B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-180/2012
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
C-180/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. September 2011 beantragte der aus Ägypten stammende
S._______ (geb. 1980, im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Eingeladener)
bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Schengenvisum für einen
90-tägigen Besuchsaufenthalt bei der im Kanton Luzern wohnhaften
Schweizer Bürgerin K._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Be-
schwerdeführerin).
B.
Die schweizerische Vertretung in Kairo verweigerte am 28. September
2011 die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte
Zweifel an der bekundeten Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des
Visums den Schengenraum wieder fristgerecht zu verlassen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 20. Oktober 2011
beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache am 7. Dezember 2011 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus wel-
cher aufgrund der aktuellen, äusserst angespannten politischen Lage so-
wie der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladene sei verheiratet
sowie Vater von drei kleinen Kindern und betreibe gemäss den Gesuchs-
unterlagen einen kleinen Natel-Shop. Inwiefern er damit den Lebensun-
terhalt für seine Familie vollumfänglich bestreiten könne, sei nicht belegt
worden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2012 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besu-
chervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie kenne
den Eingeladenen und seine Familie seit nunmehr acht Jahren von (Fe-
rien-)Besuchen in Ägypten her. Als Gastgeberin garantiere sie für die
fristgerechte Wiederausreise ihres langjährigen Freundes, welcher mit
C-180/2012
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seinem Einkommen als Geschäftsinhaber seine Familie ernähren könne
und eine eigene Wohnung besitze. Als Frau mit einer Behinderung sei es
nicht einfach, einen negativen Entscheid zu verkraften, habe sie doch im
Leben auf vieles verzichten müssen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2012 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Mit Schreiben vom 13. März 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis
und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen.
G.
In einer weiteren Eingabe vom 28. März 2012 weist die Beschwerdefüh-
rerin ergänzend darauf hin, dass der Gesuchsteller eine vierjährige Aus-
bildung in "Hotel und Touristik" absolviert habe und längst wieder in einem
Hotel arbeiten würde, wenn sein Natel- und Reparaturgeschäft nicht ge-
nügend Ertrag einbringen würde.
Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen sowie
ein Unterstützungsschreiben des offiziellen Garanten (vgl. Art. 7 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204]) zu den Akten gereicht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
C-180/2012
Seite 4
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
C-180/2012
Seite 5
4.
4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich
im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS
D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.3 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
C-180/2012
Seite 6
4.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
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Seite 7
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Eingeladene als ägyptischer Staats-
angehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.4
5.4.1 Ende Januar und Anfang Februar 2011 kam es in Kairo und ande-
ren Städten Ägyptens zu Demonstrationen und Zusammenstössen mit
den Sicherheitskräften, die Verletzte und Todesopfer forderten. Am
11. Februar 2011 trat der ägyptische Präsident Hosni Mubarak zurück.
Mitte Juni 2012 wurde mit Mohammed Mursi ein neuer Präsident gewählt.
Die Lage beruhigte sich zeitweise, es bestehen aber weiterhin politische
Spannungen, welche Mitte November 2012 wieder zunahmen, nachdem
verschiedene politische Gruppierungen zu neuen Protestaktionen aufge-
rufen hatten. Ende Januar 2013 gab es in der Innenstadt von Kairo und in
anderen Städten Ägyptens (insbes. Port Said, Suez und Ismailia) immer
C-180/2012
Seite 8
wieder gewalttätige Ausschreitungen, worauf Präsident Mursi am 28. Ja-
nuar 2013 für diese Städte für 30 Tage den Notzustand und eine nächtli-
che Ausgangssperre ausrief (Quellen: Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten, im Internet unter: > Rei-
sehinweise > Reiseziele > Ägypten, Stand 28. Januar 2013; Deutsches
Auswärtiges Amt, im Internet unter: > Reise-
und Sicherheit > Länder A-Z > Ägypten > Reiseinformationen, Stand
8. März 2013; alle Seiten besucht im März 2013).
5.4.2 Grosse soziale Probleme, wie beispielsweise die hohe Arbeitslosig-
keit, sind ungelöst. Die Arbeitslosenrate in Ägypten ist in den letzten Jah-
ren stetig angestiegen und belief sich 2011 auf rund 12%, wobei inoffiziel-
le Quellen allerdings von einer höheren Arbeitslosigkeit von rund 20%
ausgehen. 60% der ägyptischen Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt,
15% leben unter der Armutsgrenze von 2 Dollar am Tag. Eine der gröss-
ten sozialen Herausforderungen für die ägyptische Regierung ist deshalb
die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen, um auch mit dem starken
Bevölkerungswachstum von durchschnittlich 1.7% pro Jahr Schritt halten
zu können (zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekre-
tariat für Wirtschaft SECO, im Internet unter: > The-
men > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Mittlerer Osten und Af-
rika > Ägypten, Stand 28. November 2012, besucht im März 2013).
5.4.3 Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen besteht vielfach
ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jünge-
ren Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minima-
les soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem
ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern
kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre An-
wesenheit in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklä-
rung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte
Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
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Seite 9
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen mittlerweile 32-jährigen,
verheirateten Mann und Vater von drei minderjährigen Kindern, welcher
eine eigene Wohnung im Haus seiner (Gross-)Familie besitzen soll. Auf
den ersten Blick könnte der Umstand, dass er für die Dauer des vorgese-
henen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz die Ehefrau sowie seine Kin-
der in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Ver-
wurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein
Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei
Monaten angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Prä-
senz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar;
aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihm geleiste-
te Unterstützung und Betreuung seiner minderjährigen Kinder könne
durchaus für längere Zeit auch durch die Mutter der Kinder sowie die üb-
rigen Familienangehörigen sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Er-
fahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen
angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig
nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigra-
tion zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus
dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls
gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen
aus Ägypten in grossem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt.
6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag gab der Gesuchsteller
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, er sei Inhaber eines Mobiltelefon-
Geschäfts. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, der Eingeladene habe
nach seiner vierjährigen Ausbildung im Hotelfach vorerst als Kellner in ei-
nem Touristenhotel in Sharm El-Sheikh gearbeitet, bevor er sich ein eige-
nes Natel-Geschäft, das auch Reparaturen ausführe, aufgebaut habe. Im
Rahmen der Prüfung des Visumsgesuches hielt die mit den Verhältnissen
vor Ort gut vertraute Schweizervertretung in Kairo gegenüber der Vorin-
stanz fest, bei solchen Geschäften handle es sich in der Regel um kiosk-
ähnliche Kleinläden, die kaum rentieren würden. Zudem hätten wegen
der schlechten Wirtschaftslage und dem Wegbleiben von Touristen auf-
grund der gegenwärtigen schwierigen politischen Situation in Ägypten
viele solcher Läden in letzter Zeit schliessen müssen. Die Vorinstanz hat
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Seite 10
denn auch darauf hingewiesen, in casu sei nicht rechtsgenüglich belegt
worden, inwiefern der Eingeladene mit seinem Geschäftsbetrieb den Le-
bensunterhalt für seine Familie vollumfänglich bestreiten könne. Darüber
hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen
Lohngefälles zwischen der Schweiz und Ägypten selbst ein für einheimi-
sche Verhältnisse gutes Erwerbseinkommen nicht nachhaltig davon ab-
halten könnte, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Im vorliegenden
Fall lässt jedoch bereits der Umstand, dass der Gesuchsteller unbeachtet
der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Auf-
enthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, nicht auf eine
starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, welche ihn verlässlich
von einer Emigration abzuhalten vermöchte. Vor diesem Hintergrund
müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der
Schweizervertretung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von
der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt
werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Einge-
ladenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese
Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt
indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche – entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht, abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von der
Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Unterlagen, Erklärungen
und Garantien nichts zu ändern, zumal diese zwar eine wesentliche, aber
nicht die einzige Voraussetzung für die Visumserteilung darstellen. Bei
fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren
allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine Überprü-
fung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens weder als
willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es jedoch, dass
die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin
nicht in Zweifel gezogen wird, ihre Zusicherung betreffend fristgerechter
Rückkehr des Gastes jedoch nicht entscheidend sein kann. Bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind näm-
lich nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeberin, son-
C-180/2012
Seite 11
dern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeberin kann
– wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhalts-
kosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich bei
ihrem langjährigen Freund für die ihr während ihrer (zahlreichen) Ferien-
bzw. Kuraufenthalte in Ägypten erwiesene Gastfreundschaft zu revan-
chieren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat
demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
rechtlich abweichenden Würdigung zu gelangen. Den Beteiligten ist zu-
zumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu
pflegen; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge mehrmals pro Jahr nach Ägypten reist. Die Visumsverweigerung
erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhält-
nismässig.
6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.6 hievor) wurden von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass nicht
nur die Vorinstanz sowie die Schweizervertretung in Kairo, sondern auch
die kantonale Migrationsbehörde bei der Entgegennahme und Behand-
lung des vorliegenden Einreisegesuches entsprechend der geltenden Zu-
ständigkeitsvorschriften und Weisungen gehandelt haben. Inwiefern die
Beschwerdeführerin namentlich durch entsprechende Fragen der Migrati-
onsbehörden zu ihren finanziellen Verhältnissen als Gastgeberin in ihren
Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben
sich jedenfalls keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens nicht korrekt behandelt worden wä-
re.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
C-180/2012
Seite 12
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-180/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 23. Januar 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: