Abtei lung II I
C-1800/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Heinz Marti, Fürsprecher und
Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1800/2006
Sachverhalt:
A.
Nachdem ein früheres Einreisebegehren für einen zweimonatigen Be-
suchsaufenthalt im Kanton Zürich am 3. Januar 2006 vom BFM abge-
wiesen worden war, beantragten der jemenitische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1915, nachfolgend: Gesuchsteller/Beschwerdeführer)
und seine aus Äthiopien stammende Ehefrau A._______ (geb. 1932,
nachfolgend: Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin) bei der für den
Jemen zuständigen Schweizerischen Botschaft in Riad (Saudi-
Arabien) im September 2006 erneut die Erteilung von Einreisevisa,
diesmal für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten
Reise nannten beide geschäftliche Interessen sowie den Besuch der
im Kanton Bern wohnhaften Familienangehörigen. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
In seiner (negativen) Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 hielt der
Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter
anderem fest, die Gastgeberfamilie verfüge über eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz. Zudem habe sich der Sohn der Gesuchsteller,
C._______ (geb. 1948), während längerer Zeit wegen (des Verdachts
der) Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation in Untersuchungs-
haft befunden.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 wies die Vorinstanz die Einreise-
gesuche mit der Begründung ab, die Gesuchsteller stammten aus ei-
ner Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute ver-
suchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Den Gesuchstellern oblägen im Heimatland we-
der zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, noch
familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
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D.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 14. Dezember 2006 an das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Im Wesentlichen lassen sie
zur Begründung vorbringen, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid
nicht berücksichtigt, dass sie in den letzten Jahren in regelmässigen
Abständen ihre Verwandten in der Schweiz besucht hätten und stets
fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. Es sei nicht nach-
vollziehbar, aus welchen Gründen ihnen nunmehr die Einreisebewilli-
gung verweigert werde. Im Übrigen wird auf die Visa- und Gesuchsak-
ten der Beschwerdeführer aus früheren Jahren verwiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus und weist auf die Verschärfung der schweizerischen
Visumspraxis hin, um die inzwischen beobachteten Missbrauchsfälle
zu verringern.
F.
In ihrer Replik vom 5. April 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Am 19. März 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen
Akten der Enkel der Beschwerdeführer, D._______ und E._______,
bei; diese beiden Personen waren in den Einreisegesuchen als
(offizielle) Gastgeber respektive Geschäftspartner aufgeführt.
Am 30. Mai 2008 schliesslich wurden die Asylakten der Familie
F._______ beigezogen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
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die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Das Visum ist zudem zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Auf-
enthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführer bedürfen aufgrund ihrer Nationalität zur
Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz
verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als
hinreichend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Der Jemen gehört mit einem geschätzten Pro-Kopf-Bruttoinland-
produkt von ca. 1300 USD und einem Pro-Kopf-Einkommen von rund
760 USD zu den am wenigsten entwickelten Ländern. Das Bevölke-
rungswachstum beträgt gemäss Schätzungen über 3 %, die Kinder-
sterblichkeit ist mit rund 10 % exorbitant hoch, die mittlere Lebenser-
wartung mit ca. 60 Jahren gering. Rund 35 % der Bevölkerung leben
unterhalb der Armutsgrenze. Hauptprobleme sind weiterhin die schwin-
denden Ölvorräte, die extreme Wasserknappheit, die für die Landwirt-
schaft schwierigen klimatischen Bedingungen und der geringe Ausbil-
dungsstand der Bevölkerung. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-
gen und Entwicklungsaussichten des Jemen müssen insgesamt als
schlecht beurteilt werden. Die Abhängigkeit der jemenitischen Gesell-
schaft von der rasch knapper werdenden Ressource Öl (derzeit rund
75 % der Staatseinnahmen, rund 90 % Exportanteil) ist enorm. Der
Tourismus, zuvor nach dem Erdöl eine der wichtigsten Einnahmequel-
len, wurde durch terroristische Anschläge auf Touristengruppen erheb-
lich geschwächt (Quelle: , Länder- und
Reiseinformationen > Jemen > Wirtschaft [Stand: März 2008, besucht
am 27. Mai 2008]).
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4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage im Jemen und
unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu ver-
lassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte
oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz,
die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schema-
tisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht
von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose ei-
ner anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
4.6 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
trifft das insbesondere für das Lebensumfeld der Beschwerdeführer in
ihrer Heimat zu, zu welchem von den Beteiligten keine näheren Anga-
ben gemacht wurden; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss
von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöh-
tem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE
128 II 139 E. 2b S. 142 f.).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der
Beschwerdeführer eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Ein-
reisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht
speziell hervorgehoben werden. Die Beschwerdeführer hatten allen
Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach
Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden
negativen Entscheid denn auch auf die vorhandenen Visumsakten ab.
Hingegen war sie nicht gehalten, die Beschwerdeführer vorgängig zur
Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich er-
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scheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 1.5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer leben in Taiz, der zweitgrössten Stadt Je-
mens. Eigenen Angaben zufolge ist die aus Äthiopien stammende und
76-jährige Beschwerdeführerin Hausfrau; ihr Ehemann – bald 93-jährig
– bezeichnete sich im Einreisegesuch als Geschäftsmann und Rent-
ner, dürfte aber allein schon aufgrund seines hohen Alters längst aus
dem Berufsleben ausgeschieden sein. Den Visumsakten lässt sich
diesbezüglich entnehmen, dass er lediglich als sogenannt stiller Ge-
sellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 10'000.- an einer von sei-
nen Enkeln am [...] 2006 gegründeten Reinigungsfirma, mit Sitz in
G._______, beteiligt ist (vgl. Handelsregisterauszug vom 4. September
2006, Schreiben "XY.________ GmbH" vom 12. September 2006).
Diese Firma soll, wie D._______ anlässlich einer polizeilichen
Befragung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das ANAG
bestätigte, nicht mehr produktiv tätig sein, sondern "nur noch auf dem
Papier existieren" (vgl. Bericht der Regionalpolizei Seeland – Berner
Jura vom [...] 2007). Insofern kann fraglos nicht von zwingenden
beruflichen Verpflichtungen im Heimatland, die die Beschwerdeführer
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, ausgegangen
werden.
5.2 Aus den Akten ergeben sich im Weitern keine Hinweise, wonach
die Beschwerdeführer, die gemeinsam um Einreise in die Schweiz er-
suchen, im Jemen irgendwelche gesellschaftlichen Verpflichtungen
oder familiären Verantwortlichkeiten zu übernehmen hätten, die beson-
dere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Dem-
gegenüber halten sich mit der im Kanton Bern wohnhaften Gastgeber-
familie F._______ ihre engsten Familienangehörigen (Sohn,
Schwiegertochter, Enkelkinder) in der Schweiz auf. Diese gelangten –
mit Ausnahme von C._______, der seiner Familie gut zwei Jahre
später in die Schweiz nachfolgte – aufgrund gültiger Einreisevisa in die
Schweiz, durchliefen anschliessend erfolglos ein Asylverfahren und
verfügen nunmehr über eine vorläufige Aufnahme (der Enkel
D._______, als Ehegatte einer Schweizerbürgerin, über eine
Jahresaufenthaltsbewilligung). Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der
Beurteilung der vorliegenden Einreisegesuche durchaus Rechnung zu
tragen, ist doch das Risiko, dass die im Heimatland verbliebenen
Beschwerdeführer ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der
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Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Viel-
mehr könnten die hoch betagten und möglicherweise pflegebedürfti-
gen Beschwerdeführer, welche als ständige Wohnadresse ein Kran-
kenhaus an ihrem Wohnort angaben (vgl. Ziff. 7 der persönlichen Ein-
reisegesuche), nach mehrwöchigem Aufenthalt in der Schweiz geneigt
sein, ihren Lebensabend im Umfeld ihres in der Schweiz lebenden und
offenbar einzigen Sohnes und dessen Familie zu verbringen. Anläss-
lich des erwähnten, früheren Visumsverfahrens (vgl. Bst. A des Sach-
verhalts) wurde denn auch die in Genf domizilierte Vereinigung
Z._______, welche sich für Asylsuchende engagiert, von den da-
maligen Gastgebern um Intervention bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Riad ersucht. Angesichts dieser Sachlage (hohes Alter, feh-
lende Verwurzelung in der Heimat, engste Familienangehörige in der
Schweiz) bestehen eindeutig Festsetzungsneigungen und demzufolge
begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufent-
halt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA).
5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz – wie be-
reits in ihrer unangefochten gebliebenen Verfügung vom 3. Januar
2006, bei der ein gleichlautendes Begehren der Beschwerdeführer ab-
gewiesen worden war – daher zu Recht davon ausgehen, für die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise bestehe zu wenig Gewähr
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Ein-
schätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung von Einreisevisa – auf die, wie erwähnt,
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran vermöchte selbst
der Umstand nichts zu ändern, dass die Gastgeber die rechtzeitige
Rückkehr der Eingeladenen zusichern; denn eine solche Garantie
wäre rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhal-
ten ihrer Gäste garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Überdies gilt es zu berück-
sichtigen, dass der Sohn der Beschwerdeführer am [...] 2007 vom
Bundesstrafgericht in Bellinzona zwar vom Hauptvorwurf der Be-
teiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation freige-
sprochen, hingegen wegen (gravierender) Verletzung fremdenpolizeili-
cher Bestimmungen zu einer elfmonatigen (bedingten) Gefängnisstrafe
sowie zu einer Geldbusse verurteilt worden ist.
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5.4 Der Parteivertreter bringt schliesslich vor, die Beschwerdeführer
hätten in den letzten Jahren in regelmässigen Abständen ihre Ver-
wandten in der Schweiz besucht und seien stets fristgerecht in ihr Hei-
matland zurückgekehrt.
Aus den Vorakten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Be-
schwerdeführerin in der Vergangenheit von den Schweizer Behörden
eine Einreisebewilligung erteilt worden wäre. Lediglich der Beschwer-
deführer gelangte, soweit aus den Akten ersichtlich, zweimal in den
Besitze eines Einreisevisums. Allerdings liegen diese Visumsausstel-
lungen bereits sieben bzw. sechs Jahre zurück und können daher nicht
als Vergleich herangezogen werden; auch deshalb nicht, weil die Be-
schwerdeführer im vorliegenden Fall gemeinsam um Einreise in die
Schweiz ersuchen, womit sich alle massgeblichen Bezugspersonen in
der Schweiz befänden. Zudem wies die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung auf die generelle Verschärfung der Visumspraxis hin, um die
inzwischen beobachteten Missbrauchsfälle zu verringern.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und den Beschwerdeführern die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bun-
desrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Februar 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] sowie N [...] retour)
- die Fremdenpolizei der Stadt Biel (Akten [...] sowie [...] retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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