B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1829/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV, Verfügung SAK vom 31.
Januar 2012.
C-1829/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 6. Dezember 1962 geborene Schweizerische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in
Israel und ist am 5. Juni 1997 der freiwilligen schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) bei-
getreten (Vorakten 1).
B.
Mit Beitragsverfügung vom 27. November 2009 (Vorakten 9) wurde der
Beitrag für das Jahr 2008 auf Fr. 889.90 festgesetzt. Die Versicherte be-
zahlte am 13. Januar 2009 den Betrag von Fr. 930.- auf das angegebene
Konto ein. Am 1. Dezember 2009 wies das Beitragskonto einen Saldo
zugunsten der Versicherten von Fr. 40.10 auf (Vorakten 9a).
C.
Mit Datum vom 10. Juni 2010 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse
(im Folgenden: Vorinstanz oder SAK) der Versicherten die Beitragsverfü-
gung für die Beitragsperiode 2009 über Fr. 918.75 zu und setzte ihr eine
Frist von 30 Tagen für die Bezahlung (Vorakten 11). Im Juni 2010 wies
das Beitragskonto einen Negativsaldo von Fr. 878.65 auf.
D.
Mit Mahnung vom 30. August 2010 (Vorakten 12) sandte die SAK der Be-
schwerdeführerin einen Kontoauszug und wies sie darauf hin, dass die
Beiträge für das Jahr 2009 noch nicht bezahlt worden seien und das Kon-
to einen Saldo zu ihren Ungunsten von Fr. 878.65 aufweisen würde, wel-
cher in 30 Tagen auszugleichen sei, andernfalls Verzugszinsen erhoben
werden würden.
E.
Nach unbeantworteter erster Mahnung mahnte die SAK die Versicherte
am 29. Oktober 2010 mit eingeschriebenem Brief ein zweites Mal (Vorak-
ten 13) und wies darauf hin, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum
Ausschluss aus der Versicherung führe.
F.
Am 14. Januar 2011 (Vorakten 14) schloss die Vorinstanz die Versicherte
wegen nicht vollständigen Bezahlens der Beiträge 2009 von der freiwilli-
gen Versicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung vom
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26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV, SR 831.111) aus.
G.
Mit Schreiben vom 29. November 2011 (Vorakten 17) gelangte die Versi-
cherte an die SAK und nahm Bezug auf ein Telefongespräch von dersel-
ben Woche. Die Versicherte erhob gegen die Ausschlussverfügung sinn-
gemäss Einsprache und machte geltend, es sei ihr nicht klar gewesen,
wann sie hätte bezahlen müssen. Mit wenig Verspätung habe sie alles
bezahlt.
H.
Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2012 (Vorakten 19) trat die SAK
auf die Einsprache nicht ein, mit der Begründung, die Einsprache sei zu
spät erfolgt. Im Weiteren wies die SAK darauf hin, dass selbst bei recht-
zeitiger Einspracheerhebung die Einsprache hätte abgewiesen werden
müssen, da die Versicherte bis 31. Dezember 2010 statt Fr. 878.65 nur
Fr. 800.- einbezahlt habe.
I.
Mit Eingabe vom 30. März 2012 (Posteingang: 5. April 2012) reichte die
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung (act. 1),
mit der Begründung, sie habe nur einen minimalen Betrag nicht bezahlt
und sei der deutschen Sprache nicht mächtig.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 (act. 3) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung, mit der Begründung, die Einsprache sei zu spät erfolgt.
Die Beschwerdeführerin habe den Beitrag für die Beitragsperiode 2009
im Restbetrag von Fr. 78.65 nicht rechtzeitig bezahlt. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach sie der deutschen Sprache nicht mächtig
sei, vermöge nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin zu ändern, da sie
rechtzeitig um eine Übersetzung hätte bemüht sein müssen. Dieser Rest-
betrag ergebe sich denn auch aus dem Kontoauszug vom 15. Juni 2012
für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 15. Juni 2012 (Vorakten 21): Danach
hätte die Versicherte der SAK am 20. Dezember 2010 einen Betrag von
Fr. 800.- überwiesen, so dass das Konto am 20. Dezember 2010 einen
Saldo zu ihren Ungunsten von Fr. 78.65 aufgewiesen hätte. Dieser Saldo
sei jedoch von der SAK infolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Ver-
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sicherung ausgebucht und das Konto auf Null gestellt worden (vgl. Rekti-
fikation vom 13. Januar 2011 von Fr. 76.25 und Storno des Verwaltungs-
kostenbeitrags am 14. Januar 2011 von Fr. 2.30).
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung vom 31. Januar 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
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Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung
der Verfügung einzureichen, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung
an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2012 wurde zwar
eingeschrieben an die Zustelladresse in Israel versendet, die Vorinstanz
hat den ihr obliegenden Nachweis des Eröffnungszeitpunktes jedoch
mangels Zustellungsnachweis nicht erbringen können und die Rechtzei-
tigkeit der Beschwerdeeinreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht
bestritten, womit zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen
ist, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde.
Grundsätzlich kann im Beschwerdeverfahren nur Streitgegenstand sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen ist
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen), es sei denn es bestünden
Gründe, den Gegenstand des Verfahrens ausnahmsweise auszuweiten
(vgl. hierzu BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegend bildet der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2012 den An-
fechtungsgegenstand. Die Vorinstanz verfügte in diesem Einspracheent-
scheid jedoch nicht nur das Nichteintreten, vielmehr hielt sie zusätzlich in
den Erwägungen fest, dass selbst bei rechtzeitiger Einsprache, diese ab-
zuweisen gewesen wäre, da statt Fr. 878.65 nur der Betrag von Fr. 800.-
einbezahlt worden sei. Die Vorinstanz äusserte sich damit nicht nur for-
mell betreffend der Frist, sondern materiell zur Frage, ob der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung zurecht erfolgte. Aus prozessökonomi-
schen Gründen ist daher vorliegend der Streitgegenstand auf die Frage,
ob die Beschwerdeführerin zurecht aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen wurde, auszudehnen. Somit ist auf den Antrag der Be-
schwerdeführerin, wonach der Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung rückgängig zu machen sei, einzutreten.
Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.5
Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Par-
teien gebunden (vgl. Art. 62 VwVG). Es kann im Rahmen seiner Kognition
(vgl. Art. 48 VwVG) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
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abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212).
2.
2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 130 V 329). Mangels anderslautender ein-
schlägiger Bestimmungen im Abkommen vom 1. Oktober 1985 über die
soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Staat Israel (SR 0.831.109.449.1), und weil es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, fin-
den für das vorliegende Verfahren das AHVG, die Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) An-
wendung.
2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin rechtzeitig gegen die Ausschlussverfügung Ein-
sprache erhoben hat, gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob die SAK die
Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung aus-
schloss.
3.1 Der Vorinstanz ist nicht gelungen, den Zeitpunkt der Zustellung ihrer
eingeschrieben versandten Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011
(Vorakten 14) mittels Zustellungsnachweis zu erbringen. Aus den Akten
ergeben sich auch sonst keine Hinweise, auf den Zustellungszeitpunkt.
Einzig verweist die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. No-
vember 2011 (Vorakten 17) auf ein Telefongespräch zwischen ihr und der
Vorinstanz, welches "diese Woche" (also im November 2011) stattgefun-
den haben soll. In den Akten findet sich keine Telefonnotiz, welche Aus-
schluss über das Telefongespräch geben würde. Zugunsten der Be-
schwerdeführerin ist aber davon auszugehen, dass sie die Vorinstanz
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Seite 7
wohl nach Erhalt der Ausschlussverfügung anrief. Daher ist nach Treu
und Glauben davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Aus-
schlussverfügung erst im Monat November 2011 erhalten hat und somit
fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Einsprache erhob.
3.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Unrecht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Demzu-
folge wäre an sich die angefochtene Einspracheverfügung aufzuheben
und die Beschwerde aus diesem Grund gutzuheissen. Da allerdings der
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auch auf die Frage der materil-
len Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ausgedehnt wurde (vgl. E.
1.4 hiervor), ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin zurecht aus der freiwilligen Versicherung ausschloss.
4.
Zunächst sind die im vorliegenden Fall anwendbaren Normen und
Rechtsgrundsätze aufzuführen.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilli-
gen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert
waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht,
die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderhei-
ten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
4.2 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver-
tretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben
zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art.
2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht
erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen.
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Seite 8
4.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Nach Art.
13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist
stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mah-
nung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden
fällige Beträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nach-
frist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungs-
frist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu ma-
chen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
4.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung stellt nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung einen äusserst schwerwiegenden Ein-
griff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich,
dass der Betroffene weiss, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus
diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung
vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss
(vgl. BGE 117 V 97 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom
28. April 2005 E. 4.3).
4.5 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der
Mahnungen obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess
von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei
nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der
Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
4.6 An den der Vorinstanz obliegenden Nachweis der ordnungsgemässen
Zustellung der Mahnungen sind relativ hohe Anforderungen zu stellen,
handelt es sich beim Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung doch
um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4305/2012 vom 16. No-
vember 2012 und C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1b ff., je mit Hinwei-
sen).
Dieselben hohen Anforderungen sind auch an den Beweis des Zeitpunk-
tes der Eröffnung der Ausschlussverfügung zu stellen (vgl. hierzu die Ur-
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teile des Bundesgerichts I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.2. und I 738/01
vom 18. April 2002 E. 1b ff. je mit Hinweisen).
5.
5.1 Wie weiter oben erörtert (vorne E. 4.6), handelt es sich beim Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung um einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen, womit an die ordnungsge-
mässe Zustellung der Mahnungen relativ hohe Anforderungen zu stellen
sind.
Vorliegend konnte die Vorinstanz die Zustellung ihrer Mahnungen vom
30. August 2010 (Vorakten 12) und 29. Oktober 2010 (Vorakten 13) nicht
rechtsgenüglich (mittels Zustellnachweis für den eingeschriebenen Brief)
nachweisen. Ebenso wenig lässt sich auch aus dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin schliessen, ob und wann diese die fraglichen Mahnun-
gen erhalten hat. Damit fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraus-
setzungen für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilli-
gen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2973/2006 vom 19. Mai 2008), weshalb die Beschwerde auch aus die-
sem Grund gutzuheissen ist.
5.2 Hinzukommt, dass am 20. Dezember 2010 die von der Beschwerde-
führerin getätigte Zahlung im Betrag von Fr. 800.- bei der SAK einging
(Vorakten 21). Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin in ihrer Ein-
sprache vom 29. November 2011 (Vorakten 17) denn auch geltend, "alles
bezahlt" zu haben.
5.2.1 Es ist somit festzustellen, dass am 20. Dezember 2010 bei der SAK
ein Betrag in Höhe von Fr. 800.- einging und das Konto danach einen
Saldo zu Ungunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 78.65 aufwies. Die
Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass
nicht der gesamte Betrag bei ihr einging, da wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, sich ein Ausschluss wegen eines nicht fristgerecht bezahlten
Restbetrages als unverhältnismässige Massnahme erweist.
5.2.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid H 149/05 vom 7. September
2006 festgehalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im ge-
samten Verwaltungsrecht zu beachten sei. Die Verhältnismässigkeit setzt
voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des
angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was
zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und
C-1829/2012
Seite 10
Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (E. 3.3.1 des genannten Ent-
scheides mit weiteren Hinweisen.). Wie das Bundesgericht im zitierten
Entscheid festhält, hat der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung
des Jahresbeitrages zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die
Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die
Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da sie da-
nach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf.
5.2.3 Im vorliegenden Fall verblieb nach den obigen Ausführungen eine
Restschuld für das Jahr 2009 von Fr. 78.65, welche im Vergleich zu den
früheren, ordentlich beglichenen Jahresbeitragsforderungen (das Bei-
tragskonto wies am 1. Dezember 2009 einen Saldo zugunsten der Be-
schwerdeführerin auf, vgl. Vorakten 9a) als relativ geringfügig zu be-
zeichnen ist.
5.2.4 Die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin lässt sich bereits
aus der Zahlung vom 20. Dezember 2010 (Vorakten 21) ableiten. Ange-
sichts des relativ geringfügigen Beitragsausstandes ist festzuhalten, dass
der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung keine verhält-
nismässige Massnahme darstellte.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber aber darauf
hinzuweisen, dass sie bei zukünftigen Überweisungen dafür zu sorgen
hat, dass der gesamte geschuldete Betrag der SAK gutgeschrieben und
allfällige Spesen zu ihren Lasten verrechnet werden.
5.3 Als weiteres Zwischenergebnis ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen hat und die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2011 auf-
zugehen ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.
6.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss der
Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV-Versicherung nicht erfüllt,
weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und gutzuheissen ist.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2012 sowie ihre
Verfügung vom 14. Januar 2011 sind aufzuheben und die Beschwerde-
führerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.
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Seite 11
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 In Anwendung von Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
7.2 Weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205), noch
die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da aus den Akten
nicht ersichtlich ist, dass dieser unverhältnismässig hohe Kosten entstan-
den wären – haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorin-
stanz vom 31. Januar 2012 und die Ausschlussverfügung vom 14. Januar
2011 werden aufgehoben, und die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin
der freiwilligen Versicherung unterstellt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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