B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1828/2019
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, vertreten durch dessen Vater
und gesetzlichen Vertreter B._______, (Indien),
Zustelladresse: c/o C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Einstellung der ausserordentlichen
Rente wegen Wegzug ins Ausland; Verfügung IVSTA
vom 4. März 2019.
C-1828/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
4. März 2019 die ausserordentliche Invalidenrente von A._______ infolge
dessen Wegzugs ins Ausland per 1. Oktober 2018 einstellte (BVGer act.
1/1),
dass A._______ diese Verfügung über seinen Vater mit Beschwerde vom
2. April 2019 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern wie hier keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019
(BVGer act. 7) an die von ihm bekanntgegebene Zustelladresse in der
Schweiz (BVGer act. 6) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 800.- bis zum 5. Juli 2019 aufgefordert wurde, mit dem Hinweis,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass dem Rückschein zu entnehmen ist (BVGer act. 8), dass die Sendung
am 5. Juni 2019 von der Schwester des Beschwerdeführers entgegenge-
nommen wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist beim
Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen ist (BVGer act. 10),
dass das Schreiben vom 10. Juli 2019 (BVGer act. 9), worin der Vater des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, verspätet er-
folgte, da es nicht innert der für die Bezahlung des Kostenvorschusses an-
gesetzten Frist einging,
dass der Vater des Beschwerdeführers in diesem Schreiben sinngemäss
um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, mit der Begründung,
nach langer Reise in die Schweiz habe er die Zwischenverfügung von sei-
ner Tochter erhalten, jedoch sei kurz danach die ganze Familie erkrankt
und der Brief vom Bundesverwaltungsgericht sei unter den vielen anderen
C-1828/2019
Seite 3
verloren gegangen, so dass er trotz langer Suche den Brief nicht habe fin-
den können,
dass die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han-
deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach-
holt (Art. 24 VwVG, Art. 41 ATSG),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiederherstellung
der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist (vgl. Urteil des BGer
2C_795/2016 E. 4.6.1 m.H.),
dass ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vor-
liegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Auflage, Zürich 2013, S. 204; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2013, S. 86 Rz. 2.140; PATRICIA EGLI, in: Waldmann / Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016,
N. 12 zu Art. 24),
dass die Praxis zur Fristwiederherstellung restriktiv ist, da im Interesse an
einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrens-
disziplin ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen wird (Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 4 zu Art. 24; Urteil
des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m. H.),
dass als erheblich nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätte (Urteil des BVGer
C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m. H.),
dass eine Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer
Frist führendes Hindernis sein kann, die Erkrankung jedoch derart schwer
sein muss, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten
wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme
der Handlung zu beauftragen (Urteile des BGer 2C_1063/2014 vom
26. November 2014 E. 2.3 und BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008
E. 3.3); Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie
C-1828/2019
Seite 4
etwa Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., N. 20 zu Art. 24 m.H.),
dass aus dem Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers hervorgeht,
dass die Familie vorübergehend erkrankt war, jedoch der Grund für das
Fristversäumnis darin bestand, dass die Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts verlegt wurde,
dass das Verlegen einer Zwischenverfügung keine unverschuldete Un-
möglichkeit zu begründen vermag, sondern eine Nachlässigkeit darstellt,
dass die in subjektiver Hinsicht vom Vater des Beschwerdeführers vorge-
brachten Gründe nicht ausreichen, um von einem Unverschulden im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen,
dass der von seinem Vater vertretene Beschwerdeführer demnach nicht
unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-1828/2019
Seite 5
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: