Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C179/2010
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien I._______,
vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt,
Eisfeldstrasse 2a, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C179/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, geboren
1974, reiste gemäss ihren Angaben im September 2005 illegal in die
Schweiz ein und stellte am 5. Oktober 2005 unter dem Namen
J._______, geboren 1973, ein Asylgesuch. Die Vorinstanz lehnte das
Gesuch mit Entscheid vom 16. November 2005 ab und wies die
Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11.
Januar 2006 aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wurde infolge Rückzugs des Rechtsmittels von der damaligen
schweizerischen Asylrekurskommission mit Beschluss vom 8. Februar
2006 abgeschrieben. Es wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 13. März
2006 angesetzt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 3. Oktober 2005
wurde die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) für schuldig befunden und mit 30 Tagen
Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt
aufgeschoben. Am 28. November 2005 wurde sie von ihrem heutigen
Verlobten bei der Kantonspolizei Thurgau wegen Diebstahls angezeigt.
Wegen Ladendiebstahls wurde sie am 26. Januar 2006 bei der
Kantonspolizei St. Gallen angezeigt. Mit Bussenverfügung der
Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. Juni 2006 wurde sie wegen
Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 60. gebüsst. Vom
Bezirksamt Kreuzlingen wurde die Beschwerdeführerin mit
Strafverfügung vom 17. November 2006 wegen rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig befunden und mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. Der
Vollzug der Gefängnisstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit
wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Am 9. Mai 2007 wurde sie mit
Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen wegen rechtswidriger
Ausreise ausserhalb einer amtlich zugelassenen Grenzübergangsstelle
mit einer Busse von Fr. 150. bestraft. Das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau verfügte mit Schreiben vom 2.
November 2007 gegen die Beschwerdeführerin eine Ausgrenzung aus
dem Kanton Thurgau. Dagegen erhob sie Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde mit
Entscheid vom 29. Februar 2008 abwies. Mit Strafverfügung vom 30.
Januar 2008 wurde sie vom Bezirksamt Kreuzlingen wegen Missachtung
einer Massnahme schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30
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Tagessätzen zu je Fr. 30. bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte
Strafvollzug gemäss Strafverfügungen des Bezirksamtes Kreuzlingen
vom 17. November 2006 und der Staatsanwaltschaft ZürichSihl vom 3.
Oktober 2005 widerrufen und der Vollzugsbeginn im Kantonalgefängnis
Frauenfeld auf den 26. Mai 2008 festgesetzt.
Am 4. Juli 2008 genehmigte der zuständig Einzelrichter der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den Haftbefehl
des Ausländeramtes St. Gallen vom 1. Juli 2008 insoweit, als er einer
einmonatigen Ausschaffungshaft zustimmte. Die Ausschaffungshaft
wurde bis zum 2. Oktober 2008 verlängert. Mit Haftbefehl vom 29.
September 2008 ordnete das Ausländeramt St. Gallen gegenüber der
Beschwerdeführerin die Durchsetzungshaft an. Der Einzelrichter der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bestätigte die
Durchsetzungshaft bis zum 28. April 2009. Am 24. Juni 2009 wurde die
Beschwerdeführerin aus der ausländerrechtlichen Haft entlassen und
angewiesen die Schweiz bis spätestens 3. Juli 2009 zu verlassen.
Aufgrund einer anonymen Zusendung des Reisepasses der
Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in Moskau, konnte die
Beschwerdeführerin schlussendlich am 8. Dezember 2009 nach
Russland ausgeschafft werden. Gemäss Akten macht der Kanton St.
Gallen bei der Vorinstanz die Vergütung von über Fr. 29'000. an
Ausreise und Vollzugskoten geltend.
B.
Am 1. Dezember 2009 verhängte die Vorinstanz über die
Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren
(mit Wirkung ab 9. Dezember 2009) und führte zur Begründung aus, sie
habe wegen illegalen Aufenthalts, Diebstahls und Missachtung einer
Massnahme gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
Zudem habe sie Sozialkosten verursacht weil sie in Ausschaffungshaft
genommen und ausgeschafft werden musste. Mit derselben Verfügung
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Mit Strafverfügung vom 7. Januar 2010 wurde die Gesuchstellerin vom
Bezirksamt Kreuzlingen erneut des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen
im Sommer 2009) für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt.
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Seite 4
D.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 4. (Poststempel), 6. und 26. Januar 2010
an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des gegen sie verhängten Einreiseverbots. Eventualiter sei
das Einreiseverbot bis auf den 10. Dezember 2010 zu beschränken. Zur
Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin sei
seit Ende 2009 mit einem in der Schweiz lebenden Mann verlobt, den sie
heiraten werde. Durch die Heirat und den darauffolgenden
Familiennachzug bestünden keinerlei Anhaltspunkte und Gefahren mehr,
dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten und andere Straftaten
begehen würde. Weitere Sozialhilfekosten seien bei einer erneuten
Einreise nicht zu erwarten, da diese künftig von ihrem Ehemann
übernommen würden. Das Einreiseverbot bis 2015 komme einem
faktischen Ehehindernis gleich und verunmögliche ihr die Eheschliessung
in der Schweiz, was gegen Art. 12 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verstosse. Weiter stelle die Fernhaltemassnahme ein Verbot
gemeinsamen Familienlebens dar und verstosse somit gegen Art. 8
EMRK. Die Beschwerdeführerin beantragt die gerichtliche Befragung
ihres Verlobten.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2010 auf
Abweisung der Beschwerde und hält – unter Hinweis auf die falschen
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität – ergänzend fest,
dass den Behörden dadurch unverhältnismässig hohe Umtriebe
entstanden und zu Lasten der Öffentlichkeit beträchtliche Kosten
verursacht worden seien.
F.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin das
türkische Scheidungsurteil ihres Verlobten in beglaubigter deutscher
Übersetzung sowie eine Verlöbniserklärung zu den Akten.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
3.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme
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beantragten gerichtlichen Befragung ihres Verlobten ist Folgendes
festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Die Behörde ist verpflichtet, die von den Parteien angebotenen
Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen
Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die
behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von
Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne
durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt
es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein
subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen
Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet
werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C427/2008 vom 2. Februar
2009 E. 2.2). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid
über die Beweisanträge im Endurteil erfolgen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36).
3.2. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Von der beantragten Zeugeneinvernahme kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom
Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.)
und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin zu den relevanten strittigen
Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf
Zeugeneinvernahme ist deshalb nicht stattzugeben.
4.
4.1. Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ANAG abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht
Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet
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wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126
Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn
bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird,
die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des
Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE
2009/3 E. 3.2).
4.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der SchengenAssozierungsabkommen gebunden ist
(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG
verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
5.
5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.
1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
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Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt.
Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende
Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
[vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EGRückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) (Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands) und über
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und
Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)]
weswegen sich für die Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts ändert
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom 9. März 2011 E.
5.1 mit Hinweis).
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1
ANAG) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten
Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff
für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren
Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten
Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
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Seite 9
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
6.
6.1.
In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin
insbesondere vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten
zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass sie sich nach Ablauf der
Ausreisefrist (13. März 2006) bis zu ihrer Ausschaffung am 8. Dezember
2009 unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhielt. Ihr
Aufenthalt ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu
bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss.
Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde deswegen
auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Es steht ausser Zweifel,
dass sie durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten
Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt von drei Jahren und knapp
neun Monaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
Dass die Beschwerdeführerin nachweislich wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, zeigt sich auch daran,
dass sie während ihres Aufenthaltes hierzulande wiederholt strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden musste. Mit Bussenverfügung vom
30. Juni 2006 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das
Transportgesetz mit Fr. 60. gebüsst. Am 9. Mai 2007 erliess das
Bezirksamtes Kreuzlingen eine Strafverfügung wegen rechtswidriger
Ausreise ausserhalb einer amtlich zugelassenen Grenzübergangsstelle
und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 150.. Mit Strafverfügung vom
30. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bezirksamt
Kreuzlingen wegen Missachtung einer Massnahme schuldig befunden
und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30. bestraft. Am 7.
Januar 2010 verurteilte der Vizestatthalter des Bezirksamtes Kreuzlingen
die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts begangen im
Jahre 2009 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Zudem wurde sie am 26. Januar 2006 bei der Kantonspolizei St. Gallen
wegen Ladendiebstahls angezeigt. Die Regelmässigkeit mit welcher die
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Seite 10
Beschwerdeführerin strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bzw. die
wiederholten Verstösse lassen darauf schliessen, dass sie offensichtlich
nicht willens oder in der Lage ist, sich über einen längeren Zeitraum an
die geltende Ordnung zu halten (vgl. Botschaft a.a.O., 3809).
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, durch die
bevorstehende Heirat mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen
Verlobten und den darauffolgenden Familiennachzug würden keinerlei
Anhaltspunkte und Gefahren bestehen, dass sie sich erneut illegal in der
Schweiz aufhalten und andere Straftaten begehen würde. Von einer
allfälligen Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person kann
die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist eine
Heirat doch nicht Garant dafür, keine Straftaten zu begehen.
Nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 5.2) hat die Beschwerdeführerin
damit im mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) verstossen.
6.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Ausschaffungs und
Durchsetzungshaft genommen und ausgeschafft werden musste,
weshalb sie auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter
damit, die Beschwerdeführerin habe durch die Ausschaffung Sozialkosten
verursacht. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass bei einer
erneuten Einreise keine Sozialhilfekosen mehr entstehen würden, da ihr
zukünftiger Ehemann allfällige Kosten übernehmen würde.
6.3.2. Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle
insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass
bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe und Rückreisekosten
entstünden (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Eine Fernhaltemassnahme
kann danach gegen mittellose ausländische Personen verhängt werden,
welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen
die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung
angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich
naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das
bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt.
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Seite 11
6.3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Finanzierung ihres
Lebensunterhalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt. Nach
Ablehnung ihres Asylgesuchs bezog sie regelmässig Nothilfe. Sie war
während ihres mehrjährigen illegalen Aufenthalts denn auch kurze Zeit
untergetaucht und wurde offensichtlich von ihrem Verlobten finanziell
unterstützt. Unbestritten ist ferner, dass die Ausschaffungs und
Durchsetzungshaft und ihre Rückschaffung hohe Kosten verursacht
haben. Es besteht daher die ernstzunehmende Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Wiedereinreise erneut entsprechende
Kosten verursachen würde. Das Vorbringen, ihr zukünftiger Ehemann
werde für allfällige Kosten bei einer Wiedereinreise aufkommen, ist
unbehelflich, da eine Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Person die mögliche Verursachung von Sozialkosten nicht ausschliesst.
Damit ist auch diese Voraussetzung für die Verhängung eines
Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 613 ff.).
7.1. Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin nicht unerheblich gegen
ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv
motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu
schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive
Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin sich unter Angabe einer falschen Identität
während mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat,
ohne sich um die Illegalität ihrer Anwesenheit zu kümmern und freiwillig
Konsequenzen daraus zu ziehen. So widersetzte sie sich einer behördlich
angesetzten Ausreisefrist und musste in Ausschaffungs und
Durchsetzungshaft genommen werden, was hohe Kosten verursachte.
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Seite 12
Mitzuberücksichtigen dabei ist auch die Missachtung einer behördlichen
Massnahme, wegen welcher sie mit Strafverfügung vom 30. Januar 2008
vom Bezirksamt Kreuzlingen für schuldig befunden wurde. Ihr Verhalten
vermittelt ganz allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger
Konventionen und Gesetzesnormen. Insofern sind die Voraussetzungen
von Art. 67 Abs. 3 2. Satz erfüllt. Sowohl aus general wie aus
spezialpräventiven Überlegungen besteht daher ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, sie mit einem Einreiseverbot von der
verhängten Dauer zu belegen.
7.2. Persönliche Interessen können in diesem Verfahren in der Beziehung
der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen
Verlobten erblickt werden. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich
geltend, das Einreiseverbot bis 2015 komme einem faktischen
Ehehindernis gleich und verunmögliche ihr die Eheschliessung in der
Schweiz, was gegen Art. 12 EMRK verstosse. Weiter stelle das
Einreiseverbot ein Verbot gemeinsamen Familienlebens dar und
verstosse somit gegen Art. 8 EMRK. Diese Rügen sind, wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergeben wird, unbegründet: Im vorliegenden
Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des Privat bzw.
Familienlebens der Beschwerdeführerin aufgrund sachlicher bzw.
funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010
E. 7.3 mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer
Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben
wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009
E. 3.2 sowie bereits schon 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4,
eingehender 2C_473/2008 vom November 2008 E. 2.3). Dies hat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – trotz klaren Hinweises der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2010 – eindeutig
übersehen.
Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Einreisesperre käme jedoch erst
im Falle einer Eheschliessung in Frage. Sollte die Eheschliessung aus
besonderen Gründen nur in der Schweiz stattfinden können, könnte die
zuständige Behörde die Wirkung der Fernhaltemassnahme zu diesem
Zweck für begrenzte Zeit zudem vorgängig aussetzen (Art. 67 Abs. 5
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im
Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Februar 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref. Nr.: […])
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref. Nr.: […])
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref. Nr.: […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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