Abtei lung II I
C-181/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-181/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1978, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw.
Eingeladene), philippinische Staatsangehörige, beantragte am 9.
September 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton
Zürich lebenden Tante A._______. Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
4. Dezember 2008 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
10. Dezember 2008 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des
Gesuchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar
2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 4. März 2009 erhielt die Beschwerdeführerin unter
Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit keinen Ge-
brauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
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Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
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5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als philippinische Staatsangehöriger der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung und im
Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jah-
ren befand es sich zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6%. Dennoch ist es der Regie-
rung nicht gelungen, die Armut zu reduzieren. Nach Angaben der Welt-
bank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
im Gegenteil sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 ange-
stiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
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Armut allgemein rückläufig ist. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein
drängendes Problem. Im Jahr 2008 ist die Arbeitslosenrate zwar weit-
gehend stabil geblieben (7,4% geschätzt); zu den offiziellen Arbeitslo-
sen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäftigte (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Am-
tes: > Länder, Reisen und Sicherheit > Phi-
lippinen > Wirtschaft, Stand: April 2009, besucht am 6. August 2009).
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer
ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbe-
dingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Sogar die Re-
gierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland;
einerseits, um den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, andererseits
auch, um Devisen zu erwirtschaften und den Inlandkonsum anzukur-
beln. Mittlerweile verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich die Philippi-
nen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem in
der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im er-
werbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingun-
gen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige, ledige al-
leinerziehende Mutter zweier Kinder. Gemäss Angaben der Beschwer-
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deführerin vom 31. Oktober 2008 leben ausser dem Vater der Gesuch-
stellerin keine weiteren Familienangehörigen im Heimatland. Der
geplante Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz von drei
Monaten und die damit verbundene lange Abwesenheit von ihrer Fami-
lie deutet nicht auf familiäre Verpflichtungen hin, welche die Gesuch-
stellerin ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Gemäss
Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom
10. Dezember 2008 würden die Kinder der Gesuchstellerin in deren
Abwesenheit vom Kindsvater betreut, was angesichts der Tatsache,
dass die Gesuchstellerin anlässlich des Visumsantrags erklärte, sie
habe keinen Kontakt zum Kindsvater, nicht zu überzeugen vermag. Zu-
dem leben eine Tante (die Beschwerdeführerin) in der Schweiz sowie
die Mutter in Australien, weshalb auf einen konkreten Migrationswillen
im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin geschlossen werden kann.
Sie verfügt zudem über ein bestehendes verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in der Schweiz, was einen allenfalls bestehenden
Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte. Die Be-
schwerdeführerin führt in ihrer Erklärung vom 31. Oktober 2008 denn
auch aus, die Gesuchstellerin werde nach ihrem Besuch in der
Schweiz zu ihrer Mutter nach Australien auswandern. Es liegen auch
keine Hinweise auf besondere berufliche oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen der Gesuchstellerin im Heimatland vor. Sie ist arbeitslos
und wird gemäss eigenen Angaben von der Beschwerdeführerin finan-
ziell unterstützt. Die Gesuchstellerin lebt demnach nicht in wirtschaft-
lich günstigen Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, vielmehr sind bereits in der Ar-
beitslosigkeit und finanziellen Abhängigkeit mögliche Motive für eine
allfällige Migration zu sehen. Aus den Akten sind auch keine Gründe
ersichtlich, welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen
lassen würden. In der Rechtsmitteleingabe wird zwar geltend gemacht,
die Gastgeberin könne aufgrund ihrer Erkrankung nur schwer reisen,
der als Beweismittel eingereichte ärztliche Bericht vom 20. März 2007
ist aber nicht aktuell und äussert sich nicht zur Reisefähigkeit. Die Ge-
suchstellerin gab in ihrem Visumsantrag als Reisezweck - ausser dem
Besuch ihrer Tante - an, sie müsse ihre Grossmutter, welche nicht al-
leine reisen könne, begleiten. Diese nicht weiter belegte Behauptung
vermag aber nicht zu überzeugen, reiste doch die Grossmutter der
Gesuchstellerin bereits im Jahr 2006 mit einem Besuchervisum in die
Schweiz.
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9.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Rich-
tigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die
Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Nich-
te zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrli-
cher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gast-
geber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ih-
rer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008
vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
10.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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