B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1803/2011
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabe.
C-1803/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) gelang-
te am 5. Juli 2006 als Asylbewerber in die Schweiz. Mit Verfügung vom
31. August 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus der
Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der da-
mals zuständigen Asylrekurskommission angefochten hatte, heiratete er
am 8. Januar 2007 eine hier vorläufig aufgenommene Landsfrau. Ge-
stützt auf diese Heirat zog das BFM die angefochtene Verfügung am
12. April 2007 teilweise in Wiedererwägung und nahm ihn unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Am 25. Feb-
ruar 2010 erhielt der Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilli-
gung.
B.
Am 18. Mai 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen
Auszug über das Sonderabgabekonto Nr. […] zu und gab ihm im Hinblick
auf die definitive Abrechnung bis zum 21. Juni 2010 Gelegenheit, den
Kontoauszug zu überprüfen und allfällige Korrekturen oder Ergänzungen
anzubringen bzw. Beweismittel einzureichen. Von diesem Recht machte
der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 liquidierte die Vorinstanz das Son-
derabgabekonto des Beschwerdeführers. Dem auf diesem Konto liegen-
den Guthaben von Fr. 9'421.90 stellte die Vorinstanz einen aus der Son-
derabgabepflicht zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber
und ordnete in der Höhe des Kontostands den Einzug zwecks anteils-
mässiger Kostendeckung an. Zum ungedeckten Restbetrag von
Fr. 5'578.10 erwog die Vorinstanz, dass dieser zu einem späteren Zeit-
punkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Erwerbseinkom-
men stamme, eingezogen werden könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, wobei er
insbesondere die Verrechnung mit dem standardisierten Fixbetrag von
Fr. 15'000.- beanstandet. Dabei wird u.a. auch eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend gemacht, indem die Zumutbarkeit der Rückerstat-
C-1803/2011
Seite 3
tung nicht begründet und dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht aus-
reichend Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt wor-
den sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 hält der Beschwerdeführer replikweise an
seinem Rechtsmittel fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
C-1803/2011
Seite 4
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf densel-
ben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asyl-
verordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel vollzogen wurde von der indi-
viduellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend:
SiRück) mit der ihr eigenen Leistung von Sicherheiten auf ein unter der
Verwaltung des Bundes stehendes Konto (Sicherheitskonto) und der Ab-
rechnung darüber auf der Grundlage individuell zurechenbarer Kosten zur
voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E.
4.2 bis E. 4.4).
3.2 Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das
Sicherheits- bzw. Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers ab. Zur
Anwendung brachte sie Art. 126a Abs. 1 bis Abs. 3 AuG und die Über-
gangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen Ände-
rung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen
AsylV 2). Die in den genannten Normen niedergelegte übergangsrechtli-
che Ordnung (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.5 und E. 4.6) sieht die Unter-
stellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor,
wenn vor seinem Inkrafttreten kein Schlussabrechnungsgrund nach
Art. 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Art. 126a Abs. 1 und 3
AuG). Dabei gilt unter anderem, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86
AsylG (1998) sowie Rückerstattungen aus einer allfälligen Zwischenab-
rechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999
(nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Umfang an die neurechtliche
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Soweit diese Sicherheiten und
Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.-
übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die
C-1803/2011
Seite 5
Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Über-
gangsbestimmungen AsylV 2).
4.
4.1 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Si-
cherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechen-
bare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Sachverhalt
stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer äufnete noch unter der
Geltung des alten Rechts als Asylsuchender bzw. vorläufig Aufgenomme-
ner sein Sicherheitskonto. Gemäss Kontoauszug vom 18. Februar 2011
betrug der Saldo des Kontos per Ende 2007 und somit unmittelbar vor In-
krafttreten der Asylgesetzrevision vom 18. Dezember 2005 Fr. 1'172.20.
Zur Schlussabrechnung nach altem Recht kam es mangels Schlussab-
rechnungsgrund nicht. Ein Schlussabrechnungsgrund nach dem am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Recht lag erst mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer (Februar 2010) bzw.
nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme (April 2010) vor (vgl. Art. 10 Abs. 2
Bst. c und e AsylV 2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorgenannten Grundsatz-
urteil zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den ent-
sprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handha-
bung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die
getroffene Regelung erweise sich – soweit eine Überprüfung zulässig ist
(vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – als verfassungskonform und
der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform
wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Entgegen den Vor-
bringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 14. Juli 2011 han-
delt es sich bei der Sonderabgabe nicht um eine Steuer, deren Bemes-
sungsgrundlagen in einem formellen Gesetz hätten geregelt werden
müssen, sondern um eine Kausalabgabe (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3532/2009 vom 30. März 2012 E. 5). Im konkreten
Fall ist daher das Vorgehen der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu bean-
standen. Da beim Beschwerdeführer – wie bereits gesagt – vor dem
1. Januar 2008 kein Schlussabrechnungsgrund eingetreten war, wurde
korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Son-
derabgabepflicht unterstellt.
C-1803/2011
Seite 6
4.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 85 Abs. 1 AsylG
hauptsächlich geltend, die Vorinstanz hätte die Zumutbarkeit der Rücker-
stattung der Sozialhilfe-, Ausreise und Vollzugskosten nicht begründet
und der Betrag von Fr. 15'000.- sei zu hoch. Gemäss bisheriger Praxis sei
ein Betrag von Fr. 3'600.- üblich gewesen. Dabei verkennt er offensicht-
lich, dass er mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sonderabgabepflich-
tig geworden ist, weshalb die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG zurücker-
stattet werden müssen (vgl. Art. 86 Abs. 1 AsylG). Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 diesbezüglich zutreffend ausführ-
te, ist eine Rückerstattung dieser Kosten nur dann unzumutbar, wenn der
betreffende Asylbewerber oder vorläufig Aufgenommene in der Schweiz
während der massgeblichen Zeit gar kein Erwerbseinkommen erzielt hat
oder sonst nicht vermögend ist. Die Vorinstanz war daher gar nicht gehal-
ten, eine Beurteilung der Zumutbarkeit vorzunehmen, weshalb ihr in die-
sem Zusammenhang auch keine Verletzung der Begründungspflicht bzw.
des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist Zweck
der Sonderabgabe die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihre (durch sie unterstützten) Angehörigen verur-
sachen. Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten, die
möglicherweise tiefer sind als der Maximalbetrag von Fr. 15'000.- oder
gar niedriger als das auf dem Sonderabgabekonto liegende Guthaben,
und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen
lautenden Saldos findet – entgegen dem vor dem 1. Januar 2008 mass-
geblichen Recht – nicht mehr statt. Ebenfalls nicht massgebend sind die
noch unter dem alten Recht angewendeten Abzugspauschalen von
Fr. 3'600.- bzw. Fr. 4'800.-. Hinzu kommt, dass der ungedeckte Restbe-
trag (Differenz zwischen dem Guthaben von Fr. 9'421.90 und dem aus
der Sonderabgabepflicht zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 15'000.-)
nur noch dann beim Beschwerdeführer eingezogen werden kann, wenn
dieser zu einem Vermögen kommt, welches nicht aus seinem Er-
werbseinkommen stammt.
5.
Andere relevante Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung
über das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers in Frage stellen
könnten (z.B. fehlende Einzahlungen des Arbeitgebers), werden nicht gel-
tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfü-
gung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die
Beschwerde abzuweisen.
C-1803/2011
Seite 7
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d. Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv Seite 8
C-1803/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 28. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: