Abtei lung III
C-1808/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Andreas Trommer; Rich-
ter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Postfach 464,
8024 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ (geboren 1973, Serbien/Kosovo, nachfolgend Beschwerde-
führerin) heiratete am 12. Februar 2003 in ihrer Heimat einen Schweizer
Bürger (geboren 1956). Am 28. Juli 2003 folgte sie ihm im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz und erhielt vom damaligen Wohnsitz-
kanton Zürich eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Nach bewillig-
tem Kantonswechsel zog das Paar im August 2004 in den Kanton Grau-
bünden, wo der Ehemann am 23. Juni 2005 verstarb. Die Ehe blieb kinder-
los.
B. Am 6. Oktober 2005 verfügte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des
Kantons Graubünden, die bis zum 27. März 2006 gültige Aufenthaltsbewil-
ligung werde nur unter der Bedingung der Ausübung einer ganzjährigen
Erwerbstätigkeit verlängert. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin
bis dahin um eine eigene Wohnung zu bemühen, andernfalls sie die
Schweiz verlassen müsse. Da die Gesuchstellerin in der Folge lediglich ei-
ner Teilzeitarbeit nachging, sie phasenweise teilunterstützt wurde und
auch keinen Mietvertrag über eine Wohnung vorlegen konnte, gewährte ihr
die kantonale Fremdenpolizeibehörde am 18. Mai 2006 aus Pietätsgrün-
den und unter Wiederholung der selben Bedingungen eine Verlängerung
des Anwesenheitsrechts um ein halbes Jahr. Auf anfangs Oktober 2006
fand sie in einem Hotel in Arosa eine Vollzeitstelle als Zimmermädchen.
Am 10. Oktober unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkan-
tons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daraufhin
dem BFM zur Zustimmung.
C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 signalisierte die Vorinstanz, sie wer-
de der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zustimmen und
räumte der Beschwerdeführerin bis zum 6. November 2006 ein Äusse-
rungsrecht ein. Am 6. November 2006 ersuchte der Parteivertreter um Er-
streckung der Frist bis zum 6. Dezember 2006. Das Gesuch wurde am
8. November 2006 abschlägig beantwortet.
D. Mit Verfügung vom 13. November 2006 verweigerte das BFM die bean-
tragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung an. Zur Begründung wur-
de ausgeführt, der Aufenthaltszweck in der Schweiz sei mit dem Hinschied
des Ehegatten erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt ledig-
lich etwas mehr als drei Jahre hierzulande aufgehalten, zwei Jahre davon
in ehelicher Gemeinschaft. Diese kurze Aufenthaltsdauer vermöge keine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Sie habe zudem
die ersten 30 Lebensjahre und insbesondere die wichtigen Jahre der Per-
sönlichkeitsbildung in ihrem Herkunftsland verbracht. Der Vollzug der
Wegweisung sei daher nicht nur zulässig und möglich, sondern auch zu-
mutbar.
E. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Parteivertreter die Begehren, die
angefochtene Verfügung sei im Sinne der Erwägungen zur Verlängerung
3der Aufenthaltsbewilligung an den Kanton zurückzuweisen; eventualiter sei
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen und subeven-
tualiter die Unzumutbarkeit der Rückkehr (unter anderem aus Pietätsgrün-
den) festzustellen. Einleitend wirft der Parteivertreter dem Bundesamt vor,
von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht und das
Gesetz überhaupt nicht im Sinne einer einzelfallgerechten Lösung ange-
wendet zu haben. Im Einzelnen wird vorgebracht, der Beschwerdeführerin
sei die Rückkehr in ihre Heimat nicht zuzumuten. Sie stamme aus dem Ko-
sovo, der unsichersten und rückständigsten Gegend von Serbien, wo keine
Chancen bestünden, unter menschenwürdigen Umständen zu leben. Dem-
gegenüber lebe sie seit über einem Dritteljahrzehnt unbescholten in der
Schweiz und sie sei inzwischen hier verwurzelt. Zur besseren Verarbeitung
der Trauer nach dem Tod des Ehepartners sei sie darauf angewiesen, je-
den Tag das Urnengrab auf dem Friedhof besuchen und die persönlichen
Begegnungen zu der Familie des Verstorbenen aufrecht erhalten zu kön-
nen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin den Forderungen der
kantonalen Fremdenpolizeibehörde nach einem Stellen- und Wohnsitz-
nachweis nachgekommen sei. Damit habe sie Anspruch auf ordnungsge-
mässe Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dank einem sicheren Job
und der Unterstützungsbereitschaft ihres in der Schweiz lebenden Bruders
riskiere sie auch inskünftig nicht, zu einem Sozialfall zu werden. Der Be-
schwerdeführerin sei das Anwesenheitsrecht sodann aus humanitären
Gründen zu verlängern, stelle die angefochtene Verfügung unter den vor-
liegenden Begebenheiten doch einen unverhältnismässigen, gegen das
Gleichbehandlungsgebot, den Vertrauensschutz sowie das Willkürverbot
verstossenden Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention dar. Schliesslich gelte es darauf hinzu-
weisen, dass es dem BFM hier an der Kompetenz zur Durchführung eines
Zustimmungsverfahrens gefehlt habe. Vielmehr hätte der Kanton Graubün-
den die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das ANAG in eigener Kompe-
tenz verlängern müssen und nicht bei der Vorinstanz nachfragen dürfen.
Die Vorgehensweise der kantonalen Fremdenpolizeibehörde im konkreten
Fall erweise sich als rechtsmissbräuchlich und aus bundesstaatsrechtli-
cher Sicht untolerierbar.
F. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
G. Replikweise hält der Parteivertreter am 23. Mai 2007 an den bisherigen
Anträgen fest.
H. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlän-
4gerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde-
führung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2. In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter in der Replik nachträglich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Fristerstreckung
zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt hat. Die Behörden sind nach
Art. 30 VwVG gehalten, die Parteien anzuhören, bevor sie verfügen. Dies
ist in casu geschehen, indem die Vorinstanz dem Parteivertreter am
16. Oktober 2006 Gelegenheit gab, sich bis zum 6. November 2006 zur
angekündigten Zustimmungsverweigerung zu äussern. Weitergehende An-
sprüche lassen sich aus der erwähnten Bestimmung nicht ableiten. Am
letzten Tag der Frist beantragte der Vertreter zwar deren Erstreckung um
einen Monat, da seine Mandantin rechtlich relevante Unterlagen in Aus-
sicht gestellt habe, die noch nicht bei ihm eingetroffen seien. Das BFM
lehnte dies am 8. November 2006 indes mit dem Hinweis auf das Fehlen
von entschuldbaren Gründen ab. Behördlich angesetzte Fristen sind
grundsätzlich erstreckbar, dem Beschleunigungsgrundsatz bzw. dem Ge-
bot der Förderung einer zügigen Verfahrenserledigung gilt es jedoch Rech-
nung zu tragen, weswegen es zureichender Gründe bedarf, um eine be-
hördliche Frist zu erstrecken (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Der Parteivertre-
ter erhielt vorliegend drei Wochen Zeit, um zu der vorgesehenen Verwei-
gerung der Zustimmung Stellung zu nehmen. In Anbetracht dieser langen
Zeitspanne und der erst am letzten Tag der Frist erfolgten, unsubstanzier-
ten Begründung des Fristerstreckungsbegehrens war das Vorgehen des
Bundesamtes auch in dieser Hinsicht rechtskonform. Von einer Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit keine Rede sein.
3. Die sich aus Art. 121 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 18 Abs. 3
ANAG ergebende bundesstaatliche Kompetenzordnung geht vom Grund-
5satz aus, dass die Kantone zwar befugt sind, Bewilligungen in eigener Zu-
ständigkeit zu verweigern, dass aber bei Gutheissung eines Gesuches um
Aufenthalt oder Niederlassung regelmässig zusätzlich die Zustimmung des
BFM erforderlich ist (vgl. Art. 51 letzter Satz der Verordnung des Bundes-
rates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[BVO, SR 823.21] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über
das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [SR 142.202]). Diese Kom-
petenz des BFM ist auch im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl.
BGE 130 ll 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 ll 49 E. 3a S. 51 f., BGE 120 lb 6 E.
3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12,
VPB 70.23. E. 10; Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 3. Auflage, Bern, Mai
2006 [Quelle: ]). Der Einwand des Parteivertreters, der
verfügenden Behörde fehle vorliegend die Befugnis zur Durchführung ei-
nes Zustimmungsverfahrens, ist infolgedessen nicht stichhaltig. Auch eine
Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben fällt in derartigen Kon-
stellationen ausser Betracht. Der Umstand, dass Bund und Kantone bei
der Würdigung eines konkreten Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergeb-
nissen gelangen können, charakterisiert sich vielmehr als unvermeidliche
Konsequenz des von der Rechtsordnung vorgesehenen Ineinandergreifens
von kantonalen und eidgenössischen Kompetenzen in diesem Bereich
(BGE 127 ll 49 E. 3c S. 54 f.). Dem Hauptantrag, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den
Kanton Graubünden zurückzuweisen, ist demnach nicht stattzugeben.
4.
4.1 Gemäss Artikel 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach frei-
em Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf
die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der
Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen.
4.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als ausländische Ehegattin
eines Schweizerbürgers ursprünglich Anspruch auf Erteilung und jeweilige
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG).
Mit dem Tod ihres Ehemannes ist dieser Anspruch jedoch erloschen (vgl.
VPB 69.76 E. 14).
4.3 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen vorliegend Art. 8 Abs. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 BV, die beide das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Ein-
griff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle der Be-
schwerdeführerin nicht vor, da dieser Schutzbereich vor allem das Zusam-
menleben mit der Kernfamilie – welche die Beschwerdeführerin gar nicht
besitzt – umfasst. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf
Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsan-
6spruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich
eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familien-
leben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich
allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehun-
gen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE
130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird demgegen-
über vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der
Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass
diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN
BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie
des Privat und Familienlebens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats-
und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 229 f.). Im Falle der Beschwerde-
führerin gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum glei-
chen Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Ver-
bundenheit mit der Schweiz – die sich sich nur über einen langjährigen
Zeitraum hinweg entwickeln könnte – zu einem Rechtsanspruch führen.
Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hin-
ausgehende besonders intensive Bindungen oder Beziehungen – die oh-
nehin nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind – zu einem sol-
chen Anspruch führen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten, nicht näher umschriebenen Beziehungen zur Familie des verstorbe-
nen Ehemannes reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Auch dass seine Man-
dantin hier verwurzelt sein soll, trifft entgegen der Behauptung des Partei-
vertreters nicht zu. Im Gegenteil muss aufgrund der beigezogenen Akten
des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden ange-
nommen werden, dass die Betroffene eher schlecht in die hiesigen Ver-
hältnisse integriert ist.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin weder
aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmun-
gen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung herlei-
ten kann.
5.
5.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der
Behörde gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen zu beurteilen. Dies
bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorinstanz in völlig
freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbe-
sondere haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die
geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfrem-
dung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs.
1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR
142.201). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen
und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei
ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthalts-
bewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
75.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz
hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern eine res-
triktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.). Diese wird konkreti-
siert und umgesetzt durch die BVO. Die Begrenzungsmassnahmen be-
zwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schwei-
zerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine
Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier
wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie eine
möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1 BVO). Die ge-
mäss BVO festzulegenden Höchstzahlen gelten auch für Ausländerinnen
und Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der
zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzun-
gen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BVO); sie
gelten jedoch nicht für Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den
Art. 3 Abs. 1 Bst. c BVO oder Art. 38 BVO erhalten haben (Art. 12 Abs. 2
Satz 2 BVO). Die Beschwerdeführerin, die im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz gelangt ist, unterliegt damit der zahlenmässigen Be-
grenzung der Ausländer nicht. Die Verlängerung ihres Aufenthaltes hängt
somit nicht davon ab, ob sie die strengen Zulassungskriterien im Rahmen
der bestehenden Kontingente (Art. 8 BVO) oder die Voraussetzungen der
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f BVO) er-
füllt.
5.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob
das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib
in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der
dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derarti-
gen Interessenabwägung anbelangt, so hat das BFM in seinen ANAG-Wei-
sungen unter Ziffer 654 präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung – na-
mentlich zur Vermeidung von Härtefällen – auch nach Auflösung der eheli-
chen Gemeinschaft verlängert werden kann. Als Gründe hierfür werden
hauptsächlich folgende Umstände genannt: Dauer der Anwesenheit, per-
sönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden
sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches
Verhalten, Integrationsgrad.
6.
6.1 Das bis zum 31. Dezember 2006 in dieser Materie zuständig gewesene
EJPD hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung zu dieser Frage ge-
äussert. Zu beurteilen war die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ei-
ner Ausländerin, deren Ehe mit dem Tod des Ehegatten ebenfalls nach
zweieinhalbjähriger Ehedauer geendet hatte (Entscheid des EJPD vom
15. April 2005, publiziert in dem bereits zitierten VPB 69.76). In jenem Fall
erfolgte eine Interessenabwägung zugunsten der betroffenen Ausländerin,
deren persönliche Situation und Lebensumstände jedoch deutlich anders
waren als die der Beschwerdeführerin. Die Betroffene, bereits 58-jährig,
galt als Musikerin in beruflicher Hinsicht als aussergewöhnlich qualifiziert
und – nach sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz – im Musikleben der
Westschweiz sowohl fachlich als auch in pädagogischer Hinsicht stark en-
8gagiert und, damit einhergehend, als sozial äusserst gut integriert.
6.2 Der geschilderte Fall weist – abgesehen vom Tod des Ehepartners nach
zweieinhalbjähriger Ehedauer – keine Parallelen zur Lebenssituation der
Beschwerdeführerin auf. Diese weilte ab Mai 1999, als Asylsuchende, erst-
mals während einiger Monate in der Schweiz. Ende August 1999 zog sie
das Asylgesuch zurück und meldete sich für das Rückkehrprogramm Ko-
sovo an. Im November 1999 erfolgte die freiwillige Rückreise in ihre Hei-
mat. Im Sommer 2003 gelangte sie mit 30 Jahren im Rahmen des Fami-
liennachzugs wiederum in die Schweiz. Nicht nur die Ehedauer, sondern
auch die Aufenthaltszeit insgesamt bemisst sich mithin vergleichsweise
kurz. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin Kontakte zum
Bruder des verstorbenen Ehemannes sowie zu ihrem eigenen, ebenfalls in
der Schweiz lebenden Bruder pflegt. Besonders eng sind die diesbezügli-
chen Beziehungen allerdings nicht. Mit Blick auf die berufliche Situation
wiederum lässt sich festhalten, dass sie nur zeitweilig einer Erwerbstätig-
keit nachging. Meist handelte es sich um schlecht bezahlte Teilzeitstellen
im Gastgewerbe, was dazu führte, dass sie ab September 2005 teilunter-
stützt werden musste (vgl. die Mitteilung des Amtes für Polizeiwesen und
Zivilrecht des Kantons Graubünden vom 4. April 2006 oder die Bewilli-
gungsverlängerung der selben Behörde vom 18. Mai 2006). Seit dem ver-
gangenen Herbst ist die Beschwerdeführerin Vollzeitmitarbeiterin in einem
Aroser Hotel. Laut einer Handnotiz in den kantonalen Akten wurde das An-
stellungsverhältnis aber per 15. Mai 2007 aufgelöst. Generell gilt die Be-
troffene, wie schon angetönt, als schlecht in die hiesigen Verhältnisse inte-
griert. Eine über das gewöhnliche Mass hinausgehende Teilnahme am so-
zialen Leben in der Schweiz scheitert in ihrem Fall nur schon an den
schlechten Sprachkenntnissen. Demgegenüber kehrt sie in ihre eigene
Heimat zurück, in welcher sie aufgewachsen und zur Schule gegangen ist
und wo sie die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht hat. Sowohl die
sprachlichen als auch die sozialen und kulturellen Bindungen zur Her-
kunftsregion sind denn mit anderen Worten viel enger als diejenigen zur
Schweiz. Es dürfte ihr daher nicht sonderlich schwer fallen, sich wieder zu
reintegrieren.
6.3 Die vom Parteivertreter dargelegten Umstände reichen aufgrund dieser
Ausführungen nicht aus, um das Interesse seiner Mandantin an einer Ver-
längerung des Anwesenheitsrechts höher zu gewichten als die entgegen-
stehenden öffentlichen Interessen. Die Verfügung der Vorinstanz ist inso-
fern nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung hat die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerde-
führerin verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für
den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 bis 4
ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a
Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN
WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de
9police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal
[RDAF], September 1997, S. 306).
7.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen Reisedokuments, so
dass der Vollzug der Wegweisung möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Der
Vollzug erweist sich sodann als zulässig, weil keine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenste-
hen (Art. 14a Abs. 3 ANAG).
7.3 Die Vorbringen des Parteivertreters lassen ferner ebenfalls nicht darauf
schliessen, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin mit einer konkreten
Gefährdung verbunden und damit für sie unzumutbar sein könnte. Eine
konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herr-
schenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwen-
digen medizinischen Behandlung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118
mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässi-
ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist (beispielsweise Wohnungsnot
oder ein schwieriger Arbeitsmarkt), vermögen keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr
in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzge-
fährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S.
114 mit Hinweisen). Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn
die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1 S. 106 mit Hinweisen).
7.4 Der Parteivertreter wendet zwar ein, die Beschwerdeführerin könne, falls
sie in den Kosovo zurückkehren müsse, dort nicht unter menschenwürdi-
gen Umständen leben. Diese durch nichts erhärtete Behauptung ist jedoch
zu unspezifiziert, als dass dazu näher Stellung zu nehmen wäre. Vielmehr
bleibt es dabei, dass auch vorliegend der Vollzug der Wegweisung in den
Kosovo – wovon Rechtsprechung und Praxis grundsätzlich ausgehen – als
zumutbar zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin gehört in ihrer Heimat
jedenfalls nicht zu den ethnischen Minderheiten und/oder Angehörigen von
so genannten "vulnerable groups", für die hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs eine Ausnahme in Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu
und zum Erfordernis einer Einzelfallabklärung EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3
S. 122 und EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Im Übrigen ist die Be-
schwerdeführerin weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer
Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht
gewährleistet wäre. Schliesslich hat sie das Land erst im Erwachsenenal-
ter verlassen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüber-
windbaren Probleme nach sich ziehen dürfte. Der Wegweisungsvollzug er-
weist sich somit als zumutbar (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
10
8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht-
mässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Sie sind durch den am 1. Februar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 009 219 retour)
- dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht mit den Akten
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand am: