B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1821/2014
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Bruno Lehmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1821/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem frühere Einreisegesuche der sri-lankischen Beschwerdeführerin
(geb. 1951) und ihres Ehemannes von der Vorinstanz mit Verfügung vom
18. Februar 2010 abgelehnt worden waren, beantragten sie am 24. Okto-
ber 2013 erneut bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein
Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im
Kanton Solothurn lebenden Tochter und deren Ehemann (im Folgenden:
Gastgeber).
B.
Mit Formularentscheid vom 30. Oktober 2013 lehnte es die schweizeri-
sche Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Be-
suchsaufenthalt.
C.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 teilte die Beschwerdeführerin der
Schweizerischen Botschaft mit, bereits vor wenigen Wochen seien die
von ihr und ihrem Ehemann eingereichten Visumsgesuche für einen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz abgelehnt worden. Da sie gerne an der
Geburtstagsfeier ihres Enkels dabei sein wolle, versuche sie es nun in
Bezug auf ihre Person mit einem zweiten Gesuch. Damit sei gewährleis-
tet, dass sie wieder retour zu ihrem Ehemann gehe. Aus Altergründen
könne sich dieser nicht lange selbst versorgen, weshalb es selbstver-
ständlich sei, dass sie wieder zu ihm zurückkehren werde. Sie sei zudem
bereits in den Jahren 2000, 2001 und 2004 mittels Visum in die Schweiz
gereist und sei immer wieder in ihr Heimatland zurückgereist. Die
Schweizerische Botschaft leitete dieses Schreiben sowie einen nochmals
ausgefüllten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schen-
gen-Visums an die Vorinstanz weiter, welches diese als Einsprache ent-
gegennahm.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies die Vorinstanz – nach durch das
Migrationsamt des Kantons Solothurn vorgenommenen Abklärungen bei
den Gastgebern – die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin
nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet wer-
den. Sie stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der schwieri-
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Seite 3
gen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck
nach wie vor stark anhalte. Der Beschwerdeführerin oblägen zudem kei-
ne besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflich-
tungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als
entsprechend gering erscheinen lasse. Zudem seien die Gastgeber ge-
mäss Einschätzung der dafür zuständigen kommunalen Amtsstelle nicht
in der Lage, den finanziellen Verpflichtungen, welche allenfalls im vorlie-
genden Zusammenhang entstehen könnten, nachzukommen.
E.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte die inzwischen
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
4. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die
vorinstanzliche Verfügung vom 5. März 2014 sei aufzuheben und es sei
ihr ein Besuchsvisum zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentli-
chen geltend, sie und ihr Ehemann seien bereits viermal in der Schweiz
gewesen, dreimal gemeinsam und einmal sei sie alleine in die Schweiz
gereist. Im letzten Herbst hätten die Eheleute einen gemeinsamen Vi-
sumantrag gestellt, der aber wegen einer gefährdeten Wiederausreise
abgelehnt worden sei. Daher habe sich die Beschwerdeführerin ent-
schlossen, alleine einen Visumantrag zu stellen. Das Argument der Vorin-
stanz, sie habe in Sri Lanka keine familiären Verpflichtungen, sei damit
widerlegt, lasse sie doch nun ihren Ehemann dort zurück. Zudem habe
sie in ihrem Heimatland auch noch zwei Schwestern. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Ehemann seien auch beruflich in Sri Lanka integriert. So be-
sässen sie eigenes Land, würden Reis und Tabak anbauen und in einem
eigenen, grosszügigen Haus in Sri Lanka wohnen. Sie seien zudem auch
sehr eng mit einem benachbarten Tempel verbunden, der von den Gross-
eltern ihres Ehemannes gestiftet worden sei. Des Weiteren wären zwar
theoretisch auch Besuche der Gastgeber in Sri Lanka möglich, allerdings
würden dabei höhere Reisekosten anfallen, da die Familie des Gastge-
bers drei Kinder habe. Zudem befürchte der Gastgeber, der seit 1986 in
der Schweiz lebe und seither nie mehr in Sri Lanka gewesen sei, bei sei-
ner Einreise gewisse Schwierigkeiten. Die Gastgeber seien zudem bereit,
finanzielle Sicherheiten zu leisten, sollte dies verlangt werden. Der Gast-
geber arbeite zu 100%, seine Ehefrau zu 50%. Die Familie lebe in einem
eigenen Haus. Wieso die Gastfamilie nicht in der Lage sein sollte, für Un-
terhaltsverpflichtungen aufzukommen, sei nicht ersichtlich; sie wäre auch
bereit, eine Kaution zu hinterlegen. Bei den früheren Visumerteilungen
seien die finanziellen Sicherheiten offenbar nie ein Problem gewesen.
C-1821/2014
Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Mai 2014 wurde der Be-
schwerdeführerin ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme vom
16. Mai 2014 zugestellt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
C-1821/2014
Seite 5
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
von Sri Lanka um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit
zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/
Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
C-1821/2014
Seite 6
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
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Seite 7
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer srilankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Be-
schwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
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Seite 8
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Die Bevölkerung in Sri Lanka verfügte 2011 über ein durchschnittli-
ches Pro-Kopf-Einkommen von 2.580 US-Dollar pro Jahr. Laut der Klassi-
fizierung der Weltbank ist das Land damit ein sogenanntes "Lower Middle
Income Country" (Land mit unterem mittlerem Einkommensniveau). Im
UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 2012 belegt Sri Lanka
Position 92 von 187 Ländern. Die neuesten Erhebungen zeigen, dass die
Armutsrate bei 8.9% lag (zum Vergleich 1990: 26.1%). Die Einkommen
sind zwischen Stadt- und Landbevölkerung jedoch sehr ungleich verteilt.
Etwa die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die
Region um die Hauptstadt Colombo konzentriert. Viele Beschäftigte auf
den Tee-, Kautschuk- und Tabakplantagen leben dagegen am Existenz-
minimum (Quelle: > was wir machen > Länder > Asien
> Sri Lanka > Armut, besucht im Juni 2014).
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin tamili-
scher Ethnie ist und aus Jaffna, einem Distrikt in der Nordprovinz Sri Lan-
kas, stammt (vgl. Sri Lanka Register/Certificate of Birth vom 3. Januar
2013). Für die tamilische Bevölkerung im Norden kommt erschwerend
dazu, dass insbesondere die öffentliche Gesundheitsversorgung mit un-
genügend qualifiziertem Personal und eingeschränktem Zugang zu an
sich kostenlosen Medikamenten prekär ist. Viele Kliniken im Norden ver-
fügen nur über sehr rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten (Quelle:
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) > Sri Lanka: Gesundheitsversor-
gung im Norden Sri Lankas, Themenpapier der Länderanalyse, Adrian
Schuster, 26. Juni 2013 S. 7 und S. 10).
6.2 Dass sich die Situation der tamilischen Bevölkerung auch Jahre nach
Beendigung des Bürgerkrieges noch nicht normalisiert hat, kann im Übri-
gen auch der Schweizerischen Asylstatistik entnommen werden. Ihr zu-
folge befanden sich Ende 2013 1279 Personen aus Sri Lanka im Asylpro-
zess; 684 von ihnen hatten im Verlauf jenes Jahres ein Asylgesuch einge-
reicht. Gegenüber dem Vorjahr 2012 bedeutet dies sogar eine Zunahme
um 38,5%, was wiederum auf die vom BFM Ende August 2013 beschlos-
sene vorläufige Sistierung von Rückführungen abgewiesener Asylbewer-
C-1821/2014
Seite 9
ber nach Sri Lanka zurückzuführen ist (Quelle: Bundesamt für Migration,
> Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asyl-
statistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2013 S. 3 und 9).
6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 63-jährige, ver-
heiratete Frau. Des Weiteren verfügt sie über zwei Schwestern in ihrem
Heimatland. Dass sie in Sri Lanka zusammen mit ihrem Ehemann lebt,
weist zwar durchaus auf eine gewisse familiäre Verpflichtung in ihrem
Heimatland hin. Allerdings ist der Umstand, dass sie diesen anlässlich
des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz dort allein zurücklässt,
dahingehend zu relativieren, als dass drei ihrer vier Kinder in der Schweiz
leben; ein weiterer Sohn ist nach Frankreich emigriert (vgl. ausgefülltes
Frageblatt des Amts für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons
Solothurn vom 4. Dezember 2013 sowie Schreiben des Migrationsamts
des Kantons Solothurns vom 17. Januar 2014). Sie verfügt damit hierzu-
lande über ein enges familiäres Umfeld und verwandtschaftliche Kontak-
te. Dies würde ihr eine Emigration sicherlich enorm erleichtern. Es ist zu-
dem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
C-1821/2014
Seite 10
die Hoffnung hegen, zu einem späteren Zeitpunkt auch den Ehemann
bzw. den Vater in die Schweiz nachziehen zu können. Zwar wird im Fra-
geblatt vom 4. Dezember 2013 von den Gastgebern weiter geltend ge-
macht, der Vater könne sich aus Altersgründen nicht selbst versorgen,
demgegenüber ist bereits aufgrund des geplanten dreimonatigen Be-
suchsaufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht darauf zu
schliessen, die Betreuung des Ehemannes könne während ihrer Abwe-
senheit nicht durch andere Personen sichergestellt werden; gleiches gilt
im Übrigen auch für die Betreuung des Einfamilienhauses der Tochter,
welche der Beschwerdeführerin obliege (vgl. Frageblatt vom 4. Dezember
2013). Damit kann die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Einreise in die Schweiz andere Zwecke als einen Besuchsaufenthalt ver-
folgt, trotz ihres in der Heimat zurückbleibenden Ehegatten nicht widerlegt
werden.
7.2 Daran können auch die beschwerdeweise geschilderten wirtschaftli-
chen Verhältnisse nichts ändern. So besässen die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann eigenes Land und sie würden Reis und Tabak anbauen.
Die Eheleute würden zudem in einem eigenen, grosszügigen Haus woh-
nen (vgl. Beschwerde vom 4. April 2014). Es bestehen hingegen – nebst
der Frage wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Bewirtschaf-
tung der Reis- und Tabakfelder überhaupt bewerkstelligen können – keine
konkreten Angaben bezüglich der Einnahmen, welche sie damit generie-
ren. Zwar ist einer der Akten beigelegten Bestätigung der X._______
Bank vom 29. Oktober 2013 zu entnehmen, dass das Bankkonto der Be-
schwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt einen Kontostand von 427'478 LKR
(umgerechnet Fr. 2'914.-) aufwies, ohne einen detaillierten Auszug aller
Ein- und Auszahlungen über einen gewissen Zeitraum hinweg kann je-
doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei allenfalls um ei-
nen externen Unterstützungsbeitrag handelt. Immerhin findet sich in dem
von den damaligen Gastgebern (Sohn und Schwiegertochter) ausgefüll-
ten Formular "Angaben zum Einreisegesuch" vom 6. Januar 2010 der
Hinweis, der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und deren Ehe-
mann würde von den Kindern finanziert werden. Aus den lediglich sehr
pauschal geltend gemachten Angaben kann somit nicht geschlossen
werden, die Beschwerdeführerin lebe in wirtschaftlich besonders vorteil-
haften Verhältnissen.
7.3 Nichts ableiten lässt sich vorliegend aus dem Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits diverse Male in der Schweiz aufgehalten hat,
liegen doch diese Besuchsaufenthalte (2001, 2002 und 2004) bereits
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Seite 11
10 Jahre und mehr zurück. Gerade im Hinblick auf das nun fortgeschrit-
tene Alter der Beschwerdeführerin und die immer noch prekären Verhält-
nisse in ihrer Wohnregion (vgl. E. 6.1) durfte die Vorinstanz somit davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Be-
suchsaufenthalt besteht. Mit diesen Ausführungen kann auch die be-
schwerdeweise geltend gemachte enge Verbundenheit der Beschwerde-
führerin mit einem benachbarten Tempel nicht entscheidend ins Gewicht
fallen.
7.4 Vor diesem Hintergrund kann in casu die Frage der genügenden fi-
nanziellen Mitteln der Gastgeber keine eigenständige Rolle mehr spielen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es die Be-
schwerdeführerin unterlassen hat, im vorliegenden Verfahren den Nach-
weis ausreichender finanzieller Mittel ihrer Gastgeber zu erbringen. Be-
schwerdeweise wird auch nicht geltend gemacht, die Gastgeber hätten
die Ausstände bei den definitiven Gemeindesteuern nun beglichen (vgl.
Vollmacht zur Erteilung einer einmaligen Steuerauskunft bzw. Stellung-
nahme der Gemeinde vom vom 4. Dezember 2013 sowie Schreiben des
Migrationsamts des Kantons Solothurns vom 17. Januar 2014). Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums",
das für den gesamten Schengen-Raum gilt, sind somit nicht erfüllt.
8.
Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein sol-
ches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit ein-
hergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet
beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
8.1 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin
und den Gastgebern eine grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende familiäre Beziehung dar, auch
wenn es sich nicht um die sog. "Kernfamilie" handelt. Das vermag jedoch
zu keinem anderen Resultat zu führen. Denn nur Beeinträchtigungen des
Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungs-
bedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese Mindest-
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Seite 12
schwere im vorliegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebe-
nen Umständen als fraglich, immerhin wäre den Gastgebern, welche im
Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind, auch die Reise in einen
Drittstaat zuzumuten. Doch auch wenn dem so sein sollte, handelte es
sich nur um einen eher untergeordneten Eingriff in das Familienleben, der
durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt
ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV; vgl. Urteil des BGer 2C_190/2011
vom 23. November 2011 E. 4.3.1).
8.2 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen solchermas-
sen auch nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustel-
len.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
(Dispositiv nächste Seite)
C-1821/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurns
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: