Abtei lung II I
C-1821/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Portugal),
vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Caroline Walser Kessel, Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 5. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1821/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren am (...) 1963, portugiesische Staatsangehörige, verheiratet,
in X._______ wohnhaft, beantragte am 12. März 1998 bei der IV-Stelle
X._______ Leistungen der Invalidenversicherung (act. IV/1 – 3).
Sie arbeitete seit 1. März 1991 zu 100% als Hausangestellte im
B._______ in X._______. Anfang März 1997 erkrankte sie und war zu
100% krank geschrieben. Ab 1. Mai 1998 wurde das Arbeitspensum
auf 30% einer Vollzeitstelle reduziert. Als Gründe der nunmehr länge-
ren Arbeitsunfähigkeit wurden insbesondere ein Schmerzsyndrom im
Bereich Rücken und rechter Arm, ein Carpaltunnelsyndrom der rech-
ten Hand sowie der Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom und eine
reaktive Depression – als Reaktion auf die Doppelbelastung mit vollem
Arbeitspensum neben dem Haushalt und der Betreuung der beiden
Kinder – geltend gemacht (act. IV/5 – 9).
Mit Verfügung vom 7. Oktober 1998 sprach die Sozialversicherungs-
anstalt X._______ (nachfolgend: SVA) der Versicherten eine ganze
Invalidenrente sowie eine Zusatz-Ehepartnerrente und zwei
Kinderrenten zu der Rente der Mutter mit Wirkung ab 1. März 1998 zu
(act. IV/25).
Per 25. Juni 1999 kehrte die Versicherte zurück nach Portugal (act. IV/
27, 28). Die Akten wurden von der SVA an die nun zuständige IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-Stelle oder Vor-
instanz) überwiesen (act. IV/29, 30).
B.
Am 3. Oktober 2000 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein.
(act. IV/31). Sie forderte nach Rücksprache mit dem IV-Arzt beim
C._______ (nachfolgend: C._______) einen ausführlichen medizini-
schen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin sowie einen ausführlichen psychiatrischen Bericht mit
Anamnese der Entwicklung der Krankheit, aktuellem Zustand,
Diagnose, Prognose, Therapie und Angabe der Arbeitsunfähigkeit in
Prozenten an (act. IV/32).
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Am 25. Mai 2001 wurden die gewünschten Berichte inklusive Beilagen
der IV-Stelle zugestellt (act. IV/37 – 41). Die Versicherte gab am 5. Juli
2001 bezüglich ihrer derzeitigen Einkommensverhältnisse Auskunft
(act. 45).
Am 17. August 2001 verlangte der ärztliche Dienst nach der mittler-
weile erfolgten [Handgelenks-]Operation eine neurologische Untersu-
chung der beiden oberen Extremitäten mit Nervengeschwindigkeiten
(act. IV/47). Die nachgeforderten Akten wurden vom C._______ am
8. März 2002 eingereicht (act. IV/54 – 57). Am 18. April 2002 reichte
die Versicherte nochmals einen rudimentär ausgefüllten Fragebogen
ein (act. IV/60).
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2002 kam der IV-Arzt zum
Schluss, dass es der Versicherten – obwohl die ursprüngliche Zuspre-
chung der Rente noch immer ein Grenzfall sei – derzeit aufgrund der
angegebenen, angeblich aktuell eingenommenen Medikamente nicht
besonders gut gehe und eine etwas frühere Revision angezeigt sei
(act. IV/61).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten
mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine anspruchsbeein-
flussende Änderung ergeben, deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch
auf die entsprechenden Geldleistungen (act. IV/62).
C.
Am 24. Mai 2005 forderte die Vorinstanz beim portugiesischen Sozial-
versicherungsträger im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens ver-
schiedene Arztberichte (allgemeiner Gesundheitszustand, neurologi-
scher und psychiatrischer Bericht sowie eine Elektromyographie der
oberen Extremitäten) an (act. IV/64). Ebenfalls wurde wiederum ein
ausgefüllter Fragebogen der Versicherten zu ihrem Einkommen ange-
fordert (act. IV/81).
Am 10. April 2006 reichte der C._______ und am 5. Juni 2006 die Ver-
sicherte die angeforderten Akten ein (act. IV/72 – 78, 82). Am
10. Oktober 2006 nahm der ärztliche Dienst Stellung (act. IV/84). Er
beurteilte die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten jetzt als 40%, je in
ihrem ursprünglichen Beruf wie auch in Verweistätigkeiten, ab 25.
Oktober 2005.
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Mit Vorbescheid vom 20. November 2006 teilte die IV-Stelle der Ver-
sicherten mit, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen könnte sie
wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben,
wobei sie mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen könnte, das
sie heute erreichen würde, wäre sie nicht invalid geworden. Demzu-
folge würde die bisherige ganze Rente durch eine Viertelsrente ersetzt
(act. IV/86). Da eine identische Arbeitsunfähigkeit von 40% sowohl bei
der früheren Tätigkeit wie auch bei Verweistätigkeiten festgestellt wor-
den waren, verzichtete die IV-Stelle auf die Erstellung eines Erwerbs-
vergleichs (act. IV/85).
Die Versicherte liess sich nicht vernehmen. Somit ersetzte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Februar 2007 die ganze Rente ab 1. April 2007
durch je eine Viertelsrente für die Versicherte und Zusatzrenten für
ihren Ehemann und das noch nicht erwachsene Kind (der Beschwer-
deführerin am 14. Februar 2007 zugestellt, act. IV/88, 89). Einer gegen
die Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende
Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin, vertre-
ten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Walser Kessel, X._______, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie rügte, die IV-Stelle
habe nicht nur ihr Ermessen missbraucht, sondern auch den rechtser-
heblichen Sachverhalt krass rechtswidrig festgestellt. Sie machte sinn-
gemäss geltend, es gehe ihr nicht besser, was durch die früher ein-
gereichten Arztberichte bestätigt werde, trotzdem werde ihr die Rente
massiv gekürzt. Der Beschwerde waren drei aktuelle ärztliche Berichte
und ein Zeugnis des Gesundheitszentrums in W._______ beigefügt
(act. 1, 1a, siehe hinten E. 5.1). Sie bot weiter an, sich noch in
Portugal befindliche Röntgenbilder aus dem Jahr 2006 einzureichen
und sei daran, einen Untersuchungstermin in einem öffentlichen Spital
in der Schweiz zu organisieren. Die Zeugnisse würden nachgereicht,
sobald sie vorlägen.
E.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde, forderte die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung und der Vorakten auf und gab den
Parteien den Spruchkörper bekannt (act. 2). Ausstandsgründe wurden
innert gestellter Frist keine geltend gemacht.
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F.
Die Vorinstanz holte beim ärztlichen Dienst eine Stellungnahme ein
(act. IV/91) und liess aufgrund dessen Ergebnisse einen neuen Er-
werbsvergleich erstellen (act. IV/92). Mit Vernehmlassung vom 31. Mai
2007 kam sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nach dieser
Neubeurteilung seit dem 1. April 2007 noch Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente (statt auf eine Viertelsrente; act. 5).
Somit stellte sie den Antrag, es sei in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde festzustellen, dass seit 1. April 2007 ein Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente bestehe.
G.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 21. Juni 2007 um
Einsicht in die medizinischen Akten (act. 7). Nachdem ihr die Aktenein-
sicht gewährt worden war, beantragte sie am 18. Juli 2007 Frister-
streckung mit der Begründung, sie lasse sich derzeit in Portugal um-
fassend neu untersuchen (act. 9). Dem Gesuch wurde mit Verfügung
vom 23. Juli 2007 stattgegeben.
Am 10. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik
unter Bezugnahme auf vier neue ärztliche Zeugnisse und Röntgenbil-
der ein (act. 12). Sie beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2007
sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
Eventualiter bot sie an, falls die eingereichten medizinischen Gut-
achten nicht genügen würden, sich in einer anerkannten schweize-
rischen Universitätsklinik untersuchen zu lassen (act. 12, unten E. 5.3).
H.
Nach erneuter Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst nahm die Vor-
instanz am 23. Januar 2008 Stellung (act. 15, 15/1). Sie hielt insofern
an ihrem Antrag vom 31. Mai 2007 fest, als dass der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin sich bis zum Sommer 2007 verbessert
habe. Eine Wiederverschlechterung ab Sommer 2007 sei indes auf-
grund der neuen Akten nicht ausgeschlossen. Demnach beantragte
sie, die Beschwerde vom 9. März 2007 gemäss ihrer Vernehmlassung
vom 31. Mai 2007 teilweise gutzuheissen. Es rechtfertige sich, die mit
der Replik eingereichten Akten als neuen Revisionsantrag zu betrach-
ten. Somit seien die Akten im Anschluss an das Beschwerdeverfahren
an die IV-Stelle zur weiteren Prüfung zu überweisen.
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I.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 liess das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis zukommen
und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 16).
J.
Mit E-Mail vom 10. September 2008 erkundigte sich die Beschwer-
deführerin nach dem Stand des Verfahrens (act. 18).
Mit Schreiben vom 12. September 2008 und Verfügung gleichen
Datums stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin
eine voraussichtliche Entscheidfällung Ende 2008 in Aussicht und
teilte ihr den Wechsel im Spruchkörper mit (act. 19, 20). Innert Frist
wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht.
Am 23. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungs-
gemäss per Telefax eine Vollmacht zu den Akten.
K.
Am 24. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
den Wechsel im Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden innert
Frist nicht geltend gemacht.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung
der Beschwerde zuständig.
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1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat Rechts-
anwältin Dr. Caroline Walser Kessel, X._______, am 15. Februar 2007
mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt (act. 22). Die die
Beschwerde unterzeichnende Dr. Caroline Walser Kessel ist somit
rechtsgültig bevollmächtigt.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
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(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung
574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend an-
erkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Portugal und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mit-
gliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 5. Februar 2007, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des
ATSG anwendbar.
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Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
Seite 9
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4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle die vorbestehende ganze IV-Rente
zu Recht per 1. April 2007 gekürzt hat und falls dies zutrifft, in wel-
chem Mass die Rente gekürzt werden durfte.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit,
durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erfor-
derlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Auf-
grund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Beruf dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar erscheint (BGE
113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
Seite 10
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tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6).
4.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewe-
senen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, auf eine
halbe Rente, wenn sie zu mindestens zur Hälfte und auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar
2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine gan-
ze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 60% auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente.
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
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von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V
157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.6 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich verändert hat. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vor-
aussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV). Die Herabsetzung
der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel-
lung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).
4.6.1 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse – zum Beispiel einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes oder des Aufgabenbereichs
einer nicht erwerbsfähigen Person – die geeignet sind, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V
343 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach-
verhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren
Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a,
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts 3. Auflage,
Bern 2003 § 38 Rz. 6 f. sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Seite 12
C-1821/2007
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 16 f. zu Art. 17, mit weiteren
Hinweisen).
4.6.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht, hier die Mitteilung an die Versicherte
vom 20. Juni 2002 (act. IV/62; BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
130 V 71 E. 3.2.3, vgl. hienach E. 6.1).
4.6.3 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollum-
fänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des
Anspruchs verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die periodi-
schen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Ren-
ten werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt
(Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG)
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom
5. Februar 2007 und die weitere Zusprechung einer ganzen Invaliden-
rente sowie die Nachzahlung der ausstehenden Beiträge.
5.1 In ihrer Beschwerde macht sie geltend, sie habe der Vorinstanz
fristgerecht ärztliche Gutachten aus Portugal einreichen lassen (act.
IV/72 – 78). Diese würden unmissverständlich dartun, dass sich ihr
Gesundheitszustand nicht verändert habe. Sie habe indes die Gut-
achten nicht ausgehändigt erhalten, die Ärzte hätten sie jedoch einge-
hend über deren Resultate informiert. Es sei daraus [überhaupt] nicht
ersichtlich, dass es ihr besser gehe. Trotzdem kürze die Vorinstanz ihr
die Rente massiv. Durch die ausserdem gleichzeitig entzogene auf-
schiebende Wirkung würden die IV-Rentner in ihrer Existenz bedroht,
stelle doch die Kürzung einer ganzen Rente auf eine Viertelsrente eine
massive Einkommenseinbusse dar.
Sie legte folgende Beweismittel ins Recht:
- Relatório médico, Dr. D._______, Psiquiatria,
vom 17. Februar 2007,
Seite 13
C-1821/2007
- Relatório, Dr. E._______, Neurocirurgia, vom 23. Februar 2007,
- Relatório médico, Dr. F._______, C.T.F. – Clínica de Tratamento
Fisiátrico, V._______., vom 28. Februar 2007,
- Informaçao clinica, Ministério da W._______, vom 23. Februar 2007.
5.2 Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai
2007 – nachdem sie das Dossier erneut dem ärztlichen Dienst unter-
breitet und anschliessend einen neuen Einkommensvergleich erstellt
hatte – den Eintritt einer deutlichen gesundheitlichen Besserung in
somatischer (hinsichtlich Carpaltunnelsyndrom) und psychischer Hin-
sicht, nachdem die in der Schweiz bestehenden Belastungsfaktoren
weitgehend weggefallen seien. Sie korrigierte ihre Beurteilung inso-
weit, als dass der ärztliche Dienst für körperlich schwere Arbeiten wei-
terhin eine volle Arbeitsunfähigkeit feststelle, für leichte Arbeiten hin-
gegen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60% gegeben sei. Demgemäss
bestehe seit dem 1. April 2007 noch ein Anspruch auf eine halbe
Rente (bei einer gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse von 51%;
Beschwerdeakten 5, act. IV/91 – 92).
5.3 Replikweise machte die Beschwerdeführerin am 10. September
2007 anhand eingereichter neuer medizinischer Akten sinngemäss
geltend, ihr allgemeiner Gesundheitszustand habe sich nicht wesent-
lich verbessert, es seien lediglich kleine „Verschiebungen“ eingetreten,
während die psychischen Probleme zugenommen hätten – zunehmen-
de Depression mit fast schon suizidalen Tendenzen –, seien die Hand-
beschwerden besser geworden, würden aber nachts andauern, die
Rückenbeschwerden seien stabil. Schon aufgrund der vielen Medika-
mente, die sie täglich einnehmen müsse – es gehe nicht ohne –, sei
sie gar nicht in der Lage zu arbeiten. Der Ehemann könne im Haushalt
nicht viel helfen, da er ausser Haus einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, die Rente zu
kürzen.
Der Replik waren folgende medizinischen Unterlagen beigefügt:
- Relatório médico, Dr. D._______, Psiquiatria, vom 26. Juni 2007 (act.
12/1),
- Stellungnahme des Ehemannes zur familiären Situation
vom 12. Juli 2007 (act. 12/2),
- Relatório, Dr. E._______, Neurocirurgia, vom 11. Juli 2007 (act. 12/3),
- Relatório médico, Dr. G._______, Ortopedia, vom 24. August 2007
(act. 12/4).
Seite 14
C-1821/2007
5.4 In ihrer Duplik vom 23. Januar 2008 begründete die Vorinstanz
ihren Antrag, der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2007 eine halbe
Rente zuzusprechen und der IV-Stelle anschliessend die Akten zur
erneuten Prüfung des Gesundheitszustandes ab Sommer 2007 zuzu-
stellen damit, dass aufgrund der replikweise eingereichten Akten eine
erneute Verschlechterung ab Sommer 2007 nicht ausgeschlossen sei.
Sie blieb bei ihrer Auffassung, bis zum Sommer 2007 sei von einer
erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Um betreffend einer allfälligen Wiederverschlechterung eine zuver-
lässige Beurteilungsgrundlage zu erhalten, sei aus Sicht des ärztlichen
Dienstes eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz angezeigt.
Die im September 2007 eingereichten Akten seien als Revisionsge-
such zu betrachten und deshalb in einem neuen Verfahren zu beur-
teilen.
5.5 Es liegen folgende weitere, für den vorliegenden Sachverhalt
massgebende (versicherungs-)medizinische Beurteilungen vor:
- Relatório, Dr. E._______, Neurocirurgia, 17. Januar 2001 (act. IV/39),
- Relatório médico de Psiquiatria, Centro médico U._______,
Dr. D._______, vom 26. Januar 2001 (act. IV/38),
- Relatório médico de revisão de invalidez, C._______, 13. März 2001
(act. IV/40),
- Estudo radiografico da coluna vertebral, Dr. H._______,
21. November 2001 (act. IV/54),
- Relatório, Dr. I._______, 21. November 2001 (act. IV/55)
- Relatório médico de Neurologia, Dr. J._______, 10. Dezember 2001
(act. IV/56),
- Relatório, Dr. E._______, Neurocirurgia, 2. September 2005
(act. IV/72),
- Relatório, Dr. I._______, vom 8. September 2005 (act. IV/73),
- Centro médico U._______, Relatório médico de Psiquiatria,
Dr. D._______, vom 12. September 2005 (act. IV/74),
- Electromiogramma, Dr. K._______, 13. September 2005 (act. IV/75),
- Centro médico U._______, Relatório médico, Dr. L._______,
Neurocirurgião, vom 19. November 2005 (act. IV/76),
- Ausführlicher medizinischer Bericht, E 213, CRS M._______ –
T._______, Unterschrift unleserlich,
vom 25. Oktober 2005 (act. IV/77),
- Stellungnahme ärztlicher Dienst, Dr. N._______, 10. Oktober 2006
(act. IV/84),
- Stellungnahme ärztlicher Dienst, Dr. O._______, vom 17. Mai 2007
(act. IV/91),
- Stellungnahme ärztlicher Dienst, Dr. O._______, vom 20. Januar
2008 (act. 15/1).
Seite 15
C-1821/2007
6.
Nachfolgend ist der jeweilige Beurteilungszeitpunkt festzusetzen (E. 6;
vgl. auch oben E. 4.6.2), aufgrund welchem der jeweilige Gesundheits-
zustand der Versicherten festzustellen ist (E. 7.1 – 7.2). Danach ist
gemäss revisionsrechtlichen Regeln abzuklären, ob sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erheblich
verbessert hat (E. 7.3 – 7.4), und wenn ja, ob und ab wann ein
Anspruch auf eine Teilrente besteht (E. 7.5 – 7.6).
6.1 Vorliegender Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen
Veränderung des Gesundheitszustands bildet die Mitteilung der Vor-
instanz an die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2002 (act. IV/62). Die
Mitteilung beruhte auf umfangreichen medizinischen Abklärungen in
Portugal und der abschliessenden Beurteilung durch den IV-Arzt (act.
IV/31 – 61). Da keine Änderung des Rentenanspruchs festgestellt
wurde, konnte auf die Erstellung eines Einkommensvergleichs ver-
zichtet und das Ergebnis der Revision der Versicherten mittels infor-
meller „Mitteilung“ bekannt gegeben werden. Trotzdem ist aufgrund der
erfolgten ausführlichen materiellen Prüfung des Anspruchs auf diese
Beurteilung abzustellen.
6.2 Wie oben ausgeführt, ist der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 5. Februar 2007, zu beurteilen (E. 2.3). Somit ist der
Gesundheitszustand der Versicherten einerseits aufgrund der im Rah-
men der Revision eingeholten portugiesischen Akten aus dem Jahr
2005 (act. IV/72 – 77) und deren Beurteilung durch den ärztlichen
Dienst (act. IV/84) sowie andererseits der im Rahmen der Beschwerde
eingereichten aktuellen portugiesischen Zeugnisse vom Februar 2007
und deren Beurteilung durch den ärztlichen Dienst vom 17. Mai 2007
(act. IV/91) zu ermitteln.
6.3 Die im Rahmen der Replik eingereichten neuen ärztlichen Beurtei-
lungen vom Sommer 2007 bilden – wie die Vorinstanz zutreffend erwo-
gen hat – Grundlage eines neuen Revisionsverfahrens, soweit sie
nicht die bereits aktenkundigen Diagnosen wiederholen und sie sich
auf den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen.
Das Revisionsverfahren ist nach Abschluss des vorliegenden Verfah-
rens von der Vorinstanz zu führen.
Seite 16
C-1821/2007
7.
Nachfolgend wird anhand der vorhandenen Arztberichte der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 2002 bis
Februar 2007 ermittelt.
7.1
7.1.1 Im versicherungsmedizinischen Gutachten vom 13. März 2001
(act. IV/40) werden als Gesundheitszustand und aktuelle Diagnose
Cervicobrachialgie seit mehreren Jahren mit funktioneller Einschrän-
kung, degenerative Probleme der Halswirbelsäule und Carpaltunnel-
syndrom rechts diagnostiziert. Der unterzeichnende Arzt (Unterschrift
unlesbar) kommt zum Schluss, die Explorandin sei zu mehr als 50%
arbeitsunfähig und absolut unfähig, irgend einen Beruf auszuüben.
7.1.2 Der Neurochirurg Dr. E._______ stellt in seinem Bericht vom
17. Januar 2001 (act. 39) fest, das Carpaltunnelsyndrom sei seit der
Operation besser. Betreffend Halswirbelsäule bestünden degenerative
Veränderungen, für die bestehende Diskushernie C6 – C7 sei keine
Operation indiziert. Die Explorandin sei limitiert bei Arbeiten mit Heben
von Gewichten. Die auf Veranlassung des ärztlichen Dienstes weiter
eingereichten ausführlichen neurologischen und orthopädischen
Untersuchungen vom 21. November 2001 und 10. Dezember 2001
(act. IV/54 – 56) ergeben organisch keine neuen Erkenntnisse; es
habe trotz physiotherapeutischer Behandlung keine klinische Verbes-
serung des Krankheitsbildes erzielt werden können. Die beurteilende
Ärztin, Dr. J._______, kommt zum Schluss, die Patientin sei
ausserstande, Tätigkeiten zu verrichten, bei der die Wirbelsäule
belastet werde, beziehungsweise sie sei nicht in der Lage, Lasten zu
heben.
7.1.3 Dr. D._______, Psychiaterin, diagnostiziert am 26. Januar 2001
(act. IV/38) eine reaktive Depression aufgrund der Knochengelenks-
erkrankung. Die Patientin habe auf die psychiatrische Behandlung mit
psychiatrischen Therapiestunden und Medikamenten (Antidepressiva
und Anxiolytika) aufgrund der Verschlechterung ihres orthopädischen
Zustands und der Einschränkungen in der Bewältigung der Alltags-
arbeiten nicht adäquat angesprochen.
7.1.4 Der beurteilende ärztliche Dienst kam zum Schluss, es gehe der
Versicherten aufgrund der angegebenen – angeblich aktuell einge-
nommenen – Medikamente nicht besonders gut.
Seite 17
C-1821/2007
7.2
7.2.1 Im Rahmen der versicherungsärztlichen Untersuchung (act.
IV/77) vom 25. Oktober 2005 macht die Beschwerdeführerin Schmer-
zen des ganzen Rückens (Zervikalgie, Omalgie [Schulterschmerzen],
Lumbalgie, Koxalgie [Schmerzen des Hüftgelenks und des dazu gehö-
renden Weichteilmantels]) sowie Depressionssymptome, die im Jahr
1997 begonnen hätten und es ihr zunehmend unmöglich machen wür-
den, eine Beschäftigung auszuüben (Nr. 3.2), geltend. Beim Bewe-
gungsapparat stellt die untersuchende Ärztin seit längerem zunehmen-
de Beschwerden fest, wobei die Mobilität ohne Einschränkung augen-
scheinlich erhalten sei und [die Beschwerdeführerin] einer Bewe-
gungserweiterung bedürfe. Bei den Armen sei die Mobilität ohne offen-
kundige Dysmorphien erhalten, wobei Beschwerden in Form von
zervikodorsalen Episoden und einer Omalgie (Schulterschmerzen)
rechtsseitig [bestünden]. Bei den Beinen sei die Mobilität ohne Defizite
oder offenkundige muskuläre Atrophien erhalten. Der neurologische
Befund sei normal (4.8 – 10). Als Diagnosen werden eine depressive
Störung und eine Diskushernie bei C6 – C7 festgestellt (Nr. 7).
Gemäss zusammenfassender Beurteilung bestehe keine definitive
Unmöglichkeit zur Ausübung ihres Berufes, jedoch Einschränkungen
durch wiederholte depressive Episoden. Die Explorandin sei in der
Lage, mittelschwere und leichte Arbeit zu verrichten (Nr. 8 – 9).
Häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten sei zumutbar, auch
als Reinigungskraft, Verweistätigkeit (auch in Vollzeit), sei zumutbar,
nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes bestehe sowohl für die
zuletzt aufgeübte Tätigkeit wie auch für eine Verweistätigkeit eine
Invalidität von 40%. Es könne nicht beantwortet werden, ob mit einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei, wenn ja,
durch Physiotherapie und psychiatrische Hilfe, die Leistungsfähigkeit
könne durch medizinische und berufliche Rehabilitation verbessert
werden (Nr. 11).
7.2.2 Die Neurochirurgen Dr. E._______ und Dr. L._______ stellten
am 2. September 2005 (act. IV/72, 73) beziehungsweise am 19. No-
vember 2005 (act. IV/76) eine langdauernde Zervikalgie fest, bei dege-
nerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und einer Diskushernie
C6 – C7 ohne radikuläre Kompressionen, wofür aber keine Opera-
tionsindikation bestehe. Die neurologische Untersuchung habe keine
Veränderungen ergeben. Als Behandlung wird Physiotherapie empfoh-
len, und es wird eine Einschränkung der Explorandin bei Arbeiten mit
Heben von Gewichten festgestellt.
Seite 18
C-1821/2007
In den im Rahmen der Beschwerde eingereichten neurochirurgischen
Akten (Dr. E._______ vom 23. Februar 2007, Dr. F._______ vom
28. Februar 2007) wird die Diskushernie C6 – C7 weiterhin beschrie-
ben, jedoch ohne Operationsindikation.
7.2.3 Dr. D._______, Psychiaterin, stellt im Rahmen der versiche-
rungsrechtlichen Abklärung am 12. September 2005 (act. IV/74) weiter
bestehende Depressionen mit Irritationen, Angstzuständen, emotio-
naler Labilität und zuweilen morbiden Gedanken fest. Die Beschwerde-
führerin werde weiterhin mit Medikamenten behandelt. Die Patientin
gehe alle drei Monate in die psychiatrische Sprechstunde. Sie sei in
gutem Allgemeinzustand und kontaktfreudig, rede zusammenhängend.
Sie neige zur Überbewertung ihrer somatischen Beschwerden, arbeite
mit, sei zeit- und raumorientiert, bei depressiv geprägter persönlicher
Grundeinstellung. Die depressive Störung habe eine [arbeits- bzw.
erwerbs-]Unfähigkeit von 40% nach portugiesischer Tabelle zur Folge
(act IV/74).
In ihrer Beurteilung vom 17. Februar 2007 stellt Dr. D._______ fest,
trotz verschiedener Therapien habe die Patientin weiterhin depressive
Perioden, verbunden mit Gefühlen tiefer Selbsteinschätzung, zahlrei-
chen somatischen Beschwerden, Schlafstörungen, leichter Irritierbar-
keit und Angstgefühlen. Sie werde weiterhin mit verschiedensten Medi-
kamenten (Antidepressiva, Anxiolytika, Schmerzmittel) behandelt. Zu-
sammenfassend leide die Patientin an einem Krankheitsbild, das wie-
derholenden depressiven Episoden (F33 nach CID 10) entspreche.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beurteilt sie als
schwierig betreffend die Aufnahme irgend einer beruflichen Tätigkeit.
7.2.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Be-
schwerden des Carpaltunnelsyndroms von der Beschwerdeführerin
nach wie vor geltend gemacht werden, aber – wie der ärztliche Dienst
zutreffend schliesst – auch im Zeitpunkt der ersten Revision nach der
Operation stark gemindert waren und bereits das EMG vom
13. September 2005 normale Werte zeigt.
Betreffend der Rückenbeschwerden bestehen gemäss übereinstim-
menden portugiesischen Arztberichten degenerative Veränderungen
sowie die festgestellte Diskushernie C6 – C7, ohne Operationsindikati-
on – wobei der ärztliche Dienst am 17. Mai 2007 präzisierte, es liege
eben keine Diskushernie mit neurologischer Beeinträchtigung, son-
Seite 19
C-1821/2007
dern nur eine Protrusion vor (act. IV/91). Der Zustand wird als unver-
ändert beschrieben. Der ärztliche Dienst kommt in seiner Stellungnah-
me vom 17. Mai 2007 zum Schluss, die Versicherte sei für körperliche
Schwerarbeit (Fabrik, Reinigungsarbeiten) weiterhin nicht einsetzbar.
Hingegen sei aufgrund der Gesamtsituation eine leichte Arbeit im zeit-
lichen Ausmass von 60% durchaus zumutbar.
Im Beurteilungszeitpunkt besteht unbestritten eine reaktive depressive
Störung (F33 nach ICD 10), die weiterhin mit verschiedenen Medika-
menten (Antidepressiva, Anxiolytika) behandelt wird. In ihrer Stellung-
nahme vom 12. September 2005 schätzt die Psychiaterin eine Ein-
schränkung von 40% gemäss portugiesischer Tabelle. Zwei Jahre spä-
ter folgert dieselbe Ärztin wiederkehrende depressive Episoden. Sie
wagt indes bezüglich einer allfälligen Wiederaufnahme einer beruf-
lichen Aktivität keine Prognose mehr.
7.3 Somit kann unter Vergleich des Gesundheitszustands vom 20. Juni
2002 zum Herbst 2005 bzw. Frühling 2007 festgestellt werden, dass
die Rückenbeschwerden bei unverändertem Befund in etwa gleich
geblieben sind. Neurologische Ausfälle werden jedoch aus ärztlicher
Sicht verneint. Was das Carpaltunnelsyndrom betrifft, wurden dessen
Auswirkungen durch die Operation stark verbessert (act. IV/75). Da-
raus folgt zwar weiterhin eine Einschränkung zumutbarer Tätigkeiten
auf körperlich leichte Arbeiten. Die Beurteilung durch den ärztlichen
Dienst im Mai 2007 – gestützt auf die spanischen Berichte aus dem
Jahr 2005 und die erste Beurteilung des ärztlichen Dienstes
(Dr. Ribordy) vom 10. Oktober 2006 –, es liege jedenfalls seit Herbst
2005 eine zumutbare Belastungsfähigkeit von 60% bei leichten Arbei-
ten vor, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als nachvoll-
ziehbar. Dem stehen die Beurteilungen der begutachtenden Ärzte im
Jahr 2001 gegenüber, die damals von einer Arbeitsunfähigkeit von
über 50% ausgingen, und keine Arbeit als zumutbar erachteten, bei
der die Wirbelsäule belastet würde. Damit hat sich der Gesundheitszu-
stand in somatischer Hinsicht seit der letzten Revision 2002 verbes-
sert.
Auch aus psychiatrischer Sicht ist entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin eher von einer Verbesserung des Gesundheitszu-
standes bis zum Februar 2007 auszugehen. Im Januar 2001 (act.
IV/38) wurde festgestellt, die Patientin habe aufgrund des sich ver-
schlechternden somatischen Zustands nicht adäquat auf die Behand-
Seite 20
C-1821/2007
lung angesprochen, sie sei konzentriert auf ihre somatischen Be-
schwerden bei einer depressiv geprägten Grundstimmung. Demgegen-
über gibt im September 2005 dieselbe Psychiaterin – bei regelmäs-
siger Behandlung seit 1999 und eingestellter medikamentöser Thera-
pie – eine (Arbeits- bzw. Erwerbs-) unfähigkeit von 40% nach portugie-
sischer Tabelle an. Dieser im Rahmen der Abklärung durch die spa-
nische Sozialversicherung beschriebene Zustand erscheint gemäss
der Beurteilung vom Februar 2007 – wiederum durch Dr. D._______ –
nicht als verändert: Weiterhin werden depressive Episoden mit Gefüh-
len tiefer Selbsteinschätzung, mit zahlreichen somatischen Beschwer-
den, Schlafstörungen und leichter Irritierbarkeit und Angstgefühlen ge-
schildert. Gemäss internationaler statistischer Klassifikation der Krank-
heiten und verwandter Gesundheitsprobleme ICD 10 ()
diagnostiziert die behandelnde Ärztin eine vorliegende Unterkategorie
F 33 (rezidivierende depressive Störung). Nach Beurteilung durch den
ärztlichen Dienst zuhanden der Vorinstanz kann gestützt auf die vorlie-
genden Akten jedoch nicht von einer anhaltend schweren Depression
ausgegangen werden (vgl. act. IV/91 S. 2).
Was die persönliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, ist dem
ärztlichen Dienst ebenfalls darin zuzustimmen, dass sie sich verbes-
sert hat. Die in der Schweiz bestehende Doppelbelastung, welche aus
Sicht der Ärzte die Erkrankung ausgelöst hatte, ist weggefallen. Die
Söhne (Jahrgänge 1983 und 1993) sind mittlerweile erwachsen bezie-
hungsweise im Teenageralter, und die Beschwerdeführerin hat seit
ihrer Rückkehr nach Portugal nicht mehr ausser Haus gearbeitet.
Somit ist ihre Belastung beim ausschliesslichen Führen des Haushalts
ohne Betreuung von Kleinkindern auch stark gemindert und es besteht
– wie der ärztliche Dienst zu Recht feststellt (act. IV/91) – wieder
Raum für die Ausübung einer leichten Tätigkeit im zeitlichen Rahmen
von ca. 60%.
Zusammenfassend ist auch betreffend die psychische Erkrankung die
Feststellung der Vorinstanz, es liege – gestützt auf die psychiatrische
Beurteilung vom 12. September 2005 [act. IV/76] – eine Gesundheits-
verbesserung vor, nicht zu beanstanden.
7.4 Somit erweist sich die Rüge des rechtswidrig ermittelten Sachver-
halts und der daraus folgendenden falschen und ermessensmiss-
bräuchlichen Beurteilung nur teilweise als begründet. Der Beschwer-
deführerin ist insofern beizupflichten, dass sie weiterhin aufgrund ihrer
Seite 21
C-1821/2007
Rückenprobleme nur Tätigkeiten wahrnehmen kann, die den Rücken
nicht zu sehr belasten und insbesondere schwere Arbeit wie Reini-
gungs- und Fabrikarbeit nicht zumutbar ist. Nicht einig geht das Bun-
desverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheits-
zustand habe sich überhaupt nicht verändert beziehungsweise eher
verschlechtert. Insbesondere die geltend gemachte schwere Depres-
sion mit suizidalen Tendenzen geht aus den ärztlichen Beurteilungen
vom 12. September 2005 und vom 17. Februar 2007 nicht hervor. Die
gesamte medizinische Bewertung beruht auf den Untersuchungen der
portugiesischen Ärzte, Widersprüche innerhalb dieser Zeugnisse sind
nicht ersichtlich.
7.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der ärztliche Dienst
in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2008 zu den neu eingereich-
ten Akten vom Sommer 2007, die im Rahmen des neuen Revisions-
verfahrens zu beurteilen sind (siehe E. 6.3), feststellt, der Bericht der
behandelnden Psychiaterin vom 26. Juli (recte: Juni) 2007 sei nicht
ganz schlüssig, und die vorgelegten Arztatteste zum Teil widersprüch-
lich. Er halte indes grundsätzlich an seiner ursprünglichen Beurteilung
fest, eine Besserung der Gesundheit habe stattgefunden – zumindest
bis Sommer 2007. Um dem vorliegenden Fall gerecht zu werden,
empfehle er eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz.
Daraus folgt im Ergebnis, dass sich die Erwerbsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin spätestens ab Herbst 2005 verbessert hatte (Arzt-
bericht vom 26. Juni 2007, act. 12/1). Die Vorinstanz konnte im Feb-
ruar 2007 aufgrund der damaligen Aktenlage zu Recht davon aus-
gehen, dass dieser Gesundheitszustand weiter andauern würde. Die
Voraussetzungen nach Art. 88a IVV zur Anpassung der Rente (siehe
oben E. 4.6) sind damit erfüllt.
7.6 Es bleibt somit die Überprüfung des von der Vorinstanz in der
Vernehmlassung eingereichten Einkommensvergleichs.
7.6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
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C-1821/2007
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen). Zu berück-
sichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung mass-
gebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Ver-
sicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwi-
schen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in
Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b,
Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April
2003 E. 4.4).
7.6.2 Der Berechnung des Invalideneinkommens legte die Vorinstanz
einfache und repetitive Verweisungstätigkeiten von öffentlichen und
privaten Dienstleistungen, Dienstleistungen für Unternehmen und des
Detailhandels, Tabellenlöhne des BFS (Monatlicher Bruttolohn [Zen-
tralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau 4 des Arbeits-
platzes und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb)
zu Grunde. In Anwendung der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 655/02 vom 16. Juli 2003 kann vom Durch-
schnitt dieser Werte ausgegangen werden.
7.6.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn
von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tra-
gen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges,
der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begrün-
den ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE
126 V 75).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des „relativ jungen“ Alters
der Beschwerdeführerin, in Berücksichtigung der langen Zeit ohne
Tätigkeit und der Tatsache, dass sie nur leichte und angepasste Tätig-
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keiten ausüben kann, einen Leidensabzug von 5% vorgenommen. Die-
ser Abzug ist – unter Berücksichtigung dessen, dass die Versicherte
seit 1998 und seit ihrer Rückkehr nach Portugal nicht mehr gearbeitet
hat, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 43 Jahre alt war, ihre
damalige Tätigkeit als Hausangestellte im Spital nicht mehr ausführen
kann und für zumutbare Tätigkeiten nur noch zu 60% belastbar ist, ein
Wiedereinstieg unter diesen Umständen nicht als einfach, aber auch
nicht als ausgeschlossen erscheint – eher zu tief angesetzt. Es ist je-
doch vorliegend nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen,
zumal eine Ermessensüberschreitung/-unterschreitung oder ein Er-
messensmissbrauch nicht festzustellen ist und sich auch bei einem lei-
densbedingten Abzug von 15% kein IV-Grad von mindestens 60% (An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente) ergeben würde (siehe E. 7.6.4,
3. Abschnitt).
7.6.4 Indexiert auf das Jahr 2006 (Verfügung vom 20. Februar 2007)
und unter Übernahme nicht zu beanstandender Lohnkategorien der
Vorinstanz wird das Invalideneinkommen wie folgt berechnet: Tabellen-
löhne 2006, Frauen, Detailhandel und Reparatur: Fr. 3'946.---; Dienst-
leistungen für Unternehmen: Fr. 3'845--; sonstige öffentliche und per-
sönliche Dienstleistungen: Fr. 3'813.--; Durchschnittswert: 3'868.--.
Diese Tabellenlöhne beziehen sich auf eine 40-Stundenwoche. Die
übliche mittlere Wochenarbeitszeit bei einer 100%-Beschäftigung für
die oben berücksichtigten Tätigkeiten betrug im Jahr 2006 durch-
schnittlich 41,7 Stunden, was vorliegend Fr. 4'032.39 ergibt (vgl. BFS,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden
pro Woche, 1990 – 2007). Abzüglich des Leidensabzugs von 5% und
umgerechnet auf ein Pensum von 60% ist das Invalideneinkommen auf
Fr. 2'298.47 festzusetzen ([4'032.40 – 5%] x 60%).
In Anwendung dieser Werte ergibt sich der Einkommensvergleich wie
folgt: Das Valideneinkommen von monatlich Fr. 4'102.30 im Jahr 1996
(letzter vollständiger Jahreslohn vor der Erkrankung, Fr. 49'227.65 [act.
IV/9]) wird indexiert auf das Jahr 2006 (vgl. BFS, Lohnentwicklung
1976 – 2007 [Index: Basis 1939 = 100]) und beträgt Fr. 4'683.64
(49'227.65 x 2417 [= Index 2006] / 2117 [= Index 1996] / 12). Der
Invaliditätsgrad beträgt somit 50.92% ([4'683.64 – 2'298.47 x 100] /
4'683.64 = 50.92%), aufgerundet 51%.
Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15% ergäbe sich im
Übrigen ein IV-Grad von gerundet 56% ([4'032.40 – 15% x 60%] =
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2'056.52 bzw. [4'683.64 – 2'06.52 x 100 / 4'683.64] = 56.09%), der
ebenfalls (nur) Anspruch auf eine halbe Rente geben würde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit von einem Invaliditätsgrad
von gerundet 51% aus, welcher einen Rentenanspruch von einer
halben Rente ergibt.
7.7 Auch der Zeitpunkt der Herabsetzung auf eine halbe Rente ist vor-
liegend nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom
5. Februar 2007 unter Beachtung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (vgl.
E. 4.6, Herabsetzung der Rente auf den ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats, Eingang der Verfügung
bei der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2007, Beschwerdeakte
1b) eine Herabsetzung der Rente ab dem 1. April 2007 verfügt.
Dem im Rahmen der Vernehmlassung von der Vorinstanz einge-
reichten Antrag auf Teilgutheissung und Zusprechung einer halben
Rente ab 1. April 2007 (vgl. oben Sachverhalt F.) ist somit im Ergebnis
zu folgen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit
ihren Rügen nur zum Teil durchdringt. Demnach ist die Beschwerde
soweit gutzuheissen, als dass ab dem 1. April 2007 noch ein Anspruch
auf eine halbe IV-Rente besteht.
Somit ist die Vorinstanz aufzufordern, die entsprechenden Nachzah-
lungen zu leisten und – da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs-
pflicht unbestritten vollumfänglich nachgekommen ist – in Anwendung
von Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG
(siehe oben E. 4.6.3, 24-Monatsfrist läuft je ab Fälligkeit der monat-
lichen Leistungen beginnend ab 1. April 2007 [vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Rz. 22 ff. zu Art. 26]) ab 1. April 2009 zu verzinsen.
9.
Nachdem der ärztliche Dienst der Vorinstanz in seinem Bericht vom
20. Januar 2008 (act. 15/1) festgestellt hat, dass der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin sich ab Sommer 2007 erneut ver-
schlechtert haben könnte, ist nicht auszuschliessen, dass sie mittler-
weile wieder einen höheren Rentenanspruch hat. Es rechtfertigt sich
daher, die Replik vom 10. September 2007 (act. 12 inkl. Beilagen 1-4)
als neuen Revisionsantrag zu betrachten, obwohl das Verwaltungs-
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verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2008, C-2674/2006, E. 5.7).
10.
Zu befinden bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine
allfällige Parteientschädigung.
10.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung
mit Abs. 2 IVG).
Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der teilweise unterliegenden
Beschwerdeführerin werden gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 in
Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 (VGKE, SR 173.320.2) die hälftigen Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 150.-- erlassen.
10.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädi-
gung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschä-
digung auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Davon ist der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Erfolges Fr. 1'000.-- zuzu-
sprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen, als dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2007 noch
einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat.
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2.
Die Vorinstanz hat die entsprechenden Nachzahlungen an die Be-
schwerdeführerin zu leisten und gemäss Erwägung 8 zu verzinsen.
3.
Die Akten werden zur Berechnung des Nachzahlungsbetrags und im
Sinne der Erwägung 9 zur Beurteilung des neuen Revisionsgesuches
an die Vorinstanz überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin wird eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Diese Entschädigung ist
von der Vorinstanz zu leisten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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