B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1810/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2017.
C-1810/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1959,
spanische Staatsangehörige, wohnhaft in (…) Spanien, arbeitete von 1983
bis 1997 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete dabei während 151
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 12 S. 1 ff.). Vom 1. Novem-
ber 2003 bis 27. Juni 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin als Betreibe-
rin einer Cafébar / eines Restaurants in Spanien (doc. 16 S. 1 f.).
B.
Am 12. Juli 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewäh-
rung einer Invalidenrente (doc. 2 S. 7).
C.
Dr. med. B._______ (Allgemeinmediziner FMH) stellte in seiner medizini-
schen Stellungnahme vom 10. November 2016 fest, dass bei der Be-
schwerdeführerin in angestammter Tätigkeit seit 4. November 2011 eine
20%-ige Arbeitsunfähigkeit und seit 27. Juni 2014 eine 80%-ige Arbeitsun-
fähigkeit bestehe. Seit 4. November 2011 betrage die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit 100% (doc. 27 S.2).
D.
Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz mit, sie beab-
sichtige das Leistungsbegehren abzulehnen. Als Begründung führte sie
auf, dass trotz Gesundheitsschädigung die Ausübung einer angepassten
Tätigkeit zumutbar sei (doc. 29 S.2). Dagegen erhob die Beschwerdefüh-
rerin am 11. Januar 2017 Einwand. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017
hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen im Vorbescheid fest (doc. 34
S.2).
E.
In der Beschwerde vom 22. März 2017 beantragte die Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchfüh-
rung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass die vorliegenden me-
dizinischen Abklärungen oberflächlich ausgefallen seien und der Schwere
des gesamten Krankheitsbildes nicht entsprechen würden. Einige Diagno-
sen seien nicht berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt worden seien
zudem medizinische Fachgutachten durch Fachärzte, Arzt- und Kranken-
hausberichte. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, irgendeiner
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Seite 3
Tätigkeit nachzugehen, auch nicht einer angepassten Tätigkeit (Beschwer-
deakten [B-act.] 1).
F.
Der Kostenvorschuss von Fr. 898.11 ging am 13. April 2017 bei der Ge-
richtskasse ein (B-act. 3).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe keine Bindung an die
Beurteilung spanischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Gerichte,
anderer Behörden und Ärzte. Die vorliegenden widerspruchsfreien Unter-
lagen erlaubten dem ärztlichen Dienst ein schlüssiges Gesamtbild ohne
weitere Aktenergänzungen. Es gebe keinerlei neue medizinische Gesichts-
punkte, welche die Beurteilung des ärztlichen Dienstes als unrichtig er-
scheinen liessen. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig (B-act. 5).
H.
In der Replik vom 18. Mai 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre An-
träge und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei
machte sie geltend, sie leide an einem wesentlich schwerwiegenderen
Krankheitsbild als bisher festgestellt. Aus diesem Grund sei es von Bedeu-
tung, dass eine polydisziplinäre Begutachtung stattfinde (B-act. 7).
I.
In der Duplik vom 29. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und
an ihrer Begründung fest (B-act. 9).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 sandte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik zu und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 10).
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-1810/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
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Seite 5
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz
nicht der Fall, weshalb die Frage des Anspruches auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
C-1810/2017
Seite 6
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 27. Februar 2017 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 7
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
3.7 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er-
werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt,
das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstä-
tigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich
ist, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
C-1810/2017
Seite 8
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4;
125 V 256 E. 4).
4.
4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
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Seite 9
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali-
fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen
Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD)
können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49
Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.4 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59
Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne
Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes,
meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in-
terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet,
wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie
wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen
Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135
V 465 E. 4.6; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41
m.H.).
4.5 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Per-
son die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch.
Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der ge-
klagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird
Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E.8.1).
C-1810/2017
Seite 10
5.
5.1 Laut Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz E 205
vom 13. September 2016 hat die Beschwerdeführerin von Dezember 1983
bis Dezember 1997 mit Unterbrüchen, während insgesamt 151 Monaten
Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (doc. 12 S. 2). Sie erfüllt
mithin ohne weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente (vgl. vorne E. 3.3)
5.2 Die Vorinstanz stützte sich für ihre Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die medizinische
Stellungnahme von Dr. med. B._______ (FMH Allgemeine Medizin) vom
10. November 2016 und geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus (B-act. 1).
5.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
habe keine ausreichenden Abklärungen zur Feststellung ihres Gesund-
heitszustandes getätigt. Die durchgeführten Untersuchungen und Be-
obachtungen in Spanien seien äusserst oberflächlich ausgefallen und die
Schwere des Krankheitsbildes sei damit nicht erfasst worden. Einige Er-
krankungen seien vom RAD nicht berücksichtigt worden.
5.4 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen der Vor-
instanz im Wesentlichen folgende medizinischen Akten vor:
Radiologie-Bericht von Dr. C._______ vom 4. November 2011 mit
dem Ergebnis Sakralisierung L5, Protrusion/kleine Hernie L2/L3
links, mit Druck auf das linke Foramen (doc. 7 S.1).
Im Arztbericht von Dr. D._______ vom 25. Mai 2013 wird die Notfall-
behandlung aufgrund eines Handgelenk-Bruches dokumentiert so-
wie im Rahmen der Anamnese eine Fibromyalgie erwähnt (doc. 21
S.1).
Aus dem Radiologie-Bericht von Dr. E._______ vom 10. Juni 2013
ergibt sich eine diffuse Diskusprotrusion L3-L5 mit Kontakt zum The-
kalsack und Besetzen des Foramens im Bereich L3/L4 und vor allem
L4/L5 sowie eine diskrete Diskusprotrusion L5/S1 ohne Zeichen ei-
ner Diskushernie (doc. 8 S.1).
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Seite 11
Aus dem medizinischen Bericht von Dr. F._______ vom 10. Septem-
ber 2014 wird ersichtlich, dass sich aus der Elektromyographie und
Elektroneurographie keine nennenswerten Pathologien ergeben. Es
werden Zeichen einer chronischen Denervierung im Wurzelbereich
L5 und S1 festgestellt (doc. 6).
Aus dem Arztbericht von Dr. G._______ vom 30. März 2016, Trau-
matologie und orthopädische Chirurgie, ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schmerzabteilung behandelt worden ist. Die
osteoartikuläre Beurteilung ergab degenerative Veränderungen mit
lumbalem Facettensyndrom wegen Erkrankung der hinteren inter-
apophysären Gelenke, diskale und radikuläre Pathologie, dreifache
chronische Wurzelpathologie. Als assoziierte Erkrankungen werden
eine degenerative HWS-Pathologie erwähnt, ein vertebral-vaskulä-
res Hinken, eine degenerative Pathologie an den Knien sowie eine
degenerative Pathologie am linken Knöchel. Aus rheumatologischer
Sicht zeigt sich eine Fibromyalgie und aus pneumologischer Sicht ein
leichtes persistierendes Bronchialasthma, eine ständige Rhinitis,
keine vasomotorische Allergie und Bluthochdruck. Insgesamt stellt
Dr. G._______ im Arztbericht fest, dass die osteoartikulären Erkran-
kungen einen progressiven und irreversiblen Charakter besitzen und
für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Zu vermeiden sei eine physische Belastung in bückender Position,
langes Gehen und Marschieren sowie alle Aktivitäten, die eine über-
mässige Belastung des zervikalen Wirbelsegmentes verlangen (doc.
25 S. 1ff.).
Im Arztbericht E 213 von Dr. H._______, (…), vom 26. Juli 2016 wird
zur klinischen Geschichte der Beschwerdeführerin Folgendes zu-
sammengefasst: Seit 7. September 2015 bestehe eine Arbeitsunfä-
higkeit wegen Spondyloarthrose lumbal und zervikal, Arthrose an lin-
kem Knie und Knöchel, Fraktur des distalen Handgelenks rechts
2013. Vor ca. 8 Jahren sei in der Rheumatologie eine Fibromyalgie
diagnostiziert worden. Ausserdem lägen ein leichtes persistierendes
Asthma bronchiale, nicht allergisch-vasomotorische Rhinitis, Blut-
hochdruck und Omalgie rechts vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
keine Erkrankung. Bei der HWS bestehe eine schmerzhafte Rotation
und bei der LWS eine eingeschränkte Flexion. Diagnostiziert werden
eine Spondylodiskarthrose der Wirbelsäule, Fibromyalgie, persistie-
rendes leichtes-mittleres Asthma bronchiale. Es würden generali-
C-1810/2017
Seite 12
sierte chronische Schmerzen vorliegen und wiederholte Episoden ei-
ner Lumboischialgie. Als funktionelle Einschränkungen erwähnt Dr.
H._______ keine schweren Arbeiten, keine wiederholte mittlere Be-
lastung der Lumbalwirbelsäule sowie forcierte Haltungen mit lumba-
ler Flexion und Tragen/Heben von Gewichten. Die bisherige Arbeit
als Barbesitzerin sei unzumutbar. Es bestehe eine 40%-ige Arbeits-
fähigkeit. In angepasster Verweistätigkeit, wechselnd, ohne Belas-
tung der LWS, bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (doc. 5 S. 1ff.).
Aus der Stellungnahme des medizinischen Dienstes von Dr. med.
B._______ vom 10. November 2016 ergibt sich ein lumbospondylo-
genes und -radikuläres Syndrom bei degenerativen Veränderungen
(ICD-10: M47.8/M51.1), eine Gonarthrose links (ICD-10: M17.1) so-
wie eine Arthrose des linken Fussgelenks. In bisheriger Tätigkeit be-
stehe seit 4. November 2011 eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit und
seit 27. Juni 2014 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit. In Verweistätig-
keiten bestehe seit 4. November 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit. Als
funktionelle Einschränkungen hält er fest: Pausen, sitzend, keine
Überkopf-Arbeiten, kein Vornüberbeugen und Knien, Lasten bis max.
5 kg, kein Leitersteigen oder auf unebenem Gelände. Zu vermeiden
seien Kälte, Feuchtigkeit, Unwetter. Keine raschen Arbeiten (doc. 27
S. 1ff.).
Dr. med. B._______ stützt sich in seiner medizinischen Stellung-
nahme bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin auf das Formular E 213 von Dr. H._______ vom
26. Juli 2016 sowie auf den medizinischen Bericht von Dr. F._______
vom 10. September 2014 (doc. 6).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft nachfolgend, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, die Untersu-
chung durch den spanischen Versicherungsträger sei unpräzise und lü-
ckenhaft. Ausserdem seien keine eigenen Begutachtungen durch die Vo-
rinstanz und mit entsprechenden Fachärzten durchgeführt worden. Damit
werde man der Schwere des gesamten Krankheitsbildes nicht gerecht. Es
sei eine pluridisziplinäre Begutachtung durchzuführen. So seien einige Er-
krankungen von der Vorinstanz ignoriert worden. Das Formular E 213 von
C-1810/2017
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Dr. H._______ vom 26. Juli 2016 sei als relevantes Gutachten zu berück-
sichtigen. Zu beachten sei ausserdem, dass die Versicherte vom spani-
schen Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente erhalte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass von der Vorinstanz folgende
Gutachten und medizinische Berichte bei ihrer Beurteilung nicht berück-
sichtigt worden seien:
Radiologie-Bericht von Dr. C._______ vom 4. November 2011 mit
dem Ergebnis Sakralisierung L5, Protrusion/kleine Hernie L2/L3
links, mit Druck auf das linke Foramen (B-act. 4).
Arztbericht von Dr. D._______ vom 25. Mai 2013 betreffend Notfall-
behandlung wegen eines Traumas der rechten Hand sowie der Er-
wähnung einer Fibromyalgie (B-act. 4).
Radiologie-Bericht von Dr. E._______ vom 10. Juni 2013, aus wel-
chem sich eine diffuse Diskusprotrusion L3-L5 mit Kontakt zum The-
kalsack und Besetzen des Foramens sowie eine diskrete Dis-
kusprotrusion L5/S1 ohne Zeichen einer Diskushernie ergebe (B-act.
4).
Der medizinische Bericht von Dr. F._______ vom 10. September
2014, in welchem Zeichen einer chronischen Denervierung im Wur-
zelbereich L5 und S1 festgestellt werden (B-act. 4).
Der Arztbericht von Dr. G._______ vom 30. März 2016. Darin wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schmerzabteilung
behandelt worden sei. Aus rheumatologischer Sicht zeige sich eine
Fibromyalgie und aus pneumologischer Sicht ein leichtes persistie-
rendes Bronchialasthma, ständige Rhinitis, keine vasomotorische Al-
lergie und Bluthochdruck (B-act. 4).
6.2 Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, dass dem ärztlichen
Dienst das Formular E 213 vom 26. Juli 2016 (doc. 5) und eine Reihe spe-
zialärztlicher Befunde (doc. 6-8 und 20–24) sowie das Gutachten des Or-
thopäden Dr. G._______ vom 30. März 2016 (doc. 25) zur Verfügung ge-
standen seien. Aufgrund dieser widerspruchsfreien Unterlagen sei es mög-
lich, ein schlüssiges Gesamtbild zu erhalten, und erlaube dem ärztlichen
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Dienst, den Sachverhalt ohne weitere medizinische Aktenergänzung zu be-
urteilen.
Aufgrund des Formulars E 213 vom 26. Juli 2016, des Gutachtens von Dr.
G._______ vom 30. März 2016 sowie der medizinischen Stellungnahme
von Dr. med. B._______ vom 10. November 2016 sei die Vorinstanz zur
übereinstimmenden Beurteilung gelangt, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer orthopädischen und rheumatologischen Beschwerden in ihrer
angestammten Tätigkeit als Betreiberin einer Cafébar/ eines Restaurants
nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Bericht E 213 gehe man von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in den Leiden angepassten leichten, vorwiegend sitzenden
Verweisungstätigkeiten aus. Dr. G._______ habe sich zwar dazu nicht ge-
äussert – die von ihm beschriebenen zu vermeidenden Tätigkeiten und die
ausschliessliche Erwähnung von Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit zeigten jedoch, dass auch er von einer bestehenden Arbeitsfähig-
keit in leidensangepasster leichter Tätigkeit ausgehe. Weitere, nicht den
orthopädisch-rheumatologischen Komplex betreffende Leiden seien von
den Ärzten als nicht schwerwiegend und ohne relevanten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beurteilt worden.
6.3 Vorab ist anzumerken, dass die Rentenberechtigung der Beschwerde-
führerin in Spanien nicht massgeblich ist, nachdem die Gewährung von
Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan nicht die invali-
denversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht prä-
judiziert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 435/02 vom
4. Februar 2003 E. 2, BGE 130 V 253 E. 2.4; siehe auch E. 2.3. vorne).
6.4
6.4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung als objektiv begründet erscheinen lassen (BGE 122
V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der
RAD vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; vgl. zum Ganzen E. 4.2 - 4.4). Aus den
C-1810/2017
Seite 15
Akten ergeben sich im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise auf eine Beein-
trächtigung der Objektivität oder Unparteilichkeit des medizinischen
Diensts.
6.4.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungs-
interne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis-
würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei
auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl.
vorne E. 4.4). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen. Mithin hat sich
ein Aktengutachten auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. etwa
Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3,
9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1). Vorliegend stützte der Arzt des
medizinischen Diensts, Dr. med. B._______, seine Einschätzung ohne Vor-
nahme einer eigenen Untersuchung auf den Arztbericht von Dr. F._______
vom 10. September 2014 sowie auf das Formular E 213 von Dr. H._______
vom 26. Juli 2016. Entscheidend ist somit, ob ihm diese Akten erlauben,
sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu
machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig
sind.
6.4.3 Dr. med. B._______ diagnostiziert aufgrund des Arztberichtes von Dr.
F._______ vom 10. September 2014 sowie aufgrund des Formulars E 213
von Dr. H._______ vom 26. Juli 2016 ein chronisches lumbospondyloge-
nes- und radikuläres Syndrom bei degenerativen Veränderungen
(M47.8/51.1), eine Gonarthrose links (M17.1) und eine Arthrose des linken
Fussgelenks. Nicht gewürdigt werden in seiner medizinischen Stellung-
nahme die Fraktur am distalen Handgelenk aus dem Jahre 2013 sowie die
Fibromyalgie. Letztere wird in seinem Bericht sogar verneint. Die Fibromy-
algie besteht gemäss Akten jedoch bereits seit dem Jahr 2008 (doc. 5 S.
2). Im Arztbericht von Dr. D._______ vom 25. Mai 2013 wird diese im Rah-
men der Anamnese ebenfalls erwähnt (doc. 21 S. 2).
C-1810/2017
Seite 16
Auch ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. G._______ vom 30. März
2016, dass die Beschwerdeführerin in der Schmerzeinheit behandelt wor-
den ist. Die Schmerzproblematik als Teil des Krankheitsgeschehens wird
in der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. B._______ ebenfalls
nicht gewürdigt.
Aus den in E. 5.4 dargestellten medizinischen Akten ergibt sich, dass bei
der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bisher vor
allem die orthopädischen und rheumatologischen Leiden im Vordergrund
standen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Vorliegen
einer Fibromyalgie auch eine psychiatrische Begutachtung erforderlich
sein (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.3). Zudem verlangt das Bundesgericht seit
BGE 141 V 281 bei Erkrankungen aus dem Formenkreis der pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder die Prüfung ei-
nes Katalogs von Standardindikatoren zur Ermittlung der verbleibenden Ar-
beitsfähigkeit, was vorliegend unterblieb.
Treffen – wie vorliegend – verschiedene (anspruchsrelevante) Gesund-
heitsbeeinträchtigungen zusammen, ist in der Regel eine interdisziplinäre
Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2008
vom 11. August 2008 E. 6.2.2), und der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist
grundsätzlich in einer sämtliche Behinderungen umfassenden medizini-
schen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. das Urteil des Bundesge-
richts 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). In den Akten befindet sich
keine in diesem Sinn zuverlässige und schlüssige interdisziplinäre Begut-
achtung der Beschwerdeführerin, auf die sich der medizinische Dienst der
Vorinstanz hätte stützen können.
Zu erwähnen bleibt, dass neben den orthopädischen und rheumatologi-
schen Beschwerden gemäss Arztbericht von Dr. G._______ auch ein leicht
persistierendes Bronchialasthma, ständige Rhinitis und Bluthochdruck be-
stehen.
Zudem wird die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit von Dr. med.
B._______ zwar verneint und eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 27. Juni
2014 bescheinigt. Möglich sei jedoch eine leichte, sitzende Tätigkeit. Inwie-
fern eine sitzende Tätigkeit bei bestehender zervikaler Spondylose vollzeit-
lich möglich ist, wird ebenfalls nicht näher erläutert (doc. 27).
C-1810/2017
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Die medizinische Stellungnahme von Dr. med. B._______ ist damit für die
streitigen Belange nicht umfassend und nimmt auch nicht ausführlich Be-
zug auf die Vorakten (Anamnese). Vorliegend geht es um eine erstmalige
Klärung des Rentenanspruchs mit uneingeschränktem Untersuchungs-
grundsatz. Die medizinische Stellungnahme entspricht damit nicht den An-
forderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb ihm kein hinrei-
chender Beweiswert zukommt.
6.4.4 Zusammenfassend sind aufgrund der vorhandenen medizinischen
Berichte der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit kann nicht mit dem er-
forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
V 353 E. 5b) beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin in einer ange-
passten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Unter diesen Umständen
hätte sich die Vorinstanz nicht massgeblich auf die medizinische Stellung-
nahme von Dr. med. B._______ vom 10. November 2016 abstützen dürfen,
ohne weitere interdisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere
fehlt es an der Abklärung hinsichtlich der Auswirkungen der Fibromyalgie
und der Schmerzproblematik sowie der zervikalen Spondylose in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten sitzenden Tätigkeit.
Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, in der
Schweiz ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72bis IVV einzu-
holen. Dabei sind für die Beurteilung der genannten Beschwerden neben
einem Facharzt für Rheumatologie zusätzlich ein Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie und Innere Medizin beizuziehen. Ob allenfalls weitere
Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der
Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung werden die Gutachter insbesondere auch im Hinblick auf
das Zusammenwirken der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen haben. Die beauftragten
Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte
und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrund-
lage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V
349 E. 3.2 f.).
7.
7.1 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt auch nach neuerer Rechtspre-
chung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher
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vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klar-
stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaatlichkeit der
Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen
könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozi-
alversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes-
serung unterliege (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Vorliegend liegt der Bericht von Dr. med. B._______ vom 10. November
2016 im Recht. Da jedoch kein umfassendes, von der Vorinstanz eingehol-
tes Administrativgutachten vorliegt, das den medizinischen Sachverhalt in
rheumatologischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht vollständig
feststellt und sich mit einer möglichen Wechselwirkung der verschiedenen
Beeinträchtigungen und die Auswirkungen auf eine angepasste sitzende
Tätigkeit, auseinandersetzt, ist die Angelegenheit zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Würde eine
– wie vorliegend – mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdi-
gung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren
korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den
Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
ATSG) abzuklären, auf das Gericht. Mit der Auslassung des Administrativ-
gutachtens im Verwaltungsverfahren würde dem Versicherten zudem die
Möglichkeit genommen, dieses später durch ein gerichtliches Obergutach-
ten prüfen zu lassen.
Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder der Erhebung anderer
Beweismassnahmen ist daher abzusehen.
7.2 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und an-
schliessendem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
C-1810/2017
Seite 19
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 898.11 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuer-
statten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs.
1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10
Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 27. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 898.11 wird dieser nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-1810/2017
Seite 20
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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