Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1795/2009
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X_______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand Arzneimittelwerbung, Botox & Vistabel, Verfügung vom
13. Februar 2009.
C1795/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______, C._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), betreibt
seit 2007 unter dem Namen "X._______" in C._______ eine Praxis für
"F.________". Mit einem im öffentlichen Raum (auf dem Trottoir)
platzierten Ständer (Steller) vor der Liegenschaft am _______in
C._______ wurden "ärztliche Behandlungen mit Botox" angepriesen und
auf die Website www. X._______.ch hingewiesen. Aus einem Dispenser,
der oben am Ständer angebracht war, konnte zudem ein Flyer
"N._______" entnommen werden. Am 10. November 2008 (vgl. Vorakten)
eröffnete das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im
Folgenden: Institut oder Vorinstanz), ein Verwaltungsverfahren zur
Prüfung der Frage, ob Verwaltungsmassnahmen wegen unzulässiger
Werbung für die verschärft zulassungspflichtigen Arzneimittel Botox und
Vistabel zu ergreifen sind. Dabei wurde in Erwägung gezogen, die
weitere Veröffentlichung bestimmter Rubriken auf der Website wie auch
eine Verbreitung in anderer Form (z.B. Ständer/Steller, Broschüren,
Flyers, u.a.m.) und die Fortführung der Spezialaktion "D._______" zu
verbieten sowie gegebenenfalls die Domain X._______.ch bei der
zuständigen Registrierungsstelle sperren und die Ständer und
Drucksachen zu beschlagnahmen und vernichten zu lassen.
Mit Schreiben vom 27. November 2008 (vgl. Vorakten) erklärte sich die
Beschwerdeführerin bereit, diverse Textpassagen auf ihrer Website zu
ändern resp. zu streichen.
Am 9. Dezember 2008 forderte das Institut die Beschwerdeführerin unter
Androhung der Sperrung der Domain X._______.ch bei der zuständigen
Registrierungsstelle und der Beschlagnahmung und Vernichtung der
Ständer und Drucksachen auf, die entfernten Ständer und Flyer ab sofort
nicht wieder zu verwenden, die Werbung für die "D._______"
Spezialaktion bis spätestens 17. Dezember 2008 von der Website
www.X._______.ch zu entfernen, die Texte dieser Website unter
Beachtung der gesetzlichen Verbote für Arzneimittelwerbung im Sinne
der Ausführungen des Instituts bis zum 13. Januar 2009 vorzulegen und
schliesslich bis spätestens 14 Tage nach Prüfung und Genehmigung der
deutschen Texte durch das Institut diese Texte in denjenigen
Fremdsprachen vorzulegen, welche die Beschwerdeführerin auf der
Website zu verwenden gedenke. Gleichzeitig wurde der
C1795/2009
Seite 3
Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, zum Sachverhalt und
zu den Ausführungen des Instituts Stellung zu nehmen.
Per Fax liess die Beschwerdeführerin dem Institut am 13. Januar 2009
eine ausführliche Stellungnahme zukommen.
B.
Am 13. Februar 2009 erliess das Institut folgende Verfügung:
1. Der X._______, ihren Organen und Angestellten sowie allen weiteren für sie oder die
Arztpraxis "X._______" in irgendeiner Weise tätigen Personen wird verboten, die
Arzneimittel Botox und Vistabel auf der Website www.X._______.ch oder anderen
Informations und Werbeträgern zu bewerben. Als Werbung gelten alle Informationen
über diese beiden Arzneimittel, welche über die im Anhang zur vorliegenden
Verfügung genehmigten Texte hinausgehen.
2. Die X._______ wird verpflichtet, innert 14 Tagen nach Erhalt der vorliegenden
Verfügung die gemäss Anhang genehmigten deutschen Texte auf der Website
www.X._______.ch aufzuschalten.
3. Die X._______ wird verpflichtet, innert 14 Tagen nach Erhalt der vorliegenden
Verfügung die Texte in denjenigen Fremdsprachen vorzulegen, welche künftig
ebenfalls (neben deutsch) auf der Website www.X._______.ch aufgeschaltet werden
sollen.
4. Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 1, 2 oder 3 dieser Verfügung können gemäss
Artikel 87 Absatz 1 Buchstage g HMG mit Busse bis zu CHF 50'000. bestraft werden.
5. Das Verwaltungsmassnahmeverfahren gegen die Firma X._______ wegen Verstosses
gegen das Heilmittelgesetz und die ArzneimittelWerbeverordnung wird geschlossen.
6. Die Gebühr wird auf CHF 7'000. festgesetzt und der Firma X._______ zur Bezahlung
auferlegt. Sie ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu begleichen.
Zur Begründung dieser Anordnungen führte das Institut aus, das
Argument der Beschwerdeführerin, der Begriff "BotoxBehandlung" habe
sich unabhängig von der genauen Bezeichnung des verwendeten
Medikamentes als Begriff für das Therapieverfahren durchgesetzt, sei
nicht stichhaltig. Bei Botox handle es sich um ein Arzneimittel, welches
nicht beim Publikum beworben werden dürfe. Es treffe auch nicht zu,
dass bei Arzneimitteln, die zu kosmetischen Zwecken zugelassen seien,
die Gefahr eines übermässigen, missbräuchlichen oder
unzweckmässigen Einsatzes nicht entstehen könne, da sämtliche
Arzneimittel ein Nebenwirkungspotential hätten. Damit die Website
www.X._______.ch den Ansprüchen an die werberechtlichen
C1795/2009
Seite 4
Bestimmungen genüge, müsse jede Hervorhebung und somit jeder
direkte Bezug zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Vistabel resp.
Botox) gestrichen werden – entsprechend den im Anhang zur Verfügung
angeführten Texten. Akzeptiert werden könne einzig eine Erklärung des
Begriffs "BotoxBehandlung" in nicht werberischer Sprache. Ebenfalls
zulässig seien die Bezeichnungen "Faltenbehandlungen",
"BotulinumtoxinBehandlungen" und/oder "Behandlungen mit
Botulinumtoxin". Damit die Indikationen im Einklang mit der
Arzneimittelinformation stünden, sei auch nur die Erwähnung der
Behandlung bei Zornesfalten zulässig. In Bezug auf die maximale
Wirkung sowie die möglichen Nebenwirkungen sei ebenfalls eine
Übereinstimmung mit der Arzneimittelinformation erforderlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende
Anträge:
1. Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2009 aufzuheben;
2. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; und
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von einem Verwaltungsstrafverfahren abzusehen.
Prozessuale Anträge:
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere
bezüglich Ziffern 2 und 3 Verfügungsdispositiv;
5. Eventuell sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, während der Dauer des
Verfahrens den im Anhang zu dieser Beschwerde aufgeführten Text und die
entsprechenden Übersetzungen auf ihrer Website X._______.ch aufzuschalten; und
6. Es sei die Vorinstanz für die Dauer dieses Verfahrens anzuweisen, keine
Strafverfügung zu erlassen.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Ausdruck "Botox
Behandlung" stehe umgangssprachlich für Faltenbehandlung. Daneben
sei Botox einerseits die Bezeichnung für das verschreibungspflichtige
Arzneimittel und andererseits die Kurzbezeichnung für den Wirkstoff
Botulinumtoxin, der in Botox und weiteren Arzneimitteln wie Vistabel
enthalten sei. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung denke nicht
an ein spezifisches Präparat. Die Gesundheitsinformationen der
C1795/2009
Seite 5
Beschwerdeführerin wiesen denn auch keinen Werbecharakter im Sinne
des Heilmittelrechts auf. Selbst wenn die Äusserungen als werbend
eingestuft würden, müssten sie als Bagatellfall qualifiziert werden, werde
doch der Steller mit der Informationsbroschüre nur von Passantinnen und
Passanten wahrgenommen, und auch die Website erreiche kein
Massenpublikum. Da keine akute und konkrete Gefahr für die öffentliche
Gesundheit bestehe, gebe es keine Gründe für eine sofortige
Durchsetzung der angefochtene Verfügung (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs).
Diese sei unverhältnismässig, da sie über das aus der Sicht des
Gesundheitsrechts Erforderliche hinausgehe. Indem die Vorinstanz
vorschreibe, wie die Textpassagen auf der Website zu formulieren seien,
werde gegen die Meinungsfreiheit verstossen. Schliesslich seien die
Informationen der unterschiedlichen Anbieter von BotoxBehandlungen
durchaus vergleichbar, weshalb ein Vorgehen gegen die
Beschwerdeführerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse.
D.
In seiner Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen (Nr. 4 bis 6) vom
2. April 2009 machte das Institut geltend, der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht komme von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zu. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung
sei diese nicht entzogen worden, so dass die Durchsetzung der
Verfügung und insbesondere die darin gesetzten Fristen bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
aufgeschoben würden. Was den Antrag auf Erlass einer Weisung an das
Institut angehe, von einem Verwaltungsstrafverfahren abzusehen bzw.
keine Strafverfügung zu erlassen, sei das Bundesverwaltungsgericht
nicht zuständig. Zudem werde die Spezialaktion "D._______" von der
angefochtenen Verfügung gar nicht erfasst. Aus diesen Gründen sei auf
die prozessualen Anträge nicht einzutreten.
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 trat der Instruktionsrichter auf das
Gesuch um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein.
Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde
ebenfalls nicht eingetreten, da über die Frage nach der Rechtmässigkeit
eines von der Beschwerdeführerin verfassten Textes in der
angefochtenen Verfügung nicht befunden wurde und somit diese Frage
nicht zum Streitgegenstand gehöre. Zudem fielen Anordnungen im
C1795/2009
Seite 6
Bereiche des Verwaltungsstrafverfahrens nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts.
F.
In seiner Vernehmlassung zur Hauptsache vom 19. Mai 2009 beantragte
das Institut unter Kostenfolge:
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie über die Anfechtung von Ziffer 4.1.2. (betr.
Verpflichtung zur Verwendung des Ausdrucks "BotulinumtoxinBehandlungen" oder "über
Behandlungen mit Botulinumtoxin" statt "Über BotoxBehandlungen") und eines Teils von
Ziffer 4.1.2.1. (betr. Verpflichtung zur Verwendung des Wortes "bei" statt "gegen"
[übermässiges Schwitzen unter den Armen]) gemäss Anhang zur Verfügung vom 13.
Februar 2009 hinausgeht.
Zur Begründung führte es aus, bei der Werbeaktion der
Beschwerdeführerin handle es sich um Publikumswerbung für ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die selbst dann rechtswidrig wäre,
wenn sie als ausgewogen bezeichnet werden könnte. Weiter nahm das
Institut zu den Ausführungen in der Beschwerde sowie den
beanstandeten Textpassagen eingehend Stellung.
G.
Am 31. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Darin
führte sie präzisierend aus, die Verabreichung von Botox stelle
keineswegs ihre Haupttätigkeit dar. Auch habe sie kein Interesse an einer
Absatzsteigerung. Die Verabreichung der Präparate Botox oder Vistabel
spiele gemessen an ihrer gesamten Tätigkeit nur eine sehr geringe Rolle.
Werde ihr die Auskündung ihrer Behandlungen mit dem Ausdruck "Botox"
verboten, so könne sie die angebotenen Behandlungen nicht mehr
sinnvoll vermitteln, was dem ärztlichen Berufswerberecht gemäss Art. 40
Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären
Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) widerspreche. Im Weiteren habe
die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass eine private Website bezüglich
Publikumsreichweite, Umfang und Intensität in keinem Vergleich etwa zu
Rundfunkwerbung oder Mailings stehe. Auch handle es sich bei ihrer
Website um eine passive Darstellungsform, und die beanstandeten
Passagen stünden zudem meist in Unterrubriken. Schliesslich habe der
beanstandete Steller von vornherein nur beschränkte Aufmerksamkeit
erwecken können, befinde sich der Eingang zur Praxis doch im
Durchgang zum Hinterhof der Liegenschaft Q._______.
C1795/2009
Seite 7
H.
In seiner Duplik vom 25. September 2009 hielt das Institut im
Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest.
I.
Mit Verfügung vom 29. September 2009 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 13. Februar 2009, mit
welcher der Beschwerdeführerin unter Strafandrohung verboten wurde,
die Arzneimittel Botox und Vistabel auf ihrer Website www.X._______.ch
oder mit anderen Informations und Werbeträgern zu bewerben, und die
Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die gemäss Anhang der
Verfügung genehmigten deutschen Texte innert 14 Tagen auf der
Website www.X._______.ch aufzuschalten sowie allfällige
anderssprachige Texte innert 14 Tagen vorzulegen.
1.1. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das
Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten
und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine
öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinprodukte (HMG, SR 812.21), die angefochtene Anordnung ohne
Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin unter anderem
beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, von einem
C1795/2009
Seite 8
Verwaltungsstrafverfahren abzusehen (Beschwerdeantrag 3).
Anordnungen im Bereiche des Strafrechts und auch des
Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. VPB 95.35 E. 1) sind nicht dem
öffentlichen Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwVG zuzuordnen.
Verwaltungsstrafrechtliche Anordnungen der Vorinstanz, die gestützt auf
Art. 90 HMG ergehen, sind nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR; SR 313.0) anfechtbar (insb. beim Bundesstrafgericht, vgl. etwa
Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 VStrR; vgl. zum Ganzen etwa ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 506). Das
Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen von Beschwerdeverfahren
sachlich nicht zum Erlass von Anweisungen an die Vorinstanz betreffend
verwaltungsstrafrechtliche Verfahren zuständig, so dass auf den
Beschwerdeantrag 3 nicht eingetreten werden kann.
1.2. Die Beschwerdeführerin, welche als Partei am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, kann im
Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
eingetreten werden.
1.3. Das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bildet die angefochtene Verfügung. Ihr Inhalt
bestimmt den Anfechtungsgegenstand und den möglichen, durch die
Rechtsbegehren beschränkten Streitgegenstand.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger
Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende
Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im
Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. etwa ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.1 ff.; CHRISTOPH AUER, in:
Auer/ Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 10 zu Art. 12).
Die im vorinstanzlichen Verfahren vom Institut beanstandete
Spezialaktion "D._______" wird zwar in den Erwägungen der
C1795/2009
Seite 9
angefochtenen Verfügung erwähnt. Im Dispositiv der Verfügung hat das
Institut aber diesbezüglich keine spezifischen Anordnungen getroffen, so
dass die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Aktion – soweit sie nicht
ohnehin vom verfügten Werbeverbot umfasst wird – ausserhalb des
Streitgegenstandes liegt. Hierauf ist im Folgenden nicht weiter
einzugehen.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von
Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212)..
3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Publikationen der Beschwerdeführerin
gegen die werberechtlichen Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung
verstossen.
3.1. Das Heilmittelgesetz soll sicherstellen, dass zum Schutz der
Gesundheit nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel
in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG, vgl. Botschaft des
Bundesrats zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und
Medizinprodukte vom 1. März 1999, BBl 1999 S. 3518; Separatdruck S.
32; im Folgenden: Botschaft HMG). Medikamente mit besonderem
Gefahrenpotential für die Gesundheit werden als verschreibungspflichtige
Arzneimittel qualifiziert, was bedeutet, dass sie nur auf Anordnung einer
Fachperson an die Patienten abgegeben werden dürfen (vgl. Art. 23, 24
HMG, Art. 20, 23 und 24 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die
C1795/2009
Seite 10
Arzneimittel [VAM, SR 812.212.21]; Botschaft HMG, S. 58 f.). Sie sollen
kontrolliert, ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG).
3.2. In der Schweiz ist die Werbung für Arzneimittel grundsätzlich erlaubt
(Art. 31 HMG). Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei Arzneimitteln, die nur
auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, eine wichtige
Einschränkung, indem Publikumswerbung für derartige Arzneimittel
unzulässig ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG); erlaubt ist lediglich die
Fachwerbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese
Arzneimittel verschreiben oder abgeben dürfen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a
HMG).
Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 HMG hat der Bundesrat in der Verordnung vom
17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (AWV, SR 812.212. 5)
die im Heilmittelgesetz verwendeten werberechtlichen Begriffe definiert.
Als Arzneimittelwerbung gelten gemäss Art. 2 Bst. a AWV alle
Massnahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von
Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den
Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arzneimitteln zu
fördern. Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes und der AWV gelten
dagegen Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über
Krankheiten, sofern sich diese weder direkt noch indirekt auf bestimmte
Arzneimittel beziehen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV).
Richten sich Massnahmen gemäss Art. 2 Bst. a AWV an das Publikum,
liegt gemäss Art. 2 Bst. b AWV Publikumswerbung vor. In Art. 2 Bst. c
AWV wird Fachwerbung definiert als Arzneimittelwerbung, die sich an zur
Verschreibung, Abgabe oder zur eigenverantwortlichen beruflichen
Anwendung von Arzneimitteln berechtigte Fachpersonen richtet. Art. 14
AWV bestimmt, dass Publikumswerbung grundsätzlich nur für
Arzneimittel der Verkaufskategorie C, D und E (nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel) erlaubt ist, es sei denn, auch diese
werde durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt oder verboten.
Nach der Definition in der AWV ist der Geltungsbereich der
Publikumswerbung weit gefasst, weshalb nicht nur Hersteller oder
Vertreiber eines Arzneimittels, sondern generell alle Personen, die für ein
Arzneimittel gegenüber dem Publikum Werbung machen, unter das
Verbot der Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel fallen (vgl.
C1795/2009
Seite 11
URS JAISLI, in: Thomas Eichenberger/Urs Jaisli/Paul Richli [Hrsg.], Basler
Kommentar Heilmittelgesetz, Basel 2006, Rz. 32 zu Art. 31).
3.3. Da Arzneimittelwerbung definitionsgemäss immer der Förderung des
Absatzes von Präparaten dient, besteht regelmässig die Gefahr einer
Ausweitung des Arzneimittelgebrauchs, was im Widerspruch zum Gebot
des massvollen Einsatzes von Arzneimitteln steht (Art. 1 Abs. 2 Bst. b
HMG), das gerade auch bei verschreibungspflichtigen, mit erhöhten
Risiken behafteten Medikamenten von besonderer Bedeutung ist. Das
Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
soll in erster Linie vermeiden, dass derartige Präparate – auf Wunsch der
Patienten – übermässig und unzweckmässig eingesetzt werden: Der Arzt
soll nicht als Folge der Werbung dem Druck seiner Patienten ausgesetzt
werden, das beworbene Präparat zu verschreiben bzw. anzuwenden (vgl.
Botschaft HMG, S. 66; so auch Nationalrätin MénétreySavary in AB 2000
N 117; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.63/2006 vom
10. August 2006, E. 3.5.4, sowie URSULA EGGENBERGER STÖCKLI,
ArzneimittelWerbeverordnung, Bern 2006, Rz. 5 zu Art. 14 AWV).
3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die
Berichterstattung über Arzneimittel, die einen therapeutischen Fortschritt
ermöglichen und die aufgrund von Artikeln in den Medien oder durch
allgemeine Informationen einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt
haben, aus objektiver Sicht als Publikumswerbung qualifiziert werden. So
sind auch Berichte oder Inserate, welche über eine Krankheit informieren
und bloss die Indikation bewerben, ohne den Namen des Heilmittels zu
erwähnen, unter Umständen als Publikumswerbung zu qualifizieren (Art.
1 Abs. 2 Bst. c AWV e contrario). Dies ist etwa dann der Fall, wenn
Krankheit und Arzneimittel in dem Sinne untrennbar miteinander
verbunden sind, dass der eine Begriff unweigerlich mit dem anderen
assoziiert wird (vgl. dazu BGE 129 V 32). Auch eine Massnahme, die nur
indirekt auf bestimmte Arzneimittel Bezug nimmt, indem sie nicht den
Namen des Medikamentes, sondern lediglich den Wirkstoff erwähnt, kann
Werbung sein, wenn sie zum Ziel hat, den Verkauf dieses mit dem
erwähnten Wirkstoff versehenen Medikamentes zu fördern (vgl. das Urteil
des Bundesgerichts 2A.63/2006 vom 10. August 2006, E. 3.3 f.).
Ob es für die Qualifizierung einer derartigen Massnahme als Werbung auf
eine absatzfördernde Absicht oder bloss Eignung ankommt, ist umstritten
(vgl. EGGENBERGER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 2 AWV; vgl. zum
europäischen Recht STEFAN SCHMIDT, Zulässigkeit von Informationen zu
C1795/2009
Seite 12
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Internet ausserhalb eines
geschlossenen Fachkreisbereichs, in: Pharma Recht 2011 S. 314, mit
Hinweisen). Entscheidend für die Anwendbarkeit des Werbeverbotes
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in erster Linie, wie das Publikum objektiv angesprochen
wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.63/2006 vom 10. August
2006, E. 3.7). Es ist auf den Gesamteindruck abzustellen, der durch eine
Information resp. Werbung entsteht, wobei der zeitliche Rhythmus, die Art
des (Werbe) Mediums oder etwa die Darstellung zu berücksichtigen sind
(vgl. EGGENBERGER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 47 ff. zu Art. 2 AWV). Wird eine
ärztliche Dienstleistung beworben, die verbunden mit der Verabreichung
eines bestimmten Präparates oder von Präparaten mit einem bestimmten
Wirkstoff erbracht wird, kann darin ebenfalls eine Werbung für dieses
Präparat bzw. für Präparate mit diesem Wirkstoff erblickt werden. Je nach
dem Gesamteindruck liegt auch dann Publikumswerbung für ein
Arzneimittel vor, wenn nicht die Herstellerin oder Vertreiberin des
Präparates, sondern eine Drittperson eine Absatzsteigerung ermöglicht –
und zwar unabhängig davon, ob diese beabsichtigt ist oder nicht.
3.5. Neben dem Täuschungsschutz und der Sicherstellung einer fachlich
richtigen, ausgewogenen und ausreichenden Information der
Patientinnen und Patienten sollen die Vorschriften über die
Arzneimittelwerbung auch verhindern, dass die Konsumentinnen und
Konsumenten sowie Fachpersonen durch aufdringliche, übertriebene
oder aus anderen Gründen unzulässige Bewerbung zu einem
übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von
Arzneimitteln verleitet werden könnten. Vor diesem Hintergrund muss der
Begriff der Arzneimittelwerbung so gefasst werden, dass darunter
sämtliche absatzfördernden Massnahmen fallen, die geeignet sind, eines
der erwähnten gesundheitspolizeilichen Interessen zu verletzen (vgl.
dazu das Urteil der Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) HM
05.143 vom 24. März 2006, E. 3.2.2).
3.6. Das Internet wird auch zur Informationsbeschaffung über
Krankheiten und über Arzneimittel zu deren Behandlung genutzt. Wie das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden festgehalten
hat, besteht kein Zweifel, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und
bei richtiger Auslegung von Art. 32 Abs. 2 HMG das Verbot der
Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für
Werbung im Internet gilt. Der Bundesrat hat sich mit Erlass der AWV
diesbezüglich an den vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen gehalten
C1795/2009
Seite 13
(Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art. 15 Bst. c AWV). Aufgrund der
Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und Verbreitung im Internet
sind grundsätzlich alle frei zugänglichen Inhalte im Internet, welche
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, als ans
Publikum gerichtet zu qualifizieren und somit unzulässig (vgl. zur
Internetwerbung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C
3441/2007 vom 23. September 2009, E. 4.1. bis 4.6.). Zum Schutz der
Patientinnen und Patienten darf daher die Werbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel (wie alle Fachwerbung) dem
Publikum auch im Internet nicht zugänglich gemacht werden, sondern
muss durch eine Zugangsbeschränkung geschützt werden (vgl. dazu das
Urteil des BVGer C4173/2007 vom 24. April 2009, E. 5.2.1 bis 5.2.3).
4.
Sowohl Botox (Zulassungsnummer 52433) als auch Vistabel
(Zulassungsnummer 55955) enthalten den Wirkstoff Botulinumtoxin Typ
A. Bei beiden Präparaten handelt es sich um Arzneimittel, die der
Stoffliste A und der Abgabekategorie A zugeordnet sind, also um
verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nur einmalig auf
ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen (vgl.
daten/00080/00256/index.html?lang=de,
zuletzt besucht am 17. Oktober 2011; Art. 23 der Verordnung vom
17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM, SR 812.212.21]). Bei der
Einteilung der Wirkstoffe in die Stofflisten stützt sich das Institut
insbesondere auf die pharmakologische Wirkung, die akute und
chronische Toxizität, die klinischen Erfahrungen (insbesondere in Bezug
auf Verträglichkeit und unerwünschte Wirkungen), das
Anwendungsgebiet, das Missbrauchspotenzial und die Notwendigkeit
einer ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose oder Überwachung der
Therapie (vgl. Art. 20 Abs. 2 VAM). Der Abgabekategorie A sind
Humanarzneimittel zuzuordnen, die einen Wirkstoff enthalten, der in der
Stoffliste A aufgeführt ist, deren Therapiedauer begrenzt ist und aus
Gründen der Sicherheit nicht ohne ärztliche Verschreibung verlängert
werden darf, deren Gebrauch ohne ärztliche Diagnose und Überwachung
der Anwendung zu ernsten Schäden führen kann und durch deren
falsche Anwendung die spätere Behandlung ernsthafter Leiden
entscheidend beeinträchtigt werden könnte (Art. 23 VAM). Von
Arzneimitteln der Abgabekategorie A gehen damit immer erhöhte
Gesundheitsrisiken aus.
C1795/2009
Seite 14
4.1. Das Arzneimittel Botox ist indiziert für die symptomatische
Behandlung des Blespharospasmus (Lidkrampf), des Spasmus
hemifacialis (einseitige unwillkürliche Verkrampfung der mimischen
Gesichtsmuskulatur) und assoziierter fokaler Dystonien (nicht
beeinflussbare, lang anhaltende Muskelkontraktionen). Weiter ist es
indiziert zur Korrektur des Strabismus (Schielen) bei Patienten über 12
Jahren, zur symptomatischen Behandlung der zervikalen Dystonie
(Torticollis spasticus, Schiefhals) bei Erwachsenen sowie zur Behandlung
von fokalen Spastizitäten, einschliesslich Spastizitäten in den oberen
Extremitäten, die mit Schlaganfall einhergehen, zur symptomatischen
Behandlung der dynamischen Spitzfussstellung sowie zur Behandlung
der Hyperhidrosis axillae (übermässige Schweissabsonderung in beiden
Achselhöhlen) bei Erwachsenen (vgl. zu den Indikationen PSCHYREMBEL,
Klinisches Wörterbuch, 262. Auflage, Berlin/New York 2010).
Laut Arzneimittelinformation darf Botox nur von entsprechenden
Fachärzten angewendet werden, die mit der Applikation von
Botulinumtoxin Typ A und mit der Anwendung der hierfür erforderlichen
Ausstattung die notwendige Erfahrung haben. Die empfohlene Dosierung
für die verschiedenen Anwendungsmöglichkeit ist unterschiedlich, ebenso
der Eintritt und die Dauer der Wirkung (vgl. zum Ganzen die
Fachinformation zum Präparat Botox,
lang=de&MonType=fi,
zuletzt besucht am 17. Oktober 2011).
4.2. Vistabel ist einzig indiziert zur Behandlung von mittelschweren bis
schweren Glabellafalten bei Erwachsenen, also von Falten zwischen den
Augenbrauen, die durch Aktivität des M. corrugator und M. procerus
hervorgerufen werden (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 262.
Auflage, Berlin/New York 2010).
Gemäss den Hinweisen zu Dosierung/Anwendung in der
Arzneimittelinformation darf auch Vistabel nur von Fachärzten
angewendet werden, die mit der Applikation von Botulinumtoxin Typ A
und mit der Anwendung der hierfür erforderlichen Ausstattung die
notwendige Erfahrung haben. Die optimale Dosis und die Anzahl der
Injektionsstellen im jeweiligen Muskel kann zwischen den Patienten
variieren. Eine Verbesserung der Glabellafalten tritt im allgemeinen
innerhalb einer Woche nach der Behandlung auf, wobei der Peakeffekt
allgemein innerhalb von 4 Wochen gesehen wird und die Wirkungsdauer
mit 3 bis 4 Monate angegeben wird (vgl. die Fachinformation zum
C1795/2009
Seite 15
Präparat Vistabel,
MonographieTxt.aspx?lang=de&MonType=fi, zuletzt besucht am 17.
Oktober 2011).
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Begriff "BotoxBehandlung"
stehe umgangssprachlich einerseits für die Faltenbehandlung und
andererseits für den dazu verwendeten Wirkstoff. Der Steller vor der
Arztpraxis informiere über ärztliche Behandlungen und bei den Texten im
Internet handle es sich vor allem um beschreibende Aussagen zum
Wirkstoff. Die Werbeeffekte beträfen somit nur die Behandlung mit dem
Wirkstoff "Botox" – und nicht das Arzneimittel Botox.
5.1. Die Beschwerdeführerin hatte mit einem auf dem Trottoir
aufgestellten (zwischenzeitlich entfernten) Steller mit der Aufschrift
"Ärztliche Faltenbehandlungen mit Botox – X._______" auf ihre von
einem beteiligten Arzt geleitete Praxis "X._______" aufmerksam gemacht
(vgl. Vernehmlassungsbeilage 2). Der in einem Dispenser aufgelegten
Broschüre (Flyer) "N._______" konnte entnommen werden, dass die
Praxis "X._______" auf kosmetische BotoxBehandlungen spezialisiert
sei und ihren Patienten durch die Behandlung ermöglichen wolle,
"selbstbewusst, entspannt und mit guter Ausstrahlung die täglichen
Aufgaben des Lebens" zu meistern, dass Botox der Name eines
Medikamentes sei, welches den Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A enthalte,
und dass in der Schweiz das Medikament unter der Markenbezeichnung
Vistabel für die Faltenbehandlung zugelassen sei. Weiter wird
Botulinumtoxin in dieser Broschüre als "faszinierender Wirkstoff"
bezeichnet, der "als modernes und wirksames Präparat gegen störende
Mimikfalten" verwendet werde, und zudem ausgeführt, wie Botox
verabreicht werde, wie es wirke, für welche Falten sich Botox besonders
gut eigne – und dass BotoxBehandlungen "heute zu den sichersten
Methoden der Faltenbehandlung" gehöre und 99% der Behandlungen
"komplett frei von Nebenwirkungen" seien. Schliesslich wird Botox in
dieser Broschüre als "eines der wirksamsten Medikamente gegen
mimische Falten" bezeichnet (vgl. zum Ganzen Vernehmlassungsbeilage
3).
Mit diesen Ausführungen werden primär die Dienstleistungen –
insbesondere die Faltenbehandlung – der Beschwerdeführerin
angepriesen, wobei immer wieder auf das von der Beschwerdeführerin
offenbar verwendete, angeblich harmlose Präparat Botox bzw. Vistabel
C1795/2009
Seite 16
verwiesen wird. Den Medien zufolge wurde Botox in den letzten Jahren in
der Schönheitschirurgie gegen Faltenbildung im Gesicht vermehrt
eingesetzt. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin primär für die
Praxis "X._______" und damit ihre eigenen Dienstleistungen wirbt.
Gleichzeitig wird jedoch die Anwendung der Arzneimittel Botox und
Vistabel gefördert, da eine Faltenbehandlung in der Praxis der
Beschwerdeführerin – nebst der Verwendung von sogenannten Fillern –
insbesondere durch das Spritzen von Botulinumtoxin erfolgt. Die
Broschüre der Beschwerdeführerin lässt keinen Zweifel offen, dass im
Rahmen einer Faltenbehandlung vom behandelnden Arzt ein
Botulinumtoxin haltiges Präparat injiziert wird, wobei offen bleiben kann,
ob das Arzneimittel Vistabel verwendet wird oder ob es sich um eine off
labelAnwendung des in der Schweiz für die Faltenbehandlung nicht
zugelassen Arzneimittels Botox handelt. Auch wenn die
Beschwerdeführerin geltend macht, Botox sei als Begriff für das
Therapieverfahren zu verstehen, liegt es auf der Hand, dass sie sich den
Bekanntheitsgrad des Präparates Botox (insbesondere aufgrund der in
den Medien behaupteten Verwendung durch prominente Personen)
zunutze macht und bewusst mit diesem Präparat für ihre Dienstleistungen
wirbt, dürften doch die beiden anderen in der Schweiz zugelassenen
BotulinumtoxinPräparate (Vistabel und Dysport) allgemein wenig bis gar
nicht bekannt sein.
Indem die Beschwerdeführerin für kosmetische Behandlungen wirbt und
im Zusammenhang mit der Faltenbehandlung ausdrücklich auf das
bekannte Präparat Botox verweist, ist die Präsentation des Stellers mit
den Broschüren "N._______" im Gesamten auch als Werbemassnahme
für die Präparate Botox bzw. Vistabel zu verstehen, sollen doch
Passantinnen und Passanten ermuntert werden, sich in der Arztpraxis
"X._______" behandeln und die Mimikfalten mit Hilfe von Botox entfernen
zu lassen. Die Massnahme hat damit auch zum Zweck, den Absatz der
erwähnten Präparate zu fördern.
Die Präsentation von Steller und Broschüren auf dem Trottoir vor dem
Eingang der Praxis am C_______in C._______ war zweifellos als an das
Publikum gerichtet und ist somit als Publikumswerbung einzustufen,
waren sie doch für jedermann ohne weiteres zugänglich (vgl. Art. 15 Bst.
e AWV; EGGENBERGER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 23 ff. zu Art. 15 AWV).
5.2. Mit den von der Beschwerdeführerin auf ihrer (in der Zwischenzeit
angepassten) Homepage veröffentlichten Informationen (Stand
C1795/2009
Seite 17
November 2008) wurden in erster Linie die Leistungen der Praxis
"X._______" angepriesen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1). Dabei wurde
klargestellt, dass die Behandlungen zu einem grossen Teil mit
Botulinumtoxin erfolgen. So wurde ausdrücklich festgehalten: "X._______
ist eine auf Botulinumtoxin und Fillerbehandlung spezialisierter Ressort.
Wir bieten unserer Kundschaft professionelle Faltenbehandlung in
entspannter Atmosphäre ausserhalb einer klassischen Arztpraxis." Weiter
fand sich der Hinweis, dass die Behandlung durch qualifizierte und
erfahrene Ärzte erfolge, die u.a. "zertifizierte Mitglieder der Deutschen
Gesellschaft für Ästhetische BotulinumtoxinTherapie" seien. Der ärztliche
Leiter der Praxis habe sich "auf die Faltenbehandlung mit Botox und
Fillern spezialisiert". Betont wurde zudem: "Botox (VistabelR) bildet die
Basis der X._______ Faltenbehandlung". "Wo nötig" werde die Botox
Behandlung mit dem Einsatz von Fillern kombiniert. Für Behandlungen
mit Botox bzw. Vistabel (wie auch mit Fillern) fand sich auf der Site
www.X._______.ch eine Preisliste.
Daneben enthielt die Site aber auch Informationen zu den
Einsatzmöglichkeiten und der Wirkungsweise von Botulinumtoxin (Botox
bzw. Vistabel). So wurde ausführlich dargelegt, dass durch den Einsatz
von Botox die behandelten Gesichtsmuskeln entspannt und bereits
vorhandene Falten für drei bis sechs Monate geglättet würden. Auch der
Einsatz von Botox als effizientes Mittel zur Behandlung des
übermässigen Schwitzens wurde erwähnt. Verschiedentlich fanden sich
dabei Äusserungen, welche die Behandlung mit Botulinumtoxin direkt
anpreisen. Botulinumtoxin wurde als faszinierenden Wirkstoff
beschrieben und etwa ausgeführt: "In der Faltenbehandlung eignet sich
Botox besonders gut für mimische Falten" und "Es ist eines der
wirksamsten Mittel gegen mimische Falten" dies obschon das
Arzneimittel Botox (zumindest in der Schweiz) für die Behandlung von
Falten nicht zugelassen ist und das Arzneimittel Vistabel einzig zur
Behandlung der Glabellafalten (Zornesfalten) indiziert ist, keineswegs
aber zur Glättung sämtlicher mimisch bedingten Falten.
Die Anpreisungen der Dienstleistungen der Arztpraxis "X._______" waren
zweifellos darauf ausgerichtet, neue Kundinnen und Kunden zu
gewinnen. Da allerdings die Behandlungen in dieser Praxis vornehmlich
mit Botulinumtoxin erfolgen und dies in der Anpreisung der ärztlichen
Leistungen hervorgehoben und beworben wurde, und zudem dieser
Wirkstoff auch als besonders geeignet für die Behandlung von
Mimikfalten, ja als eigentliches Wundermittel, angepriesen wurde, sind
C1795/2009
Seite 18
die Aussagen auf der fraglichen Website in ihrer Gesamtheit auch als
Werbung für die botulinumtoxinhaltigen Arzneimittel Botox und Vistabel
zu qualifizieren. Auch die auf der Website gemachte Aussage, wonach
99% der Behandlungen komplett frei von Nebenwirkungen seien,
obschon in den Arzneimittelinformationen zu Botox wie auch zu Vistabel
mehrere Hinweise zu den möglichen unerwünschten Nebenwirkungen zu
finden sind, hatte klar zum Ziel, mögliche Kundinnen und Kunden von der
angeblichen Harmlosigkeit des Präparates Botox resp. des Wirkstoffes
Botulinumtoxin zu überzeugen und zu einer Faltenbehandlung durch die
Beschwerdeführerin zu bewegen. Die Darstellung der Wirkungen von
Botox gegen Falten und die angebliche Harmlosigkeit des Wirkstoffes
Botulinumtoxin hat durchaus werberischen Charakter und geht weit über
eine reine Information allgemeiner Art über die Gesundheit oder über
Krankheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV hinaus. Die
Informationen waren ohne Zweifel geeignet einen Anreiz dafür zu
schaffen, sich einer Faltenbehandlung mit Botox bzw. Vistabel zu
unterziehen – und dadurch die Anwendung dieser Arzneimittel zu fördern.
Unerheblich ist dabei, ob die Beschwerdeführerin von Botox, Vistabel
oder von Botulinumtoxin spricht, oder ob die angesprochenen Personen
Botox tatsächlich als Begriff für eine Therapieform verstehen oder nicht.
Wie bereits dargelegt wurde, ist der Gesamteindruck entscheidend,
welcher durch die gesamte Informationen entsteht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der
(inzwischen geänderte) Internetauftritt der Beschwerdeführerin zweifellos
als Werbung für Botox und Vistabel zu qualifizieren war, da die
dargestellten Informationen eine Absatzförderung der genannten
Präparate bewirkten. Weil die Website keinerlei Zugangsbeschränkungen
kannte und alle frei zugänglichen Inhalte im Internet als an das Publikum
gerichtet zu gelten haben, ist der vom Institut beanstandete Internetauftritt
der Beschwerdeführerin (Stand am 3./7. November 2008) als
Publikumswerbung zu qualifizieren.
5.3. Die Anpreisungen der Beschwerdeführerin mittels Steller und
Broschüren sowie im Internet sind demnach als unzulässige
Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG zu qualifizieren. Unter diesen Umständen kann
offen bleiben, ob gewisse Textpassagen nicht mit den
Arzneimittelinformationen von Botox und Vistabel im Einklang standen
und und allein schon aus diesem Grunde zu beanstanden wären – wie
dies das Institut geltend macht.
C1795/2009
Seite 19
6.
Zu prüfen bleibt, ob die vom Institut in der angefochtenen Verfügung
angeordneten Verwaltungsmassnahmen rechtens sind.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die
Verfügung des Instituts verletzte die Wirtschaftsfreiheit sowie den
grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten
gemäss Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV). Im Weiteren werde
durch die Vorgaben des Instituts, wie die Informationen auf der Website
www. X._______.ch zu formulieren seien, die Meinungs und
Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) verletzt.
6.1. Der Handel mit Arzneimitteln sowie ihre Bewerbung stehen unter
dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; vgl. etwa das Urteil des
BVGer C1592/2008 vom 30. März 2010, E. 7.1, mit Hinweisen;
EGGENBERGER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 2 AWV). Staatliche
Massnahmen, welche die Werbung für Arzneimittel beschränken, können
einerseits das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigen und
andererseits
– sofern sie sich auf die konkrete Formulierung bestimmter Informationen
beziehen – auch die Meinungs und Medienfreiheit tangieren. Solche
staatlichen Eingriffe in die Grundrechte sind nur zulässig, wenn sie auf
einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kernbereich der
betroffenen Grundrechte beachten (Art. 36 BV, vgl. zur Einschränkung
der Wirtschaftsfreiheit etwa BGE 127 II 100 ff.).
6.2. Vorab ist zu prüfen, ob das verfügte Verbot rechtmässig ist, die
Arzneimittel Botox und Vistabel auf der Website www.X._______.ch oder
auf anderen Informations und Werbeträgern mit Informationen zu
bewerben, welche über die im Anhang der Verfügung genehmigten Texte
hinausgehen (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
6.2.1. In Anwendung von Art. 66 HMG kann das Institut die zum Vollzug
des Gesetzes und insbesondere zur Wiederherstellung und
Aufrechterhaltung des gesetzmässigen Zustands erforderlichen
Verwaltungsmassnahmen anordnen, so insbesondere auch die
Verwendung unzulässiger Werbemittel oder – bei schwerer Verletzung
der Werbevorschriften – die Werbung für ein bestimmtes Heilmittel
verbieten (Art. 66 Abs. 2 Bst. f und g HMG). Soweit das Institut der
C1795/2009
Seite 20
Beschwerdeführerin die Weiterführung der als unzulässige
Publikumswerbung zu qualifizierenden Informationen verboten hat,
besteht ohne Zweifel eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Nach
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dürfen
Verwaltungsmassnahmen gestützt auf Art. 66 HMG bereits dann
angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass von
der Werbung für ein Arzneimittel eine potentielle Gesundheitsgefahr
ausgehen könnte – wie dies angesichts der keineswegs zu
vernachlässigenden Nebenwirkungsrisiken von Botulinumtoxin vorliegend
der Fall ist (vgl. das Urteil des BVGer C3441/2007 vom 23. September
2009, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Die festgestellte Verletzung der
Werbevorschriften betrifft zudem das grundlegende gesetzliche Verbot
der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und wiegt
allein schon aus dieser Sicht schwer. Darüber hinaus ist zu beachten,
dass durch die Verbreitung der Werbebotschaft im Internet während
längerer Zeit ein potentiell grosses Publikum angesprochen wurde.
Die Feststellung, dass all jene Informationen als Werbung für die
Arzneimittel Botox und Vistabel gelten, welche über die genehmigten
Texte für die Website der Beschwerdeführerin hinausgehen, ist als
konkretisierende Nebenbestimmung des Werbeverbotes zu verstehen,
welche dessen Rahmen im Interesse der Rechtssicherheit festlegt. Diese
Regelung ist damit eng mit dem Verbot an sich verbunden und kann sich
auf die formellgesetzliche Grundlage von Art. 66 HMG stützen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag hieran auch der
Umstand nichts zu ändern, dass nach Art. 40 Bst. d MedBG Werbung, die
objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend
noch aufdringlich ist, mit den ärztlichen Berufspflichten vereinbar ist. Mit
dieser Regelung soll ärztliche Werbung keineswegs von weiteren
werberechtlichen Vorschriften befreit werden. Vielmehr haben auch Ärzte
zusätzliche gewerbepolizeiliche Einschränkungen zu beachten (vgl.
BORIS ETTER, Medizinalberufegesetz, Handkommentar, Bern 2006, Rz. 23
zu Art. 40) und sie müssen sich ohne Zweifel auch an
gesundheitspolizeiliche Vorschriften halten, wie sie für die
Arzneimittelwerbung gelten.
6.2.2. Die werberechtlichen Schutzvorschriften und insbesondere das
Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel dienen in
erster Linie gesundheitspolizeilichen Interessen. An
Verwaltungsmassnahmen, welche darauf abzielen, unerlaubte Werbung
zum Schutze der öffentlichen Gesundheit zu verhindern, besteht somit
C1795/2009
Seite 21
ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. etwa das Urteil des BVGer C
1592/2008 E. 7.3, VPB 70.91 E. 4.3).
6.2.3. Das verfügte Werbeverbot ist nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts geeignet und auch erforderlich, die verfolgten
gesundheitspolizeilichen Ziele zu erreichen. Mildere Massnahmen sind
nicht ersichtlich. Die bedeutenden öffentlichen Interessen an der
Verhinderung gesetzeswidriger Publikumswerbung gehen den
wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, die sich durch keine
besonderen, von den üblichen finanziellen Interessen der
Marktteilnehmer abweichenden Merkmale auszeichnen, ohne Zweifel vor.
Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sowie die Meinungs und
Medienfreiheit ist demzufolge auch zumutbar. Auch der Vorwurf, die
Massnahme des Instituts verzerre den Wettbewerb unter direkten
Konkurrenten, indem sie bezwecke, in den Wettbewerb einzugreifen, um
einzelne Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder
zu benachteiligen, ist unbegründet. Das vom Institut verfügte
Werbeverbot erfolgte aus polizeilichen Gründen zur Durchsetzung der
werberechtlichen Vorschriften, wie sie für alle Konkurrenten in gleicher
Weise gelten. Das Werbeverbot erweist sich damit insgesamt als
verhältnismässig.
Verhältnismässig erscheint auch die in concreto durch Verweis auf die im
Anhang genehmigten Textpassagen umrissene Konkretisierung des
Rahmens zulässiger Information über die Behandlung mit Botulinumtoxin
Präparaten. In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV wird damit
sichergestellt, dass die Information keinen direkten oder indirekten Bezug
auf die Arzneimittel Botox und Vistabel nimmt – wobei zumindest ein
indirekter Bezug bei Äusserungen wie "BotoxBehandlung" als Übername
für alle Behandlungen mit dem Wirkstoff Botulinumtoxin (Ziff. 4.1.2.1 des
Anhangs der angefochtenen Verfügung) keineswegs auszuschliessen ist
und die Anordnung sich in dieser Hinsicht durchaus als grosszügig
erweist. Es besteht daher kein Anlass, den verfügten Text in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern, als generell die
Verwendung des Begriffs "BotoxBehandlung" anstelle von
BotulinumtoxinBehandlung zuzulassen wäre – wie dies das Institut in
seiner Vernehmlassung postuliert (S. 11).
Darüber hinaus sollen mit dem von der Vorinstanz gesetzten Rahmen
Anpreisungen vermieden werden, die dazu führen könnten, dass die
Anwendung dieser Präparate im Sinne von Art. 2 Bst. a AWV gefördert
C1795/2009
Seite 22
wird, und sichergestellt werden, dass sich die Information an die
wissenschaftlich belegten, in den Fachinformationen zu Botox und
Vistabel zum Ausdruck kommenden Indikationen und
Nebenwirkungsangaben halten. Soweit das Institut im Anhang zur
Verfügung nicht ohnehin Formulierungen übernommen hat, welche von
der Beschwerdeführerin bereits im Internet aufgeschaltet worden und
vorliegend nicht mehr in Frage zu stellen sind (vgl. Ausdrucke der
Webseiten vom 6. Februar 2009, Vorakten, ohne pag.), erweist sich der
gesetzte Rahmen zulässiger Information als geeignet und angemessen,
um künftige Widerhandlungen gegen Werbevorschriften, insbesondere
das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, zu verhindern.
6.2.4. Ein Eingriff in den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wird in
dieser Beziehung nicht geltend gemacht und ist auch nicht auszumachen.
6.3. In Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird die
Beschwerdeführerin verpflichtet, innert bestimmter Frist die vom Institut
gemäss Anhang zur Verfügung genehmigten deutschen Texte auf der
Website www.X._______.ch aufzuschalten und die entsprechenden
Texte zudem in denjenigen Fremdsprachen vorzulegen, welche künftig
ebenfalls auf dieser Website aufgeschaltet werden sollen.
Mit diesen Anordnungen geht das Institut weit über das blosse
Werbeverbot und dessen Konkretisierung durch den Verweis auf
zulässige Formulierungen von Informationstexten hinaus. Der
Beschwerdeführerin wird nicht nur verboten, für die Arzneimittel Botox
und Vistabel zu werben, sondern es wird ihr konkret vorgeschrieben, wie
sie künftig auf der Website www.X._______.ch ihre ärztlichen
Dienstleistungen zu bewerben und über BotulinumtoxinPräparaten zu
informieren hat.
Im folgenden ist zu prüfen, ob das Institut mit diesen Vorschriften in
unzulässiger Weise in die Wirtschafts, Meinungs und/oder
Medienfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen hat.
6.3.1. Wie bereits festgehalten wurde, erlaubt Art. 66 HMG grundsätzlich
die Anordnung all jener Verwaltungsmassnahmen, die zum Vollzug des
Gesetzes (und der gestützt darauf erlassenen Verordungen; vgl. VPB
69.97 E. 3.2) erforderlich sind. Ihr Erlass ist polizeilicher Natur und dient
der Gefahrenabwehr. Die Verwaltungsmassnahmen des Instituts
entsprechen mithin den reaktiven und repressiven Massnahmen der
C1795/2009
Seite 23
üblichen Polizeitätigkeit (vgl. CHRISTOPH MEYER/KARIN PFENNINGER
HIRSCHI, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar
Heilmittelgesetz, Basel 2006, Rz. 4 zu Art. 66). Darüber hinaus sind aber
auch präventive Massnahmen zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung
der gesetzlichen Ordnung erforderlich ist (z.B. Verbot künftiger
Verwendung von Werbemitteln, generelles Werbeverbot für ein
bestimmtes Heilmittel; Art. 66 Abs. 2 Bst. f und g HMG).
Zu beachten ist allerdings, dass Verwaltungsmassnahmen, welche die
Rechtmässigkeit künftiger Werbung bzw. Information über Arzneimittel
sicherstellen sollen, entgegen der Auffassung des Instituts einer
Vorkontrolle gleichzustellen sind. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AWV ist eine
Vorkontrolle vorgesehen bei Werbung für Arzneimittel der
Abgabekategorien C und D im Radio, Fernsehen und Kino sowie bei
Publikumswerbung für Analgetika, Schlafmittel und Sedativa, Lexantia
sowie für Anorexika in Werbeträgern nach Art. 15 Bst. a und c AWV
(Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, Prospekte, Plakate,
Rundbriefe usw. und Anpreisungen mittels audiovisueller Mittel und
anderer Bild, Ton und Datenträger und Datenübermittlungssysteme, wie
zum Beispiel im Internet). Darüber hinaus erlaubt Art. 23 Abs. 2 AWV die
Anordung der Vorkontrolle auch in anderen Fällen gegenüber
Zulassungsinaberinnen, die schwer oder wiederholt gegen die
Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung verstossen. Diese
verordnungsmässige Regelung der Vorkontrolle geht weniger weit als die
in Art. 66 HMG vorgesehenen Werbeverbote und setzt so den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit um (vgl. EGGENBERGER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 13
zu Art. 23 AWV).
Im Anhang der angefochtenen Verfügung hat das Institut den
beanstandeten Text der Website www.X._______.ch korrigiert und
teilweise Textvorschläge der Beschwerdeführerin ausdrücklich
genehmigt. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, keine
weitergehenden Informationen zu Botox und Vistabel zu veröffentlichen
und die korrigierten Texte im genehmigten Wortlaut auf ihre Website zu
übernehmen. Dieses Vorgehen nimmt Einfluss auf den materiellen Inhalt
künftiger Werbung bzw. Information und stellt damit eine Massnahme der
Vorkontrolle dar – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert. Diese
Vorkontrolle kann sich nicht auf die AWV stützen, liegt doch keine
Konstellation im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AWV vor und erlaubt Art. 23
Abs. 2 AWV nur Massnahmen gegen Zulassungsinhaberinnen.
C1795/2009
Seite 24
Auch Art. 66 Abs. 2 HMG, der die formellgesetzliche Grundlage für
spezifische Verwaltungsmassnahmen bildet, ist vorliegend nicht
anwendbar, werden doch neben den Werbeverboten gemäss Art. 66 Abs.
2 Bst. f und g HMG keine präventiven Massnahmen in Bezug auf die
Arzneimittelwerbung genannt. Damit stellt sich die Frage, ob
Massnahmen der Vorkontrolle zur Vermeidung künftiger Verletzungen
werberechtlicher Vorschriften – und insbesondere die vorliegend zu
beurteilende Verpflichtung zur Publikation bestimmter Werbe bzw.
Informationstexte – direkt gestützt auf die Generalklausel von Art. 66 Abs.
1 HMG möglich sind.
Art. 66 Abs. 1 HMG erlaubt dem Institut nur die Anordnung von
Verwaltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung des Arzneimittelrechts
erforderlich sind, so dass diese Bestimmung nur dann eine genügende
formellgesetzliche Grundlage für die zu beurteilende
Publikationsverpflichtung darstellen könnte, wenn sie sich als
verhältnismässig erwiese – was in der Folge zu prüfen sein wird. Es sei
allerdings betont, dass die präventive Vorkontrolle von Informationstexten
einer Vorzensur gleichkommt, die selbst dann einen schwerwiegenden
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (bei Werbung, vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S. 448) und die Meinungs bzw. Medienfreiheit darstellt, wenn sie
nicht systematisch, sondern einzelfallweise aus polizelichen Gründen
erfolgt (vgl. MÜLLER/ SCHEFER, a.a.O., S. 451 f.). Mangels einer
Rechtsgrundlage auf Verordnungsebene sind die an Bestimmtheit der
formellgesetzlichen Grundlage derartiger Grundrechtseingriffe hohe
Anforderungen zu stellen, welche die Generalklausel von Art. 66 Abs. 1
HMG kaum zu erfüllen vermag (vgl. zur gesetzlichen Grundlage von Art.
23 Abs. 1 AWV EGGENBERGER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 23 AWV).
6.3.2. Wie bereits festgehalten wurde, liegt es im öffentlichen Interesse
sicherzustellen, dass das Verbot der Publikumswerbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel beachtet wird. Mit der Verpflichtung
der Beschwerdeführerin zur Publikation bestimmter Werbe bzw.
Informationstexte bzw. der Vorlage deren Übersetzung gemäss Ziff. 2
und 3 der angefochtenen Verfügung bezweckt das Institut, diesem
öffentlichen Interesse gerecht zu werden.
6.3.3. Es ist offensichtlich, dass die fraglichen Massnahmen der
Vorkontrolle geeignet sind, die involvierten öffentlichen Interessen
durchzusetzen. Angesichts des generellen, durch den Text im Anhang
C1795/2009
Seite 25
zur angefochtenen Verfügung konkretisierten Verbotes der
Publikumswerbung für Botox und Vistabel sowie der damit verbundenen
Strafandrohung stellt sich allerdings die Frage, ob die verfügten
zusätzliche Massnahmen auch erforderlich sind.
Die Vorinstanz hat in der Begründung der angefochtenen Verfügung
festgehalten, es genüge, als Verwaltungsmassnahme im Sinne von Art.
66 Abs. 2 Bst. f HMG der Beschwerdeführerin die Publikumswerbung für
die Präparate Botox und Vistabel zu verbieten – wobei die im Anhang zur
Verfügung genehmigten Texte als Massstab gälten. In keiner Weise hat
das Institut begründet, weshalb sie dennoch angeordnet hat, dass diese
Texte auf der Website der Beschwerdeführerin aufgeschaltet und
allfällige Übersetzungen zur (kostenpflichtigen) Überprüfung vorgelegt
werden müssen. Erst im Beschwerdeverfahren stellte es sich auf den
Standpunkt, mit der Verpflichtung zur Publikation der genehmigten Texte
solle nur nachträglich die bereits im Internet aufgeschaltete Information
der Beschwerdeführerin mit den Werbebestimmungen des
Heilmittelrechts in Einklang gebracht werden (Vernehmlassung S. 15).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt
wurde, schreibt das Institut der Beschwerdeführerin durch die
Verpflichtung zur Publikation des fraglichen Textes und zur Vorlage
allfälliger Übersetzungen detailliert vor, wie sie künftighin im
Zusammenhang der Bewerbung ihrer ärztlichen Dienstleistungen über
Botulinumtoxin zu informieren hat. Diese Anordnung geht weit über das
blosse Setzen eines Massstabs für die Beurteilung des Internetauftritts
der Beschwerdeführerin hinaus, wie er im 2. Satz von Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung genannt wird. Der Beschwerdeführerin wird
damit die Freiheit genommen, selbst über die Art und Weise ihrer
Werbung bzw. Information zu bestimmen und selbst die Informationstexte
zu formulieren. Ein derart weitgehender Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Werbe und Informationstätigkeit ist vorliegend zur
Durchsetzung des Verbotes der Publikumswerbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel weder erforderlich noch
angemessen. Durch das in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung
ausgesprochene und im Anhang zur Verfügung konkretisierte Verbot der
Bewerbung der Arzneimittel Botox und Vistabel wird in ausreichender
Weise sichergestellt, dass diese Präparate durch die
Beschwerdeführerin, bzw. die weiteren in der Verfügung genannten
Personen, nicht mehr beworben und somit die Bestimmungen über die
Arzneimittelwerbung eingehalten werden. Durch den der
C1795/2009
Seite 26
Beschwerdeführerin im Anhang der Verfügung gesetzten Rahmen ist es
dieser sowohl möglich, den verfügten Text zu übernehmen, als auch
erlaubt, in anderer Weise ihre ärztlichen Dienstleistungen anzupreisen
und dabei über Botulinumtoxin zu informieren, solange sie den Rahmen
nicht sprengt und die fraglichen Präparate nicht im Sinne von Art. 2 Bst. a
AWV bewirbt.
Damit steht fest, dass die in Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung
getroffenen Anordnungen nicht verhältnismässig sind und in unzulässiger
Weise in die Wirtschafts bzw. Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin
eingreifen. Ob ein Eingriff in den Kernbereich dieser Grundrechte vorliegt,
braucht daher nicht geprüft zu werden.
6.4. Gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG wird mit Haft oder einer Busse bis
zu Fr. 50'000. bestraft, wer gegen eine an ihn gerichtete Verfügung
verstösst, in der ausdrücklich auf diese Strafandrohung verwiesen wird.
Diese Bestimmung stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für
den einzelfallweisen Erlass von Strafandrohungen in Verfügungen des
Instituts dar (vgl. BENEDIKT A. SUTER, in: Thomas Eichenberger/Urs Jaisli/
Paul Richli [Hrsg.], Basler Kommentar Heilmittelgesetz, Basel 2006,
Rz. 35 ff. zu Art. 87). Zur konkreten Durchsetzung des Verbotes der
Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel liegt die
vorliegend ausgesprochene Strafandrohung ohne Zweifel im öffentlichen
Interesse und sie erweist sich angesichts der Rechtswidrigkeit der
bisherigen Werbetätigkeit der Beschwerdeführerin auch als
verhältnismässig, soweit sie sich auf das verfügte Werbeverbot bezieht
(Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung).
6.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das vom Institut verfügte
Werbeverbot insoweit rechtmässig ist, als der Beschwerdeführerin unter
Strafdrohung verboten wurde, die Arzneimittel Botox und Vistabel auf der
Website www.X._______.ch oder anderen Informations und
Werbeträgern in einer Weise zu bewerben, die über die im Anhang zur
Verfügung formulierten Texte hinaus geht. Ob für die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin, die im Anhang zur angefochtenen Verfügung
genehmigten Texte auf ihrer Website aufzuschalten und zudem allfällige
Übersetzungen der Texte dem Institut vorzulegen, eine ausreichende
gesetzliche Grundlage besteht, ist fraglich – kann letztlich aber offen
bleiben, erweisen sich diese Anordnungen doch als unverhältnismässig
und damit rechtswidrig.
C1795/2009
Seite 27
7.
Zu prüfen bleibt noch die Rüge der Beschwerdeführerin, das Institut habe
mit Erlass der angefochtenen Verfügung das in Art. 8 BV statuierte
Gleichbehandlungsgebot verletzt.
7.1. Die in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheit sichert den Bürgern
grundsätzlich nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht zu.
Der Umstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder unrichtig
angewandt worden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf
entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.
Einzig dann, wenn eine Behörde in ständiger Praxis von geltenden
Vorschriften abweicht und zum Ausdruck bringt, die gesetzeswidrige
Praxis beibehalten zu wollen, kann verlangt werden, ebenfalls
gesetzeswidrig, aber praxiskonform behandelt zu werden
(Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. etwa BGE 127 I 1 E. 3a, BGE 125 II
152 E. 5, BGE 122 II 446 E. 4a, mit weiteren Hinweisen).
7.2. Das Institut hat glaubhaft dargelegt, dass es wegen Verstössen
gegen die Werbebestimmungen im Zusammenhang mit Botulinumtoxin
Präparaten nicht nur gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch gegen
andere Personen, die BotoxBehandlungen anbieten, vorgegangen ist
resp. noch vorgehen wird. Auch hat es ausgeführt, dass Personen bereits
wegen solcher Widerhandlungen rechtskräftig gebüsst worden sind. Es
bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz in
ständiger Praxis von den dargelegten Regeln abweicht oder gar in
Zukunft davon abweichen will. Aus diesen Gründen hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, abweichend von den
gesetzlichen Vorgaben behandelt zu werden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut die Anpreisungen
der Beschwerdeführerin zu Recht als unzulässige Publikumswerbung für
Botox und Vistabel qualifiziert und die weitere, durch den Anhang zur
angefochtenen Verfügung konkretisierte Bewerbung dieser
verschreibungspflichtigen Arzneimittel unter Strafandrohung verboten hat.
Auch wenn sich die bisherige Werbetätigkeit der Beschwerdeführerin als
nicht konform mit den arzneimittelrechtlichen Werbebestimmungen
erwiesen hat, ist es unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin zu
verpflichten, künftig auf ihrer Website nur die vom Institut genehmigten
Texte bzw. zu genehmigenden Übersetzungen aufzuschalten. Daher sind
Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Februar 2009 sowie
C1795/2009
Seite 28
der Verweis auf diese Ziffern in Ziff. 4 des Dispositivs (Strafandrohung) in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den
Auslagen zusammen (Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für
das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf insgesamt
Fr. 4'500. festzusetzen.
Als weitgehend unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin vier
Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 3’600., zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem bereits geleisteten
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'500. teilweise verrechnet. Der
überschiessende Betrag von Fr. 900. wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.
9.2. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde sind auch die
Gebühren der Vorinstanz für das Verwaltungsmassnahmeverfahren
(Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) im gleichen Verhältnis wie die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu reduzieren (vgl. Art. 6 Abs. 3 der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren,
SR 172.041.0, der in analogiam auch auf das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist). Die Gebühren für das
vorinstanzliche Verfahren werden demnach von Fr. 7'000. auf Fr. 5'600.
herabgesetzt.
9.3. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
hin zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführerin, die in der Hauptsache unterliegt, ist eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die eingereichte
Kostennote in der Höhe von Fr. 54'267.45 (inkl. Spesen und
C1795/2009
Seite 29
Mehrwertsteuer) basiert auf einem Aufwand von 137,47 Stunden zum
durchschnittlichen Satz von Fr. 360.. Dieser ausserordentlich hohe
Aufwand ist aufgrund der zu beurteilenden Rechtsfragen sowie des
keineswegs besonders komplexen Sachverhalts und angesichts der
aktenkundigen Eingaben der Beschwerdeführerin in keiner Weise
gerechtfertigt, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Da das
Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und im vorliegenden Fall unter
Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften ein
notwendiger Gesamtaufwand von maximal 60 Stunden angemessen
erscheint, wird das anwaltliche Honorar bei einem angemessen erhöhten
Stundenansatz von Fr. 300. (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr.
18'000. bestimmt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist ein
Fünftel dieser Kosten zu entschädigen. Demnach hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Als Bundesbehörde hat das weitgehend obsiegende Institut keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. März 2009 wird teilweise gutgeheissen.
Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Februar 2009
werden aufgehoben, die Strafandrohung (Ziff. 4 des Dispositivs) wird auf
Widerhandlungen gegen Ziff. 1 des Dispositivs beschränkt und die
vorinstanzlichen Gebühren gemäss Ziff. 6 des Dispositivs werden auf
Fr. 5'600. reduziert.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500. festgesetzt. Sie werden zu
vier Fünfteln, ausmachend Fr. 3'600., der Beschwerdeführerin auferlegt
und teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.
verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 900. wird der
C1795/2009
Seite 30
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
rückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 3'600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar
durch die Vorinstanz.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C1795/2009
Seite 31
Versand: