B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1790/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Andreas Wildi,
Rechtsanwalt, Walder Wyss AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Spezialitätenliste, dreijährliche Preisüberprüfung;
Verfügung des BAG vom 20. Februar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG; nachfolgend auch Vorinstanz)
mit Verfügung vom 20. Februar 2018 per 1. April 2018 die folgenden neuen
Spezialitätenlisten-Publikumspreise (PP) festgesetzt hat,
[Auflistung der festgesetzten Preise für diverse Packungen des Arzneimit-
tels B._______]
dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. März
2018 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und folgende Anträge gestellt hat:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Der Fabrikabgabepreis (FAP) und Publikumspreis (PP) von B._______
seien per 1. April 2018 wie folgt festzulegen:
[beantragte Preisfestsetzungen]
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten
der Vorinstanz.
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2018 den Eingang dieser
Beschwerde bestätigt und festgestellt hat, dass der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen worden sei (vgl. Akten des Beschwer-
deverfahrens [B-act.] 2),
dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 den ihr vom Bundesverwal-
tungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- frist-
gerecht geleistet hat (vgl. B-act. 3-5),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. April 2018 die
Vorinstanz um Einreichen einer Vernehmlassung unter Beilage der gesam-
ten Akten bis zum 14. Mai 2018 ersucht hat (B-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frist auf Antrag der Vorinstanz
zweimal, letztmals bis zum 16. Juli 2018 erstreckt hat (vgl. B-act. 7-10),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen des BAG zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33
Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG),
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dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. Juli 2018
(B-act. 11) dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat,
dass sie und die Vorinstanz hinsichtlich einer Wiedererwägung der an-
gefochtenen Verfügung eine Einigung erzielt hätten und die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung durch eine Verfügung ersetzen werde, ge-
gen welche die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erheben werde,
dass damit das vorliegende Verfahren gegenstandslos werde und ab-
geschrieben werden könne;
dass die Beschwerdeführerin „der Einfachheit halber“ die Beschwerde
unilateral zurückziehe, womit sich eine Stellungnahme der Vorinstanz
erübrige,
dass die Beschwerdeführerin darum ersucht hat, aufgrund der gütlichen
Einigung von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen; dass – soll-
ten doch Gerichtskosten auferlegt werden – die Vorinstanz und die Be-
schwerdeführerin sich darauf geeinigt hätten, dass diese hälftig geteilt wür-
den,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2018 auf
eine Einigung beruft, die in zwei Stufen umgesetzt würde: Ersetzen der
angefochtenen Verfügung durch eine neue Verfügung des BAG und Nicht-
anfechtung der neuen Verfügung durch die Beschwerdeführerin,
dass die Beschwerdeführerin die Umsetzung dieser einseitig von ihr gel-
tend gemachten Einigung nicht abgewartet, sondern die Beschwerde uni-
lateral zurückgezogen hat,
dass die Frage nach der Kostenverlegung und Zusprache einer allfälligen
Parteientschädigung daher auf der Basis der vorliegenden Akten zu ent-
scheiden ist,
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dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Rückzugs als unterliegende
Partei gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2;
nicht publizierter Abschreibungsentscheid des BVGer C-939/2013 vom
11. März 2013),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn ein Rechtsmittel – wie vorliegend – ohne erheblichen Aufwand für
das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), weshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugeben-
des Konto zurückzuerstatten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung hat und einen solchen auch nicht geltend macht (Art. 64 Abs. 1
VwVG),
dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 3 f. VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des
Schreibens der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2018)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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