B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1821/2019
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Kosovo),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 3. April 2019.
C-1821/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
ist Staatsangehöriger von Kosovo und wohnt im Kosovo (Vorakten 16, 17).
Er arbeitete mit Unterbrüchen von April 1988 bis Dezember 1995 in der
Schweiz und entrichtete Beiträge (Vorakten 8) an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Am 10. Dezember 2018 (Vorakten 28) meldete sich der Beschwerdeführer
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vor-
instanz) zum Bezug einer Invalidenrente an.
C.
Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Vorakten 15,
16, 18, 19, 22, 31, 32) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 21. Januar 2019 (Vorakten 33) die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht mit der sinngemässen Begründung, dass kein
Versicherungsfall vor dem 1. April 2010 entstanden sei, zwischen der
Schweiz und Kosovo seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsab-
kommen mehr bestehe und er daher als Nichtvertragsausländer die versi-
cherungsmässige Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht er-
fülle. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (Post-
stempel, Vorakten 40) Einwand. Nach Rücksprache mit dem regionalen
ärztlichen Dienst (Vorakten 42) verfügte die IVSTA am 3. April 2019 (BVGer
act. 1/32; Vorakten 43) die Abweisung des Leistungsbegehrens.
D.
Mit Beschwerde vom 15. April 2019 (Poststempel; BVGer act. 1) und Be-
schwerdeergänzung vom 21. Mai 2019 (Poststempel; BVGer act. 4) bean-
tragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung vom 3. April 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen. Zudem reichte er eine CD-Rom mit Röntgenbildern (BVGer
act. 11), weitere Unterlagen (BVGer act. 1, 4, 6) und diverse Zeitungsartikel
ein (BVGer act. 9, 10).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 (BVGer act. 8) einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 26. Juni 2019 (BVGer
act. 13) bei der Gerichtskasse ein.
C-1821/2019
Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 (BVGer act. 15) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, eine Arbeitsunfähigkeit sei
erst ab März 2015 ausgewiesen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei,
nach Inkrafttreten des neuen Sozialversicherungsabkommens zwischen
der Schweiz und dem Kosovo ein neues Leistungsgesuch zu stellen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art.
33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei
am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
C-1821/2019
Seite 4
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit, nachdem der Ge-
richtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozi-
alversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf koso-
varische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat nament-
lich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für
den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art.
6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden
nur noch innerhalb der Schweiz gewährt (BGE 139 V 335 E. 6.1).
2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig
diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage,
ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010
ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur
Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht
der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungs-
punkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014
E. 3.2).
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Leistungsanspruch frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Be-
schwerdeführer reichte die Anmeldung zum Leistungsbezug am 10. De-
zember 2018 (Vorakten 28) ein. Somit konnte der Leistungsanspruch und
damit der Versicherungsfall frühestens am 1. Juni 2019 entstehen (vgl. Ur-
teil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3). Zu diesem Zeitpunkt
war das besagte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar.
Daran ändert nichts, wenn nicht der förmliche Antrag vom 10. Dezember
C-1821/2019
Seite 5
2018 (Vorakten 28), sondern die mündliche Anfrage vom 20. April 2018
(Vorakten 1) als massgebend betrachtet würde. Weiter ist vorliegend irre-
levant, dass die Schweiz mit dem Kosovo ein Sozialversicherungsabkom-
men ratifizierte (vgl.
und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-71049.html),
da dieses erst am 1. September 2019 in Kraft treten wird (vgl.
gen.msg-id-75929.html).
2.4 Aus den Akten ist keine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft er-
sichtlich und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend ge-
macht, vielmehr ist einzig eine Kopie des kosovarischen Passes (Vorakten
17) aktenkundig und der Beschwerdeführer gab in seiner Anmeldung vom
10. Dezember 2018 (Vorakten 28) an, er sei kosovarischer Staatsangehö-
riger.
2.5 Da vor Ende März 2010 kein IV-Rentenanspruch entstanden sein
konnte, ist somit vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen anwend-
bar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat
der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
IV-Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abge-
wiesen.
2.6 Nebenbei sei erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, wie
dies von der Vorinstanz vernehmlassungsweise festgestellt wurde (BVGer
act. 15), nach Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens, mithin im
September 2019, ein neues Leistungsgesuch zu stellen.
2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un-
begründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2
IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2019 ist zu bestätigen.
3.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
C-1821/2019
Seite 6
[VGKE, SR 173.320.2]) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe entnommen.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdefüh-
rer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1821/2019
Seite 7
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: