rückkehr haben dürfte und lediglich gefälligkeitshalber von
der hier lebenden Freundin ihrer Mutter eingeladen wurde.
6.
Wie oben (Erwägungen 2) dargelegt, muss sich das Bundesverwal-
tungsgericht nicht darauf beschränken, den von der Vorinstanz ange-
führten Aspekt der fristgerechten Wiederausreise zu überprüfen. Ab-
gesehen davon gibt es nämlich auch Anhaltspunkte dafür, dass der
Lebensunterhalt der Gesuchstellerin während ihres hiesigen Aufent-
halts nicht sichergestellt sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA).
Hierfür spricht, dass die Migrationsbehörde der Stadt Bern die finan-
ziellen Mittel der Gastgeberin für nicht ausreichend erachtet und dabei
betont hat, der von ihr vorgelegte Kontoauszug weise lediglich ein
Guthaben von Fr. 8'080.- aus (siehe Schreiben EMF Bern/BFM vom
10. Januar 2007). Letztlich kann diese Frage vor dem sachlichen und
rechtlichen Hintergrund des aufgezeigten Emigrationsrisikos jedoch
offen bleiben.
7.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerde-
führerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
lit. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer ge-
sicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
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einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 266 266)
- EMF der Stadt Bern (Ref. BN 9 954 648)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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