B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1803/2015
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom
13. Januar 2015.
C-1803/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 15. September 2014 meldete sich der am (…) 1949 geborene, in sei-
nem Heimatland wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Bezug einer Altersrente der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (1-1 ff.). Das
entsprechende Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" wurde der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 26. September 2014
via den kosovarischen Versicherungsträger übermittelt und ging bei dieser
am 20. Oktober 2014 ein (act. 1-5).
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Ausrichtung einer Altersrente der AHV ab, mit der Begründung, dass die
einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt
sei (act. 8-1 f.).
C.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Antrag auf Rück-
vergütung von Beiträgen" betitelten Eingabe vom 16. November 2013
(recte: 2014) an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, er habe
die Mindestbeitragsdauer entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt
(act. 9-1).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 (versandt mit uneinge-
schriebener Post) wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdefüh-
rers unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober
2014 ab (act. 12-1 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwer-
deführer lediglich 9 Beitragsmonate (vom März bis November 1973) in sei-
nem individuellen Konto (IK) vorweisen könne, sodass die Voraussetzun-
gen für die Rückvergütung der geleisteten Beiträge nicht erfüllt seien (act.
12-1 ff.).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die
Vorinstanz vom 27. Februar 2015 (Poststempel: 9. März 2015), welche
dem Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2015 weitergeleitet wurde
(BVGer act. 1, Beilage), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer act. 1).
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F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass das Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der
AHV nicht nur wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer, sondern
auch aufgrund der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers bzw. mangels staatsvertraglicher Regelung hätte abgewiesen wer-
den müssen. Die Abweisung der Beitragsrückvergütung gemäss Ein-
spracheentscheid sei insofern nicht korrekt gewesen, als dass der Be-
schwerdeführer einen Antrag auf eine Altersrente gestellt habe. Aufgrund
der Eintragungen im IK, seien jedoch auch die Voraussetzungen für eine
Beitragsrückvergütung mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitrags-
dauer nicht erfüllt (BVGer act. 5).
G.
Nach Ablauf der Frist zur Replik und abgeschlossenem Schriftenwechsel
(BVGer act. 7) führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober
2015 aus, in welchen Zeiträumen er in den Jahren 1972 bis und mit 1974
in der Schweiz gearbeitet habe und reichte Passkopien mit Vermerk des
damaligen Arbeitgebers ein (BVGer act. 8).
H.
Nach erstreckter Frist zur Stellungnahme führte die Vorinstanz am 19. No-
vember 2015 aus, die Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse
hätten ergeben, dass im Jahr 1974 unter dem Namen AX._______ (und
nicht A.______) von Februar bis und mit Juli Beiträge verbucht worden
seien. Es stehe jedoch nicht eindeutig fest, dass es sich bei AX._______
um den Beschwerdeführer handle, sodass diese Beitragsmonate nicht an-
gerechnet werden könnten (BVGer act. 13).
I.
Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und deren Begründung fest (BVGer act. 16). Ergän-
zend beantrage er, sein Antrag auf eine Altersrente sei in einen Antrag auf
Beitragsrückvergütung "umzugestalten".
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 18).
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Seite 4
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG). Die Prozessvoraussetzungen sind so-
mit erfüllt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in
seinem Heimatland (vgl. act. 1-1, 3-1, 17-3). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwen-
den (BGE 139 V 263). Die vorliegende Streitsache beurteilt sich demnach
einzig nach schweizerischem Recht.
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Seite 5
2.
Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Frage nach der formell-
rechtlichen Zulässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids auf.
2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind
oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Ver-
sicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlich
Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind - hier unbe-
strittenermassen nicht zur Diskussion stehende - prozess- und verfahrens-
leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist
zwingend (vgl. Urteil R. des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG;
seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C
120/05 15. September 2005 E. 2.3; SVR 2005 AHV Nr. 9; UELI KIESER,
Kommentar zum ATSG, Zürich/Basel/Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 51 Rz. 13).
Davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten
Fällen abgesehen werden.
2.2 Die der Vorinstanz im Einspracheverfahren (Art 52 ATSG und Art. 10 ff.
ATSV) eingeräumte Befugnis zur Überprüfung des in der vorausgegange-
nen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses umfasst ebenso wenig wie
die richterliche Urteilskompetenz im nachfolgenden Verwaltungsgerichts-
verfahren eine Befugnis zur Ausdehnung des Verfahrens auf beliebige,
ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Streitpunkte. Vielmehr
folgt aus der analogen Geltung des Verfügungsgrundsatzes im Ein-
spracheverfahren zwingend, dass die Entscheidkompetenz des Versiche-
rungsträgers in diesem Verfahrensstadium ebenfalls durch die Grundsätze
über den Anfechtungsgegenstand begrenzt ist. Insoweit der Versiche-
rungsträger sich nicht an diese Begrenzung seiner Entscheidungskompe-
tenz hält, liegt ein formellrechtlich unzulässiger Einspracheentscheid vor,
der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zufolge Fehlens der Sachur-
teilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes von Amtes wegen auf-
zuheben ist (RKUV 1998 S. 455 E. 2c).
2.3 Bestehen Zweifel, ob ein Schreiben als Einsprache zu behandeln ist,
so hat die Durchführungsstelle nach Rz. 2011 des für die Vorinstanz ver-
bindlichen Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der
EO und bei den EL (KSRP) die betroffene Person aufzufordern, innert an-
gemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im Ein-
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spracheverfahren behandelt haben möchte. Dabei ist die betroffene Per-
son darauf hinzuweisen, dass die Eingabe ohne Antwort innert Frist nicht
als Einsprache behandelt werde. Sodann ist der Empfang der Einsprache
von der Durchführungsstelle zu bestätigen (Rz. 2017 KSRP).
2.4 Der Beschwerdeführer hat vorliegend am 15. September 2014 einen
Antrag um Ausrichtung einer Altersrente der AHV gestellt, welcher von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 abgewiesen wurde (act.
1-1 ff, act. 8-1). Diese Verfügung begrenzt den möglichen Streitgegenstand
grundsätzlich auf die Prüfung der Frage eines Anspruchs auf eine Alters-
rente (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Eingabe vom 16. November 2013
(recte: 2014), welche die Vorinstanz als Einsprache interpretierte, ver-
merkte der Beschwerdeführer jedoch mit "Antrag auf Rückvergütung von
AHV-Beiträgen". Ferner bemängelte er darin im Wesentlichen die von der
Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Oktober 2014 festgehaltene Beitrags-
dauer von 9 Monaten im Jahr 1973 und stellte sich für Rückfragen hinsicht-
lich seines Antrags zur Verfügung (act. 9-1). Aus dieser Eingabe war (zum
damaligen Zeitpunkt) wohl nicht eindeutig erkennbar, ob der Beschwerde-
führer gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2014 betreffend Altersrente
Einsprache erheben wollte, oder aber neu die Rückvergütung von Beiträ-
gen beantragte (vgl. jedoch BVGer act. 16, worin im Beschwerdeverfahren
nunmehr sinngemäss die Rückvergütung von Beiträgen verlangt wird). Un-
ter diesen Umständen wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben
gewesen, kundzutun, ob er die Verfügung vom 28. Oktober 2014 betref-
fend Altersrente im Einspracheverfahren behandelt haben möchte bzw. ob
er mit seiner Eingabe (neu) die Rückvergütung von Beiträgen beantragen
wollte, wobei in letzterem Fall zunächst mittels Verfügung im Sinn von
Art. 49 Abs. 1 ATSG zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Anfrage
ist indessen nicht aktenkundig. Vielmehr ist die Vorinstanz direkt zum Er-
lass eines Einspracheentscheids betreffend Rückvergütung von Beiträgen
geschritten, obwohl über dieses Rechtsverhältnis entgegen der Begrün-
dung im Einspracheentscheid (vgl. act. 12-1, erster Absatz) noch keine mit
Einsprache anfechtbare Verfügung ergangen war.
2.5 Indem die Vorinstanz im Einspracheentscheid über die Rückvergütung
von Beiträgen befunden hat, ohne darüber (vorgängig) eine mit Einsprache
anfechtbare Verfügung zu erlassen, hat sie sich nicht an die Begrenzung
ihrer Entscheidungskompetenz im Einspracheverfahren gehalten, sodass
ein formellrechtlich unzulässiger Einspracheentscheid vorliegt. Bei dieser
Sachlage würde – selbst wenn man von einen engen Sachzusammenhang
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im Sinn einer Tatbestandsgesamtheit ausginge – die ausnahmsweise Aus-
dehnung des Verfahrens auf die Frage der Rückvergütung von Beiträgen
dem gesetzlich geregelten Verfahren, das zunächst den Erlass einer Ver-
fügung über dieses Rechtsverhältnis im Sinn von Art. 49 Abs. 1 ATSG und
im bestreitungsfall zwingend ein Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1
ATSG voraussetzt, widersprechen. Weder die Versicherten noch der Ver-
waltungsträger haben eine Wahl zwischen verschiedene Verfahren zu
wählen. Vielmehr ist jener Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorsieht
(vgl. BGE 130 V 226 E. 7.2.1), was vorliegend nicht der Fall war. In der
Rückweisung der Angelegenheit zum Erlass einer Verfügung über die
Rückvergütung der Beiträge (und im Bestreitungsfall gegebenenfalls zur
Durchführung des Einspracheverfahrens), kann daher auch kein überspitz-
ter Formalismus erkannt werden. Im Gegenteil würde die Ausdehnung des
Verfahrens zu einer unstatthaften Verkürzung des Rechtsmittelwegs des
Beschwerdeführers führen, sodass davon abzusehen ist.
3.
3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Ein-
spracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs
auf die Rückvergütung von Beiträgen und anschliessendem Erlass einer
Verfügung zurückzuweisen ist. Da der Anspruch auf Beitragsrückvergütung
nach Art. 1 Abs.1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rück-
vergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) voraussetzt, dass kein
Rentenanspruch besteht, ist diesbezüglich im Rahmen der zu erlassenden
Verfügung vorfrageweise zu befinden. Sollte der Beschwerdeführer mit der
zu fällenden Verfügung nicht einverstanden sein, ist das gesetzlich zwin-
gend vorgesehene Einspracheverfahren durchzuführen. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheent-
scheid aufzuheben.
3.2 Hinsichtlich der Verfügung über die Rückvergütung von Beiträgen ist
anzufügen, dass Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine Beweisverschärfung ge-
genüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit einführt, indem der volle Beweis verlangt
wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime
nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Viel-
mehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die
Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu
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unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b
und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482).
Der Beschwerdeführer macht Beitragszeiten in den Jahren 1972, 1973 und
1974 geltend. Demgegenüber geht die Vorinstanz von lediglich 9 Beitrags-
monaten im Jahr 1973 aus. Aktenkundig ist, dass die Ausgleichskasse
B.________ im Jahr 1974 unter dem Namen AX_______ (anstelle des
Buchstabens g im Nachnamen A._______, wird der Nachnamen
AX.______ mit q geschrieben), geboren am (…) 1949 (der Name des
ebenfalls am (…) 1949 geborenen Beschwerdeführers lautet A.______),
von Februar bis und mit Juli Beiträge feststellen konnte, wobei 5 dieser
Beitragsmonate aus einer Tätigkeit bei der C.______ AG stammen, was
mit der entsprechenden Eintragung im Pass des Beschwerdeführers über-
einstimmt (BVGer act. 13, Beilage; BVGer act. 21, Beilage). Die Vorinstanz
führte diesbezüglich aus, es stehe nicht eindeutig fest, dass es sich bei
AX_______ um den Beschwerdeführer handle. Im Rahmen der Prüfung
des Anspruchs auf Beitragsrückvergütung, ist diese Frage unter Aufforde-
rung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung an der Beschaffung von Be-
weismitteln abzuklären. Überdies hat die Ausgleichskasse B._______ in
ihrem Schreiben vom 11. November 2015 auf diverse weitere Angaben hin-
gewiesen, die zur Ermittlung allfälliger Beitragszeiten hilfreich sein könnten
(BVGer act. 13, Beilage). Auch diesbezüglich scheinen weitere Abklärun-
gen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers angezeigt. Erst wenn trotz
dieser (aufgrund der Aktenlage) gebotenen und notwendigen Abklärungen
(mit entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers) Beweislosigkeit
herrschen sollte, wäre der Nachteil der Beweislosigkeit vom Beschwerde-
führer zu tragen.
4.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien
kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er kei-
nen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der angefochtene Ein-
spracheentscheid aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen
zum Erlass einer Verfügung über die Beitragsrückvergütung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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