B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1804/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch ihren Ehemann B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV;
Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2013.
C-1804/2013
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1964 geborene A._______ ist seit ihrer Heirat mit B._______
im Jahre 1992 Schweizer Staatsangehörige. Die Eheleute liessen sich im
April 1993 im Ausland nieder. Mit Formular vom 16. April 1997 (Vorakten
der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 2) erklärte A._______
den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung). Am
10. Juni 1997 bestätigte die SAK die Aufnahme von A._______ (nachfol-
gend: Versicherte) in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem
1. Januar 1997 (SAK-act. 3). Im Herbst 2006 verlegte die Familie ihren
Wohnsitz von Italien in die Tschechische Republik, wo sie bis heute
wohnhaft ist (SAK-act. 11).
B.
Die SAK mahnte die Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2012 (SAK-
act. 24) hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder
der nötigen Belege für die Periode 2011 und setzte ihr eine Einreichungs-
frist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens. Mit Einschreiben vom
8. Mai 2012 (SAK-act. 25) schickte die SAK der Versicherten eine zweite
Mahnung und gewährte ihr ab Erhalt des Schreibens eine letzte Frist von
30 Tagen, um die noch fehlenden Dokumente einzureichen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (SAK-act. 26) schloss die SAK die
Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, sie
habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht.
D.
Der Ehegatte der Versicherten erhob gegen diese Verfügung mit Schrei-
ben vom 29. Januar 2013 (SAK-act. 27) Einsprache. Er trat sinngemäss
als Vertreter der Versicherten auf und führte aus, er habe vergessen, das
besagte, von seiner Frau unterschriebene Formular abzuschicken, was
eindeutig sein Fehler gewesen sei. Das Jahr 2012 sei für ihn und seine
Familie in finanzieller Hinsicht sehr schwer gewesen. Seine Frau habe in
all den Jahren im Ausland nie gearbeitet und sei immer durch ihn versi-
chert gewesen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass mit der Bezah-
lung seiner AHV/IV-Beiträge im November 2012 auch der Beitrag seiner
Frau "erledigt" sei. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 (SAK-act. 29/6 f.)
bekräftigte der Ehemann der Versicherten nochmals seine schwierige fi-
nanzielle und dadurch psychische Situation der letzten Monate und
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Seite 3
übermittelte der SAK die Einkommens- und Vermögenserklärung für die
Beiträge 2011 in Kopie (SAK-act. 30/1 f.) sowie die entsprechende Erklä-
rung für die Beiträge 2012 (SAK-act. 29/1 ff.)
E.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2013 (SAK-act. 31) wies die SAK die Ein-
sprache ab mit der Begründung, dass die Versicherte trotz der beiden
Mahnungen vom 6. März und 8. Mai 2012 die Einkommens- und Vermö-
genserklärung nicht retourniert habe. Die Verordnung über die freiwillige
Versicherung sehe keine Ausnahmeregelungen für individuelle Situatio-
nen vor, weshalb vorliegend kein Spielraum bestehe, um den Ausschluss
rückgängig zu machen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführerin), vertreten durch ihren Ehemann, mit Eingabe vom 3. April
2013 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April
2013) sinngemäss Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin erneuerte sein Bedauern über den Fehler, im Verlaufe des Jahres
2012 nicht auf die beiden Mahnungen hinsichtlich der Einreichung der
Einkommenserklärung reagiert zu haben, und wiederholte im Wesentli-
chen die in der Einsprache vorgebrachte Begründung. Zudem ergänzte
er, die Erklärung für das Jahr 2011 Ende Februar 2012 nach Genf ge-
sandt zu haben. Mit der Beschwerde wurden sodann diverse Beilagen
eingereicht (BVGer-act. 1/1-14).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 (BVGer-act. 4) beantragte die
SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf die im Ein-
spracheentscheid gemachten Ausführungen und fügte hinzu, dass auch
eine nichterwerbstätige Person, die aufgrund der Beiträge des Ehepart-
ners von der Bezahlung der eigenen Beiträge befreit sei, die entspre-
chenden Dokumente einzureichen habe. Von der Beschwerdeführerin
seien daher bereits im Jahre 2010 trotz Beitragsbefreiung dieselben Un-
terlagen verlangt worden. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass es
im vorliegenden Verfahren um eine Versicherungszeit von 15 Monaten
(1. Januar 2011 bis 31. März 2012) gehe, nachdem das Versicherungs-
verhältnis mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin – aufgrund des
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Wohnsitzes in der Tschechischen Republik – auf dieses Datum hin been-
det worden sei.
H.
Mit Replik vom 21. Juli 2013 (BVGer-act. 7) liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Ehegatten an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
sinngemäss festhalten und ihre bisherigen Argumente wiederholen. Ins-
besondere wurde in der Replik der Empfang der beiden Mahnungen am
13. März und 9. Mai 2012 ausdrücklich nicht bestritten, aber gleichzeitig
geltend gemacht, dass die gemahnten Taxationsunterlagen im Februar
2012 eingereicht worden seien, allerdings nicht per Einschreiben, so dass
sie bei der Vorinstanz anscheinend nie eingetroffen oder verloren gegan-
gen seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte schliesslich die
Beendigung seines Versicherungsverhältnisses per Ende März 2012 in
Frage. Mit der Replik wurden weitere Beilagen eingereicht (BVGer-
act. 7/1-8).
I.
Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 15. August 2013 (BVGer-act. 9) an
ihren vernehmlassungsweise gemachten Äusserungen fest.
J.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 (BVGer-act. 10) erklärte der Instruk-
tionsrichter den Schriftenwechsel für geschlossen, wobei weitere Instruk-
tionsmassnahmen vorbehalten blieben.
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom
19. Februar 2013, mit welchem der am 15. Januar 2013 verfügte Aus-
schluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung bestä-
tigt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
(SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
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Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Februar 2013) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-
gende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils
die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassun-
gen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
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brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren.
3.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.1.3 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind auch nichterwerbstätige Versicherte
beitragspflichtig, und zwar ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem
Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstä-
tige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermö-
gens und ihres Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 VFV). Laut
Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Versicherten die
eigenen Beiträge aber als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehe-
gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
bezahlt hat (vgl. auch Rz. 4003 der Wegleitung des Bundesamtes für So-
zialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenver-
sicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]). Per-
sonen, deren erwerbstätige Ehegattin oder deren erwerbstätiger Ehegatte
versichert ist, sind beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit aus-
üben oder mit Beginn des Jahres, in welchem die Ehegattin oder der
Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat
(Rz. 4006 WFV).
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3.1.4 Die Grundlagen der Beitragsberechnung für die freiwillige Versiche-
rung sind in Art. 14 VFV geregelt. Nach dessen Abs. 1 werden die Beiträ-
ge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Bei-
tragsjahr das Kalenderjahr gilt. Gemäss Abs. 2 von Art. 14 VFV sowie
Rz. 4035 WFV ist bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche nicht den
Mindestbeitrag schulden oder nicht von der Beitragspflicht befreit sind,
das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Reineinkommen und der Vermö-
gensstand am 31. Dezember massgebend.
3.1.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der
Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und
Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand al-
ler ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der
Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und
Vermögen“ zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätes-
tens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicher-
ten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an
die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflich-
tige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete
Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse
prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. So-
fern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unter-
lagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vorneh-
men.
3.1.6 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfest-
setzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter An-
setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV;
Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unter-
lagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu
unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Bei-
träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten
Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versi-
cherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend
den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m.
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Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschied-
liche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letzt-
lich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ih-
rem Handeln unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.).
3.1.7 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlos-
sen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Aus-
gleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jah-
res einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffe-
nen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau
wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c,
bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem
Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in
Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung
ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfol-
gen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2
Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt
schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des
Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden.
3.1.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als be-
wiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im So-
zialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge-
setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE
126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwen-
dig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfü-
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genden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweisma-
terials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die
Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be-
weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE
138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes
trägt folglich die beweisbelastete Partei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).
3.2
3.2.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil sie laut Vorinstanz das
Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" samt den nötigen
Belegen für die Periode 2011 nicht fristgemäss eingereicht hatte (SAK-
act. 26). Mit den aktenkundigen Schreiben vom 6. März 2012 (SAK-
act. 24) und 8. Mai 2012 (SAK-act. 25) wurde die Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz hinsichtlich der Einreichung des Formulars gemahnt.
Mit der zweiten (gemäss Akten eingeschrieben verschickten) Mahnung
wurde ihr eine letzte Einreichungsfrist von 30 Tagen gewährt und gleich-
zeitig – unter Beilage der massgeblichen Gesetzesbestimmungen – der
Versicherungsausschluss angedroht. Ein Zustellnachweis betreffend die
beiden Mahnschreiben lässt sich in den Akten zwar nicht finden. Der ent-
sprechende Empfang wird seitens der Beschwerdeführerin aber bestätigt
(vgl. BVGer-act. 1, 7). Der Ehemann der Beschwerdeführerin räumte in
der Einsprache ausserdem ein, dass er vergessen habe, das besagte
Formular abzuschicken (SAK-act. 27/2). Diese Darstellung änderte er al-
lerdings im Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten: Er macht nun gel-
tend, bereits Ende Februar 2012 die von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnete Erklärung 2011 nach Genf gesandt (BVGer-act. 1 S. 2) bzw. die
entsprechenden Taxationsunterlagen eingereicht zu haben, allerdings
nicht per Einschreiben (BVGer-act. 7 S. 1). Der Beschwerdeschrift wurde
eine Kopie der ausgefüllten und am 25. Februar 2012 von der Beschwer-
deführerin unterzeichneten Einkommenserklärung 2011 beigelegt
(BVGer-act. 1/1). Die Vorinstanz bestreitet den Erhalt der besagten Origi-
naldokumente (vgl. BVGer-act. 4) und in den vorliegenden Akten ist ein
solcher Eingang nicht belegt. Hinsichtlich der Zustellung der angeblich
uneingeschrieben verschickten Dokumente ist jedoch die Beschwerde-
führerin beweisbelastet, weshalb sie die Folgen der diesbezüglichen Be-
weislosigkeit zu tragen hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.
2009, Art. 39 Rz. 5). Demnach ist davon auszugehen, dass die von der
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Seite 10
Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin einverlangten Angaben und Bele-
ge für die Periode 2011 nicht fristgemäss eingereicht wurden. Persönliche
Gründe finanzieller und gesundheitlicher Natur, wie sie vom Ehemann der
Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, vermögen daran nichts zu
ändern (vgl. Art. 13 Abs. 4 VFV sowie Urteil des BVGer C-2913/2006 vom
1. November 2007 E. 3.3). Ebenso wenig können sich die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann auf die Bezahlung von dessen AHV/IV-Beiträge
im November 2012 berufen. Beiden musste bereits aufgrund von früheren
vorinstanzlichen Mahnungen betreffend die Einreichung der Erklärungen
über Einkommen und Vermögen (vgl. z.B. SAK-act. 15, 16, 21) klar sein,
dass die Beschwerdeführerin für jedes Beitragsjahr die nötigen Angaben
zur Beitragsfestsetzung fristgemäss zu liefern hat.
3.2.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit for-
meller Beitragsverfügung vom 24. Juni 2009 (SAK-act. 12) für das Jahr
2007 (1. April bis 31. Dezember) zu Lasten der Beschwerdeführerin einen
AHV/IV-Beitrag von Fr. 667.45 festgelegt hat. Auch für die Jahre 2008
und 2009 finden sich in den Akten Beitragsverfügungen der Vorinstanz,
wonach die Beschwerdeführerin AHV/IV-Beiträge von Fr. 889.90 (SAK-
act. 13) bzw. Fr. 918.75 (SAK-act. 17) schuldet. Für das Jahr 2010 wurde
die Beschwerdeführerin indessen von der Beitragspflicht befreit, weil die
Beiträge ihres Ehemannes ausreichend waren (SAK-act. 22). Aus den ak-
tenkundigen Kontoauszügen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich Zahlungen an die Vorinstanz geleistet hat (SAK-act. 13/3,
17/3, 18/2). Per Ende August 2010 war zwar noch ein Betrag der
Fr. 918.75 ausstehend (SAK-act. 18/2), wofür die Beschwerdeführerin mit
vorinstanzlichem Schreiben vom 30. August 2010 gemahnt wurde (SAK-
act. 18/1). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin vorgängig Versicherungsbeiträge bezahlt hat. Nicht
massgeblich ist daher auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
gemäss Akten mindestens für das Jahr 2010 von der Beitragspflicht be-
freit war und deshalb für diese Periode keine Beiträge geleistet hat (vgl.
dazu auch die Urteile des BVGer C-2966/2007 vom 25. Februar 2010
E. 3.1, 3.3 sowie C-2049/2012 vom 9. Juli 2013). Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV Bei-
träge in die freiwillige Versicherung entrichtet hat. Die Vorinstanz kann
demzufolge gestützt auf die von ihr geltend gemachte ungenügende Er-
füllung der Deklarations- und Dokumentationspflichten nicht den Aus-
schluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verfü-
gen.
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3.2.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird schliesslich die in der Ver-
nehmlassung (BVGer-act. 4 S. 1) erwähnte Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses per 31. März 2012 angezweifelt (BVGer-act. 7 S. 2).
Diese Frage bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl.
SAK-act. 31) und wäre deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen und beurtei-
len (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 56). Da diese Frage aber mit dem vor-
liegenden Streitgegenstand zusammenhängt und sich beide Parteien da-
zu geäussert haben, ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die im
AHVG enthaltenen Schlussbestimmungen zur Änderung vom
17. Dezember 2004 in Abs. 1 sehen u.a. vor, dass Personen, die in der
Tschechischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom
26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens
auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (AS 2006 995) der freiwilligen Versiche-
rung angehören, ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls
während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin ange-
schlossen bleiben können. Einzig Personen, die bei Inkrafttreten dieser
Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können gemäss die-
ser Bestimmung die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche
Rentenalter weiterführen. Das besagte Protokoll trat am 1. April 2006 in
Kraft, weshalb die freiwillige Versicherung für in der Tschechischen Repu-
blik lebende Schweizer Staatsangehörige am 31. März 2012 endete, so-
fern sie am 1. April 2006 – wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
– das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Die entsprechende In-
formation seitens der Vorinstanz erfolgte laut deren Aussagen und ge-
mäss Akten einerseits im März 2013 in genereller Weise durch Publikati-
on eines entsprechenden Newsletters auf ihrer Webseite (BVGer-act. 9/1)
sowie in konkreter Form mit der Vernehmlassung vom 18. Juni 2013
(BVGer-act. 4). Auch wenn diese vorinstanzlichen Auskünfte erst nach
dem 31. März 2012 erteilt wurden, kann die Beschwerdeführerin daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ein dadurch entstandener
Rechtsnachteil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. dazu BGE
131 V 472 E. 5).
3.2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der am 15. Januar
2013 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen
Versicherung unzulässig war und dessen Bestätigung im Einspracheent-
scheid vom 19. Februar 2013 folglich nicht rechtens ist. Die vorliegende
Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ausschlussverfügung vom
15. Januar 2013 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom
19. Februar 2013 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin blieb daher
vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 der freiwilligen Versicherung an-
C-1804/2013
Seite 12
geschlossen und die Vorinstanz hat die geschuldeten Beiträge mittels
Veranlagungsverfügung festzulegen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Be-
schwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund
der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als
Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
C-1804/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom
15. Januar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013
werden aufgehoben. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne
der Erwägung 3.2.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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