B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-180/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Pius Buchmann, Rechtsanwalt,
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
25. Oktober 2013.
C-180/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer-
deführerin), serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien, war ge-
mäss ihren eigenen Angaben zuletzt in der Schweiz als Bäckereiange-
stellte tätig. Am 4. Juli 2012 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung an (Akten [im Folgenden: act.]
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2 und 5 S. 3). Nach Vorliegen eines Teils
der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Dokumente
in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 3 bis 22) gab Dr.
med. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztli-
chen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 11. Februar 2013 eine erste
Stellungnahme ab (act. 23). Daraufhin wurde der Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 14. Februar 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht gestellt (act. 24). Nachdem die Versicherte hiergegen opponiert
bzw. weitere Arztberichte eingereicht hatte (act. 28, 31, 33, 34, 37 und 38),
nahmen die Dres. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, und A._______ am 31. Mai und 10. Juni 2013 erneut Stellung
(act. 39). In der Folge gingen am 17. Juli 2013 bei der IVSTA weitere ärzt-
liche Dokumente ein (act. 40 bis 43), welche ebenfalls von den Dres. med.
B._______ und A._______ am 8. respektive 26. August 2013 beurteilt wur-
den (act. 45). Schliesslich wurden auch die zusätzlich am 28. August 2013
bei der IVSTA eingegangenen Arztberichte (act. 46 bis 49) von Dr. med.
A._______ einer Würdigung unterzogen; der entsprechende Bericht datiert
vom 21. Oktober 2013 (act. 51). Gestützt auf diese Aktenlage erliess die
IVSTA am 25. Oktober 2013 eine dem Vorbescheid vom 14. Februar 2013
im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 52).
B.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buch-
mann, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2014
Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, ein Gutachten über das
Ausmass ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzuholen oder zu-
mindest die Abweisung rechtsgenüglich zu begründen (act. im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
C-180/2014
Seite 3
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeer-
hebung sei rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe diverse Unter-
lagen eingereicht, mit welchen insgesamt eine rentenbegründende Invali-
dität nachgewiesen worden sei. Obwohl diese Berichte mehrheitlich die of-
fensichtliche Arbeitsunfähigkeit attestierten und deren Auswirkungen zu ei-
nem Mindereinkommen von über 40 % führten, sei die Abweisung ohne
nähere Begründung erfolgt. Aufgrund der Begründung sei die Beschwer-
deführerin überhaupt nicht in der Lage, die Verfügung spezifisch anzufech-
ten, zumal die Vorinstanz ausgeführt habe, die Beeinträchtigungen seien
genügend dokumentiert. Die Sache sei deshalb zumindest zur gehörigen
Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin
verlange unter Verweis auf ihre gemäss der Vorinstanz ausdrücklich genü-
gend dokumentierten Gebrechen die Festsetzung einer Rente oder – falls
diese Gebrechen doch nicht genügend dokumentiert sein sollten – zumin-
dest die Einholung eines Gutachtens.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2014 führte die Vorinstanz aus, an-
gesichts der komplizierten Umstände müsse es der Beurteilung des Ge-
richts überlassen werden, ob der ursprüngliche Zustellungsversuch in Ser-
bien oder die später erfolgte Zustellung an die erst nachträglich eingesetzte
Rechtsvertreterin für die Auslösung der Beschwerdefrist massgeblich ge-
wesen sei. In der angefochtenen Begründung sei dargelegt worden, dass
die spezifische Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt sei und da-
bei keine Arbeitsunfähigkeit von anspruchsbegründendem Ausmass im
Aufgabenbereich habe festgestellt werden können. Weiter sei festgehalten
worden, dass auch die umfangreichen, im Vorbescheid eingereichten me-
dizinischen Unterlagen an dieser Beurteilung des RAD nichts geändert hät-
ten und eine Untersuchung in der Schweiz als nicht notwendig erachtet
worden sei. Ob damit den nicht sehr hohen Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht genügt worden oder eine Verletzung der Begründungspflicht
festzustellen sei resp. eine solche geheilt werden könne, müsse wiederum
der Beurteilung des Gerichts überlassen werden. Der RAD sei in Beurtei-
lung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zur Feststellung ge-
langt, dass die bei der Versicherten bestehenden Leiden in der leichten
Haushaltstätigkeit wie auch in zahlreichen leichten Erwerbstätigkeiten
keine Arbeitsunfähigkeit verursachten. Das Krebsleiden sei geheilt, und
von den anderen Leiden bewirkten nur die Rückenbeschwerden gewisse
funktionelle Einschränkungen, welche sich aber nur bei schwereren Tätig-
keiten auswirkten. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von der Ver-
sicherten eingereichten medizinischen Unterlagen seien von den Ärzten
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des RAD einlässlich geprüft worden, wobei sich keine geänderte Beurtei-
lung ergeben habe (B-act. 5).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(B-act. 6 und 7).
E.
Nach Eingang des Schreibens des Rechtsvertreters vom 16. Mai 2014 (B-
act. 8) wurde mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2014 unter an-
derem die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einstweilen abge-
nommen (B-act. 9).
F.
Auf entsprechendes Gesuch des Rechtsvertreters vom 21. Mai 2014 (B-
act. 10) hin entsprach die Instruktionsrichterin im Rahmen der prozesslei-
tenden Verfügung vom 26. Mai 2014 dem Gesuch um Einsicht in die Akten
(B-act. 11).
G.
In ihrer Replik vom 2. Juni 2014 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde liess die Versicherte beantragen, auf die Beschwerde sei einzu-
treten. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, es sei keine
Zustellung der angefochtenen Verfügung in Serbien erfolgt. Sie könne sich
nicht erklären, wieso die Vorinstanz die Sendung mit dem Vermerk "abge-
reist" zurückerhalten habe. Jedenfalls sei es ihr und dem mit der Entge-
gennahme wichtiger Post beauftragten Nachbarn nicht möglich gewesen,
die Sendung innert sieben Tagen auf einer Poststelle abzuholen. Massge-
bende Zustellung sei der 26. November 2013 (B-act. 12).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2014 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel (B-act. 14).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin –
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
– aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten. Gleichzeitig wurde ihr Gelegen-
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Seite 5
heit gegeben, innert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege so-
wie eine Replik in der Hauptsache und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen (B-act. 15 und 16).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2015 wurde dem neuen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mathias Buch-
mann, mitgeteilt, die gemäss der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 (B-
act. 15) angesetzten und mit den Verfügungen vom 28. August und 30.
September 2015 (B-act. 18 und 20) erstreckten Fristen würden letztmals
bis zum 30. November 2015 erstreckt (B-act. 23).
K.
In der Folge hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23.
November 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Weiter
wurde das Gesuch um Sistierung des Hauptverfahrens und der Leistung
des Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden abgeschrieben und
der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur allfälligen Einreichung einer
Replik eingeräumt (B-act. 25).
L.
Auf entsprechendes Gesuch vom 26. November 2015 hin (B-act. 26) wurde
mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2015 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Einsicht in die Vorakten gutgeheissen (B-act. 27).
M.
In der Folge wurde ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vom 4. Dezember
2015 abgewiesen (B-act. 28 und 29).
N.
Mit Datum vom 8. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht
die Replik in der Hauptsache vom 7. Dezember 2015 ein (B-act. 30).
Darin wurde an den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumfänglich
festgehalten und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, die Be-
schwerde sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstands rechtzeitig er-
folgt. Die Verfügung sei nicht genügend begründet worden, um diese kor-
rekt anfechten zu können. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
Die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer
Krebserkrankung beendet. Die Diagnose Krebs sei erst später gestellt wor-
den. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die spezifische Methode der
Invaliditätsbemessung angewendet. Der Sachverhalt sei falsch festgestellt
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Seite 6
worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sämtli-
che eingereichten Arztberichte diagnostizierten dieselben Beschwerden,
wobei klar eine Verschlechterung seit 2013 eingetreten sei. Bei Erlass der
Verfügung sei das bundesgerichtliche Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 nicht berücksichtigt worden.
O.
In ihrer Duplik zur Hauptsache vom 24. Dezember 2015 hielt die Vor-in-
stanz an den vernehmlassungsweise getroffenen Feststellungen fest und
führte weiter aus, die replicando eingereichten medizinischen Unterlagen
seien nach dem Datum der angefochtenen Verfügung erstellt worden; die-
ses stelle die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfung dar. Die geltend
gemachte, 2013 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei auf
dem Weg einer Neuanmeldung und nicht im Rahmen der Beschwerde gel-
tend zu machen (B-act. 32).
P.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 33).
Q.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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Seite 7
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist vorab
die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beantworten:
1.3.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber
annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre
Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob
die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat
keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c). Aus einer mangelhaften Eröffnung
einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art.
49 Abs. 3 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den
Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und
wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Be-
stimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass
sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter
Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b). Eine ein-
geschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zuge-
stellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang
nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungs-
einladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung
in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt
wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so
gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Ad-
ressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG;
BGE 127 I 33 E. 2a). Die Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung an
eine Drittperson, die bloss eine aus den Umständen sich ergebende still-
schweigende Vollmacht besitzt, ist rechtsgültig (BGE 110 V 36 E. 3b). Das
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Seite 8
Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass in Fällen, in welchen eine
eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen
abgeholt wird und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt
gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der
Sendung durch die betroffene Person für die Frage, ob die Beschwerdefrist
eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich sind (BGE 118 V 190
E. 3a; ZAK 1991 S. 366 E. 4a). Für die Tatsache und den Zeitpunkt der
Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustel-
lungsbeweis, während dem der beschwerdeführenden Person der Nach-
weis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt (BGE 103 V
63 E. 2a). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung
erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebe-
nem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den
Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch
den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen
(BGE 121 V 5 E. 3b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Der Nachweis für die
Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf
die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR
2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).
1.3.2 Die Verfügung vom 25. Oktober 2013 wurde von der Vorinstanz per
Einschreiben am 29. Oktober 2013 an die von der Beschwerdeführerin an-
gegebene Adresse in Serbien versandt. Gemäss den Angaben der Schwei-
zerischen Post ist weiter erstellt, dass diese Sendung am 3. November
2013 in Serbien angekommen war resp. den dortigen Zoll passiert hatte.
Nachdem der Rückversand in die Schweiz mit dem Vermerk "Otputovao
Parti" am 5. November 2013 erfolgt war, war die Vorinstanz am 8. Novem-
ber 2013 wieder im Besitz der entsprechenden Postsendung (act. 52 und
B-act. 5 Beilage 1). Mit Blick auf den oben erwähnten Vermerk ist davon
auszugehen, dass die Verfügung am 5. November 2013 nicht hatte zuge-
stellt werden können, was an sich die Beschwerdeführerin zu verantworten
hätte (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Vorliegend verhält es sich jedoch derart, dass
die per Einschreiben versandte Verfügung vom 25. Oktober 2013 nach
dem erfolglosen Zustellversuch am 5. November 2013 bereits nach drei
Tagen wieder in die Schweiz retourniert worden war. Somit wurde der Be-
schwerdeführerin resp. ihrem Nachbarn die siebentägige Abholfrist nicht
zugestanden, weshalb die Verfügung nicht gemäss der Zustellfiktion (vgl.
E. 1.3.1 hiervor) am 12. November 2013 als zugestellt gelten kann.
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1.3.3 Mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 18. November 2013 er-
suchte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Über-
mittlung der am 25. Oktober 2013 erlassenen Verfügung (act. 59); diesem
Ersuchen wurde am 19. November 2013 stattgegeben (act. 60). Da die
Zustellfiktion gemäss obiger Darstellung keine Berücksichtigung findet und
die Rechtsvertreterin vom Inhalt der Verfügung vom 25. Oktober 2013 erst-
mals am 26. November 2013 Kenntnis erhalten hatte (B-act. 5 Beilage 2),
ist dieses Datum für die Zustellung massgeblich. Die Beschwerde erfolgte
– unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2013
bis 2. Januar 2014 sowie der Fristverlängerung aufgrund des Fristenlaufs
am Samstag/Sonntag (11./12. Januar 2014) – am 13. Januar 2014 somit
rechtzeitig (vgl. Art. 22a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 60 ATSG).
1.3.4 Betreffend die weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt sich, dass
die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2013 (act.
52) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammen-
fassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2013, mit wel-
cher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden
war. Mit Blick auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist streitig
und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat. Weiter
bildet Streitgegenstand, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in beruflich-er-
werblicher und medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung
der Begründungspflicht ist Folgendes festzuhalten:
2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par-
teien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht
ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
C-180/2014
Seite 10
von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I
229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a).
2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2013 äusserte sich
die Vorinstanz über die anwendbare Bemessungsmethode und führte aus,
trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei die Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Weiter liess die Vorinstanz verlauten, die im Rahmen des Vorbescheidver-
fahrens eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem RAD unter-
breitet worden; dieser habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt.
Schliesslich teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sich
neue medizinische Untersuchungen erübrigten, da die Gesundheitsbeein-
trächtigungen genügend dokumentiert seien. Mit Blick auf die vorstehend
erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich die Vorinstanz
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann,
ist die vorinstanzliche Begründung als knapp genügend zu erachten resp.
liegt keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als
wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst
bei Vorliegen einer entsprechenden Gehörsverletzung dieser Mangel als
geheilt zu gelten hätte, da sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwal-
tungsgericht – welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor)
– im Rahmen der Beschwerde vom 13. Januar 2014 (B-act. 1) und der
Replik vom 7. Dezember 2015 (B-act. 30) ausführlich hatte äussern kön-
nen, die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeant-
wort und eine Duplik einreicht hat (B-act. 5 und 32; BGE 116 V 28 E. 4b),
der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen wäre (BGE 107 Ia 1) und
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
C-180/2014
Seite 11
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerde-
führerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba-
ren wären.
3.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen:
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen
Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsan-
gehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozi-
alversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des
BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend
keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt
sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11).
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
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Seite 12
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2013 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener
Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV
in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit
Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (25. Oktober 2013) ge-
langen ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012
in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur An-
wendung.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt war
resp. ist.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
C-180/2014
Seite 13
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-180/2014
Seite 14
3.7 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs
als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichts-
punkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemes-
sungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG bzw. bis
31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbs-
tätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge-
mischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übri-
gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein-
trächtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge-
sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer
im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich
die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten
ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist
vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesam-
ten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre
(BGE 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person
nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117
V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt
sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1) entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-
)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2,
125 V 146 E. 2c).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
C-180/2014
Seite 15
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E.
2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b
ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der er-
forderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Be-
weiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut-
achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An-
forderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person
aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück-
sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsin-
ternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behan-
delnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um
solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge-
richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger
zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine
Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
C-180/2014
Seite 16
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung
vom 25. Oktober 2013 insbesondere auf die RAD-Berichte der Dres. med.
A._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, und B._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie. Diese Berichte sind nachfolgend zusam-
mengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen:
Dr. med. A._______ diagnostizierte in Kenntnis zahlreicher medizinischer
Akten aus dem Ausland in seinem Bericht vom 11. Februar 2013 (act. 23)
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylose auf Höhe der
Wirbelsäule (ICD-10: M48.80). Ohne Auswirkungen erwähnte er eine Hy-
pertension, eine Hyperlipidämie, einen Diabetes Typ II sowie einen Status
nach (vor zehn Jahren erlittenem) Brustkrebs ohne Rezidive. Er attestierte
der Versicherten weder im Haushalt noch in einer leidensadaptierten Tä-
tigkeit eine Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit und führte weiter aus, das
onkologische Leiden sei vier Jahre nach der Abreise aus der Schweiz auf-
getreten und habe keinen Einfluss gehabt auf die Entscheidung, keine be-
zahlte berufliche Tätigkeit mehr aufzunehmen. Die gemässigte Spondylose
auf der Höhe der Wirbelsäule sei nicht verantwortlich für funktionelle Limi-
tierungen, welche eine Arbeitsunfähigkeit verursachen würden. Weiter hät-
ten der Bluthochdruck, die Hyperlipidämie sowie der Diabetes keinen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht werde von einer
symmetrischen Beeinträchtigung berichtet. Die polyneuropathische Diag-
nose sei nicht abgestützt und werde durch die Klinik entkräftet. Für die von
einem Kardiologen abgegebene Diagnose einer Depression finde sich
ebenfalls keine Abstützung.
Nach Würdigung des Berichts der Neuropsychiaterin Dr. med. C._______
(act. 34) führte Dr. med. B._______ am 31. Mai 2013 aus, das Datum auf
diesem Dokument sei nicht klar lesbar. Seiner Meinung nach sei dieses
eher 2003 als 2013 verfasst worden. Weiter sei dieser Bericht hinsichtlich
der psychopathologischen Symptome lakonisch. Er enthalte keine genü-
genden Informationen, welche das Vorhandensein einer invalidisierenden
psychiatrischen Krankheit zeigten (act. 39). In Kenntnis der Berichte der
Neuropsychiater Dres. med. D._______ und C._______(act. 41 und 43 S.
3 und 4) sowie eines Rapports eines Psychologen (act. 43 S. 1 und 2) di-
agnostizierte Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom 8. August
2013 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive
Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).
Er informierte weiter dahingehend, dass eine Begutachtung in der Schweiz
C-180/2014
Seite 17
nicht nötig sei, da die Akten keine Hinweise liefern würden für eine invali-
disierende Krankheit in psychiatrischer Hinsicht im Sinne der IV (act. 45 S.
4 und 5). In der Folge verwies Dr. med. A._______ in seinem Bericht vom
26. August 2013 (act. 45 S. 6 bis 8) betreffend die Beurteilung der Arbeits-
unfähigkeit auf seine Stellungnahme vom 11. Februar 2013. Er vertrat die
Ansicht, dass die neu eingereichten Berichte nichts an den im Februar
2013 getroffenen Schlussfolgerungen ändern würden. Nach Würdigung ei-
nes radiologischen und neurologisch-neuropsycholo-gischen Berichts (act.
48 und 49) hielt Dr. med. A._______ am 21. Oktober 2013 schliesslich da-
für, diese beiden Dokumente änderten ebenfalls nichts an seinen früheren
Beurteilungen (act. 51).
4.2
4.2.1 Bei den Stellungnahmen der Dres. med. A._______ und B._______
handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil
9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren
Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aus-
sen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie ent-
scheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September
2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. De-
zember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.6 hiervor), kann
auf Stellungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezo-
genen Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen der Dres. med. A._______
und B._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien er-
füllt sind (vgl. E. 3.6 hiervor). Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zwei-
fel.
Obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind
und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genü-
gen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E.
5.2.1 mit Hinweisen), erfüllen die Stellungnahmen der Dres. med.
A._______ und B._______ die an den Beweiswert eines ärztlichen Be-
richts gestellten Kriterien. Diesen beiden Fachärzten standen Informations-
quellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamne-
C-180/2014
Seite 18
sen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einerseits die Lei-
den der Versicherten und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, an-
dererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somati-
scher und psychischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerun-
gen nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus verfügen sie mit Blick auf
die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüs-
sige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können. Auf die
Durchführung einer Begutachtung in der Schweiz konnte unter diesen Um-
ständen in Übereinstimmung mit Dr. med. B._______ verzichtet werden
(zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005
IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Die Beschwerdefüh-
rerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht, da im frühest
möglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns gemäss Art. 29 IVG (zur Anwend-
barkeit vgl. Urteil des BVGer B-6057/2011 vom 15. August 2012 E. 4) keine
mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (ohne we-
sentlichen Unterbruch) nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hatte. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Haushaltstätigkeit resp. in
einer ausserhäuslichen leidensadaptierten Erwerbstätigkeit in versiche-
rungsrechtlicher Hinsicht arbeits- resp. leistungsfähig ist.
4.2.2 Mit Blick auf die Diagnosestellung in psychisch-psychiatrischer Hin-
sicht des Neuropsychiaters Dr. med. C._______ ist weiter festzustellen,
dass eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen keinen
Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfä-
higkeit zulassen (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Ausführun-
gen von Dr. med. B._______ vom 31. Mai 2013 (act. 39), wonach aufgrund
des entsprechenden Berichts keine invalidisierende psychiatrische Krank-
heit vorliege, sind insbesondere auch mit Blick auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 5.4 mit Hinweisen) nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Hinter-
grund ergibt sich auch aus den Berichten der Dres. med. D._______ und
C._______ (act. 41 und 43 S. 3 und 4) nichts anderes, und es kann dies-
bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. med. B._______ in
dessen Stellungnahme vom 8. August 2013 verwiesen werden. Unter den
gegebenen Umständen vermöchte auch der von der Beschwerdeführerin
erwähnte Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015
an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
4.2.3 Betreffend die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin ist die
Beurteilung von Dr. med. A._______ vom 11. Februar 2013, wonach der
C-180/2014
Seite 19
Bluthochdruck, die Hyperlipidämie sowie der Diabetes keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit hätten, nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hielt
Dr. med. A._______ in nachvollziehbarer Art und Weise fest, dass aufgrund
des vor über zehn Jahren aufgetretenen Brustkrebses (ohne Rezidive) so-
wie zufolge der gemässigten Spondylose keine (rentenrelevante) Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Nicht beanstanden lässt sich
auch, dass Dr. med. A._______ nach Würdigung des Berichts des Internis-
ten resp. Kardiologen Dr. med. E._______ vom 13. Mai 2013 (act. 42) in
seiner Beurteilung vom 26. August 2013 (act. 45 S. 6 bis 8) an seiner vor-
herigen Stellungnahme festgehalten resp. diese nicht revidiert hat; dazu
bestand mit Blick auf die Diagnosestellung von Dr. med. E._______ kein
Anlass. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen führt darüber hinaus der Um-
stand, dass Dr. med. A._______ auch nach Kenntnis des radiologischen
und neuropsychologischen Berichts (act. 48 und 49) am 21. Oktober 2013
(act. 51) seine bisherige Auffassung bestätigt hatte, da seine entspre-
chende Begründung stichhaltig ist.
4.2.4 Hinsichtlich der replicando am 7. Dezember 2015 eingereichten me-
dizinischen Berichte, welche allesamt nach dem Datum der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2013 datiert sind (B-act. 30 Bei-
lagen 2 bis 7), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2013
nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war, prüft.
Aus diesem Grund sind die Akten der Vorinstanz zur Entgegennahme als
Neuanmeldung zu übermitteln. Diese hat die ab Dezember 2013 geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands (B-act. 30 S. 5
resp. Beilage 2) zu prüfen resp. abzuklären, ob aus einer allfälligen Ver-
schlechterung eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss
Art. 7 und 8 Abs. 1 sowie 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG resultiert
(BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Im Anschluss daran hat sie eine neue Ver-
waltungsverfügung zu erlassen (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 138 E. 2.1).
5.
Betreffend die anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. E. 3.7)
wurde replicando geltend gemacht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise
die spezifische Methode angewandt (B-act. 30). Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin übte von Oktober 1986 bis
und mit September 1998 ununterbrochen eine ausserhäusliche Erwerbs-
tätigkeit aus (act. 25 S. 2). Auf dem Fragebogen für die Versicherte gab sie
am 20. September 2012 an, die vor dem Leistungsgesuch ausgeübte Tä-
tigkeit sei Hausarbeit gewesen (act. 5 S. 5). Weiter vermerkte sie auf dem
C-180/2014
Seite 20
Fragebogen für den Arbeitgeber, sie sei in Serbien nicht beschäftigt gewe-
sen (act. 5 S. 2). Hinweise darauf, dass sie nach dem Verlassen der
Schweiz erneut eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen
wollen, finden sich in den Akten keine. Unter diesen Umständen und weil
das Krebsleiden gemäss Aktenlage erst vier Jahre nach dem Verlassen der
Schweiz operiert und behandelt worden war (act. 15 S. 3), sind die Ausfüh-
rungen von Dr. med. A._______, das onkologische Leiden hätte keinen
Einfluss gehabt auf die Entscheidung, keine bezahlte berufliche Tätigkeit
mehr aufzunehmen, durchaus nachvollziehbar. Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass die "Aussagen der ersten Stunde" unbefangener und zu-
verlässiger waren als die spätere Darstellung des Rechtsvertreters (vgl.
hierzu (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c; RKUV 2004 U 515 S. 420 E.
1.2) resp. sich die Beschwerdeführerin nicht selber falsch eingeschätzt
hatte (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EVG vom 7. Mai 1990, I 23/90).
Die Frage, ob sich allenfalls zwischenzeitlich ein Statuswechsel ergeben
hat, wäre von der Vorinstanz ebenfalls im Rahmen der neuen Anmeldung
zu prüfen.
6.
Mit Blick auf den Bescheid des deutschen Sozialversicherungsträgers vom
25. Juli 2011 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Rentenan-
spruch der Beschwerdeführerin alleine aufgrund der Bestimmungen der
schweizerischen IV bestimmt. Es besteht für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel
unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des
BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid
des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand, dass bei
der Beschwerdeführerin vom deutschen Sozialversicherungsträger ein
Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von insgesamt 40
– der überwiegende Teil davon ist auf den Verlust der rechten Brust zurück-
zuführen (Einzel-GdB 30) – anerkannt worden war, kann sie im Zusam-
menhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Rente nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Der Grund dafür liegt in erster Linie im Umstand, dass
die Schweizer Invalidenversicherung – im Gegensatz zur Unfallversiche-
rung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 [UVG; SR 832.20]) – das Instrument der Integritätsentschä-
digung nicht kennt.
C-180/2014
Seite 21
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 als rech-
tens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar
2014 als unbegründet abzuweisen ist. Betreffend die ab Dezember 2013
geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehen die
Akten im Sinne der Erwägung 4.2.4 und 5. zum weiteren Vorgehen an die
Vorinstanz.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss
dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestim-
men. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin demnach grund-
sätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Gutheissung der un-
entgeltlichen Prozessführung (B-act. 25) ist auf die Erhebung von Gerichts-
kosten zu verzichten.
8.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Kosten-
note vom 7. Dezember 2015 einen Aufwand von insgesamt über 15 Stun-
den geltend. Dieser beinhaltete unter anderem 8 benötigte Stunden zum
Verfassen einer siebenseitigen Replik und je 15 resp. 20 Minuten zur Er-
stellung mehrerer, ähnlich lautender Fristverlängerungen. Unter Berück-
sichtigung dieser Aspekte sowie des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und des Umstands,
dass die Beschwerdeschrift von einem anderen Rechtsvertreter verfasst
worden ist und die einschlägigen Kosten nicht in der Kostennote enthalten
sind, ist die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 3'336.70 zu kürzen. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
C-180/2014
Seite 22
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerecht-
fertigt. Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Gelangt
die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie ver-
pflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechts-
anwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
8.3 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinn von Erwägung 4.2.4 und 5. zum weiteren Vor-
gehen an die Vorinstanz übermittelt.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Rechtsanwalt
Mathias Buchmann eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Ausla-
gen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-180/2014
Seite 23
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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