B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1801/2014
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schütz, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin 1) beantragte am 8. No-
vember 2013 für sich und ihre 2012 geborene Tochter B._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin 2) bei der Schweizerischen Botschaft in Pris-
tina ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
C._______ (im Folgenden: Gastgeber) im Kanton Zürich.
Der Gastgeber war zuvor mit einem Einladungsschreiben (datiert vom
29. Oktober 2013) an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin bestätigte
er, dass er die Gesuchstellerinnen gerne zu Besuch hätte, und zwar vom
20. November 2013 bis zum 20. Januar 2014. Im Weiteren garantierte er
für sämtliche Kosten des Besuchsaufenthalts und die Rückreise seiner
Gäste.
B.
Mit Formularentscheid vom 11. November 2013 lehnte es die schweizeri-
sche Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Zudem fehle der Nachweis, dass
genügende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthalts-
kosten vorhanden seien.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin 1 am 3. Januar 2014
im eigenen und im Namen ihrer Tochter Einsprache, welche die Schweizer
Vertretung zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration (BFM,
seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) weiterleitete. Zur
Begründung ihrer Eingabe führte die Gesuchstellerin 1 im Wesentlichen
an, die Einschätzung ihrer Rückkehrwilligkeit durch die Botschaft sei unzu-
treffend; sie werde nach einem Besuchsaufenthalt mit ihrer Tochter wieder
in ihre Heimat zurückkehren, wo sie noch zwei weitere minderjährige Kin-
der und ihren Ehemann habe. Beim Gastgeber handle es sich um ihren
Schwager, und dieser erfülle die Voraussetzungen für einen Besuchsauf-
enthalt.
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D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Zürich am 24. Januar 2014 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den
dieser in der Folge schriftlich beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Diese lebten in einer Region, aus der als Folge der dort
insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besonderheiten in
den persönlichen Verhältnissen, welche ein Abweichen von dieser gene-
rellen Einschätzung rechtfertigen könnten, seien keine gegeben. Die finan-
ziellen Verhältnisse seien nicht offengelegt worden, und die Gesuchstelle-
rin 1 stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Bei Gewichtung der persön-
lichen Interessen gelte zu berücksichtigen, dass zwischen den Gesuchstel-
lerinnen und dem Gastgeber kein enges Verwandtschaftsverhältnis be-
stehe und für den Besuchsaufenthalt keine "zwingende Notwendigkeit" er-
sichtlich sei.
F.
Dagegen gelangten die Gesuchstellerinnen mit Rechtsmittel vom 4. April
2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Be-
suchsvisa. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vor-
instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihre Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Beim geplanten Aufenthalt gehe
es vor allem um die Pflege verwandtschaftlicher Kontakte. Insbesondere
hätten die in der Schweiz lebenden zahlreichen Verwandten – unter ande-
rem die Grosseltern der Beschwerdeführerin 2 – die Möglichkeit, die
Jüngstgeborene der erweiterten Familie kennenzulernen. Dass die Be-
schwerdeführerin 1 mit dem berufstätigen Ehemann und den beiden schul-
pflichtigen Kindern drei engste Familienmitglieder im Kosovo zurücklasse,
bürge geradezu für ihre Rückkehr dorthin.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 auf
Abweisung der Beschwerde. Dazu hielt sie ergänzend fest, dass gemäss
den der Schweizerischen Auslandvertretung vorliegenden Unterlagen nicht
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davon ausgegangen werden könne, der Ehemann der Beschwerdeführerin
1 verfüge über eine feste Arbeitsstelle.
H.
Mit Replik vom 19. Juni 2014 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren
Anträgen und an deren Begründung fest. Die Zweifel der Vorinstanz in Be-
zug auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes bzw. Vaters seien nicht ge-
rechtfertigt.
Zusammen mit der Replik wurden eine Übersetzung eines Arbeitsvertrages
und eine Steuerbestätigung – beide Dokumente den Ehemann der Be-
schwerdeführerin 1 betreffend – zu den Akten gereicht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
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Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche zweier Staatsangehöri-
ger der Republik Kosovo um Erteilung eines Visums für einen einmonati-
gen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin-
nen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kön-
nen und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Und schliesslich dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
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Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführe-
rinnen der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001
[ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraus-
setzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder-
ausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allge-
meinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerinnen als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung ent-
sprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles
zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
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litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Aner-
kennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr
2013 lag offiziell bei über 30 %, eine Zahl, die aber aufgrund des grossen
informellen Sektors zu relativieren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von
einem Bruttoinlandprodukt von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit
Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als
das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe
der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisun-
gen – sie fliessen vor allem in den privaten Konsum – stellen jedenfalls
eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirt-
schaftsfaktor dar (Quelle: > Aussen- und Euro-
papolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April
2015, abgerufen im September 2015).
5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als
eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Ten-
denz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minima-
les soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmun-
gen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist –
auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so
der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
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6.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 37-jährige ver-
heiratete Frau und Mutter dreier Kinder im Alter von 14, 10 und zweieinhalb
Jahren. Gemäss eigener Darstellung möchte sie zusammen mit ihrem
jüngsten Kind – der Beschwerdeführerin 2 – ihren Schwager in der Schweiz
besuchen. Die beiden älteren (schulpflichtigen) Kinder und der Ehemann
würden im Kosovo bleiben. Vor diesem familiären Hintergrund ist durchaus
von gewissen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 1 auszugehen. Das
Zurücklassen enger Familienangehöriger bildet für sich allein aber noch
keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel
vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
nisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entschei-
den. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interes-
senlage in Kauf genommen. Dies umso mehr wenn – ob berechtigt oder
nicht – die Hoffnung besteht, die zurückbleibenden Angehörigen später
nachziehen zu können .
6.2 Die Beschwerdeführerin 1 geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Ehe-
mann war im Zeitpunkt des Visumsantrags arbeitslos (so aus einem ent-
sprechenden Vermerk der Schweizerischen Auslandvertretung zu schlies-
sen [Akten SEM S. 12]). Zwar konnte er gemäss einer auf Beschwerde-
ebene eingereichten Übersetzung eines Arbeitsvertrags am 3. Januar 2014
(mithin also am gleichen Datum, an dem Einsprache gegen den ablehnen-
den Visumsentscheid erhoben wurde) eine Arbeitsstelle antreten. In der
Replik wird diesbezüglich ausgeführt, es handle sich dabei um eine Fest-
anstellung. Der erwähnten Übersetzung eines Arbeitsvertrages lässt sich
allerdings nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen, ob dieser befristet oder
unbefristet ist und zu welcher Tätigkeit sich der Arbeitnehmer verpflichtet.
Nur gerade der Lohn von monatlich 350 Euro ist individuell festgehalten.
Vor diesem Hintergrund kann tatsächlich nicht davon ausgegangen wer-
den, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie lebten in stabilen wirt-
schaftlichen Verhältnissen.
6.3 Kommt hinzu, dass vorliegend über die Beziehung der Beschwerdefüh-
rerinnen zum Gastgeber und zu anderen Personen, denen der geplante
Besuch offenbar ebenfalls gilt, kein vollständiges Bild gewonnen werden
kann. Die Beschwerdeführerin 1 bezeichnete den Gastgeber in ihrer Ein-
sprache als Schwager ("beau-frère"; Akten SEM S. 16). Die Schweizeri-
sche Vertretung ging bei Antragstellung allerdings noch davon aus, dass
es sich beim Gastgeber um den Sohn ihres Schwagers handle (so einer
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Seite 10
handschriftlichen Bemerkung auf ihrem Visumsantrag zu entnehmen [Ak-
ten SEM S. 44]). Der Gastgeber selbst erwähnte in seinem Einladungs-
schreiben weder einen Zweck des Besuchs noch legte er das konkrete
Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Gästen offen. In seinen schriftlichen
Antworten an die Migrationsbehörde des Kantons Zürich vermerkte er dann
bei der Frage nach den Beziehungen zu seinen Gästen "Familie (Tante,
Cousine)" (Akten SEM S. 59). Auch die auf Beschwerdeebene gewählten
Verwandtschaftsbezeichnungen sind nicht geeignet, die verwandtschaftli-
chen Beziehungen zwischen den Beschwerdeführerinnen und den in der
Schweiz lebenden Angehörigen zu klären. Diesbezüglich wird ausgeführt,
bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um eine Cousine bezie-
hungsweise Nichte des Gastgebers. Letzterer lebe mit mehreren Ge-
schwistern und seinen Eltern, also auch dem Onkel und der Tante der Be-
schwerdeführerin 1, in der Schweiz. Unmittelbar danach wird geltend ge-
macht, die Familie und vor allem die Grosseltern der Beschwerdeführerin
2 freuten sich ganz besonders, die "Jüngstgeborene der erweiterten Fami-
lie kennenzulernen". Vor dem Hintergrund der einerseits recht spärlichen
Angaben des Gastgebers und den andererseits weder widerspruchsfreien
noch vollständigen Schilderungen zu den bestehenden Verwandtschafts-
verhältnissen in der Schweiz kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
geplante Besuch eigentlich nicht dem Gastgeber, sondern anderen hier an-
sässigen Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin-
nen gilt. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführerin 1 – einmal hier – versucht sein könnte, zusammen mit
ihrem jüngsten Kind länger als vorgegeben zu bleiben. Diese Einschätzung
wird bestärkt durch den Umstand, dass der Gastgeber in seinem Einla-
dungsschreiben von einem geplanten zweimonatigen Aufenthalt sprach
und die Beschwerdeführerin 1 in einem Zeitraum von lediglich elf Monaten
insgesamt viermal versucht hat, ein Schengenvisum zwecks Einreise in die
Schweiz erhältlich zu machen. Das zeugt von einer Hartnäckigkeit in ihren
Bestrebungen, die besondere – über einen blossen Besuch hinausge-
hende – Interessen zumindest nicht ausschliessen lässt.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-in-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin-
nen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert
die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der Be-
schwerdeführerinnen in seiner Verpflichtungserklärung vom 18. Februar
2014 zugesichert hat (Akten SEM S. 58). In seiner Eigenschaft als Gast-
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Seite 11
geber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskos-
ten während des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
seiner Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht
und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: