Abtei lung II I
C-1802/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1802/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) hielt
sich seit dem Jahr 1988 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz auf,
bis er anfangs 1993 wegen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrecht-
liche Bestimmungen eine zweijährige Einreisesperre erwirkte. Nach
Ablauf dieser Massnahme bemühte er sich im Mai 1995 erfolglos um
eine Einreisebewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe mit der Schwei-
zer Bürgerin B._______ (geb. 1970). Daraufhin reiste er im Juli 1995
illegal in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Wenige Wochen
später, am 25. August 1995, heiratete er B._______, zog sein
Asylgesuch zurück und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Obwalden.
B.
Während eines Aufenthaltes in Kosovo zeugte der Beschwerdeführer
mit seiner Landsfrau C._______ (geb. 28. September 1976)
ausserehelich den Sohn D._______, der am 25. Oktober 1999 auf die
Welt kam.
C.
Am 1. Mai 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0). Die Frage nach der Existenz unverheirateter
ausländischer Kinder unter 20 Jahren verneinte er im Formulargesuch.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterzeichneten am 24. Sep-
tember 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine gemeinsa-
me Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabi-
len ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die
Ehegatten nahmen unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge-
rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be-
antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr be-
steht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
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Am 15. November 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte
des Kantons Obwalden und der Gemeinde M._______.
D.
Der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau unterzeich-
neten am 28. November 2002 eine Scheidungskonvention und unter-
breiteten Anfang Dezember 2002 dem Bezirksgericht Obwalden ein
gemeinsames Scheidungsbegehren. Am 2. April 2003 wurde die Ehe
des Beschwerdeführers geschieden. Im November desselben Jahres
erwirkte der Beschwerdeführer, der zwischenzeitlich in den Kanton Zü-
rich gezogen war, die Erteilung von Besuchervisa an C._______ und
den gemeinsamen Sohn D._______. Am 29. Januar 2004 wurde
D._______ vom Beschwerdeführer förmlich anerkannt. Wenige Tage
später, am 9. Februar 2004, ging der Beschwerdeführer mit C._______
die Ehe ein. In der Folge wurde im Kanton Zürich ein Gesuch um
Familiennachzug gestellt, dem mit Verfügung vom 16. August 2006
unter Vorbehalt entsprochen wurde. Soweit bekannt, sind aus der
neuen Ehe des Beschwerdeführers zwei weitere Kinder
hervorgegangen.
E.
Gestützt auf eine entsprechende Mitteilung der Migrationsbehörde des
Kantons Zürich gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. August
2004 an den Beschwerdeführer und teilte ihm unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet
worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerde-
führer am 9. November 2004 Gebrauch. In der Folge veranlasste die
Vorinstanz eine rogatorische Einvernahme der geschiedenen schwei-
zerischen Ehefrau (durchgeführt von der Kantonspolizei Obwalden am
13. Februar 2005) und gewährte dem Beschwerdeführer anschlies-
send am 18. Juli 2006 das Recht zur abschliessenden Stellungnahme.
Eine solche gab der Betroffene am 5. September 2006 ab.
F.
Am 7. November 2006 erteilte der Kanton Obwalden als Heimatkanton
des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 9. November 2006 erklärte die Vorinstanz die er-
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leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (Ziff. 1 des
Dispositivs). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigkeit
auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf
der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (Ziff. 2 des Dispositivs).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2006 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelin-
stanz, und stellte den Antrag auf Aufhebung der vorgenannten Verfü-
gung.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. August 2007 an seinem
Rechtsmittel fest und ergänzte die bereits gestellten Rechtsbegehren
durch den Antrag, es sei förmlich festzustellen, dass die Vorinstanz
das Beschleunigungsgebot verletzt habe.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
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waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Alle Rechtsbegehren in der Sache müssen vom Beschwerdeführer
innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Spätere Ausweitungen
oder Ergänzungen sind ausgeschlossen (vgl. FRANK SEETHALER / FABIA
BOCHSLER in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich usw. 2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52). Soweit daher der Beschwerde-
führer sein ursprüngliches Rechtsbegehren auf Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung replikweise durch den Antrag ergänzt, es sei
förmlich eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes festzustel-
len, erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher im oben dargestellten Umfang teilweise
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des verfas-
sungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Zur Begründung seiner Rüge trägt er vor, die Vor-
instanz habe das Verfahren monatelang pendent gehalten, obwohl sie
ihm auf Anfragen hin wiederholt versichert habe, sie behandle das Ver-
fahren prioritär (telefonische Auskunft vom 18. August 2005, schriftli-
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che Auskunft vom 31. Oktober 2005 und 18. Januar 2006). Ferner
habe sie am 18. Januar 2006 mitgeteilt, sie werde ihm die Akten in den
nächsten Tagen zur abschliessenden Stellungnahme zustellen, und
sich gleichzeitig für die lange Verfahrensdauer entschuldigt. Tatsäch-
lich seien ihm die Akten erst sechs Monate später am 18. Juli 2006
übermittelt worden. Die verfahrensabschliessende Verfügung sei dann
wenige Tage vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist am 9. Novem-
ber 2006 ergangen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Verhalten der Vorin-
stanz eine massive Verzögerung begründet, deren Nachteile offenkun-
dig seien. Die bundesgerichtliche Praxis gehe bei einem bestimmten
Zeitablauf von der Vermutung des Rechtsmissbrauchs aus. Dieser Be-
weis sei in aller Regel nur durch die Befragung von Zeugen oder durch
Bestätigungen zu erbringen. Zögere das Bundesamt das Verfahren
über mehrere Jahre hinaus und erkläre die Einbürgerung letztlich doch
für nichtig, werde dadurch dem Betroffenen der Entlastungsbeweis
verunmöglicht. Es sei notorisch, dass sich Personen im Verlauf der
Zeit nicht mehr an länger zurückliegende Umstände erinnern könnten.
Im Ergebnis verletzten die Verzögerungen der Vorinstanz dadurch
nicht bloss das Beschleunigungsgebot, sondern insbesondere auch
das durch die Verfassung und insbesondere durch die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) statuierte Fairnessgebot. Angemessene
Sanktion für eine derartige Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK sei die Einstellung der Verfahrens.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Ge-
richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Welche
Frist als angemessen gilt, lässt sich sich nicht in allgemeiner Weise
beantworten. Es kommt entscheidend auf die Art des Verfahrens, die
Bedeutung der Angelegenheit, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten
und der zur Beurteilung zuständigen Behörde sowie auf sonstige Um-
stände des Einzelfalles an (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 S. 331 f.;
ferner JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
Bern 2008, S. 840 ff.). Nichts anderes lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(und Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2]) entnehmen (vgl. BGE
130 I 312 E. 5.1 S. 332), der seines spezifischen Geltungsbereichs we-
gen auf die vorliegende Sache sowieso keine Anwendung findet (vgl.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1186/2006 vom 19. März
2009 E.3 mit Hinweisen).
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Verfahren
vom Zeitpunkt seiner Eröffnung bis zu dessen Abschluss durch die an-
gefochtene Verfügung zwei Jahre und drei Monate dauerte. Während
dieser Zeit wurde eine rogatorische Einvernahme der geschiedenen
schweizerischen Ehefrau durchgeführt, dem Beschwerdeführer zwei
Mal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und die Zustimmung
des Heimatkantons eingeholt. Für die Wahrnehmung seines Äusse-
rungsrechts nahm der Beschwerdeführer vier Monate in Anspruch.
Auch wenn zwischen der Einholung der rogatorischen Einvernahme
vom 13. Februar 2005 und der Einladung zur abschliessenden Stel-
lungnahme am 18. Juli 2006 17 Monate vergingen, in denen die Ange-
legenheit nicht erkennbar vorangetrieben wurde, kann nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrensdauer nicht als
übermässig bewertet werden. In Anbetracht der vergleichsweise kur-
zen Verwirkungsfrist von fünf Jahren, der Komplexität der Nichtigkeits-
verfahren und der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Ressour-
cen ist die Verfahrensführung durch die Vorinstanz nicht zu beanstan-
den.
3.2.2 Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen weist das Bundes-
verwaltungsgericht darauf hin, dass Art. 41 Abs. 1 BüG der Nichtiger-
klärung durch das Bundesamt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jah-
ren setzt. Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht
vorgesehen. Ein Verzicht auf die Nichtigeklärung, den der Beschwer-
deführer als einzig angemessene Sanktion für die behauptete Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots betrachtet, liesse sich deshalb mit
der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbaren (Urteil des Bundesge-
richts 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3). Zu anderen mögli-
chen Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar allgemeine Überlegungen
zu Beweisschwierigkeiten anstellt. Er behauptet jedoch nicht, selbst
konkrete, auf die Verfahrensdauer zurückzuführende Nachteile erfah-
ren zu haben. Unter diesen Umständen wäre eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots im vorliegenden Fall ohne rechtliche Konsequen-
zen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4393/2007 vom
18. Februar 2009 E. 2.1 mit Hinweis).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe
sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen Stellungnahmen vom
9. November 2004 und 5. September 2006 sowie den eingereichten
Beweismitteln nicht auseinandergesetzt. Offensichtlich habe sie sich
mit seinen Einwänden nicht befasst. Damit habe sie seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das
Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung
zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die
Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent-
scheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent-
scheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530
E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, warum die Vor-
instanz davon ausgeht, dass im massgeblichen Zeitraum zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau eine in-
takte eheliche Beziehung nicht bestand. Soweit die Vorinstanz die Ein-
wände des Beschwerdeführers nicht übernommen hat, sind die Grün-
de hierfür zumindest implizit den Darlegungen zu entnehmen. Der Be-
schwerdeführer war jedenfalls in der Lage, die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Seine Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass er über die Einvernahme
seiner geschiedenen Ehefrau als Auskunftsperson nicht vorweg orien-
tiert worden sei und keine Möglichkeit erhalten habe, Ergänzungsfra-
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gen zu stellen. Er erblickt darin eine weitere Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
5.2 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG – als
solche wurde die geschiedene Ehefrau angehört und nicht etwa als
Zeugin – hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grund-
sätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gele-
genheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernah-
me kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies
zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig
erscheint (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteil
des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006, E. 3.2). Aus-
künfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden,
dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 am Anfang).
Diesbezügliche formelle Rügen gelten jedoch als verspätet, wenn die
Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch
auf Teilnahme an der Befragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom
19. Mai 2004, E. 2.3, und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2).
5.3 Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am
13. Februar 2005 als Auskunftsperson einvernommen, ohne dass man
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt hätte
und ohne dass Gründe ersichtlich wären, die einen Ausschluss des
Beschwerdeführers von der Teilnahme hätten rechtfertigen können. Al-
lerdings wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 das Protokoll
der Einvernahme zusammen mit den restlichen Verfahrensakten zuge-
stellt. Dieser nahm die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnah-
me wahr und äusserte sich mit Eingabe vom 5. September 2006 zur
Sache, wobei er ausdrücklich Bezug auf einzelne protokollierte Aussa-
gen seiner geschiedenen Ehefrau nahm. Eine Rüge, dass er an der
Befragung nicht habe teilnehmen können, brachte er nicht vor. Auch
stellte er nicht den Antrag, die Einvernahme sei in seiner Gegenwart
zu wiederholen, oder es seien der geschiedenen Ehefrau zumindest
Ergänzungsfragen zu bestimmten Punkten zu stellen. Die erst im
Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge erweist sich somit als verspätet.
6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
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Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E.
3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Be-
troffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Ver-
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hältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus-
künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
7.
7.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG VwVG (Art. 1 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach-
verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter-
suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürge-
rungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere
ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtiger-
klärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be-
weislast bei der Behörde. Allerings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör-
de nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich
sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er-
geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä-
rung mitwirkungspflichtig (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinwei-
sen).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-
weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein au-
sserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
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Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundes-
gerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
8.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Obwalden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzun-
gen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
9.
9.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Ehe
mit seiner Schweizer Ehefrau ausserehelich ein Kind zeugte, das am
25. Oktober 1999 geboren wurde. Am 1. Mai 2001 ersuchte er um er-
leichterte Einbürgerung. Die im dazugehörenden Formular enthaltenen
Felder zur Deklarierung von im Ausland lebenden Kindern unter 18
Jahren strich er durch. Nachdem die Ehegatten am 24. September
2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklä-
rung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am
15. November 2001 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdefüh-
rers verfügt. Zwölf Monate später, am 28. November 2002 unterzeich-
neten die Ehegatten eine Scheidungskonvention und formulierten ein
gemeinsames Scheidungsbegehren, das am 6. Dezember 2002 beim
zuständigen Gericht einging. Aus der ehelichen Wohnung zog der Be-
schwerdeführer anfangs Februar 2003 aus. Die kinderlos gebliebene
Ehe wurde schliesslich mit Urteil vom 2. April 2003 geschieden. Fünf
Monate später ersuchten die Kindsmutter und das uneheliche Kind um
Ausstellung eines Visums zum Besuch des Beschwerdeführers. Aus
diesem Anlass verfasste der Beschwerdeführer ein Einladungsschrei-
ben, in dem er die Kindsmutter als seine Verlobte bezeichnete. Nach-
dem die notwendigen Visa erteilt worden waren, reisten die Eingelade-
nen in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2004 anerkannte der Be-
schwerdeführer sein uneheliches Kind gegenüber der zuständigen Zi-
vilstandsbehörde und am 9. Februar 2004 ging er die Ehe mit der
Kindsmutter ein. Wenig später, am 13. Februar 2004, wurden je ein Fa-
miliennachzugsbegehren für die Ehefrau und das Kind gestellt. Darin
wird als Datum der Einreise in die Schweiz der 12. Dezember 2003 ge-
nannt.
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9.2 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die aussereheliche Zeu-
gung eines Kindes, die unterlassene Offenlegung dieses Sachverhal-
tes gegenüber der Einbürgerungsbehörde, ferner der rasche Zerfall
der ehelichen Gemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung, wel-
cher bis zur Unterzeichnung der Scheidungskonvention gerade 12 Mo-
nate in Anspruch nahm, die fünf Monate nach der Scheidung in Angriff
genommenen Bemühungen des Beschwerdeführers, seinem Kind und
der von ihm als Verlobten bezeichneten Kindsmutter die Einreise in die
Schweiz zu ermöglichen, sowie der zwei Monate nach der Einreise er-
folgte Eheschluss begründen in ihrer Gesamtheit die natürliche Vermu-
tung, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens
keine intakte eheliche Gemeinschaft bestand und der Beschwerdefüh-
rer dazu die Unwahrheit sagte (vgl. etwa den Sachverhalt im Urteil des
Bundesgerichts 1C_129/2009 vom 26. Mai 2009). Es ist daher im Fol-
genden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese na-
türliche Vermutung zu widerlegen.
10.
Der Beschwerdeführer beteuert, unterstützt von seiner geschiedenen
schweizerischen Ehefrau, dass die gemeinsame Erklärung zum Zu-
stand der Ehe vom 24. September 2001 der Wahrheit entsprochen
habe. Erst gegen den Sommer 2002 seien die ersten ehelichen Prob-
leme aufgetreten. Sie hätten dazu geführt, dass im November 2002
eine Scheidungskonvention ausgearbeitet und Anfang Dezember beim
Gericht eingereicht worden sei. Aus der ehelichen Wohnung sei er erst
einige Monate später, anfangs Februar 2003 ausgezogen.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, sein aussereheliches Kind sei
das Ergebnis einer Nacht gewesen, die er während seines Kurzbe-
suchs in Kosovo im Winter 1998/1999 mit einer "Spontanbekannt-
schaft" verbracht habe. An der Frau habe er kein weiteres Interesse
gehabt. In der Folge sei es der Kindsmutter jedoch gelungen, seine
Adresse ausfindig zu machen. Sie habe ihm geschrieben und ihn mit
der Behauptung konfrontiert, er sei der Vater des zwischenzeitlich ge-
borenen Kindes. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Behauptung
stets als "Erfindung" der Kindsmutter betrachtet. Weil er überzeugt ge-
wesen sei, nicht der Vater zu sein, habe er seine Ehefrau nicht über
diese Vorgänge informiert. Weiteren Kontakt mit der Kindsmutter habe
er nicht gehabt. Erst im Sommer 2002, als die ehelichen Probleme be-
gonnen hätten, sich zu akzentuieren, habe sich die Kindsmutter erneut
gemeldet und hartnäckig auf ihrer Auffassung beharrt, er sei der Vater.
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Er habe sich daraufhin bereit erklärt, im Kosovo ein Vaterschaftsgut-
achten zu veranlassen. Den Auftrag für die Probeentnahme und zur
Vaterschaftsfeststellung habe er am 15. August 2002 während eines
Kosovo-Aufenthaltes erteilt. Erst später und nach Durchführung der
Abklärung habe er erfahren, dass er wider Erwarten der Vater des
Kindes sei.
Dennoch habe er weiterhin von der Kindsmutter nichts wissen wollen.
Diese habe sich aber von nun an regelmässig bei ihm gemeldet. Im
Herbst 2003, als er eine andere Beziehung beendet habe, habe er die
Kindsmutter und das Kind für drei Monate zu sich in die Schweiz ein-
geladen. Im Oktober 2003 seien beide in die Schweiz eingereist. An-
schliessend habe die Beziehung zwischen ihm und der Kindsmutter ih-
ren Anfang genommen. Im Juni 2004 hätten sie schliesslich geheiratet.
11.
Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die
Scheidungsgründe glaubwürdig darzustellen.
11.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 9. November 2004 behaup-
tete der Beschwerdeführer nicht nur, dass die Ehe zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei und eheliche Probleme
erst im Sommer 2002 zu Tage getreten seien. Er äusserte sich darüber
hinaus detailliert zur Frage, worin diese Probleme bestanden hätten.
Nach seiner Darstellung entzündeten sie sich an unterschiedlichen
Vorstellungen über die weitere Familienplanung. Der Beschwerdefüh-
rer machte geltend, er habe sich sehnlichst Kinder gewünscht, wäh-
rend seine Ehefrau entschieden gegen Nachwuchs eingestellt gewe-
sen sei. Sie habe sich stattdessen Haustiere zulegen wollen, was wie-
derum er abgelehnt habe. Die Streitereien zwischen den Ehegatten
hätten schliesslich dazu geführt, dass die Ehefrau eine Beziehung mit
einem anderen Mann eingegangen sei. Anfang Dezember 2002 hätten
sie gemeinsam die Scheidung beantragt. Er selbst habe im Juli 2002
ebenfalls eine aussereheliche Freundschaft angefangen, die bis Okto-
ber 2003 gedauert habe. Die letztere Behauptung liess sich der Be-
schwerdeführer durch zwei Schreiben vom 22. und 28. September
2004, aufgesetzt durch Arbeitskollegen und Bekannte, bestätigen.
11.2 Die Schilderung desselben Sachverhaltes durch die geschiedene
Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Februar 2005 ist dia-
metral anders. Sie bezeichnete die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers als "lachhaft". Er sei es gewesen, der gegen gemeinsame Kinder
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eingestellt gewesen sei. Sie selbst habe sich zu Beginn der Ehe Kin-
der gewünscht. Der Beschwerdeführer habe aber stets gesagt, man
solle noch warten. Später habe sich auch keine Kinder mehr gewollt.
Aber dass sie sich Haustiere statt Kinder gewünscht habe, stimme ab-
solut nicht. Sie habe bis heute kein Haustier (Antwort 31). Im Übrigen
bestätigte die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Frage wohl,
dass die gemeinsame Erklärung vom 24. September 2001 "absolut"
der Wahrheit entsprochen habe (Antwort 24). Das behauptete sie be-
reits in ihrem Bestätigungsschreiben vom 2. November 2004. Aller-
dings gilt es zu beachten, dass sie zuvor den Zustand der ehelichen
Beziehung in einer Weise beschrieb, die mit ihren eigenen Vorstellun-
gen von einer stabilen und intakten Ehe (vgl. dazu Antwort 26) in kei-
ner Weise vereinbar ist. So gab sie zu Protokoll, dass die Ehe zwei
Jahre gut verlaufen sei. Danach seien dem Beschwerdeführer andere
Sachen, wie die eigene Familie, seine Kollegen, sein Auto und sonsti-
ges wichtiger geworden als sie und die Ehe (Antwort 11 und 13). Ge-
meinsame Interessen hätten sie keine gehabt (Antwort 14) und ge-
meinsame Ferien hätten sie nie verbracht. Wann immer die Möglichkeit
dazu bestanden habe, sei der Beschwerdeführer allein nach Kosovo
gefahren. Die gemeinsamen Aktivitäten hätten sich darin erschöpft,
dass sie ab und zu ihre Eltern besucht hätten (Antwort 15).
11.3 Im weiteren Verlauf des Verfahrens blendet der Beschwerde-
führer die abweichenden Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau aus.
Er äussert sich weder zum Niedergang der Beziehung nach zwei Jah-
ren Ehedauer, noch zum Fehlen von Gemeinsamkeiten, noch zur völlig
gegensätzlichen Darstellung der zentralen Frage einer Familienpla-
nung. Stattdessen nennt der Beschwerdeführer einen neuen Grund für
das Scheitern der Ehe. Den Kontext ignorierend greift er selektiv das
Eingeständnis der geschiedenen Ehefrau heraus, sie sei eine Fremd-
beziehung eingegangen, und erklärt dieses Verhalten dafür verant-
wortlich, dass er seinen Ehewillen verloren und seinerseits, allerdings
erst nach der Trennung von seiner Ehefrau (so die Replik), eine aus-
sereheliche Beziehung begonnen habe. Der Beschwerdeführer be-
hauptet weiter, er habe von Anfang an auf diese Zusammenhänge hin-
gewiesen. Diese Darstellung ist grob aktenwidrig. Tatsache ist, dass
der Beschwerdeführer solches mit keinem Wort andeutete. Befrem-
dend erscheint im Übrigen, wie sich der Beschwerdeführer über eige-
ne Aussagen und Beweismittel hinwegsetzt, die er im Rahmen seiner
ersten Stellungnahme ins Verfahren einführte und aus denen hervor-
geht, dass er die Fremdbeziehung im Juni bzw. Juli 2002 begonnen
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habe, also ein halbes Jahr vor dem Auszug aus der ehelichen Woh-
nung.
Erst in der Replik nimmt der Beschwerdeführer erkennbar Notiz von
den divergierenden Aussagen der geschiedenen Ehefrau, indem er
das Gesuch stellt, es sei ihm Gelegenheit zu Ergänzungsfragen einzu-
räumen, sollte das Gericht wider Erwarten der Haltung der Ehegatten
zur Frage der Familienplanung Relevanz beimessen. Der Nutzen einer
solchen Untersuchungshandlung ist allerdings nicht erkennbar. Weder
äussert sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Fragen, die seiner
geschiedenen schweizerischen Ehefrau gestellt werden müssten, noch
setzt er sich mit deren klaren und eindeutigen Aussagen inhaltlich aus-
einander. Auf die beantragte Beweiserhebung kann daher ohne Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG;
vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je
mit Hinweisen; ferner ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz.
320).
12.
Unglaubwürdig ist ferner die Schilderung in der Entwicklung des Ver-
hältnisses zum Kind und zur Kindsmutter, der heutigen Ehefrau des
Beschwerdeführers. Sie entspricht einem lebensfremden, stereotypen
Erklärungsmuster, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht schon
wiederholt auseinandersetzen musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6 mit
weiteren Hinweisen).
12.1 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bis zum Vorlie-
gen des Ergebnisses des am 15. August 2002 in Auftrag gegebenen
Vaterschaftstests der festen Überzeugung gewesen, nicht der Vater zu
sein, steht entgegen, dass er im Rahmen des Visum- bzw. Familien-
nachzugsverfahrens eine UNMIK-Geburtsurkunde seines Kindes pro-
duzierte, die am 6. August 2002 von der zuständigen Behörde der Ge-
meinde Kaçanik auf Grund einer am gleichen Tag erfolgten Registrie-
rung des Kindes ausgestellt wurde und in der seine Vaterschaft ver-
merkt ist. Eine spontane sexuelle Begegnung ausserhalb der Ehe, wie
sie der Beschwerdeführer behauptet, widerspricht im Übrigen diamet-
ral den traditionellen Vorstellungen, die in der gesellschaftlichen Reali-
tät des ländlichen Kosovos, aus dem der Beschwerdeführer und die
Kindsmutter stammen, nach wie vor das gegenseitige Verhältnis der
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Geschlechter prägen. Sie gilt als schwerer Sittenverstoss, der die Frau
und deren Familie entehrt, vor allem wenn aus der Begegnung – wie
im vorliegenden Fall – ein Kind resultiert (vgl. dazu etwa RAINER
MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der
Tradition im heutigen Kosovo, November 2004, Ziff. 3.6, online auf der
Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe > Herkunftsländer >
Europa > Kosovo, besucht am 30. Juni 2009). Der Beschwerdeführer
wäre in dieser Situation sicherlich nicht in der Lage gewesen, die
Verantwortung für das Kind drei Jahre lange mit der Begründung zu-
rückzuweisen, er sei davon überzeugt, nicht der Vater zu sein; eine
Überzeugung übrigens, zu deren Berechtigung er sich wohlweislich mit
keinem Wort äussert. Ein Konflikt zwischen den beteiligten Familien
wäre unausweichlich. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Beschwer-
deführer und die Kindsmutter beide aus der kleinen Ortschaft
Glloboçicë (Gemeinde Kaçanik) im südöstlichen Kosovo stammen, wo
sie auch ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben (vgl. UNMIK-Geburts-
urkunde).
12.2 Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich der Be-
schwerdeführer mit seinem Versuch, die Bedeutung seiner Beziehung
zur Kindsmutter herunterzuspielen, in weitere Widersprüche verwickelt.
Mit seinem Bestreben, die Kontakte zu ihr bis und mit Sommer 2002
als vernachlässigbar darzustellen – in der ersten Stellungnahme wer-
den nur zwei erwähnt –, widerspricht der Beschwerdeführer seinen ei-
genen Beweismitteln. Die Kindsmutter und heutige Ehefrau des Be-
schwerdeführers hält nämlich in ihrem Schreiben vom 4. November
2004 fest, sie habe vor der Geburt des Kindes "oft" und nachher "im-
mer wieder" versucht, den Beschwerdeführer von seiner Vaterschaft zu
überzeugen, jedoch ohne Erfolg. Offensichtlich unzutreffend ist die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, eine Beziehung habe sich erst wäh-
rend des Aufenthaltes der Kindsmutter in der Schweiz entwickelt und
er habe zuvor an ihr keinerlei Interesse gehabt. Der Beschwerdeführer
vergisst dabei, dass er die Kindsmutter in seinem Einladungsschreiben
vom Herbst 2003, das er vor dem besagten Aufenthalt zu Handen des
Visumsverfahrens verfasste, als seine Verlobte bezeichnet hatte. Auch
die sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Die
Kindsmutter und das Kind sind nicht im Oktober 2003 eingereist und
die Ehe ist nicht im Juni 2004 geschlossen worden. Tatsächlich erfolg-
te die Einreise gemäss den Angaben im Familiennachzugsgesuch des
Kindes und der Ehefrau vom 13. Februar 2004 am 12. Dezember 2003.
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Bereits weniger als zwei Monate später, am 9. Februar 2004, wurde
die Ehe geschlossen.
12.3 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer zu einem we-
sentlich früheren Zeitpunkt von seiner Vaterschaft gewusst und eine
enge Beziehung zur Kindsmutter aufgenommen haben muss, als er im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens behauptet. Dass er nach den
unbestrittenen Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau bei jeder sich
bietenden Gelegenheit in den Kosovo reiste (Antwort 22 im Protokoll
ihrer Befragung), seiner Ehefrau die Vorgänge im Kosovo offenbar völ-
lig verborgen bleiben konnten (Antworten 39 und 40; gemäss denen
sie von der Existenz des ausserehelichen Kindes erst im Januar 2005
erfuhr), und der Beschwerdeführer schliesslich die Kindsmutter zivil-
rechtlich heiratete, lässt auf traditionskonformes Verhalten schliessen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
rasch die Verantwortung für das Kind und die Kindsmutter übernahm,
sofern die Zeugung des Kindes nicht bereits im Rahmen einer im Ko-
sovo weit verbreiteten und den schweizerischen Behörden gegenüber
verheimlichten Ehe nach Brauch erfolgte (vgl. dazu RAINER MATTERN,
a.a.O., Ziff. 3.1).
13.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die Auffassung der Vorin-
stanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die natürli-
che Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt
seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizeri-
schen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche
Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der ge-
meinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat
er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die er-
leichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschli-
chen. Denselben Tatbestand erachtet das Bundesverwaltungsgericht
als erfüllt, indem der Beschwerdeführer der Einbürgerungsbehörde die
Existenz seines ausserehelichen Kindes verschwieg und ihr damit eine
Tatsache vorenthielt, die seine erleichterte Einbürgerung zum damali-
gen Zeitpunkt verhindert hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
1C_379/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 7). Die materiellen Vorausset-
zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind
somit erfüllt.
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14.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es
kann davon ausgegangen werden, dass nach der erleichterten Einbür-
gerung geborene Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit
betroffen sind. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der Wir-
kung der Nichtigerklärung auszunahmen, sind weder ersichtlich, noch
werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen,
dass den Kindern die Staatenlosigkeit droht, falls sie von den Wirkun-
gen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen werden (vgl. Art. 155 der
Verfassung der Republik Kosovo). Die angefochtene Verfügung ist
auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
15.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
16.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement des Kantons Obwal-
den (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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