B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1819/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Sistierung der Invalidenrente, Zwi-
schenverfügungen vom 2. und 10. April 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: IVSTA oder Vorinstanz) am 2. April 2019 eine Zwischenverfügung
erlassen hat, mit welcher sie die Invalidenrente von A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit sofortiger Wirkung sistiert
hat,
dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 6. April 2019 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhe-
bung der Zwischenverfügung vom 2. April 2019 beantragt hat,
dass die IVSTA mit Datum vom 10. April 2019 eine weitere Zwischenverfü-
gung erlassen hat, mit welcher diejenige vom 2. April 2019 annulliert und
ersetzt worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 17. April
2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert
worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit-
teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass der Versicherte die per Einschreiben mit Rückschein versandte pro-
zessleitende Verfügung vom 17. April 2019 nicht abgeholt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Beilage des Schreibens vom
20. Mai 2019 dem Versicherten die prozessleitende Verfügung vom 17. Ap-
ril 2019 nochmals per A-Post übermittelt hat,
dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2019 auf-
gefordert worden ist, innert Frist eine Vernehmlassung in zwei Exemplaren
unter Beilage der gesamten Akten einzureichen,
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
2. Juli 2019 eine Kopie der Verfügung vom 1. Juli 2019 übermittelt hat,
dass mit dem Entscheid vom 1. Juli 2019 die Invalidenrente des Versicher-
ten (nebst Kinderrenten) wegen mangelnder Mitwirkung im Revisionsver-
fahren rückwirkend per Februar 2019 aufgehoben worden ist,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt hat, sofern sie nicht als gegenstands-
los geworden abgeschrieben werde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. September
2019 das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung des Rechts auf un-
entgeltliche Prozessführung abgewiesen und diesen unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten,
dass die Zwischenverfügung vom 5. September 2019 am 9. September
2019 zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetz-
ten Frist noch bis heute geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR
173.32]),
dass unter diesen Umständen die Frage, ob die lite pendente erlassene,
rentenaufhebende Verfügung vom 1. Juli 2019 ebenfalls als mitangefoch-
ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gelten gehabt hätte, nicht
mehr zu beantworten ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist
und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung be-
steht.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 4
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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