Abtei lung II I
C-1806/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1806/2007
Sachverhalt:
A.
Z._______ (nachfolgend Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), welcher
ein Architekturbüro betrieb, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung vom 30. November 2005 (act. 8/2) rückwirkend per 1. Januar
2002 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz)
angeschlossen. Mit Beitragsrechnung vom 1. März 2006 stellte die Vor-
instanz dem Arbeitgeber den Saldo des Prämienkontos von Fr.
12'816.- in Rechnung (act. 8/4). Nachdem dieser trotz Erinnerung vom
17. Juli 2006 (act. 8/5) und anschliessender Mahnung vom 7. August
2006 (act. 8/6) den Ausstand nicht beglichen hatte, liess die Vorinstanz
den Beschwerdeführer für diese Forderung betreiben, worauf dieser
Rechtsvorschlag erhob.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verpflichtete die Vorinstanz den Ar-
beitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von
Fr. 12'816.- nebst Zins zu 6 % seit dem 22. August 2006, zuzüglich
Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von
Fr. 100.-, und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 525.-
(act. 1/1).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber am 15. März 2007 (Po-
stempfang in der Schweiz) Beschwerde, welche er gemäss der
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz an die Eidgenössische Be-
schwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge adressierte. Da diese seit dem 1. Januar 2007 nicht
mehr bestand, wurde die Beschwerde postalisch dem Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet (act. 1). Darin beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er im Wesentli-
chen geltend, die Forderung gemäss Prämienkonto bestehe nicht, da
er in der fraglichen Zeit keinen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäf-
tigt habe und daher zu Unrecht der Auffangeinrichtung BVG zwangs-
weise angeschlossen worden sei. B._______ sei nur vorübergehend
(1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004) in seinem Betrieb tätig gewe-
sen, weshalb für die Altersvorsorge dessen elterlicher Betrieb, die
Bühlmann Architekten AG, aufzukommen hatte.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 (act. 8) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei
rechtskräftig zwangsweise und rückwirkend per 1. Januar 2002 ange-
schlossen worden, nachdem er zuvor vergeblich mit Schreiben vom 5.
Oktober 2005 auf seine Anschlusspflicht aufmerksam gemacht worden
sei. Die Forderung ergebe sich aus den Lohnmeldungen der AHV-Aus-
gleichskasse Luzern für die Jahre 2002 und 2003.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 (act. 9) wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Replik gegeben. Dieser liess sich innerhalb der
angesetzten Frist nicht vernehmen.
F.
Den mit Verfügung vom 29. März 2007 (act. 2) eingefoderten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat der Beschwerdeführer fristgerecht
einbezahlt.
G.
Mit gleicher Verfügung vom 29. März 2007 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gege-
ben (act. 2). Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbe-
gehren eingegangen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 hat das
Bundesverwaltungsgericht eine Änderung der Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt gegeben (act. 16). Auch dagegen sind inner-
halb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im
Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Aus-
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nahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 6. Februar 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Diese hat sie am
7. Februar 2007 an den Beschwerdeführer versandt (act. 15). Dagegen
hat er Beschwerde erhoben. Die mit 7. März 2007 datierte Beschwer-
deschrift wurde gemäss Poststempel am 8. März 2007 der amerikani-
schen Post übergeben. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftli-
che Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einge-
reicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-
geben werden. Da die Vorinstanz nicht dargetan hat, wann genau sie
die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet hat und
sie auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung nicht auf diese Bestimmung
hingewiesen hat, kann im vorliegenden Fall von der Postaufgabe im
Ausland ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_339/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.2), weshalb die Beschwerdefrist
(Art. 50 VwVG) als gewahrt zu betrachten ist. Die Beschwerde erfolgte
formgerecht (Art. 52 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung vom 1. März
2006 sei nicht gerechtfertigt, weil er in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis
31. Dezember 2003 keine Arbeitnehmer beschäftigt habe, welche ge-
mäss BVG obligatorisch zu versichern gewesen waren. Deshalb sei
auch der zwangsweise verfügte Anschluss an die Vorinstanz zu Un-
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recht erfolgt. Der einzige Arbeitnehmer B._______ sei nur vorüberge-
hend und befristet bei ihm tätig gewesen, weshalb mit der Firma Bühl-
mann Architekten AG vereinbart worden sei, dass diese für seine
BVG-Versicherung besorgt sein solle. Zur Untermauerung seines
Standpunktes legt der Beschwerdeführer verschiedene Korresponden-
zen und Abrechnungen ins Recht. Daraus lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer der Bühlmann Architekten AG für die fragliche
Zeit gemäss Vereinbarung (vgl. deren Schreiben vom 6. Februar 2004
[act. 1/3] und 5. Juli 2004, [act. 1/5]) für den Arbeitnehmer B._______
Beiträge von insgesamt Fr. 5700.- bezahlt hat (vgl. act. 1/5). Diese Ver-
einbarung ist hinsichtlich der Beitrags- und Anschlusspflicht gemäss
BVG nicht massgeblich. Wie sich aus den Lohnmeldungen des Be-
schwerdeführers an die AHV-Ausgleichskasse (act. 8/3) ergibt, hat die-
ser dem Arbeitnehmer B._______ in der fraglichen Zeit einen Lohn
ausgerichtet und figurierte deshalb als dessen Arbeitgeber, was er im
Übrigen nicht bestreitet. Die AHV-rechtlichen Kriterien sind auch für
die berufliche Vorsorge massgebend (Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006
mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Somit beschäftigte der Be-
schwerdeführer einen gemäss BVG obligatorisch zu versichernden Ar-
beitnehmer, wofür sich der Beschwerdeführer einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen hatte. Da er dieser Pflicht nicht nach-
kam, wurde er mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2005
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise rückwirkend per 1.
Januar 2002 angeschlossen (act. 8/2). Diese Verfügung ist unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen und es besteht vorliegend auch kein
Anlass, darauf zurückzukommen. Nachgewiesen wurde im Verlaufe
des Verfahrens auch nicht, dass die Bühlmann Architekten AG anstelle
des Beschwerdeführers für die fragliche Zeitspanne für B._______ ei-
nen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen
hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb verspätet und
hätten im Rahmen des Verfahrens zum Zwangsanschluss vorgebracht
werden müssen
3.2 Für die Durchführung der obligatorischen Versicherung wurde der
Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. Januar 2002
angeschlossen. Somit hatte er gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4
der Anschlussvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil der An-
schlussverfügung vom 30. November 2005 (vgl. Dispositivziffer 3) bil-
det, die Beiträge zu bezahlen. Diese ergeben sich aus der erwähnten
Beitragsabrechnung der Vorinstanz vom 1. März 2006. Der Beschwer-
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deführer macht nicht geltend, die Beiträge seien unrichtig berechnet
worden, weshalb kein Anlass besteht, am in Rechnung gestellten To-
talbetrag von Fr. 10'880.- zu zweifeln. Die weiter in Rechnung gebrach-
ten rückwirkenden Zinsen von Fr. 911.- sowie die Kosten von Fr. 200.-
ergeben sich aufgrund von Art. 4 (Lemma 5 Kosten und Lemma 6 Zin-
sen für verspätete Zahlung der Beiträge) der Anschlussvereinbarung.
Die ebenfalls belasteten Verfügungskosten von Fr. 825.- ergeben sich
aufgrund der Dispositivziffer 2 der Anschlussverfügung vom 30. No-
vember 2005. Schliesslich lassen sich auch die dem Beschwerdefüh-
rer mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Mahn- und Inkasso-
kosten von Fr. 150.- sowie die Betreibungskosten von Fr. 100.- nicht
beanstanden, entsprechen sie doch dem Kostenreglement der Stiftung
Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrati-
ven Umtrieben (act. 8/2 S. 7), welches integrierenden Bestandteil der
genannten Anschlussvereinbarung bildet (vgl. Art. 4 Lemma 9). Der
verfügungsweise geltend gemachte Verzugszins auf Fr. 12'816.- seit
dem 22. August 2006 ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ebenfalls ge-
schuldet. Dessen Höhe richtet sich in erster Linie nach der im Vorsor-
gevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt,
nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist der Schuld-
ner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszin-
sen von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins verein-
bart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B 21/02 vom 11. Dezember
2002, E. 6.1.1 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 4 Lemma 4 der Anschluss-
bedingungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act. 8/2) werden
die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen
und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Vorliegend ist ein entspre-
chender Beschluss des Stiftungsrates nicht aktenkundig, weshalb der
gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt. Dementsprechend ist die ange-
fochtene Verfügung zu korrigieren. Schliesslich lassen sich auch die
dem Beschwerdeführer auferlegten Verfügungskosten von insgesamt
Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) nicht bean-
standen.
3.3 Nach dem Gesagten wurde der Arbeitgeber von der Vorinstanz mit
der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2007 zu Recht zur Zah-
lung der ausstehenden Beiträge einschliesslich der Kosten angewie-
sen, wobei der Verzugszinssatz, statt wie mit 6 % verfügt, auf 5 % fest-
gelegt wird. Die Beschwerde ist deshalb im Rahmen dieser Korrektur
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(Verzugszinssatz) teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuwei-
sen.
4.
4.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unter-
liegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden den Vorinstanzen
und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens-
kosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt sind, zu er-
mässigen und dem Beschwerdeführer daher im Umfang von Fr. 700.-
aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 100.- ist ihm zu-
rückzuerstatten.
4.3 Der grossmehrheitlich obsiegenden Vorinstanz, welche die obliga-
torische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wo-
nach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE
126 V 143 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2007
wird dahingehend geändert, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz
einen Betrag von Fr. 12'816.- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. August
2006 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungs-
kosten von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die angefochte-
ne Verfügung bestätigt.
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3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr.
700.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 100.- wird ihm zurücker-
stattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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