B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1828/2011
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokatin Alinda Neidhart,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Leistungsgesuch.
C-1828/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1957 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom
1. März 1982 bis am 28. Februar 1983 als Hilfsmaler in der Schweiz bei
der B._______ (IV-act. 3). Danach war er in Deutschland erwerbstätig;
zuletzt war er vom 30. Juli 2003 bis am 31. Juli 2004 bei der Firma
C.________ angestellt und arbeitete daselbst als Rohrleitungsbauer bis
am 28. Mai 2004 während wöchentlich rund 45 Stunden (IV-act. 10).
Am 25. Oktober 2005 meldete er sich bei der Deutschen Rentenversiche-
rung D._______ zu Handen der Eidgenössischen Invalidenversicherung,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung (IV) an (IV-act. 1, S. 9).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IVSTA das Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. November
2006 ab (IV-act. 23 f.).
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 11. Dezember
2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die
im Ausland wohnenden Personen erheben. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invaliden-
versicherung (IV-act. 30).
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht (BVGer) über (IV-act. 34).
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragte die IVSTA die teilwei-
se Gutheissung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wir-
kung ab 1. Juni 2005 bis 31. Januar 2006 eine Viertelsrente, ab 1. Febru-
ar 2006 bis zum 30. Juni 2006 eine halbe Rente der Invalidenversiche-
rung zuzusprechen (IV-act. 47).
Mit Urteil C-3149/2009 vom 19. Januar 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Streitsache zur
retrospektiven Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit und anschliessen-
der neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (IV-act. 61). Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aufgrund der Unterlagen
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Seite 3
nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, in welchem Aus-
mass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2004 (Arbeitsaufgabe) bzw.
ab 25. Oktober 2004 (12 Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbe-
zug) invalid gewesen sei. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt somit ungenügend abgeklärt.
B.
In der Folge ersuchte die Vorinstanz die Deutsche Rentenversicherung
D._______ am 17. Juni 2009 eine neue orthopädische und allgemeinme-
dizinische Untersuchung zu veranlassen. Zudem seien ihr Auszüge und
Berichte aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers für den Zeit-
raum ab 2004 bis dato zuzustellen (IV-act. 66).
Am 10. Juli 2009 teilte die Deutsche Rentenversicherung D._______ der
Vorinstanz mit, sie habe die Begutachtung des Beschwerdeführers bei
der Deutschen Rentenversicherung E.________ veranlasst (IV-act. 68).
Ferner informierte sie die Vorinstanz am 7. September 2009, dass dem
Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. September 2009 mit Wirkung ab
1. Juni 2009 der Anspruch auf eine Rente der Deutschen Rentenversi-
cherung anerkannt worden sei (IV-act. 72). Sodann liess sie der Vorin-
stanz diverse medizinische Unterlagen zukommen (IV-act. 76 ff.).
C.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 21. Februar 2011 mit Wir-
kung ab 1. Juni 2005 bis 31. März 2006 eine Viertelsrente und mit Wir-
kung ab 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 eine halbe Rente der Invalidenver-
sicherung zu. Einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneinte
sie (IV-act. 115 f.).
D.
Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer am 25. März 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Verfügungen
vom 21. Februar 2011 seien teilweise aufzuheben und dem Beschwerde-
führer mit Wirkung ab November 2009 eine ganze Rente der Invaliden-
versicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Ab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. BVGer 1).
C-1828/2011
Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 beantragte die Vorinstanz
die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der
Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen betreffend den Sach-
verhalt ab November 2009 (act. BVGer 5).
F.
In seiner Replik vom 11. August 2011 hielt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seinen Beschwerdeanträgen fest. Eventualiter, für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, es
seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, sei ein Gerichtsgut-
achten einzuholen. Subeventualiter, sollte das Bundesverwaltungsgericht
wider Erwarten weder über das Leistungsgesuch entscheiden noch ein
Gerichtsgutachten anordnen, seien die Verfügungen vom 21. Februar
2011 teilweise aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn des Antrags
der Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zu-
rückzuweisen (act. BVGer 7).
G.
Mit Duplik vom 18. August 2011 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an
ihrem Rückweisungsantrag fest (act. BVGer 9).
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist –
soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
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Seite 5
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge-
regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfü-
gungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG), sodass auf die Beschwerde ein-
getreten werden kann.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
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Seite 6
Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) an-
wendbar ist (Art. 80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöri-
gen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden:
Verordnung 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen
des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die
Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri-
schem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Bst. c und Art. 4 der Verordnung 1408/71), vorliegend also insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
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Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali-
täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Systeme der sozialen Sicherheit.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
3.1.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 21. Feb-
ruar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision).
3.1.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
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Seite 8
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.2
3.2.1 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst.
b und c).
3.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung).
3.2.3 Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Rege-
lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend
zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und
der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für
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Seite 9
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft
(EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.2.4 Im Falle einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Um-
ständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende
Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unter-
schiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Bei
der rückwirkenden stufenweisen Rentenzusprechung richtet sich der
Zeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung ausschliesslich
nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Art. 88bis Abs. 2 IVV findet keine Anwendung
(BGE 106 V 16). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussen-
de Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab-
setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück-
sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach-
dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
3.2.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 -
56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
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Seite 10
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.2.7 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt primär die Ausrichtung einer ganzen
Rente ab November 2009. Demgegenüber hat die Vorinstanz mit Ver-
nehmlassung vom 25. März 2011 diesbezüglich die Rückweisung zu wei-
teren medizinischen Abklärungen und damit die teilweise Gutheissung
der Beschwerde beantragt. Zwischen den Parteien unbestritten ist die
rückwirkende abgestufte befristete Rentenzusprache mit Wirkung ab 1.
Juni 2005 bis 31. Juli 2006 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs
ab 1. August 2006 bis 30. September 2008.
4.2 Die Vorinstanz hat den Entscheid über die rückwirkend abgestufte be-
fristete Rentenzusprache und über einen darüber hinausgehenden Ren-
tenanspruch in zwei Verfügungen vom 21. Februar 2011 aufgeteilt. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die rückwirkende abge-
stufte Rentenzusprache ein einheitliches Rechtverhältnis, sodass der
Rentenanspruch für die gesamten Bezugszeiten der Überprüfung unter-
liegen (BGE 125 V 413). Dementsprechend ist es im Fall einer rückwir-
kenden abgestuften Rentenzusprache grundsätzlich nicht zulässig für be-
stimmte Perioden je getrennt zu verfügen (vgl. BGE 131 V 164 ff. E. 2.3).
Die zwei Verfügungen vom 21. Februar 2011 sind deshalb als Teil ein und
derselben Rentenverfügung zu betrachten, welche gleichzeitig das An-
fechtungsobjekt bildet (im Folgenden: Verfügung vom 21. Februar 2011
oder angefochtene Verfügung). Die verschiedenen Perioden mit unter-
schiedlichem (allfälligem) Rentenanspruch bilden Teilaspekte eines ein-
heitlichen Anspruchs, die nicht durch teilweise Anfechtung auf einen be-
schränkten Streitgegenstand reduziert werden können (vgl. BGE 125 V
413 E. 2b mit Hinweisen).
C-1828/2011
Seite 11
Nach dem Gesagten ist somit nicht zwischen einem nicht angefochtenen
und damit formell rechtskräftigen Teil (Rentenanspruch ab 1. Juni 2005
bis 31. Juli 2006) und einem strittigen Teil (allfälliger Rentenanspruch ab
1. November 2008) zu unterscheiden. Streitgegenstand der angefoch-
tenen Verfügung – und somit gerichtlich überprüfbar – ist daher der Ren-
tenanspruch ab 1. Juni 2005 bis zu deren Erlass am 21. Februar 2011.
5.
Bereits im vorangegangen Beschwerdeverfahren C-3149/2006 ging die
Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Rente
zuzusprechen sei. Sie stellte dabei auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von
IV-Arzt Dr. med. F._______ ab, welcher in seiner Stellungnahme vom
29. März 2007 festhielt, im bisherigen Beruf bestehe ab Juni 2004 eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % bzw. ab Februar 2005 und bis auf weiteres
eine solche von 70 %. In Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab
Februar 2005 zu 20 %, ab November 2005 zu 70 %, und ab Januar 2006
zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Ab April 2006 bestehe eine volle Ar-
beitsfähigkeit (IV-act. 45).
5.1
5.1.1 Dr. med. F._______ stützte sich bei seiner Arbeitsfähigkeits-
einschätzung insbesondere auf folgende medizinischen Berichte.
5.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte am
13. März 2005 eine Frozen Shoulder links (Einsteifungsphase). Der Be-
schwerdeführer berichte über seit Mai 2004 zunehmende Schmerzen im
linken Schultergelenk mit zunehmender Bewegungseinschränkung. Ende
März 2004 werde eine Schulter-Mobilisation in Narkose stattfinden (IV-
act. 13).
5.1.3 Am 18. April 2005 führte Dr. med. G.________ den geplanten Mobi-
lisationsversuch des linken Schultergelenks durch, welcher offenbar
frustran verlief. In seinem Bericht vom 26. April 2005 nannte er nunmehr
folgende OP-Diagnosen: Sekundäre Schultersteife links bei umschriebe-
nem dorsalen Knorpeldefekt am Humeruskopf (OD); sekundäre Om-
arthrose II°, erhebliche Bridenbildung am unteren Gelenkrecessus, gros-
ser freier Gelenkskörper (IV-act. 15).
Vom 22. Juni 2005 bis 26. Juli 2005 weilte der Beschwerdeführer im Ge-
sundheitszentrum H.________ zur Rehabilitation (IV-act. 19.1). Im ärztli-
chen Entlassungsbericht vom 28. Juli 2005 hielten die Ärzte des Gesund-
C-1828/2011
Seite 12
heitszentrums fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rohrleitungsbauer
und Schweisser werde dauerhaft nicht mehr durchführbar sein, die Ar-
beitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten betrage weniger als drei Stunden. Die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren
Tätigkeit, schätzten die Ärzte auf sechs Stunden und mehr ein, hielten je-
doch gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer werde zunächst noch als
weiter arbeitsunfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.
5.1.4 In der Folge wurde eine weitere Schulteroperation notwendig. Am
3. November 2005 erfolgte die Implantation einer DUROM CUP Prothese
linker Oberarmkopf sowie eine ausgedehntes Kapselrelease durch
Dr. med. G.________ (IV-act. 18).
Vom 30. November 2005 bis 4. Januar 2006 weilte der Beschwerdeführer
erneut zur Rehabilitation, diesmal im Reha-Zentrum I.________. Die Ärz-
te der Reha-Klinik I.________ bestätigten im ärztlichen Entlassungsbe-
richt vom 10. Januar 2006 im Wesentlichen die Einschätzung des Ge-
sundheitszentrums H._______ betreffend die Arbeitsfähigkeit in der zu-
letzt ausgeübten bzw. einer leidensangepassten Tätigkeit. Der Beschwer-
deführer sei als Rohrleitungsarbeiter und Schweisser unter drei Stunden
arbeitsfähig. In einer leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tä-
tigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr. Es sei
von einer Rekonvaleszenzdauer bis ca. vier Monate postoperativ auszu-
gehen (IV-act. 19).
5.1.5 Dr. med. J.________, Arzt für Chirurgie, Sozialmedizin, attestierte
dem Beschwerdeführer im Bericht vom 26. Januar 2006 in der bisher
ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von unter drei Stunden seit Ju-
ni 2004. In einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätig-
keit bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr (IV-
act. 37).
5.1.6 Im Ausführlichen Ärztlichen Bericht E 213 von Dr. med. K._______,
Vertrauensarzt der Deutschen Rentenversicherung E._______ vom 24.
April 2006, hielt dieser zusammenfassen fest, der Beschwerdeführer
könne aufgrund der erheblichen fortbestehenden Bewegungseinschrän-
kung im linken Schultergelenk die angelernte Tätigkeit als Rohrleitungs-
bauer nicht mehr ausführen. Eine leichte Tätigkeit, die einen regelmässi-
gen Einsatz des linken Armes nicht erfordere und der Erfahrung und Aus-
bildung angemessen sei, könne jedoch vollschichtig geleistet werden (IV-
act. 38).
C-1828/2011
Seite 13
5.2
5.2.1 Im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3149/2006 vom 19. Januar 2009, mit welchem die Verfügung vom
3. November 2006 aufgehoben und die Sache zur retrospektiven Beurtei-
lung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit zurückgewiesen worden war, liess die
Deutsche Rentenversicherung D._______ der Vorinstanz insbesondere
folgende neue medizinische Unterlagen zukommen (IV-act.
76 ff.).
5.2.2 Am 30. Mai 2005 berichtete Prof. Dr. med. L._______, Facharzt für
Radiologie, über das gleichentags durchgeführte MRT des linken Schul-
tergelenks (IV-act. 77).
5.2.3 Dr. med. M._______ verfasste am 29. Juli 2005 einen stichwortarti-
gen Kurzbericht. Weitere stichwortartige Kurzberichte zu Handen von
Dr. med. N._______ verfasste Dr. med. G._______ am 2. Februar 2006,
am 24. April 2006, am 10. August 2006, am 12. Januar 2007, am 13. April
2007 und am 30. Juli 2007 (IV-act. 78 f.). Sodann verfasste Dr. med.
N._______ am 23. August 2007 einen Bericht zu Handen des Sozialge-
richts O._______. Darin führte er im Wesentlichen aus, trotz zweimaliger
Operation der linken Schulter sei es kaum zu einer Besserung gekom-
men. Die Bewegung sei stark eingeschränkt und häufig schmerzhaft. Die
Situation habe sich weder verbessert noch verschlechtert. Dr. med.
G._______ verfasste am 16. Oktober 2007 seinerseits einen Bericht zu
Handen des Sozialgerichts O._______ (IV-act. 85). Darin nannte er die
Diagnose Omarthrose links, Zustand nach Implantation einer Oberarm-
kopf-Kappenprothese 11/05. Die Befunde hätten sich weder verbessert
noch verschlechtert, neue Leiden seien nicht hinzugekommen. Hinsicht-
lich der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf die Drs. P_______, welche auch
eine Arbeitsunfähigkeit "ausgestellt" hätten.
5.2.4 Am 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführer orthopädisch be-
gutachtet. Im Gutachten von Dr. med. Q._______, Facharzt für Orthopä-
die, Sozialmedizin, Manuelle Medizin, medizinischer Sachverständiger
(cpu), vom 31. März 2008 zu Handen des Sozialgerichts O._______ wur-
den folgende Diagnosen genannt (IV-act. 86): Arthrose linkes Schulterge-
lenk bei Zustand nach TEP-Implantation, M19.9 und Z96.6; Rotatoren-
syndrom rechtes Schultergelenk, M75.1; Degeneratives Lumbalsyndrom
bei Osteochondrose und Spondylarthrose der LWS, M51.3; Thorakal-
syndrom, M54.6; Gonarthrose rechts, M17.9. Hinsichtlich der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers kam der Gutachter im Wesentlichen zum
C-1828/2011
Seite 14
Schluss, es verbleibe die Möglichkeit qualitativ geeignete, leichte körper-
liche Arbeiten zu verrichten. Solche qualitativ geeignete Tätigkeiten könn-
ten dem Beschwerdeführer ohne Begrenzung, das heisse, mindestens
sechs Stunden täglich und mehr zugemutet werden. Dieses festgestellte
Leistungsvermögen bestehe seit dem 4. Januar 2006. Vom 21. Oktober
2005 (Stellung des Rentenantrags) bis zum 4. Januar 2006 sei aufgrund
der am 3. November 2005 implantierten Schulter-TEP von einer Arbeits-
unfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen
(IV-act. 86, S. 24 ff.).
5.2.5 Am 6. August 2009 erstellte Dr. med. R._______, Chirurg, Sozial-
medizin, Gutachter der Deutschen Rentenversicherung E._______, einen
ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 (IV-act. 87). Darin führte er aus,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Un-
tersuchung durch Dr. med. Q._______ vom 17. März 2008 verschlechtert.
Am 30. Juli 2009 sei von Dr. med. G._______ ein arthroskopisches
Kapselrelease der rechten Schulter bei Partialruptur der Supra-
spinatussehne durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit vollständig invalid. Angepasste Tätigkeiten
könne er ebenfalls nicht mehr verrichten. Diese Einsatzbeschränkung gel-
te ab dem Datum der Untersuchung. Es könne allenfalls eine Verbesse-
rung des Gesundheitszustands erzielt werden. Angesichts des derzeit
noch unklaren Endzustands der Funktionsbeschränkung des rechten
Schultergelenks sei im August 2010 eine Nachuntersuchung durchzufüh-
ren. Die Prognose sei allerdings ungünstig.
5.2.6 Am 11. Juli 2010 erstatte Dr. med. G._______ einen ärztlichen Be-
fundbericht, wobei er sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers äusserte (IV-act. 97).
5.2.7 Im weiteren ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 von Dr. med.
R.________ über die Untersuchung vom 23. November 2010 (IV-act.
108), gab dieser an, im Vergleich zum Vorgutachten (6. August 2009) hät-
ten sich die Funktionseinschränkungen insgesamt nicht verändert. Der
Beschwerdeführer könne nach wie vor keine angepasste Arbeit mehr ver-
richten. Es könne keine Verbesserung des Gesundheitszustands mehr
erzielt werden.
5.3
5.3.1 Mit Stellungnahmen vom 31. Oktober 2009 (IV-act. 91), 20. Sep-
tember 2010 (IV-act. 102) und 2. Januar 2011 (IV-act. 112) äusserte sich
C-1828/2011
Seite 15
IV-Arzt Dr. med. F.________ zu den von der Deutschen Rentenversiche-
rung neu eingereichten medizinischen Unterlagen.
Zusammenfassend führte er im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gut-
achten von Dr. med. Q.________ könne davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 für angepasste Verweistätig-
keiten praktisch voll arbeitsfähig gewesen sei. Betreffend die Arbeitsfä-
higkeit ab 2004 äussere sich Dr. med. Q.________ nicht. Als Beginn der
Arbeitsunfähigkeit sei auf das Datum des Rentenantrags in Deutschland
abzustellen. Über den Verlauf ab 2004 könne er nur auf seine eigenen
Einschätzungen vom 29. März 2007 verweisen (IV-act. 45).
Sodann sei der Bericht von Dr. med. R.________ über die Untersuchung
vom 6. August 2009 aufgrund der im Juli 2009 durchgeführten Impinge-
mentoperation hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten nicht aussagekräftig.
Nicht nachvollziehbar sei, dass Dr. med. R.________ im Bericht über die
Untersuchung vom 23. November 2010 ausführe, der Beschwerdeführer
könne überhaupt keiner Arbeit mehr nachgehen (IV-act. 112). Nach der
erfahrungsgemäss maximal notwendigen Heilphase nach einer
Arthroskopie/Acromioplastik müsse spätestens ab Januar 2010 wieder
von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
entsprechend dem Zustand gemäss dem Gutachten von Dr. med.
Q.________ vom 31. März 2008 ausgegangen werden (IV-act. 102, 112).
Es frage sich, ob vorliegend nicht nochmals eine unabhängige orthopädi-
sche Begutachtung durchgeführt werden müsse.
5.3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Vorinstanz hin-
sichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Juli 2009
(Zeitpunkt der Operation) am 27. Juni 2011 eine Zweitmeinung ein
(IV-act. 121). Dr. med. S.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH,
führte am 2. Juli 2011 in Übereinstimmung mit Dr. med. F.________ aus,
es sei nicht nachvollziehbar, dass der aktuelle Zustand nach abgeschlos-
sener Rehabilitation seit der Operation der rechten Schulter vom 3. Juli
2009 und ohne zwischenzeitliches Auftreten neuer relevanter gesundheit-
licher Probleme, nicht im Wesentlichen der Arbeitsfähigkeit gemäss der
Beurteilung von Dr. med. Q.________ vom 31. März 2008 entsprechen
sollte. Der Sachverhalt sei diesbezüglich durch eine erneute orthopädi-
sche Untersuchung klären zu lassen (IV-act. 122).
C-1828/2011
Seite 16
5.4
5.4.1 Die von der Deutschen Rentenversicherung im Nachgang an das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3179/2009 vom 19 Januar 2009
eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. vorstehende E. 5.2.) liefern
betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Juni
2004 bzw. 1. Juni 2005 (Ablauf des Wartejahrs) bis Ende April 2006 (Zeit-
punkt der Begutachtung durch Dr. med. K._______, IV-act. 38) keine
neuen Erkenntnisse. Insbesondere enthalten die von Dr. med. M._______
und Dr. med. G._______ echtzeitlich verfassten Kurzberichte weder aus-
führliche Befunderhebungen noch Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund dieser Aktenlage ist eine verlässlichere retrospektive Arbeitsfä-
higkeitseinschätzung betreffend die (Rest-) Arbeitsfähigkeit im vorgenann-
ten Zeitraum als diejenige von Dr. med.F.________ von weiteren medizi-
nischen Abklärungen nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
Sodann erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung von IV-Arzt Dr. med.
F.________ auch nicht offensichtlich unrichtig zu sein. Dass der Be-
schwerdeführer während des Wartejahrs in seiner angestammten Tätig-
keit durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (die Arbeitsun-
fähigkeit im Wartejahr bezieht sich bei Erwerbstätigen auf die funktionelle
Einschränkung im bisherigen Beruf; vgl. BGE 105 V 159 E. 2a, m.w.H.
BGE 130 V 97 E.3), erscheint nachvollziehbar, zumal die Ärzte im Entlas-
sungsbericht des Gesundheitszentrums H.________ vom 28. Juli 2005
angaben, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
seit sechs und mehr Monaten unter drei Stunden arbeitsunfähig gewesen
(IV-act. 19.1). Davon ging auch Dr. med. J.________ aus, der dem Be-
schwerdeführer im Bericht vom 26. Januar 2006 in der angestammten Tä-
tigkeit eine Arbeitsfähigkeit von unter drei Stunden seit Juni 2004 attes-
tierte (IV-act. 37).
Was die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten betrifft, ist der
Zeitraum nach ab Ablauf des Wartejahrs im Juni 2005 entscheidend. An-
gesichts des einmonatigen Rehabilitationsaufenthalts im Gesundheits-
zentrum H._________ ab Juni 2005 sowie der Operation vom 3. Novem-
ber 2005 mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt bis Januar 2006,
erscheinen die von IV-Arzt Dr. F.________ angenommenen Arbeitsunfä-
higkeiten in leidensangepassten Tätigkeiten von 20 % ab Juni 2005 (bzw.
gemäss Dr. med. F.________ bereits ab Februar 2005), von 70 % ab No-
vember 2005, und von 30 % ab Januar 2006 plausibel, zumal auch auf-
C-1828/2011
Seite 17
grund den echtzeitlichen Berichten des Gesundheitszentrums H._______
der Reha-Klinik I.________ noch von einer gewissen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen werden
kann. Gestützt auf den echtzeitlichen Bericht von Dr. med. K._______ (IV-
act. 38) ist zudem nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit spätestens ab April 2006 voll arbeitsfähig
war.
Nach dem Gesagten muss unter Berücksichtigung des im Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 m.H.) auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen
von IV-Arzt Dr. med. Lüthi abgestellt werden.
5.4.2 Zur Invaliditätsbemessung im fraglichen Zeitraum von 2005 bis
2006 hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG
vorgenommen (IV-act. 106), wobei sie zur Festsetzung der Vergleichsein-
kommen auf den gleichen Arbeitsmarkt abgestellt hat (BGE 110 V 277 E.
4b).
Auf Seiten des Valideneinkommens ist die Vorinstanz zurecht vom zuletzt
erzielten Einkommen von € 2'414.50 ausgegangen. Angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis 2008 hat sie ein Valideneinkommen von
€ 2'587.90 ermittelt.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommen hat die Vorninstanz ein
Durchschnittseinkommen aufgrund verschiedener in Frage kommender
adaptierter Tätigkeiten von € 1'943.60 berechnet. Unbeachtlich ist im Er-
gebnis, dass beide Vergleichseinkommen auf dem Lohnniveau 2008 ba-
sieren, denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Validen-
und Invalideneinkommen in etwa gleich entwickeln. Auf Seiten des Invali-
deneinkommens hat sie zudem einen sogenannten Leidensabzug von
10 % berücksichtigt (zum Leidensabzug vgl. BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Da
der Beschwerdeführer nur noch Teilzeiterwerbsfähig war, ist dieser nicht
zu beanstanden (zum Teilzeitabzug bei Männern vgl. die Urteile des Bun-
desgerichts 9C_833/07 E. 3.5 und 9C_617/10 E. 4.3).
Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von
20 % bzw. 30 % berechnete die Vorinstanz einen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 45.92 % bzw. 52.86 %. Bei einer vollen Arbeitsfähig-
keit in leidensangepassten Tätigkeiten ab April 2006 resultierte sodann
ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32.14 %.
C-1828/2011
Seite 18
5.4.3 Dementsprechend erweist sich die Zusprache einer Viertelsrente ab
dem 1. Juni 2005 (Ablauf des Wartejahrs) als korrekt. In Anwendung von
Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauerte hat, besteht allerdings entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bereits mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 Anspruch auf
eine halbe Rente. Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist bereits
im November 2005 eingetreten (vorübergehend während zwei Monaten
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, dann ab Januar 2006 eine solche von
30 %) und dauerte bis April 2006. Sodann ist die Aufhebung der Rente
nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in Anwendung Art. 88a Abs. 1 IVV
festzulegen, sodass der Rentenanspruch am 31. Juli 2006 endete.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt allerdings die Ausrichtung einer ganzen
Rente mit Wirkung ab 1. November 2009. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, gestützt auf die Arztberichte von Dr. med.
R._______ vom 6. August 2009 und 23. November 2010 sei ab 30. Juli
2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tä-
tigkeiten auszugehen.
6.1 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der medizinische Sachverhalt
sich nach der Begutachtung durch Dr. med. K.________ am 26. April
2006 dahingehend verändert hat, als das beim Beschwerdeführer neu
insbesondere Beschwerden in der rechten Schulter sowie zunehmende
Beschwerden im rechten Kniegelenk aufgetreten sind.
Dr. med. Q.________ nannte im Gutachten vom 31. März 2008 erstmals
die Diagnosen Rotatorensyndrom rechtes Schultergelenk, M75.1 und
Gonarthrose rechts, M17.7 (IV-act. 86, S. 20). Es sei auch am rechten
Schultergelenk zu Beschwerden gekommen, die auf eine Gleitfunktions-
störung zurückzuführen seien. Kernspintomographisch sei eine Konti-
nuitätstrennung der Supraspinatussehne nachgewiesen worden. Es liege
ein sogenanntes "Impingementsyndrom" vor (IV-act. 86, S. 22).
Dr. med. R.________ führte im ersten ausführlichen ärztlichen Bericht E
213 vom 6. August 2009 aus, die Beweglichkeit der linken Schulter habe
sich seit 2006 nicht bessern lassen. Verschlechtert hätten sich die Funkti-
onen von HWS und LWS sowie der rechten Schulter und des rechten
Kniegelenks bei bildtechnisch nachgewiesenen Verschleissveränderun-
gen. Auch im Vergleich zum orthopädischen Gutachten von Dr. med.
C-1828/2011
Seite 19
Q.________ aus dem Jahr 2008 lasse sich eine deutliche Zunahme der
funktionellen Beeinträchtigungen feststellen (IV-act. 87, S. 6). Am 30. Juli
2009 sei von Dr. med. G._______ ein arthroskopisches Kapselrelease
der rechten Schulter bei Partialruptur der Supraspinatussehne durchge-
führt worden (IV-act. 87, S. 2). Die Funktion der rechten Schulter sei an-
gesichts des eine Woche zurückliegenden arthroskopischen Eingriffs
nicht untersucht worden (IV-act. 87, S. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit liege seit 6. August 2009 unter zwei Stunden täg-
lich (IV-act. 87, S. 7).
Im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 24. November 2010 (IV-act. 108)
führte Dr. med. R._______ aus, im Vergleich zum Vorgutachten vom 6.
August 2009 habe sich die Funktion der rechten Schulter unter intensiver
Physiotherapie etwas gebessert, allerdings könne der Arm aktiv nicht
über die Horizontale gehoben werden. Der Befund am übrigen Stütz- und
Bewegungsapparat sei im Wesentlichen gleich geblieben. Die Funktions-
störungen der Lendenwirbelsäule hätten sich eher etwas verschlechtert.
Radikuläre Störungen würden nicht bestehen. Eine Verbesserung des
derzeitigen Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit könne nicht
erzielt werden. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer
nicht mehr verrichten (IV-act. 108, S. 5 ff.).
6.2 IV-Arzt Dr. med. F.________ ist dahingehend zuzustimmen, dass der
Arztbericht E 312 von Dr. med. R.________ vom 6. August 2009 hinsicht-
lich einer längerfristigen Arbeitsfähigkeitsschätzung in einer leidensange-
passten Tätigkeit aufgrund der kurz zuvor (am 30. Juli 2009) durchgeführ-
ten Operation der rechten Schulter noch nicht aussagekräftig ist. Die
Funktion der rechten Schulter – wie Dr. med. R.________ selber aus-
führt – habe daher nicht untersucht werden können. Dr. med. R._______
ging indessen davon aus, dass durch ambulante Physiotherapie und aus-
reichend Schmerzmittelmedikation eine Verbesserung des Gesundheits-
zustands erzielt werden könne (IV-act. 87, S. 8). Mehr als ein Jahr nach
der Operation der rechten Schulter hielt Dr. med. R._______ eine leichte
Verbesserung der rechten Schulter, ein im Wesentlichen gleichgebliebe-
nen Befund im Übrigen Stütz- und Bewegungsapparat sowie eher etwas
verschlechterte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäulen fest. Insge-
samt hätten sich die Funktionseinschränkungen im Vergleich zur Vorun-
tersuchung vom 6. August 2009 nicht geändert (IV-act. 108, S. 5.).
Es ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sich relevant verschlechtert hat, sodass spätes-
C-1828/2011
Seite 20
tens ab dem Zeitpunkt der Operation der rechten Schulter vom 30. Juni
2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten
bestehen könnte. Der Bericht von Dr. med. R._______ vom 24. Novem-
ber 2010 legt eine solche Verschlechterung jedoch nicht substantiiert dar.
Insbesondere liefert er keine Begründung, weshalb nach der Operation
der rechten Schulter der voroperative Zustand nicht wieder erreicht wer-
den konnte. Sowohl Dr. med. F._______ als auch Dr. med. S.________
gehen davon aus, dass dies nach erfolgter Heilphase grundsätzlich wie-
der der Fall sein sollte. Mangels Hinweise im Arztbericht von Dr. med.
R.________ vom 24. November 2010, die gegen den im Regelfall zu er-
wartenden Heilverlauf sprechen, ist die Einschätzung, der Beschwerde-
führer sei seit 6. August 2009 auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu
100 % arbeitsunfähig, nicht nachvollziehbar.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach
der Schulteroperation vom 30. Juni 2009 kann daher nicht auf den Bericht
E 213 von Dr. med. R._______ vom 24. November 2010 abgestellt wer-
den. Der Sachverhalt erweist sich somit in dieser Hinsicht als nicht
rechtsgenüglich abgeklärt, sodass diesbezüglich in Übereinstimmung mit
Dr. med. F.________ und Dr. med. S._______ weitere fachärztliche or-
thopädische Abklärungen angezeigt erscheinen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat für den Fall weiterer medizinischen Abklä-
rungen die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Er stützt sich
dabei auf den Standpunkt, auch bei einer Rückweisung zu weiteren
medizinischen Abklärungen sei in jedem Fall ein Gerichtsgutachten ein-
zuholen.
7.2 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So-
zialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streit-
sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück-
weisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Ge-
richtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren an-
derweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungs-
bedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtser-
heblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle
bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung ei-
ner bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn ledig-
lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen
Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 ff, E. 4.4.1 ff.).
C-1828/2011
Seite 21
7.3 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA
im Lichte der dargelegten neuen Rechtsprechung entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Es handelt sich dabei um
eine Vervollständigung des Sachverhalts insbesondere hinsichtlich des
Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der rechten Schulter sowie
auch der nach Ansicht von Dr. med. R._______ verschlimmerten Funkti-
onsstörungen der Lendenwirbelsäule. Wie auch Dr. med. S._______
sinngemäss ausführt (IV-act. 122), bedarf es diesbezüglich einer Klarstel-
lung bzw. Ergänzung des Sachverhalts. Insbesondere ist Frage, weshalb
nach der Operation der rechten Schulter keine Verbesserung des Ge-
sundheitszustands erreicht werden konnte, bis anhin gutachterlich voll-
umfänglich ungeklärt geblieben. Von der Anordnung eines Gerichtsgut-
achtens kann somit abgesehen werden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wir-
kung ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31. Januar 2006 Anspruch auf ein
Viertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli
2006 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Hin-
sichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs nach der Schulteroperation
rechts im Juli 2009 rechtfertigt es sich, die Streitsache zur weiteren fach-
ärztlichen orthopädischen Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gut-
zuheissen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V
215 E. 6.1).
9.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese ist unter Berücksichtigung
C-1828/2011
Seite 22
des aktenkundigen Aufwands und des Umstands, dass vorliegend keine
Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2), auf Fr. 2'800.-
(inkl. Auslagen) festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
21. Februar 2011 insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch ab No-
vember 2009 verneint wurde, und die Streitsache wird zur weiteren Abklä-
rung im Sinn der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen und es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 Anspruch
auf eine Viertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 bis zum
31. Juli 2006 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung
hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'800.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1828/2011
Seite 23
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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