B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1826/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-1826/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1981) ist irakischer Staatsangehöriger. Am
21. September 2008 gelangte er in die Schweiz, wo er am 23. September
2008 um Asyl ersuchte.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig
wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Gegen diese Verfügung
gelangte der Beschwerdeführer am 13. November 2009 rechtsmittelweise
an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 1. Dezember 2009 wies
dieses die Beschwerde ab.
C.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM um Ausstellung eines Visums für einen Aufenthalt in Däne-
mark. In der Folge retournierte die Vorinstanz die Gesuchsunterlagen un-
bearbeitet mit dem Hinweis, Reisedokumente könnten lediglich persönlich
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde beantragt werden. Am
6. April 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Abteilung Migration und
Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn ein Gesuch um Ausstellung
eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise, um seine
Mutter im Iran oder in China besuchen zu können. Mit Verfügung vom
8. April 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zwei weitere Gesuche
des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit
Bewilligung zur Wiedereinreise vom 19. Juli 2010 und 14. März 2011
wurden mit vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Juli 2010 bzw. 31. Mai
2011 abgelehnt.
D.
Am 21. Juli 2011 wurde anlässlich einer Kontrolle durch das Grenzwacht-
korps Basel in einer an den Beschwerdeführer adressierten Postku-
riersendung ein gefälschter irakischer Reisepass entdeckt. Aufgrund die-
ses Umstands wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fälschung von
Ausweisen eingeleitet. Die Strafuntersuchung wurde alsdann mit Verfü-
gung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2011 eingestellt,
da der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht erhärtet werden
konnte.
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Seite 3
E.
Am 27. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut bei der Abtei-
lung für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurns um
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise.
In einem Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit hielt er dazu fest,
die irakische Botschaft stelle keine Ausweise aus. Dem Gesuch beigelegt
waren unter anderem diverse Schreiben der irakischen Botschaft in Bern
sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
31. Oktober 2011 betreffend Fälschen von Ausweisen.
F.
Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 6. Februar 2012 wurde der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen
für die Ausstellung des beantragten Reisepapiers offensichtlich nicht er-
füllt seien, weshalb man ohne seinen Gegenbericht sein Gesuch als ge-
genstandslos abschreibe.
G.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer den
Erlass einer begründeten Verfügung, woraufhin die Vorinstanz am
5. März 2012 das Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit
Bewilligung zur Wiedereinreise ablehnte. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dem Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewie-
sen worden sei, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen
Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines
neuen heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Technische Verzöge-
rungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien
nicht geeignet, die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 der Verordnung vom 20.
Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (im Folgenden: RDV, SR 143.5) zu begründen. Der Beschwer-
deführer habe bei der heimatlichen Vertretung ein Reisedokument ange-
fordert, diese habe ihm jedoch mitgeteilt, dass die Passausstellung der
Serie (A) zurzeit in der Schweiz nicht möglich sei. Es bestehe zudem
auch die Möglichkeit, entweder persönlich oder über einen Rechtsvertre-
ter im Heimatstaat einen Pass zu beantragen. Es liege in der Zuständig-
keit der heimatlichen diplomatischen Vertretungen, ihren in der Schweiz
lebenden Staatsangehörigen gültige Pässe oder entsprechende Reisedo-
kumente auszustellen, mit welchen heimatliche Dokumente im Ausland
beschafft werden könnten.
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Seite 4
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2012 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Ausstellung des
beantragten Ersatzreisepapiers samt Bewilligung zur Wiedereinreise. Zur
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe mehrmals bei der
heimatlichen Vertretung in Bern versucht, ein Reisedokument anzufor-
dern. Die Verweigerung der Reisepapierausstellung sei jedoch nicht hin-
reichend begründet worden. Lediglich bei der ersten Verweigerung der
Passausstellung am 12. Juli 2010 sei als Begründung ein technischer
Grund aufgeführt worden. Ansonsten habe man die Ausstellung ohne
Grund abgelehnt, wie es sich aus den botschaftlichen Schreiben vom
19. Januar 2011 und 9. Januar 2012 ergäbe. In den genannten Bestäti-
gungen der irakischen Vertretung sei damit eine Weigerung ohne Angabe
von konkreten Gründen und damit willkürliches Handeln zu erkennen.
Zwar hätten Abklärungen bei der irakischen Botschaft in Bern ergeben,
dass seit den Wahlen im Irak 2010 aufgrund der damals noch nicht erfolg-
ten Regierungsbildung sowohl im Irak wie auch in der Schweiz keine ira-
kischen Pässe mehr ausgestellt würden, allerdings sei nicht ersichtlich,
dass sich die Lage in den nachfolgenden Jahren ändere. Dies zeige auch
die Tatsache, dass er innerhalb der letzten zwei Jahren drei Verweigerun-
gen der irakischen Botschaft in Bern erhalten habe. Eine Besserung sei
aufgrund der momentanen politischen Lage nicht voraussehbar, weshalb
die Beschaffung eines Reisepasses unmöglich sei. Der Beschwerdefüh-
rer macht des Weiteren geltend, er habe in seinem Heimatstaat bereits
mit Hilfe eines im Irak wohnhaften Bruders einen Pass beantragen las-
sen. Das Reisedokument sei jedoch an der Schweizer Grenze aufgrund
der Vermutung einer Fälschung beschlagnahmt worden. Das daraufhin
gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Fälschens von Ausweisen sei mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2011 ein-
gestellt worden. Es sei ihm somit weder im Irak selbst noch auf der iraki-
schen Botschaft möglich, die Ausstellung eines Passes zu beantragen,
weshalb er als schriftenlos gelte.
Der Beschwerde beigelegt wurden unter anderem diverse Bestätigungen
der irakischen Botschaft in Bern sowie die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Oktober 2011.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Mai 2012 wurde diese Ver-
nehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
K.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] und Art. 1 RDV). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
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Seite 6
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2).
3.
3.1 Machte die RDV vom 27. Oktober 2004 (AS 2004 4577) bei schriften-
losen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden
Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum
noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2
Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV vom 20. Ja-
nuar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen
auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV werden diesen
beiden Personengruppen für Auslandreisen auf Gesuch hin eine Be-
willigung zur Wiedereinreise und bei erwiesener Schriftenlosigkeit im Sin-
ne von Art. 6 RDV zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt.
3.2 Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei
den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um
die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reise-
dokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlo-
sigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festge-
stellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.
4.1 Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als un-
abdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments –
verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines
heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die
Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen hei-
matlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erach-
tete.
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Seite 7
4.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Per-
sonen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
5.
5.1 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt gemäss den dies-
bezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf Personen, welche
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe
von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen
wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2
zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Ar-
beitsmarkt von Mai 2006 [ANAG-Weisungen], online zu finden unter
eisungen_und_kreisschreiben/weisungen_anag/weisungen_1106_d.pdf).
5.2 Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Be-
schwerdeführer – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen wurden, eine
solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedo-
kumenten verlangt werden kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer
bereits bei der hiesigen irakischen Vertretung vorstellig geworden (vgl.
Bestätigungen der irakischen Botschaft vom 12. Juli 2010, 19. Januar
2011 sowie 9. Januar 2012). Er ist daher nicht als schriftenlos im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
5.3 Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, die irakische Botschaft
verweigere die Ausstellung der verlangten Reisedokumente ohne konkre-
te Angaben von Gründen und handle damit willkürlich.
Die Vorinstanz ging vorerst während längerer Zeit davon aus, Personen
aus dem Zentral- oder dem Nordirak könnten sich keine gültigen heimatli-
chen Reisedokumente mehr beschaffen und seien deshalb grundsätzlich
als schriftenlos zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für
Flüchtlinge [BFF] zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung
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Seite 8
der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Anfang 2005 ging
die irakische Vertretung in der Schweiz in der Folge des Wiederaufbaus
der administrativen Strukturen im Irak jedoch wieder dazu über, ihren
hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf entsprechendes Ge-
such hin – heimatliche Reisepässe auszustellen. Nachdem zwischenzeit-
lich Pässe der (allgemein anerkannten) Serie "G" eingeführt und ausge-
stellt worden waren, fand auf Anfang des Jahres 2010 erneut eine Um-
stellung statt: Seither ist nurmehr noch die Ausstellung von Pässen der
neu eingeführten Serie "A" vorgesehen; Pässe der Serie "G" können
dementsprechend nicht mehr beantragt werden. Dass durch die Einfüh-
rung der neuen Passserie "A" gewisse technische Verzögerungen ent-
standen, erscheint nachvollziehbar. Auf der Internetseite der irakischen
Vertretung in Deutschland wird denn auch darauf hingewiesen, dass die
irakischen Behörden keine Passanträge der Serie "A" mehr entgegen
nehmen, bis das neue System zur Passausstellung installiert werde. Der
Annahmestopp sei zudem vorübergehend, weshalb alle irakischen Bürger
gebeten werden, bis auf Weiteres keine Anträge mehr zu schicken. So-
bald das neue System zur Verfügung stehe, würden wieder Termine ver-
einbart (vgl. ,
besucht im August 2012). Vor diesem Hintergrund sind auch die Hinweise
auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen der iraki-
schen Botschaft in Bern nachvollziehbar, Anträge könnten aus techni-
schen Gründen bis auf weiteres nicht mehr angenommen werden (vgl.
Schreiben vom 12. Juli 2010) bzw. Anträge würden nicht mehr ange-
nommen werden (vgl. Schreiben vom 19. Januar 2011 und 9. Januar
2012). Von einem willkürlichen Handeln der irakischen Behörde kann –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – somit nicht die Rede
sein. Nicht beanstandet werden kann damit auch der Umstand, dass die
irakische Botschaft keine zeitlichen Angaben zur Entgegennahme von An-
trägen zur Ausstellung eines Reisepapiers gemacht hat (vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4870/2010 vom 7. April 2011
E. 4.6).
5.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass neue-
ren Auskünften der irakischen Botschaft in Bern vom März 2012 zufolge,
nun in der Schweiz lebende irakische Staatsangehörige ihre Anträge
betreffend Ausstellung eines Passes der Serie "A" persönlich bei der ira-
kischen Botschaft in Paris stellen können. Vorausgesetzt wird, dass die
betroffene Person über einen irakischen Personalausweis (Hawitt Al Ah-
wal Al-Medanie) und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde (Shaha-
dit al-Jensie) verfügt. Mit diesen Dokumenten sowie Passfotos muss vor-
C-1826/2012
Seite 9
erst bei der irakischen Botschaft in Bern vorgesprochen werden. Nach-
dem die Unterlagen dort vorbereitet und bearbeitet wurden, müssen
sämtliche Unterlagen persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris ein-
gereicht werden, wozu ein Termin zu vereinbaren ist (vgl. dazu auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2830/2011 vom 13. April 2012
E. 4.2). Für die Reise nach Frankreich hat sich der Beschwerdeführer
selbst bei der entsprechenden Behörde um ein gültiges Reiseersatzdo-
kument zu bemühen. Dazu müsste er allerdings alle anderen oben er-
wähnten Vorbedingungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbereitungs-
arbeiten bereits erledigt haben.
5.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer sei die
Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments unmöglich. In
diesem Sinn läuft sein Vorbringen ins Leere, die Beantragung eines Pas-
ses im Irak sei ebenfalls unmöglich, habe er doch mit Hilfe seines im Irak
lebenden Bruders einen offiziellen irakischen Reisepass direkt im Irak be-
antragt, woraufhin ihm eine Fälschung zugesendet worden sei. Im Übri-
gen ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerde-
führer einen gefälschten Reisepass erhalten hat. Aus den Akten ergibt
sich behaupteterweise lediglich, dass der Beschwerdeführer seinen im
Irak lebenden Bruder mit der Beantragung eines Passes beauftragte. Ob
dieser dann überhaupt ein offizielles Gesuch um Ausstellung eines Rei-
sepasses bei der zuständigen irakischen Behörde stellte, ist hingegen
nicht ersichtlich.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokuments zumutbar (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV); sie
ist auch nicht objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
RDV. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 und 4 RDV zu betrachten.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines
Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1826/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– die Abteilung Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solo-
thurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: