Abtei lung II I
C-1808/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X.______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1808/2008
Sachverhalt:
A.
Am 9. November 2007 beantragte der 1950 geborene X.______,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
seiner im Kanton Zürich lebenden Tochter und ihrer Familie. In seinem
Gesuch gab er zum einen an, dass er keiner Berufstätigkeit nachgehe,
zum anderen, dass seine Tochter für seine Aufenthaltskosten in der
Schweiz aufkommen werde. Gleichzeitig mit ihm stellte auch sein
neunjähriger Enkel den Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung beide
Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und sich dage-
gen ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit
Verfügung vom 18. Februar 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung
damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem
dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise der jeweiligen gesuchstellenden Person nicht als gesi-
chert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahl-
reichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Tou-
risten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Ge-
suchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich ob-
lägen X.______ in seiner Heimat auch keine zwingenden beruflichen,
gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen, welche das vor-
gängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin und Tochter von
X.______, Y._______, am 17. März 2008 Beschwerde mit dem
Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung für ihren
Vater. Sie macht geltend, dass dieser noch nie in der Schweiz zu
Besuch gewesen sei, dass er gegenüber mehreren in Sri Lanka
lebenden Verwandten – zu denen Ehefrau, Kinder und Enkelkinder
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gehörten – Verpflichtungen habe und darüberhinaus ein
Lebensmittelgeschäft, in welchem sieben Personen angestellt seien,
besitze. Diese Umstände sprächen dafür, dass ihr Vater nach dem
Besuchsaufenthalt wieder nach Sri Lanka zurückkehre. Auch sie selbst
könne für seine Rückkehr garantieren.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Sie führt weiterhin aus, dass der Gesuchsteller aus
einem Krisengebiet in Sri Lanka stamme und dass drei seiner Kinder –
darunter auch die Gastgeberin – in drei verschiedenen europäischen
Ländern lebten. Letzteres habe die Beschwerdeführerin verschwiegen.
Zudem werde die Behauptung, wonach ihr Vater ein Geschäft mit
mehreren Angestellten führe, nicht belegt.
E.
In ihrer darauffolgenden Replik vom 17. Mai 2008 wiederholt die
Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen. Im Übrigen macht sie
geltend, dass nur sie selbst und eine Schwester im Ausland, andere
Geschwister hingegen in Sri Lanka lebten. Was das Einreisegesuch
ihres Vaters betreffe, so habe dieser das Formular wegen sprachlicher
Schwierigkeiten nicht selbst ausfüllen können, sondern dies von einer
anderen Person erledigen lassen. Diese Person habe leider auf beruf-
liche Angaben verzichtet. In einer weiteren Eingabe vom 12. Juni 2008
übersandte die Beschwerdeführerin die in englischer Sprache ver-
fasste und von ihrem Vater unterzeichnete Erklärung zu seiner Ge-
schäftstätigkeit und zu seinen heimatlichen familiären Verhältnissen.
Bezüglich der Familienverhältnisse trägt diese Erklärung die mit einem
Stempel versehene Bestätigung einer Drittperson.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Damit richtet sie sich nur gegen die ihrem Vater
(nicht aber gegen die ihrem Neffen) verweigerte Einreisebewilligung.
Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR
142.204]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005
wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Ge-
nehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an
Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozierungsab-
kommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und
der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am
12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz
verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden
und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visa-
politik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird.
Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG
entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG,
wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein-
und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abwei-
chenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert
worden. Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neu-
en, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeu-
tet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestim-
mung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Ver-
fahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzu-
wenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352
E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V
171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungs-
gericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes,
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in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
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schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Be-
schwerdeführer damit der Visumspflicht.
7.
Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-
Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27
Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von
über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Seite 7
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Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber
hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006
wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind.
Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, An-
schläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem
hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen
mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; die Gefechte im
Norden des Landes haben seitdem immer weiter zugenommen
(Quellen: , Stand: November 2008
und , Stand: Juli 2008 bzw. Januar 2009;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom
14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der
Armeechef in einer jüngsten Fernsehansprache erklärte, das Ende
des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist die-
se Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in
den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschät-
zen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es
seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhän-
gigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Hel-
fern der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neuesten Entwicklung vgl.
Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009 S. 3).
8.
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten
Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
9.
Der im Bezirk Jaffna wohnhafte Gesuchsteller, Vater der Beschwerde-
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führerin, ist fast 59 Jahre alt. Laut deren Angaben lebt er seit über 25
Jahren mit seiner Ehefrau, mit der er mehrere (mittlerweile erwach-
sene) Kinder hat, zusammen. Zur genauen Anzahl und den Wohnorten
ihrer in Sri Lanka lebenden Geschwister nimmt die Beschwerde-
führerin jedoch nicht Stellung.
9.1 Um die beruflichen und familiären Verpflichtungen ihres Vaters zu
unterstreichen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dieser sei In-
haber eines Lebensmittelgeschäfts mit sieben Angestellten. Ob diese
Behauptung den wirklichen Tatsachen entspricht, ist jedoch fraglich,
da dessen Einreisegesuch keine Angaben zur Berufstätigkeit enthält.
Seine Tochter versucht dies damit zu erklären, dass das für ihren Vater
unverständliche Gesuchsformular von einer Drittperson ausgefüllt wor-
den sei; dennoch erscheint es kaum glaubhaft, dass der Gesuchsteller
das Gesuch „blind“ unterschrieben haben soll, ohne mit der anderen
Person Rücksprache bezüglich der Richtigkeit der Angaben genom-
men zu haben. Abgesehen davon mutet es seltsam an, dass dieser
Person der – für die Beurteilung des Visumsantrags wesentliche – Um-
stand der Berufstätigkeit des Gesuchstellers unbekannt gewesen sein
soll; immerhin würde es sich bei einem Lebensmittelgeschäft mit sie-
ben Angestellten um ein für dortige Verhältnisse grosses Unternehmen
handeln.
9.2 Bezüglich dieses Lebensmittelgeschäfts hat Y._______ eine von
ihrem Vater unterzeichnete Erklärung, welche ihre eigenen Angaben
bestätigt, nachgereicht. Festzustellen ist jedoch, dass diese Erklärung
– ebenso wie das Einreisegesuch – in englischer Sprache (und damit
für ihn selbst unverständlich) abgefasst wurde und ihr als nicht
offiziellem Dokument ein nur geringer Beweiswert zukommt. Die
privatschriftliche Erklärung ist zwar zusätzlich mit einer anderen Unter-
schrift und dem Stempel eines sogenannten „Grama Officer“ versehen.
Die vorstehenden Angaben von X._______ werden dadurch aber nur
insoweit bestätigt, als sie seinen gemeinsamen Haushalt mit einer
Tochter, einem Schwiegersohn und zwei Enkelkindern betreffen.
9.3 Es bleibt somit äusserst fraglich, ob der Gesuchsteller in seinem
Heimatland tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten
beruflichen Verpflichtungen hat oder ob diese Angaben vielmehr nur
dazu dienen sollten, dessen Rückkehrbereitschaft plausibel zu ma-
chen. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gastgeberkanton
die Existenz weiterer Geschwister im europäischen Ausland ver-
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schwiegen hat (vgl. ihr Schreiben an das Migrationsamt des Kantons
Zürich vom 21. Dezember 2007) könnte immerhin dafür sprechen,
dass ihr Vater künftig bei einem dieser Kinder leben möchte. Laut
Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo halten sich
drei Kinder des Gesuchstellers in der Schweiz, in Grossbritannien und
in Deutschland auf; auf entsprechenden Vorhalt der vorinstanzlichen
Vernehmlassung hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass auch
eine Schwester von ihr im Ausland lebe. Ein weiterer Widerspruch
besteht darin, dass der Gesuchsteller einen Besuchsaufenthalt von
einem Monat beantragt hat, die Beschwerdeführerin hingegen von
einer dreimonatigen Besuchsdauer ausgeht (vgl. das soeben zitierte
Schreiben an das Migrationsamt).
10.
Insgesamt betrachtet wecken die widersprüchlichen Angaben zur Be-
suchsdauer, die zum Teil falschen und korrigierten, zum Teil ungenau-
en Angaben der Beschwerdeführerin zum familiären Umfeld, insbeson-
dere aber auch ihre Ausführungen zur Berufstätigkeit ihres Vaters er-
hebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt. Der Umstand, dass ein Grossteil
der Verwandten des Gesuchstellers, darunter auch die Ehefrau, in Sri
Lanka lebt, könnte zwar ein Indiz für dessen Rückkehr nach Ablauf der
Besuchsdauer sein; angesichts der soeben dargelegten Unstimmig-
keiten überwiegen jedoch die Zweifel und lassen keine günstige Prog-
nose an einer fristgerechten Wiederausreise zu. Dabei gilt es auch zu
bedenken, dass der Gesuchsteller aus dem Krisengebiet der Nord-
provinz stammt und dass aufgrund des immer noch nicht absehbaren
Endes des Bürgerkrieges viele Personen, denen sich die Möglichkeit
einer Auslandsreise bietet, eine Emigration in Betracht ziehen (wo-
möglich auch in der Hoffnung, anderswo eine neue Familienzusam-
menführung zu erreichen). Die von der Beschwerdeführerin zugesi-
cherte Wiederausreise ihres Vaters kann angesichts dieser Einschät-
zung zu keinem anderen Ergebnis führen.
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
Seite 10
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12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 329 229)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH-Nr. 2 173 866)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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