B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1829/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Mazedonien, ,
vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska,
Ul. Done Bozinov Br.22/8, Postfach 126,
MK-1300 Kumanovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 A._______ auf
Gesuch vom 17. Oktober 2008 hin eine ordentliche ganze Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung vom 1. November 2009 bis zum
30. April 2010 sowie eine Kinderrente für diesen Zeitraum zugesprochen
hat (IV-act. 74 und 75),
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember
2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der
Invalidenversicherung ab "30.04.20109" (recte: 30.04.2010) auszurichten
(IV-act. 78),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8870/2010 vom 9. März
2012 die Beschwerde insoweit gutgeheissen hat, als die Verfügung vom
3. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung (somatisch-
psychiatrische Begutachtung in der Schweiz) über den Leistungsan-
spruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge (IV-act. 88),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 A._______ vom
1. November 2009 bis zum 30. April 2010 eine ganze Rente und vom
1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente samt ent-
sprechender Kinderrente zugesprochen hat (IV-act. 123, 125 und 126),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 28. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh-
rung einer unbefristeten, ganzen Invalidenrente ab dem 31. Dezember
2010, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung, beantragt und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 abgewie-
sen worden ist und der Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- geleistet hat (BVGer-act. 10 und 13),
dass die IVSTA mit Schreiben vom 30. April 2014 unter Bezugnahme auf
die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom
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24. April 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten
Stellungnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2014
hierzu – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in
BGE 137 V 314 – rechtliches Gehör gewährt und die Gelegenheit zum
Rückzug der Beschwerde bis zum 23. Juni 2014 gewährt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht verneh-
men liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innert Frist geleistet wurde, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die beurteilenden Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes
Rhone in ihren Stellungnahmen vom 24. April 2014 erklärten, trotz der
umfangreichen medizinischen Akten seien keine schlüssigen und
beweiskräftigen Angaben vorhanden, die zweifelsfrei Aussagen über
den Krankheitsverlauf der psychischen Leiden erlaubten, weshalb eine
erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B._______ in Bern
erforderlich sei,
dass sich die IVSTA mit Schreiben vom 30. April 2014 der Beurteilung
des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 auf einem mangelhaft eruierten
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medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung
entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer multi-
disziplinären Begutachtung beantragt,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden
(Eventual-)Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 7. bzw. 8. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 7. bzw. 8. März 2013 aufgehoben und die Sa-
che mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforder-
lichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der
Sache zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu-
gesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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