B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1807/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Freiwillige Versicherung;
(Einspracheentscheid vom 12. März 2013)
C-1807/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1986, schweizerischer Staatsangehöriger, studierte vom Herbst
2007 bis zum Abschluss im Herbst 2011 (…) an der Universität Bern (Ak-
ten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 13, S. 7 – 16). Ab dem 20. Sep-
tember 2012 begann er ein einjähriges Nachdiplomstudium an der Uni-
versität B._______, Grossbritannien (GB), dessen Abschluss am 30. Sep-
tember 2013 geplant war (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer act.] 1, Beilagen; act. 13, S. 19).
B.
Mit Beitrittserklärung vom 12. November 2012 (Posteingang: 20. Dezem-
ber 2012) beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwil-
lige Versicherung). Die im Gesuchsformular vermerkte Frage nach den
Arbeitgebern in den letzten fünf Jahren beantwortete er dahingehend,
dass er von Oktober 2006 bis Mai 2007 und von November 2011 bis Juni
2012 je einen Zivildiensteinsatz absolviert habe (act. 1, S. 2). Der Anmel-
dung beigelegt war unter anderem ein Schreiben der Universität
B._______ vom 4. Oktober 2012, in welchem diese den Studienbeginn
am 20. September 2012 und den geplanten Abschluss am 30. September
2013 bestätigte (act. 1, S. 4).
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wies die SAK das Beitrittsgesuch ab
mit der Begründung, der Versicherte habe die einjährige Frist zur Erklä-
rung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung nicht eingehalten, weil er
sich per 18. September 2010 nach (…) abgemeldet und danach keine
Beiträge mehr an die obligatorische AHV/IV entrichtet habe (act. 3).
D.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erhob der Versicherte Einsprache
gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung
sowie die Annahme des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung. Zur
Begründung machte er insbesondere geltend, laut Auskunft der Aus-
gleichskasse der Stadt (…) habe er die Beiträge seit 2006 ununterbro-
chen geleistet, weshalb er entgegen der Auffassung der SAK keine Lücke
bei den Beitragszeiten habe (act. 6, S. 1).
C-1807/2013
Seite 3
E.
Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2013 wies die SAK die Einspra-
che ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte weise in
der massgebenden Zeit von Juni 2007 bis Juni 2012 Versicherungslücken
auf, so dass die Voraussetzung des fünf Jahre vorbestandenen Versiche-
rungsverhältnisses nicht gegeben sei (act. 9).
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe
vom 28. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gang: 8. April 2013; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer act.] 1) und erneuerte darin sinngemäss die im Einspracheverfah-
ren gestellten Rechtsbegehren. Zur Begründung machte er geltend, die
von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach er in der Zeit von Juni
bis Dezember 2007 und von Januar bis Oktober 2011 Beitragslücken
aufweise, sei unzutreffend. Im Jahr 2007 habe er bis im Mai Zivildienst
geleistet; von Juni bis September 2007 sei er in der Schweiz gewesen
und habe sein Studium in (…) vorbereitet, welches er im September 2007
begonnen und im August 2011, mit einem dazwischen liegenden Studien-
praktikum in (…), von Januar bis Mai 2011, abgeschlossen habe. Von
September bis Oktober 2011 habe er in der Schweiz gewohnt, um seinen
Zivildiensteinsatz in Tansania vorzubereiten, welchen er im November
2011 in Angriff genommen habe.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 (BVGer act. 3) stellte die SAK den
Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ins-
besondere aus, der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren
zahlreiche Belege vorgelegt, welche im Einspracheverfahren noch gefehlt
hätten. Er erfülle nunmehr die Beitrittsvoraussetzungen, und seine Auf-
nahme in die freiwillige AHV/IV erfolge per 1. Juli 2012, da er bis Juni
2012 AHV-versichert gewesen sei. Nach Abschluss des Beschwerdever-
fahrens würden dem Beschwerdeführer die Taxationsunterlagen zuge-
stellt, verbunden mit der Aufforderung, seine Einkommens- und Vermö-
gensangaben für 2012 mit den entsprechenden Belegen innert Frist ein-
zureichen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und machte
ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass sich das Gericht vorbehalte, die
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Seite 4
Beschwerde unter Berücksichtigung seines Wohnsitzes in England mit
substituierter Begründung zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer wurde
die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Bemerkungen bis zum 13. Juni
2013 einzureichen (BVGer act. 4).
I.
Der Beschwerdeführer verzichtete innert der eingeräumten Frist auf eine
Stellungnahme (BVGer act. 5).
J.
Mit Schreiben vom 17. August 2013 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine bisherige Adresse in Brighton
ungültig werde und seine Korrespondenz deshalb neu an die Adresse ei-
nes Zustellungsbevollmächtigten in Bern zu senden sei (BVGer act. 6).
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
C-1807/2013
Seite 5
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist demnach auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesgesetz VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefoch-
tenen Einspracheentscheides (vorliegend 12. März 2013) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
2.4 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Janu-
ar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der
Einreichung des Beitrittsgesuchs (20. Dezember 2012) gültig gewesenen
Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen
wird.
2.5 Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegen-
stand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechts-
fragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abwei-
C-1807/2013
Seite 6
sen aus anderen Gründen, als von der beschwerdeführenden Person
vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen. Dabei ist das Gericht
gehalten, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Ver-
fahrensrechte der Parteien zu beachten (BGE 124 V 338 E. 1b, 122 V 34
E. 2c; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1).
2.6 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das
Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwen-
den, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b, 110 V 48 E. 4a mit
Hinweisen; ARV 2005 S. 223 E. 2.1; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1). In
der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Substitution der Motive
inbegriffen, mittels derer das Gericht eine im Ergebnis richtige, aber
falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen be-
stätigt (BGE 122 V 34 E. 2b, 105 V 198 E. 1a mit Hinweisen). Von einer
unzulässigen Vermischung der Aufgaben der Verwaltung und des Ge-
richts kann nicht gesprochen werden, weil das Gericht keine Verfügung in
Wiedererwägung zieht (BGE 125 V 368 E. 3b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger. Daher richtet
sich die Beurteilung seines Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versiche-
rung in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizeri-
schem Recht.
3.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter ande-
rem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie na-
türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrie-
ben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu
beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beg-
riff des Wohnsitzes bestimmt sich dabei aufgrund von Art. 13 Abs. 1
ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Massgebend ist also der zivilrechtliche
Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung
(ZAK 1990 247). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich
an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinte-
ressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Für die Begründung
C-1807/2013
Seite 7
des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dau-
ernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den
inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren
Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist in diesem Zusam-
menhang die erkennbare Absicht, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt
der Lebensverhältnisse, der persönlichen, wirtschaftlichen, familiären und
beruflichen Beziehungen zu machen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; vgl.
hierzu auch Rz. 1020 und 1023 der Wegleitung des Bundesamtes für So-
zialversicherung [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
[WVP], Stand: 1. Januar 2014). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort beste-
hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1
ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehr-
anstalt begründet nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz (vgl. hierzu auch
BGE 133 V 309 E. 3.1).
3.3 Bei Personen, die sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland auf-
halten, besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach am Ort des Auf-
enthalts kein Wohnsitz begründet wird, was indessen eine Wohnsitzbe-
gründung am Studienort nicht ausschliesst (ZAK 1984 540 E. 2 mit Hin-
weisen). Wer zu Ausbildungszwecken den Wohnsitz ins Ausland verlegt,
ohne die Absicht zu haben, sich im Ausland niederzulassen, bleibt obliga-
torisch versichert (ZAK 1984 540 E. 2; vgl. hierzu auch Rz. 4033 WVP).
Demgegenüber befindet sich der Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz,
wenn eine Person ein mehrjähriges Studium im Ausland absolviert (SVR
1997 KZ Nr. 20; vgl. zur ab 1. Januar 2012 in Bezug auf die Familienzu-
lagen geltenden Rechtslage: Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis der
Verordnung über die Familienzulagen [FamZV, SR 836.21; AS 2011
4951], welche Bestimmung von der fünfjährigen Vermutung des Fortbe-
standes des schweizerischen Wohnsitzes ausgeht).
3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
C-1807/2013
Seite 8
3.5 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Perso-
nen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach
Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres
Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Es ist
nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren beitrags-
pflichtig war (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nach-
folgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1223 Rz. 71;
vgl. hierzu auch Rz. 2009 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2013,
[WFV]). Die obligatorische Unterstellung kann sich auch aus einem inter-
nationalen Abkommen über Soziale Sicherheit oder aus einem Sitzab-
kommen ergeben (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1223 Rz. 71; vgl. auch
Rz. 2008 WFV).
3.6 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht sodann vor, dass die Beitrittserklärung schrift-
lich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Aus-
landsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausschei-
dens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss.
Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung - von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen (vgl. dazu Art. 11 VFV) abgesehen -
nicht mehr möglich. Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus
der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV).
3.7 Personen, welche der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, ha-
ben demnach zusammenfassend die folgenden Voraussetzungen zu er-
füllen: Sie müssen die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige
eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen (1); sie dürfen nicht
in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen (2); sie dürfen nicht ge-
mäss Art. 1a AHVG versichert sein (3); sie müssen unmittelbar vor dem
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens
fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert gewesen sein (4), und sie
müssen die Beitrittsfrist von (grundsätzlich) einem Jahr einhalten (5).
4.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom
12. März 2013, mit welcher die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Be-
schwerdeführers zur freiwilligen Versicherung abgelehnt hat. Streitig und
vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des
Beitrittsgesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.
C-1807/2013
Seite 9
4.1 Die SAK lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige
Versicherung ursprünglich ab mit der Begründung, er habe sich per 18.
September 2010 nach (…) abgemeldet und laut Auskunft der Ausgleichs-
kasse des Kantons (…) danach keine Beiträge mehr an die obligatorische
AHV/IV geleistet. Nachdem die Beitrittserklärung erst am 12. November
2012 erfolgt sei, habe er die einjährige Beitrittsfrist verpasst (act. 3). Mit
Einspracheentscheid vom 12. März 2013 anerkannte sie in der Folge
zwar die Wahrung der einjährigen Beitrittsfrist; allerdings wies sie das
Beitrittsbegehren erneut ab, und zwar mit der (neuen) Begründung, ge-
mäss IK-Auszug bestünden Versicherungslücken in der Zeit von Juni bis
Dezember 2007 und von Januar bis Oktober 2011 (fehlender Wohnsitz
beziehungsweise fehlende versicherte Erwerbstätigkeit in der Schweiz;
act. 9).
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentli-
chen damit, dass er - entgegen der von der SAK im angefochtenen Ein-
spracheentscheid vertretenen Auffassung - in der massgeblichen Zeit
keine Versicherungslücken aufweise, da er bis zum Mai 2007 Zivildienst
geleistet und von Juni bis September 2007 in der Schweiz gewohnt und
sein Studium vorbereitet habe; im September 2007 habe er alsdann das
Studium an der Universität Bern begonnen. Von Januar bis Mai 2011 ha-
be er als Teil seines Studiums ein Praktikum in (…) absolviert. Daraufhin
sei er im Juni 2011 in die Schweiz zurückgekehrt und habe sein Studium
im August 2011 abgeschlossen. Von September bis Oktober 2011 habe er
in der Schweiz gewohnt und seinen Zivildiensteinsatz in (…) vorbereitet
(BVGer act. 1).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren anerkennt die SAK nunmehr
erstmals den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (per 1. Juli 2012) mit der
Begründung, der Beschwerdeführer erfülle nunmehr - mit Blick auf die im
Beschwerdeverfahren eingereichten neuen (im Einspracheverfahren noch
fehlenden) Belege - die Beitrittsvoraussetzungen und werde per 1. Juli
2012 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen, da er bis zum Juni 2012
AHV-versichert gewesen sei (BVGer act. 3).
4.3
4.3.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen (vgl. E. 2.6 hiervor) hat das Bundesverwaltungsgericht die An-
spruchsvoraussetzungen des Beitritts in die freiwillige Versicherung ei-
genständig zu prüfen.
C-1807/2013
Seite 10
Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht mehr umstritten, dass der Be-
schwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen der (mindestens) fünfjäh-
rigen obligatorischen Versicherung und der Einhaltung der Frist für die
Beitrittserklärung erfüllt (vgl. hierzu auch IK-Auszug, act. 8, S. 1; Beitritts-
gesuch, act. 1, S. 1). Unbestritten ist ferner die schweizerische Staats-
bürgerschaft. Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdefüh-
rer seinen Wohnsitz weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der
EU oder der EFTA hat und ob er nicht - trotz seines Auslandaufenthaltes -
noch in der obligatorischen AHV versichert ist.
4.3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 20. Dezember 2012 dabei war,
ein einjähriges Nachdiplomstudium an der Universität B._______ zu ab-
solvieren; dessen Dauer war für die Zeit vom 20. September 2012 bis 30.
September 2013 vorgesehen (act. 1, S. 4). Wie vorstehend (E. 3.3 hier-
vor) dargelegt, besteht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt zu Stu-
dienzwecken die widerlegbare Vermutung, dass dieser Aufenthalt keinen
Wohnsitz im Ausland begründet. Hinweise, welche für die Begründung ei-
nes neuen Wohnsitzes in Grossbritannien sprechen würden, sind nicht
ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge-
macht. Im Gegenteil hat er dieses Nachdiplomstudium inzwischen offen-
bar abgeschlossen (vgl. BVGer act. 6). Dementsprechend wurde der bis-
herige Wohnsitz in Bern durch das Nachdiplomstudium an der Universität
B._______ nicht aufgegeben (vgl. hierzu auch Art. 24 Abs. 1 ZGB). Somit
fehlt es vorliegend am Erfordernis der Begründung eines neuen Wohnsit-
zes im Ausland.
Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat und damit
gleichzeitig auch (im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) weiterhin in
der Schweiz obligatorisch versichert beziehungsweise der AHV unterstellt
geblieben ist.
4.4 Hinzu kommt, dass dem Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versiche-
rung selbst dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn der Beschwer-
deführer - entgegen dem Gesagten - aufgrund seines Studienaufenthal-
tes seinen Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt hätte. Nachdem es sich
bei Grossbritannien um einen Mitgliedstaat der EU handelt, wäre auch die
gesetzliche Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes ausserhalb der EU
und der EFTA (Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Rz. 2003 und 2005
WFV) nicht gegeben.
C-1807/2013
Seite 11
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verlegung des
Aufenthaltes zur Absolvierung eines rund einjährigen Studiums nach
Brighton keinen neuen (ausländischen) Wohnsitz begründet hat. Vielmehr
ist der bisherige Wohnsitz in der Schweiz und damit auch die obligatori-
sche Unterstellung Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG bestehen geblieben. Dem-
entsprechend war der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem 20.
September 2012 obligatorisch bei der AHV versichert.
4.6 Die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind
damit nicht erfüllt. Das entsprechende Beitrittsgesuch des Beschwerde-
führers wurde von der Vorinstanz daher im Ergebnis (wenn auch mit un-
zutreffender Begründung) zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche
Einspracheentscheid vom 12. März 2013 zu bestätigen ist.
4.7
Mit Blick auf diese Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer
Beitragslücken (auch) durch Leistung entsprechender Nichterwerbstäti-
genbeiträge (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff.
AHVV) vermeiden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beitritt zur
freiwilligen Versicherung zur Vermeidung einer "Versicherungslosigkeit"
ist nicht notwendig, da er auch nach dem 20. September 2012 bei der
AHV versichert ist. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind
als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Mit der
Leistung entsprechender Beiträge (innert der massgeblichen Verjäh-
rungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie
geschuldet sind [vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG]) kann der Beschwerdeführer
Beitragslücken vermeiden (vgl. hierzu auch Rz. 2067 und Rz. 2069 der
Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Stand: 1. Januar
2014; UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1274 Rz. 201).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-1807/2013
Seite 12
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen).
C-1807/2013
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: