B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1812/2013
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Deutschland
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Nichteintreten),
Verfügung der IVSTA vom 4. März 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 2. April 2013 die
Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden
auch: Vorinstanz) vom 4. März 2013 betreffend Nichteintreten auf sein
Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Akten
der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 42) beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Fol-
genden: BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz das Nichteintreten damit begründete, dass der Be-
schwerdeführer die verlangten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht
eingereicht habe, weshalb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43
Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf das Leis-
tungsgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (BVGer-act. 1)
vorbringt, es sei ihm "völlig unbegreiflich", um welche Unterlagen es sich
handle, da er weder am 17. Januar 2013 noch vorher oder nachher ein
Schreiben der Ausgleichsstelle erhalten habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013
(BVGer-act. 10) ausführte, dass sie trotz des Schreibens vom 26. Okto-
ber 2012 und der Mahnung vom 17. Januar 2013 (IVSTA-act. 41) die
einverlangten wirtschaftlichen und im Besitz des Beschwerdeführers be-
findlichen medizinischen Unterlagen nicht habe erhältlich machen kön-
nen, wobei der Beschwerdeführer aber nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43
Abs. 3 ATSG zur Mitwirkung verpflichtet sei, weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. November 2013
(BVGer-act. 12) sodann ausführte, es sei aus den Kopien der Vorinstanz
nicht ersichtlich, dass er den Fragebogen (IVSTA-act. 43/7) jemals be-
kommen habe, weshalb er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe;
zudem brachte er, unter Vorlage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses
(Beilage zu BVGer-act. 12) vor, er leide unter grossen gesundheitlichen
Einschränkungen und sei auf fremde Hilfe angewiesen, weshalb der Ein-
schreibebrief vom 17. Januar 2013 nicht habe abgeholt werden können;
es sei völlig unzumutbar, seit dem Leistungsbegehren vom Juni 2011 täg-
lich auf eine Zustellung eines behördlichen Aktes zu warten bzw. eine Er-
reichbarkeit zu gewährleisten,
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dass die Vorinstanz in der Duplik vom 13. Dezember 2013 (BVGer-
act. 14) am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt,
dass sie insbesondere darauf hinwies, dass trotz Zustellungsnachweis
seitens der deutschen Post die eingeschriebene Mahnsendung vom
17. Januar 2013 (IVSTA-act. 43) innert Abholfrist nicht abgeholt wurde,
wobei es dem Versicherten bei gesundheitlich begründeter Verhinderung
obliegen hätte, eine Vertretung zur Abholung zu ernennen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 4. März 2013 (IVSTA-act. 42) nicht eingetreten ist,
weil dieser die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht hat,
dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG jedermann, der Versicherungs-
leistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die
zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs-
leistungen erforderlich sind,
dass gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten
beschliessen kann, wenn Personen, die Leistungen beanspruchen,
den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise
nicht nachkommen,
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dass der Versicherungsträger allerdings die auskunfts- oder
mitwirkungspflichtigen Personen vor einem Nichteintretensentscheid
unter Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mahnen
und auf die Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3, letzter Satz
ATSG),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. Oktober 2012 (IVSTA-act. 38) erfolglos ersuchte, ver-
schiedene Unterlagen und Angaben (Fragebogen für den Versicherten,
Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden, Fragebogen für die im Haushalt tätigen Ver-
sicherten, weitere Unterlagen wie Arztberichte, Spitalberichte, etc.) vorzu-
legen,
dass sie sodann mit eingeschriebener "Mahnung" vom 17. Januar 2013
(IVSTA-act. 41) erneut um Zustellung dieser Unterlagen innert 30 Tagen
ersuchte, wobei sie diesem Schreiben eine Kopie des ersten Schreibens
vom 26. Oktober 2012 sowie die auszufüllenden Fragebögen nochmals
beilegte und darauf aufmerksam machte, dass der Gesuchsteller nach
Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG verpflichtet sei, über die massge-
benden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu ge-
ben,
dass sie ihn dabei auch explizit darauf aufmerksam machte, dass bei Un-
terbleiben der Mitwirkung auf das Gesuch nicht eingetreten werden könn-
te, und bei Ausbleiben der Antwort innert 30 Tagen ab Erhalt des Mahn-
schreibens eine Verfügung im erwähnten Sinne erlassen werde,
dass diese Mahnung der Vorinstanz vom 17. Januar 2013 mit Fristanset-
zung, gemäss Vermerk der deutschen Post (datiert vom 15. Februar
2013, vgl. IVSTA-act. 43, S. 1) vom Beschwerdeführer aktenkundig – und
wie dieser selbst in seiner Stellungnahme vom 8. November 2013
(BVGer-act. 12) einräumt – innert der Abholfrist nicht abgeholt wurde,
dass eine Sendung grundsätzlich dann als zugestellt gilt, wenn die Abhol-
frist unbenutzt verstrichen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2bis des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 38
Abs. 2bis ATSG, sogenannte "Zustellfiktion"),
dass dies jedoch nur gilt, wenn die Sendung den Umständen entspre-
chend von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlich-
keit erwartet werden musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4; BGE 127 I 31
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E. 2a/aa; BGE 123 III 492 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012
E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5707/2011 vom 5.1.2011,
E. 2.3),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei völlig unzu-
mutbar, bei einem seit Juni 2011 hängigen Verfahren täglich auf die Zu-
stellung eines behördlichen Aktes zu warten, übersieht, dass die Vorins-
tanz ihn mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (IVSTA-act. 24, S. 1) und erneut
mit Schreiben vom 14. August 2012 (IVSTA-act. 28) aufforderte, den "Zu-
satzfragebogen zur Rentenanmeldung" ausgefüllt einzureichen, was der
Beschwerdeführer schliesslich am 24. September 2012 auch tat, wobei er
den Fragebogen persönlich ausgefüllt und unterschrieben hat
(vgl. IVSTA-act. 35),
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen mithin den Um-
ständen entsprechend jedenfalls damit rechnen musste, dass die Vorins-
tanz ihn erneut kontaktieren würde, waren die Abklärungen im Verfahren
bezüglich der beantragten IV-Leistungen offensichtlich noch in vollem
Gange (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2002 vom 8. Oktober
2002, E. 1; BGE 123 III 492 E. 1),
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er leide seit März 2011
unter grossen gesundheitlichen Einschränkungen und sei auf fremde Hil-
fe angewiesen, weshalb er die eingeschriebene Sendung vom 17. Januar
2013 nicht habe abholen können (BVGer-act. 12),
dass der Beschwerdeführer zwar eine von Dr. B._______, ausgestellte
"Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" vom (…) 2013 vorlegt, bei der es sich
um eine "Folgebescheinigung" handelt (vgl. BVGer-act. 12 Beilage 1),
dass diese Bescheinigung jedoch den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht
angibt und offensichtlich auf der in der Bescheinigung einzig angeführten
Diagnose "I73.9 G" und damit gemäss ICD-Klassifikation auf der Diagno-
se "Periphere Gefässkrankheit, nicht näher bezeichnet" (ICD-10 I73.9),
beruht, was mithin insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines
akuten Herzinfarkts (ICD-10 I21), einer anderen akuten wie auch chroni-
schen Herzerkrankung (ICD-10 I20 bis I25, sowie I30 bis I52), einer
zerebrovaskulären Erkrankung (ICD-10 I60 bis I69) wie auch einer Ar-
beitsunfähigkeit infolge einer arteriellen Embolie oder Thrombose gerade
der unteren Extremitäten (ICD-10 I74) offensichtlich ausschliesst,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet, sein Gesund-
heitszustand habe sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug (Juni
2011) verschlechtert, weshalb gestützt auf die vorliegenden Akten offen-
sichtlich auch kein Grund besteht, bei bekannter, peripherer arterieller
Verschlusskrankheit (pVAK; fällt unter die Diagnose ICD-10 I73.9) die Ar-
beits- und Leistungsfähigkeitseinschätzung (leichte körperliche Tätigkei-
ten können täglich mindestens 6 Stunden verrichtet werden), wie sie im
"ausführlichen ärztlichen Bericht" vom 24. Oktober 2011 vorgenommen
wurde (vgl. IVSTA-act. 20), in Frage zu stellen, umso weniger, als der Be-
schwerdeführer medizinische (Verlaufs-)Akten für die Zeit ab Oktober
2011 trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz nicht eingereicht hat,
dass aus diesen Gründen die Bescheinigung wie auch die übrigen Vor-
bringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sind, die Zu-
stellfiktion zu verhindern, liegt es doch, wie die Vorinstanz zu Recht vor-
bringt, in der Verantwortung des Beschwerdeführers, für eine Abholvertre-
tung besorgt zu sein, sollte er aus gesundheitlichen oder anderen Grün-
den nicht in der Lage sein, seine Post selber abzuholen,
dass es sich vorliegend mithin nicht um eine entschuldbare Nichtmitwir-
kung des Beschwerdeführers handelt, welche die Anwendbarkeit von
Art. 43 Abs. 3 ATSG in Frage stellen würde,
dass zusammengefasst aufgrund des Dargestellten die Mahnung vom
17. Januar 2013 korrekt erfolgte, sich aufgrund der gesamten Umstände
die Nichtmitwirkung des Versicherten als unentschuldbar erweist und im
Übrigen das Vorgehen der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 43
Abs. 3 ATSG genügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu-
dem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Be-
freiung von Verfahrenskosten ersucht hat (vgl. BVGer-act. 4 und 8),
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerde als aussichtslos gilt,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
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fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 125 II 265
E. 4b),
dass nach den vorherigen Ausführungen die vorliegende Beschwerde
unbegründet und daher auch als aussichtslos im Sinne der dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten ist, weshalb es vor-
liegend bereits an der ersten der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt,
dass daher auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei-
sen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass die Verfahrenskosten aber ganz oder teilweise erlassen werden
können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person
der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei
aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass daher angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario),
dass auch die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die
Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind
(vgl. BGE 127 V 205).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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