Abtei lung II I
C-179/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schächle,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-179/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Deutschland stammende K._______ (geboren 1934) wurde
am 21. März 2003 im Fürstentum Liechtenstein verhaftet und mit Urteil
des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Oktober 2004 wegen schweren
Betrugs und gewerbsmässigen schweren Betrugs zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil vom
5. Januar 2005 bestätigte das Fürstliche Obergericht diesen Schuld-
spruch, erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe jedoch auf fünf Jahre.
Die weiteren, in dieser Sache angestrengten Rechtsmittel wurden mit
Urteilen des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005 und des Staats-
gerichtshofes vom 6. Februar 2006 abgewiesen.
B.
Nachdem K._______ am 19. Juli 2006 eine formlose Wegweisung des
Ausländer- und Passamtes vom 13. Juli 2006 sowie eine vom Bundes-
amt für Migration (BFM) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde verfügte fünfjährige Einreisesperre vom 17. Juli 2006 er-
öffnet worden waren, wurde er am 21. Juli 2006 aus dem Strafvollzug
entlassen und nach Österreich geführt.
C.
Mit Beschwerde vom 11. bzw. 14. August 2006 an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die zuständigen Behörden. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung.
Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, die
der angeordneten Fernhaltemassnahme zu Grunde liegende gerichtli-
che Verurteilung werde vom Beschwerdeführer vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten. Zudem sei zur
Zeit noch ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig, wes-
halb er zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zwingend auf die
Möglichkeit der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein angewiesen
sei. Schliesslich sei die Einreisesperre ohne vorgängige Anhörung ver-
fügt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den sei.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2006 gewährte das EJPD
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete
ihm den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei.
E.
Am 25. September 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem
EJPD die Kopie einer an den EGMR gerichteten Individualbeschwerde.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 16. November 2006 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren am 1. Januar
2007 vom EJPD übernommen hatte, gab dem Beschwerdeführer mit
verfahrensleitenden Anordnungen vom 24. August 2007 und vom
18. September 2007 Gelegenheit, neue Beweismittel bezüglich seiner
aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation sowie betreffend
sein Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug einzureichen.
Von dieser Gelegenheit machte er mit Eingaben vom 10. September
2007 und vom 18. Oktober 2007 Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung der Einreisesperre
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
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1.2 Nach Art. 3 der Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der
Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der
Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und
über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (im Folgenden: Verein-
barung mit Liechtenstein, SR 0.142.115.143) gelten für das ganze Ge-
biet der Schweiz ausgesprochene Einreisesperren auch für das Gebiet
des Fürstentums Liechtenstein. Für die Anfechtung der vom BFM ver-
fügten Einreisesperren sind – auch soweit sie Liechtenstein betreffen –
allein die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen
Rechts anwendbar (vgl. die nicht in der SR publizierte Liste der an-
wendbaren bundesrechtlichen Erlasse in Anlage I der Vereinbarung
mit Liechtenstein).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007
bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel
und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Ge-
mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
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2003 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht gel-
tend, es sei ihm das Recht vorenthalten worden, sich vor Erlass der
Einreisesperre zu den Vorwürfen der Behörden zu äussern.
3.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört
zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilge-
halt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494,
129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen).
3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer
vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten fremden-
polizeilichen Fernhaltemassnahme eingeräumt worden wäre. Er beruft
sich daher grundsätzlich zu Recht auf eine Verletzung seines Gehörs-
anspruchs. Diese Verfahrensverletzung ist indessen als nachträglich
geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer auf Rekursebene
mehrfach Gelegenheit hatte, sich zur Anordnung der Einreisesperre zu
äussern und sowohl das vormals zuständige EJPD als auch das Bun-
desverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache über vol-
le Kognition verfügt haben bzw. verfügen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304,
129 I 129 E. 2.2.3 S. 135, je mit Hinweisen).
4.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene
Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher – soweit das inner-
staatliche Recht zur Anwendung gelangt – auf die altrechtliche Rege-
lung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
Seite 5
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5.
5.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Auslände-
rinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Während der
Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne
ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt
(Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 aANAG).
5.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger
Praxis in der Regel Fremde, die wegen eines Verbrechens oder Verge-
hens gerichtlich verurteilt wurden. Die Einreisesperre hat jedoch kei-
nen Strafcharakter, sondern stellt lediglich eine präventiv-polizeiliche
Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Ausländerinnen und Aus-
länder ferngehalten werden, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind,
sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2
S. 251 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom
20. Dezember 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Begehung einer
Straftat kann ein Indiz dafür sein, die ausländische Person werde
erneut delinquieren. Dabei sind die Anforderungen an die in Kauf zu
nehmende Wiederholungsgefahr angesichts eines schweren Verstos-
ses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung niedriger als bei
leichten Verfehlungen (vgl. auch BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358 mit Hin-
weis). Andererseits kann ein strafbares Verhalten in generalpräventiver
Hinsicht die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhal-
tepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Aus-
länderinnen und Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden
Art absehen (vgl. etwa zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-146/2006 vom 4. Juni 2008 E. 4.2 mit Hin-
weis).
6.
6.1 Wie aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1. Oktober
2004 hervorgeht, bestand die Geschäftstätigkeit des Beschwerdefüh-
rers während vieler Jahre darin, über verschiedene Gesellschaften, bei
welchen er als Organ (Verwaltungsrat, Präsident) und wirtschaftlich
Berechtigter eine hauptverantwortliche Stellung inne hatte, diverse
"Anlageprodukte" zu vertreiben, wobei er sich hierzu auch einer Viel-
zahl von Vermittlern bediente, welche auf Provisionsbasis potentielle
Anleger anwarben. Die von den Anlegern überwiesenen Gelder wur-
den vom Beschwerdeführer indessen nicht wie von ihm zugesagt in-
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vestiert, sondern im Wesentlichen zur Bestreitung des eigenen Le-
bensunterhalts und desjenigen seiner Lebensgefährtin sowie zur Leis-
tung von Provisionszahlungen an die Vermittler und von Rückzahlun-
gen an andere Anleger nach dem Prinzip eines "Schneeballsystems"
benutzt.
Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Fürstlichen Land-
gericht als gravierend erachtet. So habe er nicht nur über einen äus-
serst langen Zeitraum delinquiert, sondern auch eine Vielzahl von An-
legern mit einer Gesamtschadenssumme von mehreren Millionen
Schweizer Franken betrogen. In äusserst ausgeklügelter und perfider
Weise sei den Anlegern ein nicht existierendes Scheingebilde präsen-
tiert und das blinde Vertrauen in die Person des Beschwerdeführers
geschürt worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer durch seine
Straftaten auch den liechtensteinischen Finanzdienstleistungsplatz in
Verruf gebracht und damit vitalen Landesinteressen geschadet. Er-
schwerend seien im Weiteren das Zusammentreffen von zwei Betrugs-
tatbeständen in Realkonkurrenz und die zweifache Qualifikation (Ge-
werbsmässigkeit, schwerer Fall) bei einem dieser Verbrechen. Mil-
dernd sei hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerde-
führers zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass einer der Ge-
schädigten letztlich das von ihm investierte Kapital wieder zurückerhal-
ten habe, womit der entsprechende wirtschaftliche Schaden nachträg-
lich weitestgehend beseitigt worden sei. Die an die übrigen Anleger in
Form eines "Schneeballsystems" geflossenen Teilrückzahlungen könn-
ten hingegen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt
werden, da die entsprechenden Mittel durch strafbare Handlungen be-
schafft worden seien und somit der Schaden zu Lasten fremden Ver-
mögens gutgemacht worden sei. Das Fürstliche Obergericht bestätigte
diese Einschätzung mit Ausnahme der angeblichen Unbescholtenheit
des Beschwerdeführers. Diesbezüglich hielt es in seinem Urteil vom
5. Januar 2005 fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2001
wegen eines ausländerrechtlichen Vergehens zu einer bedingten Geld-
strafe von 40 Tagessätzen (bei einer Probezeit von drei Jahren) verur-
teilt worden sei.
6.2 Bereits aufgrund der objektiven Schwere der fraglichen Delikte ist
der Beschwerdeführer gemäss der ständigen Praxis als "unerwünsch-
ter Ausländer" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrach-
ten. Die Anordnung einer Einreisesperre durch die Vorinstanz ist daher
im Lichte des nationalen Rechts grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Seite 7
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7.
7.1 Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und somit
Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (im Folgenden:
EU) ist, ist die gegen ihn verfügte Fernhaltemassnahme auch auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) bzw. – so-
weit das Fürstentum Liechtenstein betreffend (vgl. Art. 2 Bst. e der Ver-
einbarung mit Liechtenstein) – mit dem Abkommen vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkom-
men, s. BBl 1992 IV S. 668 ff.) zu prüfen. Für Staatsangehörige eines
EU-Mitgliedstaates verhält es sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach
dem EWR-Recht im Fürstentum Liechtenstein im Wesentlichen nicht
anders als nach dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.433/2006 vom 15. September 2006 E. 2.1).
7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen
(im Folgenden: FZA-Anhang I) dürfen EU-Bürger ohne besondere Be-
willigung in die Schweiz bzw. das Fürstentum Liechtenstein einreisen
(vgl. Art. 3 FZA bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen). Das Recht auf
Einreise darf nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli-
chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge-
schränkt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZA-Anhang I bzw. Art. 28 Abs. 3
EWR-Abkommen), wobei die entsprechenden Begriffe gemäss Art. 5
Abs. 2 FZA-Anhang I i.V.m. Art. 16 FZA bzw. Art. 6 EWR-Abkommen
im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964
(ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) sowie der einschlägigen Rechtsprechung
des EuGH vor Unterzeichnung des FZA bzw. des EWR-Abkommens
auszulegen sind.
7.3 Einschränkungen der Personenfreizügigkeit sind eng auszulegen.
Eine innerstaatliche Behörde kann diese Freiheit folglich nur dann un-
ter Berufung auf die öffentliche Ordnung einschränken, wenn abgese-
hen von der Störung, die von jeder Gesetzesverletzung ausgeht, ein
Grundinteresse der Gesellschaft tatsächlich und hinreichend schwer
gefährdet ist. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicher-
heit darf ferner nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG ausschliess-
lich das persönliche Verhalten des fraglichen Individuums ausschlag-
gebend sein. Ausgeschlossen sind demnach Massnahmen aus gene-
ralpräventiven Gründen, d.h. zum Zwecke der Abschreckung anderer
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ausländischer Personen. Das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen
Verurteilung rechtfertigt nicht zwangsläufig die Einschränkung der
Freizügigkeit (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilun-
gen können nur insofern berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grun-
de liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das für die öffentliche Ordnung eine gegenwärtige Bedrohung darstellt;
im Einzelfall ist allerdings nicht auszuschliessen, dass schon allein das
vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung erfüllt. Mit Blick auf die Bedeutung des Freizügig-
keitsprinzips dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anfor-
derungen gestellt werden. Allerdings hängt das Ermessen auch von
der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer
diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu
nehmende Rückfallgefahr. Wie bei jedem anderen ausländischen
Staatsbürger auch sind bei der Prüfung darüber hinaus die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 II 352 E. 3.2 f. S. 357 f. mit Hinwei-
sen auf die Praxis des EuGH).
8.
8.1 Bei den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers handelt es
sich mit Ausnahme des ausländerrechtlichen Vergehens im Jahre 2001
ausschliesslich um Vermögensdelikte. Eine Gefährdung besonders
schützenswerter Rechtsgüter wie Leib und Leben besteht somit offen-
bar nicht (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 mit Hinweisen). Dem
fraglichen Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen, welcher
sich im Strafverfahren als Vorstrafe nicht unwesentlich auf das ausge-
fällte Strafmass auswirkte, kann sodann betreffend die hier interessie-
rende Frage, ob vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und aktuelle
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Fürstentums
Liechtenstein und der Schweiz ausgeht, kein entscheidendes Gewicht
beigemessen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es an ei-
nem direkten Zusammenhang zwischen diesem relativ geringfügigen
Ordnungsverstoss und den betrügerischen finanziellen Machenschaf-
ten des Beschwerdeführers fehlt.
Im Weiteren erscheint es fraglich, inwiefern aus dem bei der Strafzu-
messung gegen den Beschwerdeführer verwendeten Argument, wo-
nach er durch seine Handlungen den Finanzdienstleistungsplatz
Liechtenstein in Verruf gebracht habe, auf eine in seinem persönlichen
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Verhalten begründete Gefährdung der öffentlichen Ordnung geschlos-
sen werden kann (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359).
8.2 Auf der anderen Seite gilt es festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer durch sein betrügerisches Verhalten eine Vielzahl von Anlegern
in einem Gesamtbetrag von mehreren Millionen Schweizer Franken fi-
nanziell geschädigt hat und gegen ihn bezüglich verschiedener weite-
rer Anklagepunkte, welche zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärun-
gen vom ursprünglichen Prozess abgetrennt wurden, noch immer ein
Strafverfahren hängig ist. Im Urteil vom 1. Oktober 2004 bezeichnete
das Fürstliche Landgericht das Vorgehen des Beschwerdeführers als
"äusserst ausgeklügelt und perfide" und stufte das Verschulden als
gravierend ein. Besonders schwer fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass
es sich beim abgeurteilten Verhalten nicht um eine isolierte Tat gehan-
delt hat, sondern um eine gewerbsmässige, sich über 15 Jahre hinzie-
hende Delinquenz. Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns auch nach
Verbüssung der Strafe noch immer nicht eingesehen hat. Davon zeugt
namentlich seine an den EGMR gerichtete Individualbeschwerde vom
18. September 2006, in welcher er jegliche Schuld von sich weist. Die
mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28. Juni 2006 unter
Ansetzung einer dreijährigen Probezeit verfügte, bedingte Entlassung
per 21. Juli 2006 wurde denn auch nicht mit einem Gesinnungswandel
des Beschwerdeführers begründet, sondern im Wesentlichen mit ei-
nem korrekten Verhalten im Strafvollzug sowie dem gesicherten wirt-
schaftlichen Fortkommen in Freiheit (Rente, Möglichkeit der Wohnsitz-
nahme bei der Lebenspartnerin).
Im heutigen Zeitpunkt unterhält der Beschwerdeführer offenbar einen
Wohnsitz in Teneriffa sowie einen Nebenwohnsitz in Österreich. Betref-
fend seinen Nebenwohnsitz reichte er auf Anfrage des Bundesverwal-
tungsgerichts zu seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Si-
tuation sowie zu seinem Verhalten seit der Entlassung aus dem Straf-
vollzug unter anderem eine Strafregisterbescheinigung vom 31. August
2007 zu den Akten, in welcher keine strafrechtliche Verurteilung ver-
zeichnet ist. Bezüglich seines Hauptwohnsitzes beschränkte er sich in-
dessen trotz entsprechender Nachfrage seitens des Gerichts auf die
Einreichung einer Wohnsitzbestätigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess [BZP, SR 273]). Wie aus dem Schreiben des Beschwerde-
führers vom 10. Oktober 2007 sowie der von ihm auf den Namen einer
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seiner früheren Gesellschaften betriebenen E-Mail-Adresse zu schlies-
sen ist, scheint er sodann seine frühere Geschäftstätigkeit – wenn
auch gemäss eigenen Angaben zur Zeit ohne geldwerte Vergütung –
fortsetzen zu wollen.
8.3 Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen
Verbrechen somit "nur" um Vermögensdelikte handelte, ist aufgrund
der konkreten Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere an-
gesichts der langjährigen und gravierenden Delinquenz sowie einer
nicht unerheblichen Rückfallgefahr – anzunehmen, es gehe von ihm
eine aktuelle und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse
der Gesellschaft aus (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-69/2006 vom 30. März 2007 E. 5). Die durch die Vorinstanz verfügte
Einreisesperre hält daher von ihrem Grundsatz her vor Art. 5 Abs. 1
FZA-Anhang I bzw. Art. 28 Abs. 3 EWR-Abkommen stand.
9.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn verhängte
Einreisesperre sei nicht mit den Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK
vereinbar, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen.
9.1 Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er sich in
dem noch vor den liechtensteinischen Behörden hängigen Strafverfah-
ren verteidigen müsse und dass es zu diesem Zweck absolut notwen-
dig sei, sich in der Kanzlei seines liechtensteinischen Rechtsvertreters
zu treffen, die Sach- und Rechtslage mit ihm zu besprechen und be-
schlagnahmte Unterlagen bei den Behörden einzusehen. Die Einreise-
sperre verunmögliche es ihm, sich rechtswirksam und mit der erforder-
lichen Waffengleichheit zu verteidigen. Die Möglichkeit einer befriste-
ten Suspension der Einreisesperre erachtet der Beschwerdeführer als
ungenügend, da diese nicht gesetzlich vorgesehen sei und zudem ei-
ne willkürliche Einschränkung der Verteidigungsrechte bedeute, da
stets begründete Anträge gestellt werden müssten, diese Anträge be-
willigt werden müssten, die Zollbeamten verständigt werden müssten
etc. Er habe jedoch ein Recht auf freien und unkontrollierten Zugang
zu seinem Anwalt.
9.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, ergibt sich aus dem
in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Grundsatz eines fairen Verfahrens
unter anderem das Erfordernis der Chancen- und Waffengleichheit.
Danach müssen alle Verfahrensbeteiligten gleich behandelt werden,
wobei sie insbesondere Anspruch darauf haben, in gleichem Umfang
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unterrichtet zu werden und ihre Sache unter denselben Bedingungen
vertreten zu können (vgl. EGMR, Bulut gegen Österreich, Urteil vom
22. Februar 1996, Slg. 1996-II, S. 359 Ziff. 47). Nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. b
EMRK müssen Angeklagte zudem ausreichend Zeit und Gelegenheit
haben, ihre Verteidigung vorzubereiten und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK
garantiert das Recht auf ungestörten und unüberwachten Verkehr mit
dem Verteidiger (vgl. zu Letzterem EGMR, S. gegen die Schweiz, Ur-
teil vom 28. November 1991, Serie A, Bd. 220, S. 16 Ziff. 58).
Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass
die erwähnten Verfahrensgarantien nicht absolut gelten, sondern – nur,
aber immerhin – eine angemessene Mitwirkung im Einzelfall garantie-
ren sollen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, Baden-
Baden 2003, Art. 6 Rz. 35). Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwer-
deführer aufgrund der gegen ihn verhängten Einreisesperre nicht je-
derzeit mit seinem Verteidiger in dessen Anwaltskanzlei treffen kann.
Die Einreisesperre stellt indessen kein absolutes Einreiseverbot dar,
sondern stellt die Einreise lediglich unter einen besonderen Bewilli-
gungsvorbehalt. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 3 aANAG besteht
nämlich die Möglichkeit, die Einreisesperre für eine befristete Zeit zu
suspendieren. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz
ein Gesuch um Suspension der Einreisesperre zu stellen, wenn es für
die Wahrnehmung seiner Verteidungsrechte notwendig ist, sei dies für
die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, die Konsultation be-
schlagnahmter Aktenstücke oder – soweit die Anwesenheit vor Ort er-
forderlich ist – auch für Besprechungen mit dem Rechtsvertreter. Der
damit für den Beschwerdeführer verbundene Verwaltungsaufwand
stellt für sich alleine keinen unzumutbaren Eingriff in seine Verteidi-
gungsrechte dar, zumal der blosse Umstand, dass die Einreisesperre
im Einzelfall durch die Vorinstanz suspendiert werden muss, nicht mit
einer Überwachung des Verkehrs mit dem Rechtsvertreter gleichge-
setzt werden kann.
10.
In einem nächsten Schritt ist die angeordnete Fernhaltemassnahme
auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen.
10.1 Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit verlangt, dass eine Massnahme geeignet ist, das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen und sich zudem im Hin-
Seite 12
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blick auf die Zweck-Mittel-Relation als erforderlich und angemessen
erweist (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99 f. mit Hinweisen).
10.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Fernhaltemass-
nahme ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die Gefahr, welche
vom Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
geht, entscheidend zu verringern, auch wenn die Möglichkeit einer er-
neuten Entfaltung betrügerischer Finanzaktivitäten in der der Schweiz
oder dem Fürstentum Liechtenstein damit nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden kann. Wie weiter oben bereits gesehen, besteht zudem
aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und den
weiteren Indizien, die auf das Bestehen einer aktuellen Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lassen, ein erhebli-
ches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers.
10.3 Es erscheint indessen zweifelhaft, ob die für die Dauer von fünf
Jahren verhängte Einreisesperre im vorliegenden Fall als angemessen
betrachtet werden kann.
Der Beschwerdeführer hat bis am 21. Juli 2006 eine erstmalige, lang-
jährige Freiheitsstrafe verbüsst. Er lebt anscheinend in einer stabilen
Partnerschaft und ist im heutigen Zeitpunkt bereits 74 Jahre alt. Diese
Umstände können als Indizien für eine erhöhte Strafempfindlichkeit
gewertet werden. Trotz der weiter oben erwähnten Hinweise auf eine
Fortsetzung der früheren Geschäftstätigkeit und trotz des offensichtli-
chen Fehlens eines Unrechtsbewusstseins bestehen somit auch kon-
krete Anhaltspunkte, dass der Strafvollzug und die noch laufende Pro-
bezeit doch die gewünschte abschreckende Wirkung auf den Be-
schwerdeführer gehabt haben (vgl. zur Berücksichtigung einer straf-
rechtlichen Probezeit Urteil des Bundesgerichts 2A.39/2006 vom
31. Mai 2006 E. 2.3 Abs. 2).
Vor diesem Hintergrund dürfte es sich in relativ naher Zukunft weisen,
ob der Beschwerdeführer – wie zur Zeit noch nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann – effektiv noch willens und in
der Lage ist, erneute geschäftliche Aktivitäten zu entfalten, wie jene,
welche zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben oder ob
er sich angesichts seines fortgeschrittenen Alters definitiv aus dem Er-
werbsleben zurückzieht bzw. zumindest nicht (mehr) ernsthaft ver-
sucht, an seine frühere (illegale) Geschäftstätigkeit anzuknüpfen.
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10.4 Bei dieser besonderen Sachlage ist die gegen den Beschwerde-
führer verfügte Einreisesperre angemessen zu reduzieren. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als angezeigt,
das Ende der Fernhaltemassnahme auf den 20. Juli 2009, dem Ende
der dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus dem Strafvollzug
angesetzten dreijährigen Probezeit, festzulegen. Eine Anlehnung an
den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28. Juni 2006 recht-
fertigt sich namentlich vor dem Hintergrund, dass dem entsprechenden
Entscheid des Strafrichters ebenfalls eine Würdigung der Bewährungs-
aussichten des Beschwerdeführers zu Grunde liegt.
10.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle schliess-
lich festzuhalten, dass es der Vorinstanz frei steht, die Einreisesperre
im Bedarfsfalle zu verlängern, ebenso wie dem Beschwerdeführer
grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, bei veränderter Sachlage
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, um die vorzeiti-
ge Aufhebung der Sperre zu beantragen.
11.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Einreisesperre von
ihrem Grundsatz her als rechtmässig, hinsichtlich ihrer Dauer hinge-
gen als unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen und die gegen den Beschwerdeführer verfügte
Einreisesperre auf den 20. Juli 2009 zu befristen.
12.
12.1 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat und ihm mit Zwi-
schenverfügung des EJPD vom 6. September 2006 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für die ihm entstandenen verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen; im Umfang des Unterliegens ist seinem Rechts-
vertreter ein amtliches Honorar auszurichten. Da sich die vom Rechts-
beistand vorgelegten Kostenverzeichnisse vom 14. August 2006,
16. November 2006 und 1. August 2007 als widersprüchlich (unter-
schiedliche Beträge für gleiche Eingaben, gleiche Beträge für unter-
schiedliche Eingaben) und überhöht erweisen, werden die Parteient-
schädigung und das amtliche Honorar von Amtes wegen festgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Betrag von je
Fr. 1'000.– als angemessen (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 VwVG
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i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG das amtliche
Honorar des Rechtsvertreters zu vergüten hat, wenn er später zu hin-
reichenden Mitteln gelangt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Einreisesperre wird auf die Dauer von drei Jahren bis zum 20. Juli
2009 begrenzt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
5.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als amtlicher Anwalt
von der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 239 926 retour)
- das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (Akten
ZAR 9773101 retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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