Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1797/2009
T {0/2}
Urteil vom 29. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Spanien),
vertreten durch lic. iur. Abelardo Vazquez Conde,
Y._______ (Spanien),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 4. Dezember 2008.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1959 (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in
Spanien. Er arbeitete von 1981 – 1998 in der Schweiz als Maurer und
Fabrikarbeiter und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV/3 S. 2, 33.2).
Nachdem er nach Spanien zurückgekehrt war, arbeitete er ab Oktober
2002 bis am 22. April 2006 zu 40 Stunden in der Woche als Brotlieferant.
Danach war er nicht mehr arbeitstätig. Seit Juni 2007 bezieht er in
Spanien eine Invalidenrente. Diagnostiziert wurde im April 2005 ein
Morbus Crohn [entzündliche Darmkrankheit, welche in Schüben verläuft,
zu häufigen Darmentleerungen führen kann und als Komplikation Fisteln
bildet, welche vom Darm ausgehend in andere Körperregionen führen
und Abszesse bilden können] mit Komplikationen und künstlichem
Darmausgang nach Operation im September 2007, eine Nephrektomie
links nach Nierenkoliken und
–tumor im September 2007, sowie durch den Morbus Crohn bedingt eine
chronische sekundäre Arthropathie [Gelenkschwellungen der Knie und
Sprunggelenke] und eine Vasculitis leukozytoclastika
[Hautveränderungen] (act. IV/1 S. 3, 33.8, 43.2).
Am 31. Januar 2007 liess er via den spanischen Versicherungsträger
Instituto national de la securidad social (nachfolgend: INSS) bei der
Schweizerischen Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) einen Antrag auf eine
Schweizer Invalidenrente stellen (Eingang: 5. Juli 2007, act. IV/1-4).
B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) ermittelte
den Sachverhalt und holte beim Medizinischen Dienst (nachfolgend:
RAD)
eine Stellungnahme ein. Dr. B_______ stellte am 18. Dezember 2007 in
Beurteilung der spanischen Akten im Wesentlichen fest, ausserhalb der
akuten Krankheitsschübe sei der Versicherte nicht arbeitsunfähig. Die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferer mit dem Auto einer Bäckerei
sei, falls er sich jederzeit auf eine Toilette begeben könne, weiterhin
zumutbar, ebenso wie zusätzliche geeignete Verweistätigkeiten (act.
IV/43).
Gestützt auf diese Beurteilung stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit
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Vorbescheid vom 15. Januar 2008 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (act. IV/44).
C.
Der durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde vertretene
Beschwerdeführer reichte am 11. April 2008 einen Einwand ein und
machte geltend, das bei ihm bestehende Krankheitsbild sei auch in der
Schweiz invaliditätsrelevant. Auch seien nicht alle bei ihm vorliegenden
Krankheiten bzw. Behinderungen berücksichtigt worden (act. IV/45-48).
D.
Nach Rücksprache mit dem RAD (act. IV/52) veranlasste die Vorinstanz
beim INSS eine aktuelle Gesundheitsabklärung in Spanien und die
Einholung weiterer ausführlicher medizinischer Akten (act. IV/53; 56-62).
Der RAD nahm am 13. November 2008 nochmals Stellung (act. IV/64).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass
beim Versicherten keine gemäss den schweizerischen Bestimmungen
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihm eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer
in rentenausschliessender Weise zumutbar, weshalb keine Invalidität
vorliege, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act.
IV/65).
E.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 teilte der Versicherte der Vorinstanz
mit, wie er schon am 6. Februar 2008 nach Zustellung des Vorbescheids
vom 15. Januar 2008 mitgeteilt habe (vgl. act. IV/46), beabsichtige er, die
abweisende Verfügung anzufechten. Er sei daher darauf angewiesen,
dass ihm die zur Kenntnis gebrachte Verfügung vom 4. Dezember 2008
gemäss den Zustellungsformalien entsprechend den Anforderungen der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.
109.268.11; im Folgenden: Vo Nr. 574/72), rechtswirksam eröffnet werde.
Im Übrigen habe der spanische Versicherungsträger revisionsweise am
20. Januar 2009 eine volle Invalidität anerkannt und ab 22. Januar 2009
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eine volle Invaliditätsrente bewilligt. Ausserdem bat er um Einsicht in die
seit dem 18. Dezember 2007 bei der IV-Stelle eingegangenen Akten (act.
IV/66).
F.
Am 16. und 17. Februar 2009 teilte der INSS der IVSTA mit, dem
Versicherten sei in Spanien aufgrund einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustands und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit per 22.
Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden.
Gleichzeitig übermittelte sie ihren ausführlichen ärztlichen Bericht E 213
vom 3. Februar 2009 und die Eröffnung der Schweizer Verfügung vom 4.
Dezember 2008 mittels Formular E 211 ES vom 18. Februar 2009 (act.
IV/67-70).
G.
Mit Schreiben vom 4. März 2009 übermittelte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Aktenkopien nach dem 18. Dezember 2007 und
teilte mit, der neu vom INSS eingereichte Arztbericht E 213 vom 3.
Februar 2009 werde an den RAD weitergeleitet (act. IV/71, 72).
Am 14. März 2009 hielt der RAD an seiner bisherigen Beurteilung fest
(act. IV/73).
H.
Am 16. März 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
IVSTA vom 4. Dezember 2009 (Eröffnung der INSS datiert auf den
17. Februar 2009, act. 2.3) via das spanische Sozialversicherungsgericht
(Decanato Juzgados; Eingangsstempel: 17. März 2009) in X._______
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang vorab per
Faxschreiben am 20. März 2009, act. 1 – 3). Er beantragte darin die
Ausrichtung einer Invalidenrente in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung
vom 31. Januar 2007, unter Erstattung der durch das Verfahren
entstandenen Kosten. Er rügte darin im Wesentlichen eine mangelnde
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Die in Spanien veranlasste
gesundheitliche Abklärung sei mangelhaft, unvollständig und irreführend
ausgefallen. Auch seien die im Dossier enthaltenen spanischen –
teilweise unleserlichen handschriftlichen – Berichte unzulässigerweise
nicht in eine Schweizer Amtssprache übersetzt worden. Ausserdem habe
die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht – wie gesetzlich vorgesehen
– von einem Vertrauensarzt untersuchen bzw. begutachten lassen. Es sei
im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der spanische Versicherer
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gestützt auf dieselben Akten eine ganze Rente gewähre, in der Schweiz
hingegen nicht einmal ein Mindestanspruch von 40% IV-Grad festgestellt
werde.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 –
gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2009 (act. IV/75) –
die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies insbesondere
damit, dass das umfassende medizinische Dossier mit Unterlagen von
behandelnden und begutachtenden spanischen Ärzten mehrfach
umfassend vom RAD gewürdigt worden sei und diesem eine klare und
eindeutige Beurteilung der bestehenden Gesundheitsschäden und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaubt habe. Auch aus den neu
eingereichten medizinischen Akten ergebe sich keine andere
Betrachtungsweise (act. 7).
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2009 (Poststempel) replikweise
einen neuen internistischen Arztbericht vom 12. März 2009 sowie die
Rentenverfügung des INSS vom 22. Januar 2009 ein und hielt im
Wesentlichen an seinen Rügen fest. Gleichzeitig ergänzte er, er habe
keine Kenntnis über den Inhalt des E 213-Berichtes vom 3. Februar 2009
erhalten. Im Übrigen sei die ab Oktober 2002 ausgeübte Tätigkeit als
Brotauslieferer nicht seine eigentliche Tätigkeit gewesen, da er nach
seiner Rückkehr nach Spanien im Jahr 1998 lange arbeitslos gewesen
sei und deshalb diese Tätigkeit angenommen habe. Zusammenfassend
stellte er fest, aufgrund der vorliegenden Situation sei die Feststellung der
Vorinstanz, es liege keine Invalidität vor, nicht nachzuvollziehen (act. 11).
Am 23. Juli 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Kostenvorschuss von Fr. 320.-- ein (act. 10).
Mit Verfügung vom 4. August 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den ausführlichen medizinischen Bericht E 213
vom 3. Februar 2009 zur ergänzenden Stellungnahme zu (act. 12).
Dieser liess sich nicht mehr vernehmen.
K.
In ihrer Duplik vom 21. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
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Anträgen fest und äusserte sich insoweit zur Rententenrevision in
Spanien, dass die dortige Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss
Schweizer Recht nicht beachtlich sei (act 15).
L.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 schloss das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel (act. 16).
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden
spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen erlassen werden.
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1.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1, nachfolgend: Vo
1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11, nachfolgend: Vo 574/72; vgl. Art. 80a IVG).
1.5. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert. Er hat Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde am 17. März
2009 mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. 2.2). Die von
Rechtsanwalt Vazquez Conde unterzeichnete Beschwerde ist demnach
rechtsgültig.
1.6. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).
1.6.1. Die per Einschreiben an den Rechtsvertreter versandte
angefochtene Verfügung ist auf den 4. Dezember 2008 datiert. Die
Beschwerde wurde gemäss Eingangsstempel beim spanischen
Sozialgericht am 17. März 2009 und per Faxschreiben am 20. März 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (act. 1-3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung sei ihm erst am 20.
Februar 2009 formgerecht durch den spanischen Versicherungsträger
eröffnet worden, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten
worden sei.
Die Vorinstanz beantragte im Rahmen ihrer Vernehmlassung die
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Abweisung der Beschwerde und äusserte sich nicht zur Einhaltung der
Beschwerdefrist. Sie scheint damit – entgegen ihrer früheren Auffassung
(vgl. Anfrage an den RAD vom 6. März 2009, act. IV/72: "Cette decision
est entrée en force.") – ebenfalls von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
auszugehen.
1.6.2. Gemäss Art. 48 Vo Nr. 574/72 sind die von den beteiligten Trägern
getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu
übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die Rechtsbehelfe und
Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser
Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller
anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden
Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die
Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der
zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.
Als bearbeitender Träger gilt unter anderem der Träger des Wohnortes,
bei welchem das Leistungsbegehren gestellt worden ist (Art. 41 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Vo Nr. 574/72).
1.6.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die in Frage stehende
Verfügung der IVSTA vom 4. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer mit
am 17. Februar 2009 datiertem Formular E 211 ES von der INSS Vigo
unter Mitteilung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Kenntnisnahme
der Verfügung in spanischer Sprache mitgeteilt wurde (act. 2.3). Auch
wenn dem Beschwerdeführer die Verfügung offenbar bereits zu einem
früheren Zeitpunkt zugegangen war, wie er der Vorinstanz am 4. Februar
2009 mitteilte und gleichzeitig die formgerechte Eröffnung verlangte (act.
IV/66), begann die Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 48 Vo 574/72
erst am Folgetag nach Eingang beim Beschwerdeführer, also frühestens
am 19. Februar 2009 zu laufen, wobei dieser geltend macht, die
Verfügung erst am 20. Februar 2009 erhalten zu haben. Die Beschwerde
ging per Faxschreiben am 20. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
ein, am 30. Tag nach Beginn des frühestmöglichen Fristenlaufs ab dem
19. Februar 2009 (act. 1).
Da die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung gemäss der
vorliegend anwendbaren Vo 574/72 durch den spanischen Versicherer
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, ist von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
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Seite 9
1.7. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art.
52 VwVG) und auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgemäss
bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.2.2. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122
V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
3.
Im vorliegenden Verfahren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen ist der Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente. Ausserdem ist
der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss den
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Seite 10
gesetzlichen Regelungen abgeklärt hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
materiellrechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Vo Nr. 1408/71, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Vo Nr. 574/72 berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 Vo Nr.
1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung
über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen
betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der
Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso
wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.210).
3.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben. Die Gerichte stellen ferner im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 4. Dezember 2008, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
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130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Am 1. Januar 2008 sind
im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse
wie des ATSG in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE
130 V 445 E. 1).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.,
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4.
Dezember 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat. Da der
Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag am 31. Januar 2007 (act.
IV/1 S. 7) stellte, könnten Leistungen frühestens ab dem 31. Januar 2006
ausgerichtet werden (vgl. Art. 48 Abs. 2 aIVG).
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Seite 12
3.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
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Seite 13
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.4.1. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 28 Abs. 1 aIVG).
3.4.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder
dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
C-1797/2009
Seite 14
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis
auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.6. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
C-1797/2009
Seite 15
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend
erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49
Abs. 2 IVV führt der Regionalärztliche Dienst (RAD) – respektive analog
der Medizinische Dienst – für die Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom 14.
November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4.
4.1. In den Akten finden sich folgende, für die Beurteilung des
Sachverhalts im prüfungsrelevanten Zeitraum bis 4. Dezember 2008
ausschlaggebenden ärztlichen Berichte und Atteste:
- Rheumatologischer Bericht vom 15. Dezember 2006, Universitätsspital
W._______(act. 2.6),
- Ausführlicher medizinischer Bericht (E 213) vom 29. Mai 2007,
Dr. C.______ (Fachrichtung unbekannt), basierend auf einer
C-1797/2009
Seite 16
Untersuchung vom 8. März 2007 (act. IV/33) mit umfangreichen
Spitalberichten und Attesten des Universitätsspitals W._______ vom 18.
Januar 2004 -– 13. April 2007 (Urologie, Gastroenterologie,
Dermatologie, Rheumatologie, Labor, act. IV/11-32);
- Spitalberichte des Universitätsspitals W._______, Gastroenterologie
und gastroenterologische Chirurgie, vom 23. August 2007 und 11.
Oktober 2007 (act. IV/38, 41),
- Austrittsbericht des Universitätsspitals W._______, Gastroenterologie,
vom 2. Mai 2008 (act. IV/57),
- Austrittsbericht des Universitätsspitals W._______,
Kardiologie, vom 8. August 2008 (act. IV/58),
- Ausführlicher medizinischer Bericht (E 213), Dr. D._______
(Fachrichtung unbekannt), vom 16. September 2008 (act. IV/59),
- Ophthalmologischer Bericht vom 25. September 2008, Fdo.
E._______, Ophthalmologe (act. IV/60),
- Rheumatologischer Bericht vom 27. September 2008, Dr. F._______,
Rheumatologe (act. IV/61),
- Arztbericht, Dr. G.________, especialista en medicina interna y
aparato circolatorio, diplomado en diabetologia, undatiert, eingereicht am
17. März 2009 (act. 2.5),
- Stellungnahmen des RAD, Dr. B._______, Fachärztin FMH für Innere
Medizin und Nephrologie, vom 18. Dezember 2007, 16. Juli 2008 und 13.
November 2008 (act. 43, 52, 64).
4.2. Aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens (vgl. act. IV/48) veranlasste die RAD-Ärztin die
Einholung umfangreicher medizinischer Akten (unter anderem sämtliche
Spital-Austrittsberichte der letzten vier Jahre, eine urologische
Beurteilung inkl. genauer Befund der Pathologie bezüglich der
Nephrektomie inkl. Operationsbericht, sämtliche Operationsberichte von
bisher erfolgten Darmoperationen sowie eine ausführliche spezialärztlich-
gastroenterologische Untersuchung, mit Angaben zu den bisherigen
Schüben der Crohn-Erkrankung und deren Ansprechen auf die
C-1797/2009
Seite 17
Medikamentation und deren Verträglichkeit, zudem je eine
rheumatologische und augenärztliche Untersuchung, vgl. act. IV/52.2).
4.2.1. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge zwei Spitalberichte zu
Aufenthalten vom 25. April – 2. Mai 2008 (Gastroenterologie) und vom
5. – 8. August 2008 (Kardiologie) zu den Akten. Aus dem
gastroenterologischen Verlaufsbericht geht eine weitere chirurgische
Intervention (Drenaje quirúrcico de fistula anal abscesificada) im April
2008 hervor, weiter finden sich Hinweise zur aktuellen Behandlung des
Morbus Crohn sowie zu Herzproblemen. Der kardiologische Spitalbericht
äussert sich zur Katheterablation im August 2008.
4.2.2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (act. IV/62) reichte der INSS
einen neuen ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 vom 16. September
2008 sowie einen augenärztlichen Bericht vom 25. September 2008 und
einen rheumatologischen Bericht vom 27. September 2008 ein. Im
Bericht E 213 äussert sich die spanische Versicherungsärztin im
Wesentlichen zum Verlauf des Morbus Crohn, dessen Behandlung und
zur Diagnose Hypernephrom links (Nierenkarzinom, Ziff. 3.1 f.). Weiter
äussert sie sich knapp zum Bewegungsapparat; die Beweglichkeit und
der Gang seien normal (Ziff. 4.8, 4.10). Insgesamt stellt sie fest, der
Krankheitsverlauf sei chronisch, es bestünden körperliche
Einschränkungen aufgrund der Colostomie und ein Infektionsrisiko bei
nicht garantierten hygienischen Bedingungen (Zugang zu Toiletten, keine
festen Arbeitszeiten, keine fixe Präsenzzeit); aufgrund der objektiven
Verschlechterung seit dem 29. Mai 2007 (letzte Untersuchung, E 213)
bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2007 (Ziff. 8, 11.4), zudem
äussert sie sich ausführlich zu den nicht mehr zumutbaren
Arbeitsbedingungen (Ziff.10.1). Der augenärztliche Zusatzbericht macht
Angaben zum rechten Auge. Der rheumatologische Zusatzbericht äussert
sich im Allgemeinen zu den Auswirkungen des Morbus Crohn auf die
Knie und Knöchel des Beschwerdeführers und zur allgemeinen weiteren
Behandlung.
Der RAD stellte gestützt auf die vorhandenen Akten in seiner Beurteilung
vom 13. November 2008 folgende Diagnosen: 1. Morbus Crohn: Status
nach Fistelung und operativer Sanierung, Status nach
Abszessausräumung retroperitoneal mit linksseitiger Colektomie und
Anlage eines Colostomas (künstlicher Darmausgang) am 27. September
2007; Gelegenheitsappendektomie; reaktive Arthropathie, schubweise,
v.a. an Knien und Sprunggelenken beidseits mit medikamentöser
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Seite 18
Therapie; Vasculitis leukozytoclastika an unteren Extremitäten,
schubweise; 2. Nephrektomie (Nierenentfernung) links am 27. September
2009, "Verdacht auf malignen Nierentumor im Resektat
(Adenocarcinom?), keine Nachbehandlung nötig/geplant; eGFR
postoperativ 57ml/min/1.73m2, entsprechend CKD Stadium III"; 3.
Visusverminderung Auge links nach Trauma 1963; Visus OS:
Fingerzählen in 20 cm, Visus OD: 1 sc (normal); 4. Status nach Katheter-
ablation bei intermettierender supraventrikulärer Tachikardie im August
2008.
In Beurteilung dieser Diagnosen und der vorhandenen Akten führte die
RAD-Ärztin im Wesentlichen aus, der Versicherte leide an einem Morbus
Crohn mit mehreren, teilweise auch schwereren Krankheitsschüben und
auch schubweisem Befall extraintestinaler Organe (Haut, Gelenke), wie
es für diese Krankheit typisch sei. Im E 213 vom 16. September 2008
würden indes keinerlei pathologische Befunde der Gelenke oder des
Gangbildes beschrieben. Auch im Jahr 2007 – in welchem der
Beschwerdeführer wegen hartnäckiger Krankheitsschübe längere Zeit
hospitalisiert gewesen sei und auch habe operiert werden müssen, sei
die vom Gesetz geforderte Limite eines Jahres von einer
durchschnittlichen 40%-igen Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht worden.
Durch das Anlegen eines Colostomas sei der Versicherte nicht mehr
darauf angewiesen, dass er immer und uneingeschränkt Zugang zu einer
Toilette habe. Es könnten jedoch mit dem Colostoma keine schweren
Lasten gehoben werden (maximal 15 kg), was aber als Auslieferer von
Bäckereiwaren auch nicht nötig sei. Die Nierenleistung bleibe nach der
erfolgten linksseitigen Nephrektomie im akzeptablen Bereich, der
festgestellte Wert stelle keinerlei relevante Beeinträchtigung der
Nierenfunktion dar. Weiter sei der Versicherte seit seinem vierten
Lebensjahr auf dem linken Auge stark sehbehindert, der Visus des
rechten Auges sei aber völlig normal, sodass er Tätigkeiten, welche kein
Stereosehen verlangten, weiterhin ausüben könne. Nach der im Jahr
2008 durchgeführten Katheterablation sei die Herzleistung normal.
Insgesamt sei weder die zeitliche Dauer, noch das Ausmass der
zurückbleibenden Schädigung durch die bisherigen Krankheitsschübe
des Morbus Crohn solchermassen lang oder ausgeprägt, dass eine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit damit begründet werden könne.
Rentenrelevante Nebendiagnosen würden nicht vorliegen, weshalb sie an
ihrer bisherigen Beurteilung (vgl. oben B.) festhalte.
C-1797/2009
Seite 19
5.
5.1. In Erwägung der Aktenlage ist vorab festzustellen, dass die
Vorinstanz auf Veranlassung des RAD beim spanischen
Versicherungsträger umfangreiche Akten einverlangte (oben E. 4.2).
Dieser ist der Aufforderung nur teilweise nachgekommen, fehlen doch
umfassende fachärztliche Akten zur Nierenerkrankung sowie ein
gastroenterologischer Facharztbericht zum Verlauf und zur Behandlung
des Morbus Crohn. Weiter fanden die beiden fachärztlichen
Untersuchungen (Augenarzt, Rheumatologe) nach der
versicherungsärztlichen Untersuchung statt, weshalb diese
Untersuchungen keinen Eingang in den Bericht E 213 vom 16.
September 2008 fanden. Zudem äussert sich der kurze rheumatologische
Bericht vorwiegend zum Morbus Crohn und finden sich darin kaum
Angaben zum Gesundheitszustand oder zur Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht.
5.2. Trotz der weiterhin unvollständigen Akten hat die RAD-Ärztin die
Angelegenheit abschliessend beurteilt. Aus gastroenterologischer Sicht
konnte sie auf die diversen Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte
abstellen. Ausserdem lag ein kardiologischer Spitalbericht vor. Was den
Nierenkrebs betrifft, findet sich im versicherungsärztlichen Bericht die
Angabe, es handle sich um ein Hypernephrom (act. IV/59 S. 2). Indes
scheint die für Nierenkrankheiten spezialisierte RAD-Ärztin sich bezüglich
des Tumors und in Ermangelung fachärztlicher spanischer Berichte
bezüglich Diagnosestellung ("Adenocarcinom?") nicht sicher zu sein.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, woraus sie schliesst, es sei keine
Nachbehandlung nötig bzw. geplant. Schliesslich ist bezüglich der
Nierenerkrankung ergänzend anzumerken – entgegen den Ausführungen
der RAD-Ärztin vom 24. April 2009 zum mit der Beschwerde
eingereichten undatierten Arztbericht (act. 2.5) –, dass darin über
Nierensteine und Zysten bei der dem Beschwerdeführer verbliebenen
rechten Niere berichtet wird. Allerdings ist aufgrund der fehlenden
Datierung dieser fachärztlichen Akte unklar, ob diese Angaben für den in
Frage stehenden Zeitraum bis am 4. Dezember 2008 relevant sind.
Ausserdem kann der Bericht – da nur rudimentär begründet – auch nur
als Indiz im vorliegenden Sachverhalt dienen, da er nicht die Beweiskraft
eines üblichen fachärztlichen Berichts aufweist.
5.3. Die IVSTA begründete die Abweisung des Rentenanspruchs –
gestützt auf die Angaben des RAD – ausserdem damit, es habe beim
Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während
C-1797/2009
Seite 20
mindestens eines Jahres bestanden. Die RAD-Ärztin kam zu diesem
Schluss, indem sie die jeweiligen Spitalaufenthalte während den
Krankheitsschüben zusammenzählte und ausführte, zwischen den
Schüben sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gewesen (act.
IV/43.2, 64.2).
Dies ist so nicht nachzuvollziehen. Es ist zwar aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer – in Berücksichtigung von Erholungszeiten nach
Hospitalisierung – bis zum Ausbruch eines weiteren Schubes eine
gewisse Arbeitsfähigkeit erlangen konnte. Hingegen ist die Behauptung
des RAD, zwischen den Schüben sei der Beschwerdeführer ausser der
Einschränkung beim Heben von Gewichten bis 15 kg uneingeschränkt
arbeitsfähig, nicht ansatzweise begründet und unberücksichtigt bleibt,
dass ein Schub und damit eine erneute Arbeitsunfähigkeit vor einem
Spitalaufenthalt begonnen und über die akute stationär im Spital zu
behandelnde Erkrankungsphase hinaus gedauert haben dürfte. Auch
widerspricht diese Aussage des RAD der Beurteilung der spanischen
Versicherungsärztin, welche am 16. September 2008 eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und eine volle
Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Juni 2007 (act. IV/59 S. 2) bescheinigte
und ausserdem ausführlich darlegte, welche Arbeitsbedingungen nicht
mehr zumutbar seien (vgl. act. IV/59 Ziff. 10). Die RAD-Ärztin begründet
diesbezüglich nicht, weshalb ihre Beurteilung diametral von derjenigen
der spanischen Versicherungsärztin abweicht.
5.4. Die Vorinstanz hat die eingegangenen medizinischen Unterlagen
zudem nur einer Ärztin ihres ärztlichen Dienstes vorgelegt. Diese verfügt
zwar je über einen Facharzttitel für innere Medizin und Nephrologie. Aber
für die vorliegend schwerwiegende gastroenterologische chronische
Haupterkrankung mit rheumatologischen und dermatologischen
Auswirkungen sowie zusätzlichen Hinweisen auf eine kardiologische
Erkrankung entspricht die vorliegende Beurteilung nicht den
bundesgerichtlichen Anforderungen an eine genügende Expertise (oben
E. 3.6), insbesondere auch deshalb nicht, weil spezialärztliche
Beurteilungen aus Spanien fehlen. Diesbezüglich rügt der
Beschwerdeführer zu Recht, dass aufgrund der unübersichtlichen und
unvollständig geklärten Situation die Durchführung einer umfangreichen
Untersuchung in der Schweiz angemessen gewesen wäre.
Somit fehlt hier eine für das Gericht nachvollziehbare, durch
entsprechende Fachärzte dargestellte umfassende Beurteilung der
C-1797/2009
Seite 21
gesundheitlichen Einschränkungen, ebenso wie verwertbare
arbeitsmedizinische Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit und deren Dauer.
Dabei kann offen gelassen werden, ob die bisherige Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Auslieferer einer Bäckerei sowohl wegen der
Primärerkrankung des Morbus Crohn als auch der dermatologischen
Auswirkungen der Grunderkrankung aus gesundheitspolizeilichen
Gründen nicht zumutbar sein dürfte, weshalb die sinngemässe
Feststellung der Vorinstanz, es bestehe auch keine genügende
Einschränkung in der angestammten Tätigkeit, nicht zutreffen dürfte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers bzw. deren Dauer vom Bundesverwaltungsgericht
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann und der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt ist. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine
interdisziplinäre Untersuchung in der Schweiz unter Zuzug bzw.
Einholung aller massgebenden bisherigen und aktuellen ärztlichen
Berichte (vgl. oben E. 4.2.1 und act. IV/52.2) veranlasse und
anschliessend das Leistungsbegehren neu beurteile. In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden
Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen
Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
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Seite 22
aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal
Fr. 2'000.-- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 320.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 23
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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